192 si Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

Der Rekurrent kann nur auf dem Wege des Widerspruchverfahrens
geltend machen, dass in Wirklichkeit der Schuldnerkein pfändbares
Recht an der Liegenschaft selbst besitze. Allerdings handelt es sich
hiehei nicht um die Geltendmachung des Eigentumsoder Pfandrechtes am
gepfändeten Gegenstand. Allein der Wortlaut des Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
SchKG ist,
wie das Bundesgericht im Entscheid in Sachen Bandi vom 4. Juli 1912 (AS
Sep. Ausg. 15 N° 48 *) ausgeführt hat, zu eng ; der eigentliche und letzte
Zweck des 'Widerspruchverfahrens besteht darin, festzustellen, ob der
Dritte sein die Pfändung ausschliessendes Recht an der gepfändcten Sache
oder dem gepfändeten Rechte geltend machen könne. Das liegt aber hier vor,

indem der Rekurrent behauptet, dass dem Rechte des'

Schuldners an der Liegenschaft sein aus dem Gesellschaftsvertrage
hervorgehendes' Gesamteigentumsrecht entgegenstehe, und wenn dies richtig
ist, dann ist in der Tat gemäss Art. 544
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 544 - 1 Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages.
1    Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages.
2    Die Gläubiger eines Gesellschafters können, wo aus dem Gesellschaftsvertrage nichts anderes hervorgeht, zu ihrer Befriedigung nur den Liquidationsanteil ihres Schuldners in Anspruch nehmen.
3    Haben die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen, so haften sie ihm solidarisch, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung.
OR die Pfändung eines ideellen
Anteiles , an der Liegenschaft nicht möglich.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.

38. Entscheid. vom 22. Mai 1915 i. S. Preiss.

Die Aufsichtsbehörden können nicht gestützt auf den Bundesratsbeschluss
vom 4. Dezember 1914 betrefiend Schutz des in der Schweiz domizilierten
Schuldners eine Betreibung einstellen.

A. In der Betreibung des Rekursgegners Otto J. Wyler in Paris gegen
den Rekurrenten J. R. Preiss, genannt Preuss in Zürich 2 vollzog das
Betreibungsamt Zürich 2 am 8. Februar 1915 die Pfändung. Hierauf verlangte
der Rekurrent vom Betreibungsamt die Sistierung

Î Ges.-Ausg. es I N92.und Konkurskammer. N° 38. 193

der Betreibung, indem er ausführte, dass gegenwärtig in Frankreich
im Ausland wohn ende Personen gegen Franzosen keine Prozesse
oder Betreibungen durchführen könnten und dass er daher nach dem
Bundesratsbeschluss vom 4. Dezember 1914 betreffend Schutz des in der
Schweiz domizilierten Schuldners von einem in Frankreich wohnenden
Gläubiger auch nicht betrieben werden könne.

B. Als das Betreibungsamt das Begehren abwies, erhob der Rekurrent
Beschwerde mit dem Antrag, die Betreibung sei einzustellen. Er hielt an
seinem Standpunkt fest.

Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich wies die Beschwerde
durch Entscheid vom 24. April 1915 mit folgender Begründung ab :
Ein französisches Dekret vom 10. August 1914 bestimme, dass Art. 1244
Abs. 2 CC während des Krieges auf jede Art der Schuldbetreibung und
Urteilsvollstreckung anwendbar sei. Durch Art. 1244 Abs. 2 CC werde der
Richter ermächtigt, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse
des Schuldners diesem einen Zahlungsaufschub zu bewilligen und die
Schuldbetreibung aufzuschieben, dabei aber von dieser Befugnis nur nach
sorgfältiger Prüfung der Verhältnisse Gebrauch zu machen. Diese Vorschrift
gehe offenbar nicht weiter als die Bestimmungen der Kriegsnovelle 2.
SchKG. Soweit aber die schweiz. Gesetzgebung Bestimmungen zum Schntze
des inländischen Schuldners aufgestellt habe, bestehe'für diesen kein
Anlass sich auf die im Auslande erlassenen Vorschriften zu berufen. Dazu
komme, dass er die ihm durch den Bundesratsbeschluss vom 4. Dezember
1914eingeräumten Einreden. nicht im Beschwerdeverfahren geltend
machen könne; Im Art. 1244 CC handle es sich wie in Art. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 1 - 1 Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
1    Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
2    Die Kantone bestimmen die Zahl und die Grösse dieser Kreise.
3    Ein Konkurskreis kann mehrere Betreibungskreise umfassen.
und 12
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 12 - 1 Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
1    Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
2    Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt.

der Kriegsnovelle z. SchKG um eine Stundung. Wenn der Rekurrmt eine
solche erlangen wolle, so müsse er sich entweder an den Einzelrichter
im summarischen Verfahren oder an die Nachlassbehörde wenden.

AS M lll 1915 H--

194 Entscheidungen der Sdmldbetreihungs--

C. Diesen Entscheid hat'der Rekur'rent am 15. Mai

1915 unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen
Die LSchnldhetreibungssi und siKonkm skammer zieht in Erwägung:Wäre die
Berufung des Rekurrenten auf den Bundes--

ratsbeschluss vom 4. Dezember 1914 und die französische

Kriegsgesetzgebung als materiellrechtliche Stundungs--

einrede aufzufassen, so könnte sie der Rekurrent nicht im

Beschwerdeverfahren vor den Aufsichtsbehòrden, sondern nur entweder durch
Rechtsverschlag oder im Verfahren nach Art. 85
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85 - Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen.
SchKG geltend machen. In
diesem Sinne hat sich das Bundesgericht schon wiederholt ausgespro-chen
(vgl. Entscheid i. S. Baumann & Cie vom 6. Mai 1915 *). --

Aber auch wenn die von der Vorinstanz angeführte französische Bestimmung,
auf die sich der Rekurrent beruft, als eine Verfahrensvorschriit anzusehen
wäre, die bloss den Gerichten die Befugnis erteilt, in einzelnen
Fällen nach vorheriger Prüfung der Sachlage die Zwangsvollstreckung
für eine gewisse-Zeit einzustellen, so wäre der Rekurs unbegründet ;
denn auf solche Hemmungen der Zwangsvollstreckung bezieht sich der
Bundesrats-beschluss vom 4. Dezember 1914 nicht. Dieser Beschluss
hat offenbar nur E i n r e de n des Schuldners gegen die. materielle
Schuldpflicht oder die prozessuale Geltendmachung der Forderung im
Auge und verlangt nicht, dass dem Schuldner, der in der Schweiz
von einem im Ausland wohnenden Gläubiger betrieben wird, genau
die gleichen. Erleichtemngen in Beziehung auf die Durchführung der
Zwangsvollstreckung gewährt werden, wie sie der Schuldner auk Grund der
Kriegsgesetzgebung im Lande des Gläubigers beanspruchen könnte, sofern er
dort wohnte. Eine solche Gleichbehandlung wäre wegen der Verschiedenheit
der Gesetzgebungen überdas Zwangsvollstreckungs--

* Siehe oben Nr. 28.und Konkursksmmer. N° 39. 195

verfahren unmöglich. Die Art und Weise der Durchführung dieses Verfahrens
in der Schweiz muss für alle hier betriebenen Schuldner gleichmässig
bestimmt werden. Den besondern Verhältnissen der Kriegszeit ist in
der Schweiz durch die Kriegsnovelle Rechnung getragen worden, einen
Erlass, auf den sich jeder Schuldner in der Schweiz ohne Rüclssicht
auf den Wohnort und die Staatsangehörigkeit des Gläubiger-s berufen
kann. Darauf, ob die Kriegsnovelle den in der Schweiz betriebenen
Schuldner weniger schütze oder privilegiere als den im Lande des
Gläubigers der Zwangsvollstreckung unterworfenen Schuldner, kommt es daher
nicht an. Die Aufsichtsbehörden könnten nicht auf Grund einer Bejahung
dieser Frage im vorliegenden Fall die Betreibung gegen den Rekurrenten
für die Dauer des Krieges einstellen. Eine solche Einstellung Wäre nur
dann zulässig, wenn der Bundesrat ausdrücklich bestimmt hätte, dass die
Betreibungen für Gläubiger, die in Frankreich Wohnen, in der Schweiz
während der Dauer des Krieges ausgeschlossen seien.

Demnach hat die Schuldbetreibuugsu. Konkurskammer erkannt:

.. Der Rekurs wird abgewiesen

39. Entscheid vom 4. Juni 1915 i. S. stetig Zürich,

Pfändung und Verwertung des Rückforderungsanspruches gegenüber
einer Gemeinde aus der Hinterlegung eines Bankeinlageheites zwecks
Erlangung einer Niederlassungsbewilligung. Rechtsstellung der Gemeinde;
Unanwendbarkeit des Widerspruchsverfahrens.

A. Zur Erlangung einer Niederlassungsbewilligung in der Stadt Zürich
musste der schriftenlose Reisende Aron Rayower aus Warschau, gemässg 35
des Zürcherischen Gemeindegesetzes, eine Toleranzkaution , be--
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 41 III 192
Datum : 22. Mai 1915
Publiziert : 31. Dezember 1915
Quelle : Bundesgericht
Status : 41 III 192
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 192 si Entscheidungen der Schuldbetreibungs-- Der Rekurrent kann nur auf dem Wege


Gesetzesregister
OR: 544
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 544 - 1 Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages.
1    Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages.
2    Die Gläubiger eines Gesellschafters können, wo aus dem Gesellschaftsvertrage nichts anderes hervorgeht, zu ihrer Befriedigung nur den Liquidationsanteil ihres Schuldners in Anspruch nehmen.
3    Haben die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen, so haften sie ihm solidarisch, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung.
SchKG: 1 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 1 - 1 Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
1    Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
2    Die Kantone bestimmen die Zahl und die Grösse dieser Kreise.
3    Ein Konkurskreis kann mehrere Betreibungskreise umfassen.
12 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 12 - 1 Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
1    Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
2    Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt.
85 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85 - Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen.
106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • zwangsvollstreckung • bundesgericht • betreibungsamt • frankreich • dauer • gemeinde • niederlassungsbewilligung • bundesrat • zahlungsaufschub • entscheid • erlass • richterliche behörde • begründung des entscheids • kantonales rechtsmittel • bewaffneter konflikt • gemeindegesetz • vorinstanz • wiese • summarisches verfahren
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