6 Familienrecht. N° 1.

gebliche Unrichtigkeit jenes Urteils des Amtsgerichts Schorndorf. V o
r a u s s e t z u n g der vom Kläger unter irrtümlicher Berufung. auf
Art. 45
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 45 - 1 Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.
1    Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.
2    Diese Behörde erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
1  Sie beaufsichtigt die Zivilstandsämter.
2  Sie unterstützt und berät die Zivilstandsämter.
3  Sie wirkt bei der Registerführung und beim Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung mit.
4  Sie erlässt Verfügungen über die Anerkennung und die Eintragung im Ausland eingetretener Zivilstandstatsachen sowie ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen.
5  Sie sorgt für die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen.
3    Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Er kann gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie der Aufsichtsbehörden die kantonalen Rechtsmittel einlegen.72
ZGB verlangten Abänderung mit Wirkung ex inne (die er
als Berichtigung bezeichnet) wäre demnach, analog der in Art. 51
vorgesehenen Umstossung einer gerichtlichen Verschollenerklärung
(vergl. auch, ben. die Umstossung einer Ehelieherklärung : BB]
1914 I s. 348, sub g) die förmliche Aufhebung des dem Eintrag der
Adoption zu Grunde liegenden gerichtlichen Urteils. Selbst wenn also
das Bundesgericht in Uebereinstimmung mit dem Kläger dazu gelangen
würde, jenes Urteil für unrichtig zu halten, so würde dasselbe doch,
weil nicht förmlich a u fg e h o b e n, nach wie vor eine genügende
Grundlage für die im Zürcher 'ziivilstandsregister eingetragene Adoption
bilden. Es verhält sich damit ährlich wie z. B. nach Art. 316
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 316 - 1 Wird einem Gläubiger gegenüber der Nachlassvertrag nicht erfüllt, so kann er beim Nachlassgericht für seine Forderung die Aufhebung des Nachlassvertrages verlangen, ohne seine Rechte daraus zu verlieren.
1    Wird einem Gläubiger gegenüber der Nachlassvertrag nicht erfüllt, so kann er beim Nachlassgericht für seine Forderung die Aufhebung des Nachlassvertrages verlangen, ohne seine Rechte daraus zu verlieren.
2    Artikel 307 findet sinngemäss Anwendung.
SchKG
mit dem Beschluss der Nachlassbehörde über die Bestätigung des von den
Gläubigern angenommenen Nachlassvertrages : solange der Nachlassvertrag
nicht von der Nachlassbehörde förmlich widerrufen worden, d. li. der
Bestätigungsbeschluss als solcher aufgehoben ist, kann der Gläubiger
seine ursprüngliche Forderung auch d an 11 nicht geltend machen, wenn er
nachweist, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung jenes Beschlusses
vorhanden wären.

3. Hätte demnach der Kläger, bevor er die vorliegende Klage einreichte,
die förfmliche Aufhebung des vom Amtsgericht Schorndorf erlassenen,
die Adoption bestätigenden Urteils erwirken müssen, so ist seine Klage
abzuweisen. Ein Grund, die Klage etwa nur zur Zeit abzuweisen, oder dem
Kläger eine Frist zur Anfechtung jenes Urteils anzusetzen und den Prozess
bis zum Entscheide der zuständigen deutschen Behörde zu sistieren, wie
der Kläger eventuell beantragt, liegt hier ebensowenig vor, wie in allen
andern Fällen der Einreichung einer ungenügend fundierten Klage. Mit
Unrecht hegt übrigens der Kläger die Befürchtung, es könnte ihm auf
Grund desFamilienrecht. N° 2. 7

heutigen Urteils, sei es schon bei seinem Versuch, die Aufhebung des
Schorndorfer Urteils zu erwirken, sei es n a c h dessen eventueller
Aufhebung, bei Einreichung einer neuen Klage auf Abänderung des
Eintrags im Zivilstandsregister, die Einrede derabgeurteilten
S a c h e entgegengehalten werden. Durch das heutige Urteil wird
rechtskräftig einzig der in d i e s e m Prozesse vom Kläger erhobene
Anspruch abgewiesen, der dahin ging, es sei der-Eintrag der Adoption im
Zürcher Zivilstandstregister ohne vorherige Aufhebung des in Deutschland
ergangenen Bestätigungsurteiis zu streichen .

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil der
I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober
1914 bestätigt.

2. Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. März 1915 i. S. Martin gegen
spät-Zieh Art. 201 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
1    Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
und 202 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 202 - Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen.
ZGB. Anwendbar auf einen

zürcherischen Schuldbrief, der auf den Namen der Ehefrau

lautete? {Erw. 1 und 2).

Art. 177 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
und 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB. Zustimmung der Vormundschaftsbehörde auch
erforderlich in den Fällen der Art. 202 Abs. 1 und 217 Abs. 1 ? (Erw. 3
6).

A. Der Ehemann der Klägerin sehuldete' dem Beklagten einen grösser-n
Betrag. Zur Sicherheit hiefür übergab er ihm am 21. Juni 1913 einen am
31. August 1910 auf den Namen der Klägerin ausgestellten zürcherischen
Schuldbrief im Betrage von 6000 Fr., abgeschrieben auf 4200 Fr. , laut-end
auf einen Josef Messmer als Schuldner, mit der Liegenschaft Badenerstrasse
343 als Unterpfand im V. Range (Vorgang 106,000 Fr.). Dieser Schuldbrief
verkörperte die von Messmer als Käufer der Liegenschaft

8 Familienrecht. N° 2.

Badenerstrasse 343 geschuldete Kaufpreisrestanz. Die Liegenschaft selber
war von der Klägerin in die Ehe gebracht worden.

Eine gemeinsame Erklärung im Sinne: des Art. 9 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
Scth ZGB haben
die Ehegatten Martin nicht abgegeben, ebensowenig ist zwischen ihnen
ein Ehevertrag abgeschlossen worden.

Anlässlich der Uebergabe des Schuldbriefes an den Beklagten wurde folgende
Urkunde ausgestellt :

Faustpfand. -

Zur Sicherstellung und als Faustpfand übergeben wir mit heutigem Datum
an H. Spinnler 111 Gersau den Brief von Josef Messmer Urkundbuch 1910
Ordn. N° 402 zu Gunsten von

Frau Barbara Martin geb. Müller Zürich im Betrage von 6000
Fr. gegenwärtiger Wert 4200 Fr. auf Liegen schaft Badenerstrasse 343.

Der Brief gilt als Hinterlage bis J. Martin Pflaster meister Zürich
seine Verpflichtungen gegen H. Spinnler gelöst hat.

Zürich, den 21. Juni 1913.

Sig. J. Martin. sig. Frau B. ia1tin-Mülle..

Hiermit erkläre ich, dass ich an H. Spinnler freiwillig obgenannten
Schuldbrief als Faustpiand abgetreten habe.

Ich bin mit obigen Bestimmungen eim erstanden was

heinigt sig. Frau B. Martin Müller.

Zürich, den 21. Juni 1913.

Die Klägerin behauptet nun (nachdem ihr Ehemann in Konkurs geraten ist und
der Beklagte dir Absicht der Realisirung des Schuldbriefes bekundet hat),
die Verpfändmg sei mangels der in Art. 177
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB vorgesehenen Zustimmung
der Vormundschaftsbrhörde ungültig. Der Beklagte bestreitet, dass es
einer solchen Zustimmung bedurft hätte, und macht ausserdem geltend,
der Schuldbrief sei nach Art. 201 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
1    Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
ZGB im Eigentum des Ehe-

Familienrecht. N° 2. 9

mannes gestanden; letzterer hätte daher zur Verfügung über den Titel
nicht einmal der Einwilligung der Klägerin beàurft; & [attinti halbe es
keine Zustimmung der Vormundschsiaflsbehòrde gebraucht.

B. -Durch Urteil vom 5. Dezember 1914 hat das Obergerieht des Kantons
Zürich (erste Appellationskammer) über die Streitfrage:

lst nicht die von der Klägerin den Beklagten unterm 21. Juni 1913211
Gunsten ihres Ehemannes J. Martin errichtete Faustpfandbestellung
als ungültig zu erklären und der Beklagte zu verpflichten, den als
Faustpfand erhaltenen Schuldbrief von 6000 Fr., abgeschrieben auf
4200 Fr. auf J . Messmer, Badenerstrasse 343, Zürich 4, datiert den
31. August 1910, an die Klägerin unbeschwert herauszugebem als unter
Kostenund Entschädigungs folge zu Lasten des Beklagten '?

erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Dieses Urteil enthält über die Natur des zürcherischen Schuldbriefes
folgende Ausführungen:

In Anwendung des Art. 33 AB des ZGB bestimmt Art. 259
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 259 - 1 Heiraten die Eltern einander, so finden auf das vorher geborene Kind die Bestimmungen über das während der Ehe geborene entsprechende Anwendung, sobald die Vaterschaft des Ehemannes durch Anerkennung oder Urteil festgestellt ist.
1    Heiraten die Eltern einander, so finden auf das vorher geborene Kind die Bestimmungen über das während der Ehe geborene entsprechende Anwendung, sobald die Vaterschaft des Ehemannes durch Anerkennung oder Urteil festgestellt ist.
2    Die Anerkennung kann angefochten werden:
1  von der Mutter;
2  vom Kind, oder nach seinem Tode von den Nachkommen, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat oder die Anerkennung erst nach Vollendung seines zwölften Altersjahres ausgesprochen worden ist;
3  von der Heimat- oder Wohnsitzgemeinde des Ehemannes;
4  vom Ehemann.
3    Die Vorschriften über die Anfechtung der Anerkennung finden entsprechende Anwendung.
des zürchf-rischen
Einführungsgesetzes zmn' ZGB, dass dem Inhaber Schuldbriefe des
neuen Rechtes die Schuldbriefe gleichgestellt werden. Durch die
Gleichstellung des bisherigen Schuldbriefes mit dem Inhaber Schuldbriefe
des neuen Rechtes wird die Noc wendigkeit der schriftlichen Vormerkung
der Ueber tragungen umgangen (SmS-Lum, Einleitung zum Ein iührungsgesetz
S. XLVIII). Die Gleichstellung bezweckt die Erleichterung des Verkehres
in Schuldbriefen. Da durch erfährt der Charakter des Schuldbriefes in
der Richtung keine Änderung, dass es sich in demselben um eine aus einem
speziellen Rechtsgeschäfte hervorgegan gene Forderung handelt.... Der
Schuldbrief behält seinen individuellen Charakter ; er wird nicht zu
einem Inhaber papier, das nur der Gattung nach bestimmt werden ist.

10 Familienrecht. N° 2.

somit gehört er nicht zu denjenigen Objekten, welche in das Eigentum des
Ehemannes übergeben; er ver bleibt im Eigentum der Ehefrau. C. Gegen
dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung mit dem Antrag
auf Gutheissung der Klage. Der Beklagte hat Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Zunächst fragt es sich, ob der streitige Schuldbrief im Sinne
des Art. 201 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
1    Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
ZGB in das Eigentum des Ehemannes der Klägerin
übergegangen sei. Wäre dies der Fall, so müsste die Klage ohne weiteres
abgewiesen werden, da dann die Verpfändung des Titels vom Ehemann allein,
ohne irgendwelche Zustimmung oder Genehmigung seitens der Klägerin oder
der Vermundsehaitsbehörde, hätte vorgenommen werden können. Nach Art. 201
Abs.3, der auf den vorliegender Fall deshalb anwendbar ist, weil die
Klägerin und ihr Ehemann s. Zt. keine gemeinsame Erklärung im Sinne des
Art. 9 Ab... 2 scth abgegeben und auch keinen Ehevertrag abgeschlossen
haben, gehen im System der Güterverbindung von dem Eingebrachtei der
Ehefrau in das Eigentum des Ehemannes u.a. über: Inhaberpapiere, die
nur der Gattung nach bestimmt worden sind. A n d e r e Inhaberpapiere
also, d. h. solche, die nicht nur der Gattung nach bestimmt worden sind,
verbleiben 1'm Eigentum der E h ef ran. Damit im vorliegenden Falle auf
den Eigentumsübergang geschlossen werden könnte, bedürfte es somit nicht
nur des Nachweises oder der Feststellung, dass der fragliche schuldhriek
ein Inhaber-papier war, sondern es müsste ausserdem feststellen, dass
er im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung nur der Gattung nach
bestimmt worden war. Ist letzteres zu verneinen, so fallen damit alle
Erörterungen darüber, ob und inwieweit der zürcherisehe Schuldbrief ein
Inhaber--Familienrecht. N ° 2. I i

papier war, bezw. inwieweit er durch §259 des kantonalen
Einiührungsgesetzes dem Inhaberschuldbrief des neuen Rechts gleichgestellt
worden sei, ob und inwieweit das Bundesgericht zur Ueberprüfung der
bezüglichen Ausführungen der Vorinstanz kompetent sei, welches der genaue
Sinn dieser Ausführungen sei, u. s. w. als gegenstandslos dahin.

2. Die erste Voraussetzung einer nur der Gattung nach stattfindenden
Bezeichnung von Inhaberpapieren besteht darin, dass es sich überhaupt
um ein solches Inhaberpapier handle, das der Gattung nach bezeichnet
werden k a n n, d. h. um ein solches Inhaberpapier, von dessen Gattung
mehrere gleichartige, sich bloss durch eine Nummer unterscheidende
Titel bestehen, wie dies z. B. bei Banknoten, Aktien oder öffentlich
emittierten Obligationen der Fall ist. Schon an dieser Voraussetzung fehlt
es hier. Der streitige Schuldbrief ist nicht eine von vielen oder auch
nur mehreren Partialen eines grössern grundversicherten Anlehens,sondern
er ist der einzige auf der Liegenschaft Badenerstrase 343 errichtete
Schuldbrief V. Ranges. Er war somit von vornherein unmöglich, ihn nur
der Gattung nach zu bezeichnen, und er konnte daher auch nicht gemäss
Art. 201 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
1    Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
ZGB als nur der Gattung nach bestimmt , in das Eigentum
des Ehemannes übergeben . '

Im übrigen hat der Beklagte selber nicht behauptet, dass zwischen den
Ehegatten eine Vereinbarung oder seitens der Klägerin eine Verfügung
getroffen worden sei, wonach dasEingebrachte nur dem Werte nach zu
resti-tuieren wäre, sodass auch Sachen, die nicht nur der Gattung nach
bestimmt werden können, in das Eigentum des Ehemannes übergegangen wären.

Bei dieser Sachlage braucht nicht untersucht zu werden, ob sich die
Nightanwendbarkeit des Art. 201 Abs. 3 auch daraus ergeben würde, dass
der in Betracht kommende Schuldbrief auf den Namen der Klägerin lautete,
und es kann daher auch in d i e s e m Zusammenhange von allen

12 Familienrecht. N° 2.

Erörterungen über die rechtliche Natur der zürcherischen Schuldbriefe
Umgang genommen werden. Dagegen wäre allerdings gegebenenfalls die Frage
zu entscheiden gewesen, ob nicht durch den Umstand, dass der Titel auf den
Namen der Klägerin lautete, Dritte auf die wahrscheinliche Zugehörigkeit
des Schuldhriefes zum Frauengut aufmerksam gemacht wurden und deshalb
die in Art. 202 geforderte Einwilligung der Ehefrau in die Verfügung
über den Titel nicht (im Sinne des Art. 2) voraussetzen durften. Diese
Einwilligung hat indessen gerade im vorliegenden Fall der Dritte n i
cht vorausgesetzt , sondern er hat sich um deren Beibringung bemüht,
und sie ist auch erteilt worden. Zu untersuchen ist somit nur, ob ausser
der nach Art. 202 erforderlichen Einwilligung der Klägerin auch noch
die in Art. 177 Abs. 3 für Verpflichtungen der Ehefrau zu Gunsten des
Ehemannes vorgesehene Z u s t i m m u n g d e r V o rmundsch aftsbehörde
erforderlich war.

3. Bei der Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, dass Art. 177
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.

ZGB sich grundsätzlich auf solche Rechtsgeschäfte bezieht, bei denen die
Ehefrau selber handelnd auftritt. Für Abs. 1 und 2 steht-dies ausser
Frage, da Rechtsgeschäfte unter Ehegatten , sofern nicht etwa der
eine oder der andere Teil bevonnundet ist, ein Handeln beider Ehegatten
voraussetzen. Mit Abs. 3 aber wollte offenbar lediglich dem Tatbestand
des Abs. 2 ein weiterer Fall beigefügt werden, in welchem die Ehefrau
zum Auftreten als Vertragspartei eines Schutzes gegen unhesonnenes
Handeln bedürfe. Nicht aber wollte die Gültigkeit auch blosser Zu s tim
mu n gserklärungen der Ehefrau zu Rechtshandlungen des M a n n e s (im
Sinne der Art. 202 und 217) von der Genehmigung der Vormundschaitbehörde
abhängig gemacht werden. Einmal nämlich dürfte es auch bei weitester
Auslegung des Begriiîs der Verpflichtungen kaum möglich sein, darunter
jene Zustimmungserklärungen zu subsumieren, die ja, wie die Art. 202
Abs. 2Familienrecht. N° 2. 13

und 217 Abs. 2 zeigen, auch in Abwesenheit des interessierten Dritten
gültig abgegeben werden können. Sodann würde es im Falle der Richtigkeit
der von der Klägerin vertretenen Ansicht gewiss nahegelegen haben,
in Art. 202 und 217 die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zur
Einwilligung der Ehefrau-vorzubehalten. Namentlich aber fällt in
Betracht, dass die Ehefrau durch selbständiges Handeln gegenüber
Dritten ihr Sondergut, sowie ihr gesamtes zukünftiges Vermögen und bei
Gütertrennung sogar ihr gesamtes gegenwärtiges Vermögen preisgehen
könnte, während sie mit der nach Art. 202 und 217 erforderlichen
Einwilligung sich höchstens der Gefahr aussetzt, an Stelle ihres
Eigentumsrechts eine Forderung an ihren Ehemann zu erhalten. Die s
e Gefahr aber, die zudem durch die Privilegierung der Frauengutsf
orderung im Konkurse des Ehemannes erheblich gemildert wird, liegt
im Wesen sowohl der Güterverhindung als der Gütergemeinschaft und
liesse sich auch durch das Erfordernis der behördlichen Genehmigung
nie ganz beseitigen, da die Vormundschaftsbehörde kaum in der Lage sein
dürfte, sich bei sämtlichen in ihrem Amtsbezirk vorkommenden Gesuchen
um Genehmigung von Dispositionsakten des Ehemannes hinsichtlich
erkennbarer Frauengutsbestandteile ein sicheres Urteil über die
Opportunität des betreffenden Rechtsgeschäits zu bilden, welchem
Urteil übrigens erst noch ein Entscheid darüber vorausgehen müsste,
ob es sich überhaupt um eine Verfügung z u G u n s t en d e 5 E h e m
an ne s handle. Verfügungen des Ehemannes über Frauengutsbestandteile
sind im System der Güterverbindung durchaus nichts aussergewöhnliches
und kommen namentlich bei Geschäftsleuten und Gewerbetreibenden,
deren Geschäftskapital oft ausschliesslich oder hauptsächlich aus
dem Eingebrachten der Frau besteht, sehr häufig vor ; und n o c h
häufiger sind, im System der Güterg e m e i n s c h a f t, Verfügungen
des Ehemannes über Bestandteile des G e s a m tg u t e 8. Ganz anders
verhält es sich dagegen mit denje--

14 Familienrecht. N° 2.

nigen Rechtsgeschäften, bei denen die Ehefrau, behufs lnterzession zu
Gunsten des Mannes, gegenüber Dritten selbständig handelnd auftreten
muss. Durch solche, verhältnismässig seltene Rechtsgeschäfte wird nämlich
die Vermutung begründet, dass dasjenige Vermögen, das normalerweise
einzig dazu bestimmt ist, in Unternehmungen des Ehemannes investiert
zu werden (bei der Güterverbindung das eheliehe Vermögen , bei der
Gütergemeinsehaft das Gesamtgut , bei der Gütertrennung das Vermögen des
Ehemannes), zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebe oder des Kredits
des Ehemannes nicht mehr genügt. Um in diesen Fällen die Ehefrau gegen
die Gefahr des Verlustes, und zwar des en dgü ]t i g e n Verlustes ihres
Sondergutes oder (bei Gütertrennung) ihres ganzen Vermögens, sowie gegen
die Gefahr der Verschuldung zu schützen, hat der Gesetzgeber in Art. 177
Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
das im modernen Recht, Speziell auch im ZGB anerkannte Prinzip
der Handlungsfähigkeit der Ehefrau durchbrochen. Ein Anlass, noch weiter
zu gehen und, entgegen dem Grundsatz, dass Ausnahmebestimmungen strikte
zu interpretieren sind, die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde auch in
den Fällen des Art. 202, im Sinne einer Genehmigung der von der Ehefrau
erteilten Einwilligung zu fordern, liegt nicht vor.

4. Zu einer solchen ausdehnenden Interpretation bietet übrigens auch
die Entstehungsgeschichte des Art. 177 Abs. 3 keine Anhaltspunkte. Die
Entwürfe hatten (vergl. Art. 185 des bundesrätlichen Entwurfs) die
Genehmigung der Vormundschaftshehörde nur für Rechtsgeschäfte u n t e r
Ehegatten vorgesehen. Darauf war von einem Mitgliede der nationalrätlichen
Kommission (Bueher) der Antrag gestellt worden, die Ehefrau als zur
Eingehung von Bürgschaften und wechselt-echtlichen Verpflichtungen
unfähig zu erklären. In Anlehnung an diesen Antrag, der als solcher
nicht durchdrang, wurde von der Kommission und, nach ihr, von den Räten
die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde auch fürFamilienrecht: N° 2. 15

diejenigen Rechtsgeschäfte vorgesehen, welche eine Verpflichtung
zugunsten des Ehemanns betreffen . Die Fassung des Antrags Bucher wurde
also einerseits insofern abgeschwächt, als es abgelehnt wurde, eine
absolute Unfähigkeit der Ehefrau zum Abschluss bestimmter Rechtsgeschäfte
auszusprechen ; anderseits wurde ,sie dahin verschärft, dass nicht nur für
die Eingebung von Biikgschakten und wechselrechtlichen Verpflichtungen,

,sondern allgemein für die Eingebung von Verpflich-

tungen zu Gunsten des Ehemannes das Erfordernis der behördlichen
Genehmigung aufgestellt wurde. Sind demnach unter jenen Verpflichtungen
zu Gunsten des Ehemannes nicht nur Bürgschaften und wechselrechtliche

. Verpflichtungen zu Versteht-Kund "sollten darunter -

entgegen der Auffassung der Vorinstanz ausser den eigentlichen
obligatorischen Verpflichtungen auch noch alle übrigen
Interzessionsakte, also insbesondere die Verp f ä n d u n g von
Sonderoder Eigengutsbestandteilen zu subsumieren sein (vergl. in diesem
Sinn eine Bemerkung des deutschen Berichterstatters im Nationalrate,
Stenog. Bulletin 1905, S. 657), so muss es sich dabei doch immerhin um
Willenserklärungen der Ehefrau gegenüber D rit t e n handeln. Die blosse
Zustimmung der Ehefrau zu Rechtshandlungen des Eh ema nnes fällt also
auch nach der Entstehungsgeschichte des Art. 177 Abs. 3 nicht unter
diese sisiGesetzesbestimm-ung.

5. Ist somit im vorliegenden Falle die Verpfändung des streitigen
Schuldbriefes dadurch rechtsgültig zustande gekommen, dass der Ehemann
der Klägerin die Verpfändung vornahm und die Klägerin ihr Einverständnis
hiemit erklärte, so erscheint es als unerheblich, dass die Klägerin
ausserdem und überflüssigerweise auch noch als mit dem Ehemann handelnd
aufgetreten ist. Uebrigens wären die in der Verpfändungsurkunde
gebrauchten Worte zur Sicherstellung und als Faustpfand ü h e r g e b
e n Wi r... , sowie Hiemit erkläre ich (se. die Ehefrau), dass ich an
H. Spinn'ler freiwillig

16 ' Familienrecht. N° 2.

obgenannten Schuldbrief als Faustpfand abgetreten habe , gegebenenfalls
(d. h. wenn die Klägerin nicht ausserdem noch ihr Einverständnis
erklärt hätte) auch im Sinne der vom Gesetze geforderten Einwilligung
zu verstehen gewesen. Was aber die Frage der Anwendbarkeit des Art. 177
betrifft, so Würde daran auch durch den unzutreflenden Ausdruck übergeben
wir oder übergehe ic h (anstatt des richtigen Ausdrucks willige ich
ein oder dergl.) nichts geändert. Entscheidend ist nicht, ob die Ehefrau
selber handelnd aufzutreten erklärt hat, sondern einzig, ob es sich um
ein s o l c h e s Rechtsgeschäft handelte, bei welchem ein Auftreten der
Ehefrau als Vertragskontrahentin n o t W e n (! ig war, oder ob es im
Gegenteil bloss ihrer Zustimmung zu einer Rechtshandlung des Ehemannes
bedurfte Nur auf die Fälle ersterer Art bezieht sich Art. 177 Abs. 3.

6. _ Wenn endlich die Klägerin auch noch Art. 177 AIb s. 2 für sich in
Anspruch nimmt, indem sie die Auffassung vertritt, dass der Verpfändung
des Schuldbriefes durch ihren Ehemann ein Gebrauchsleihevertrag
zwischen ihr als Verleiherin und ihrem Ehemann als Entlehner
vorangegangen. sein müsse, der nach der zitierten Gesetzesbestimmung von
der Vormundschaftsbehörde zu genehmigen gewesen wäre, so verkennt sie
damit wiederum das Wesen der Güterverbindurg. In diesem Güterrechtssystem
(vergl. speziell Art. 200 Abs. 1 und 201 Abs. 1) steht die Verwaltung und
Nutzung des gesamten eheiichen Vermögens, sowie die Verfügung darüber
grundsätzlich dem Ehemann zu, und dieser bedarf bloss, Wenn es sich um
mehr als die gewöhnliche Verwaltung handelt, der E i n w i l l ig u n g
seitens der Ehefrau. Für einen Gebrauchsleihevertrag, durch welchen die
Ehefrau dem Ehemann bestimmte Frauengutsbestendteile zu vorübergehender
Verfügung oder Nutzung überlassen wiirde, ist somit kein Raum. Nutzung
und Verfügungsgewalt stehen dem Ehemann schon von Gesetzeswegen zu,
mit derFamilienrecht. N° 3. 17

blossen Einschränkung, dass er zur Ausübung seines Dispositionsrechts
in gewissen Fällen noch eine Zustimmungserklärung seitens der Ehefrau
braucht. Die Ehefrau hat ihrerseits überhaupt keine Verfügungsgewalt und
kann daher dem Ehemann eine solche auch nicht durch Gehrauchsleihevertrag
überiassen.

Auch vom Gesichtspunkte des Art. 17? A b s. 2 bedarf es somit in den
Fällen der Art. 202 Abs. 1 und 217 Abs. 1 keiner Genehmigung seitens
der Vormundschaftsbehörde.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der ersten Appellationskammer
des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 5. Dezember 1914 bestätigt.

3. Urteil der II. Zirilabteihmg vom 10. März 1915 i. S. Stern, Beklagter,
gegen Stern, Klägerin.

Art. 183 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 183 - 1 Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein.
1    Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein.
2    Minderjährige sowie volljährige Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Ehevertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.235
ZGB setzt ein Verschulden des Ehemannes an der
Nichterfüllung seiner Unterhaltspflicht nicht voraus.

A. Durch Beschluss vom 7. Mai 1913 hat das Bezirksgericht Zürich den
Parteien, die gegenwärtig im Scheidungsprozesse stehen, während der Dauer
des Prozesses das Getrenntleben bewilligt und den Beklagten ver-pflichtet,
der Klägerin, die ein Kind aus früherer Ehe besitzt, von der taktischen
Trennung an einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von 270
Fr. zu entrichten. In der Folge haben die Parteien eine Vereinbarung
geschlossen, wonach der Beklagte der Klägerin monatlieh nur 210
Fr. leisten, daneben aber den Wohnungszins für sie bezahlen sollte. Am
27. November 1914 leitete die Klägerin die vorliegende Klage ein, mit
dem Antrag, es sei die Güte rtrennung gestützt auf Art. 183
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 183 - 1 Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein.
1    Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein.
2    Minderjährige sowie volljährige Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Ehevertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.235
Zifl'. 1 ZGB

AS 41 [l 1315 2
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 41 II 7
Date : 03. März 1915
Published : 31. Dezember 1915
Source : Bundesgericht
Status : 41 II 7
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 6 Familienrecht. N° 1. gebliche Unrichtigkeit jenes Urteils des Amtsgerichts Schorndorf.


Legislation register
SchKG: 316
ZGB: 9  45  177  183  201  202  259
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
defendant • property • spouse • federal court • dead pledge • bearer instrument • question • authorization • marriage • correctness • decision • man • letter • character • peculiarity • hamlet • value • rank • lower instance • number • duration • contractual party • company • autonomy • maintenance obligation • nullity • end • condition • certification • national council • borrower • common property • debtor • germany • niger • reporting • time limit • separation • presumption • i.i. • position • priority notice • month • register of marital status • book • banknote • component
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