686 Obligationenrecht. N° 89.

Passage über das Grundstück kein öffentlicher Weg ist, sondern ihre
Benutzung nur tatsächlich, nach bestehendem Gebrauehe, geduldet wird, hat
der Beklagte mit Recht einen besondern Entlastungsgrund nicht abgeleitet:
Sobald er sich überhaupt sagen musste, dass Dritte dort durch gehen,
gebot sich ihm in der Tat, trotz dem bestehenden Eigentumsverhältnisse,
als allgemeine Rechtspflicht, solche Gefährdungen von Passanten zu
vermeiden. Dagegen hat der Beklagte heute neuerdings darauf abgestellt,
dass der vom Kläger benutzte Bahnübergang privater Natur sei und dem
Kläger also eine Verletzung bahnpolizeilicher Vorschriften und damit ein
Selbstverschulden zur Last falle. Allein der Kläger ist nicht etwa beim
Bahnbetrieb oder innerhalb des Bahngebietes verunglückt, sondern erst
nach dessen Verlassen durch eine mit dem Betrieb in keiner Beziehung
stehende Verkehr des Beklagten. Ein Kausalzusammenhang im Rechtssinne
zwischen der behaupteten Bahnpolizeiübertretung und der erlittenen
Verletzung besteht daher nicht. Zudem stellt die Vorinstanz auf Grund
ihres Augenscheines fest, dass der Kläger nach dem Inhalte der beim
Uebergang angeschlagenen Verbotstafel keinen Grund für die Annahme gehabt
habe, der Uebergang sei nicht für alle Personen bestimmt, die auf das
Grundstück gelangen wollen. . . . Wohl aber muss mit der Vorinstanz ein
nicht unbedeutendes Selbstverschulden des Klägers darin erblickt Werden,
dass er trotz bereits angebroehener Dunkelheit zur Abkürzung diesen
Weg durch ein Privatgrundstück einschlug. Er hätte sich sagen _ sollen,
dass er hiebei Unfällen mehr ausgesetzt sei, als auf der ordentlicher
Weise für den Verkehr bestimmten und demgemäss auch grössere Sicherheit
bietenden Strasse. Anderseits lässt sich das dem Beklagten zur Last
fallende Verschulden als kein schweres ansehen. Denn mag auch das Legen
einer Selbstschussvorrichtung im allgemeinen eine grosse Unvorsichtigkeit
in sich schliessen, so fällt doch hier mildernd in Betracht, dass mit
einer Gefährdung Dritter weniger gerechnet werden musste, weil die Vor-

Obligationenrecht. N° 90. 68?

richtung auf privatem Grund und Boden angebracht wurde und ein gewisses
Zufallsmoment darin liegt, dass wider Erwarten zu ungewohnter Zeit
noch jemand an der gefährlichen Stelle passieren und gerade mit ihr
in Berührung kommen musste. Immerhin bleibt die Gefàhrdungshandlung
des Beklagten ihrer Natur nach eine so bedeutende, dass die Vorinstanz
zweifellos nicht zu weit gegangen ist, wenn sie den Beklagten trotz der
vorhandenen Entlastungsgründe zu zwei Dritteln für den entstandenen
materiellen Schaden haftbar erklärt. Rechtlich zutreffend und nicht,
wie heute behauptet wurde, den Akten wider-sprechend nimmt sie dabei an,
dass der Beklagte als einziger Sohn Anwartschaft auf das väterliche.
Vermögen besitze ......

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 30. Juni 1915 bestätigt.

90. Urteil der I'. Zivilabteilung vom 12. November 1915 i. S. Lina
Nieriker, Klägerin, gegen Kankursmasse Geiger, Beklagte.

Körperverletzung bei Benützung eines der Selbstbedienung durch
das Publikum überlassenen A 11 f z u g e s. Anforderungen an die
Sicherheit. Frage ob ein Werksmangel nach Art. 5 8 O R vorliege. Mitversch
ulden des Verletzten wegen Nachlässigkeit bei der Benützung des Aufzuges.
Bemessung des m at eriell en S chaden s. Frage, ob die Zusprechung eines
S c h m e r z e n s g e l d e 5 sich rechtfertige.

1. Die Klägerin war vom August 1911 an im Hotel Römerhof in Baden
in Pension. Am 2. April 1912 wollte sie-von ihrem Zimmer im zweiten
Stockwerke mit dem

688 Obligationenrecht. N° 90.

Lift ins Parterre hinunterfahren. Vorher traf sie im Korridor die
Saaltochter, Fräulein Gurschler, und es entspann sich zwischen ihnen
ein Gespräch. Währenddessen drückte die Klägerin auf den Knopf, der
dazu diente, die Kabine des Aufzugs zu der Etage, wo das Einsteigen
erfolgen sollte, zu befördern. Dabei hielt sie die Türe, die den
Aufzugsraum abschloss, in der Hand. Nach dem GeSpräche öffnete sie
diese Türe, um in die Kabine zu steigen. Sie bemerkte zu spät, dass die
letztere nicht auf der Etage war und stürzte in den Schacht hinunter.
Im nunmehrigen Prozesse hat sie auf Grund von Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR den Eigentümer
des Hotels, Fritz Geiger, und nachdem dieser in Konkurs geraten war,
dessen Konkursmasse auf Bezahlung von 22,500 Fr. nebst Zins zu 5% vom
Tage des Unfalls an belaugt, als Entschädigung für Erwerbseinbusse,
sowie für nicht ökonomische Nachteile, namentlich Schmerzensgeld und als
Vergütung von Arztund Spitalkosten. Die beklagte Partei bestreitet ihre
Ersatzpflicht gänzlich. Die Vorinstanz hat die Klage im Betrage von 3924
Fr. 34 Cts. geschützt.

2. Der in Frage stehende Aufzug ist, wie nicht bestritten, ein Werk
im Sinne von Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR. Da er dem Publikum zur Selbstbedienung
überlassen wird, muss er alle durch den Stand, der Technik gegebenen
Sieherheitsvorriehtungen aufweisen, um den Benützer vor möglichem schaden
zu bewahren (vgl. BGE 35 II S. 580). Zu diesen Verrichtungen gehört aber,
dass die Zugangstüre eines Stockwerkes nur soll geöffnet werden können,
wenn sich die Kabine auf diesem Stockwerk befindet und damit die Gefahr
ausgeschlossen ist, dass eine Person, in der Absicht, die Kabine zu
betreten, in den Schacht hinunterstürzt. Dieser Gefahr will denn auch das
hier verwendete System vorbeugen, wie aus den tatsächlichen,Ausführungen
der Vorinstanz darüber zu entnehmen ist. Wäre es unfähig, diesen Zweck
normalerweise, bei ordnungsgemässer Funktion aller Bestandteile der
Aufzugseinriehtung, zu erreichen, so hätte

Obligationenrecht. N° 90. ' ass

man es mit einer in Hinsicht auf die Anforderungen an die Sicherheit
ungenügenden und daher fehlerhaften Anlage nach Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR zu
tun. Trifft aber das System als solches kein Vorwurf was wohl unbedenklich
angenommen werden dart' , so muss der Unfall auf mangelhafte Unterhaltung
im Sinne des Artikels zurückgeführt werden. Bei richtiger Funktion des
Aufzugs hätte dann eben die Klägerin die Etagentüre überhaupt nicht
öffnen können, ohne sich sogleich der Kabine gegenüber zu befinden. Wenn
letzteres nicht der Fall gewesen ist, so kann dies seinen Grund nur in
irgend einem Funktionsmangel (Fehler der elektrischen Kontakteinrichtung
usw.) haben. Dass die Klägerin selbst einen solchen Mange. verursacht
hätte, ist nach der Aktenlage ausgeschlossenl Freilich wird behauptet,
die Klägerin habe, nachdem durch ihren Druck auf den elektrischen
Knopf die Kabine hinaufgekommen sei, zunächst während des Gesprächs
mit der Saaltochter die Klinke der Zugangstüre, ganz wenig geöffnet,
in der Hand gehalten, sodass der Kontakt noch vorhanden gewesen sei, und
die Kabine habe währenddessen von anderer Seite in das erste Stockwerk
hinuntergeholt werden können. Allein für die Klägerin liegt darin nichts
Belastendes. Vielmehr wäre hiemit lediglich ein .Werksmangel dargetan,
indem die Sicherheit erfordert, dass, sobald die Türe einmal, sei es auch
nur um ein geringes geöffnet, aus dem Schloss ist, v 0 r einem erneuten
Zuschliessen die Kabine nicht mehr soll wegbefördert werden können. Nach
dem allem ist die Haftung aus Art. 58 grundsätzlich gegeben.

3. Dagegen ist ferner mit der Vorinstanz ein Mitverschulden der Klägerin
am Unfall anzunehmen. Allerdings musste der Umstand, dass die Klägerin
die Eingangstür zum Durchpassieren in die Kabine öffnen konnte, in ihr
den Gedanken erwecken, sie, könne nun auch ohne weiteres die Kabine
betreten, und dieser Gedanke war dazu angetan, sie unwillkiirlieh zum
Vorwärtsschreiten zu veranlassen; denn sie hatte den Auf-

690 Obligationenrecht. N° 90.

zug schon seit Monaten benutzt und dabei stets mit dem Oeffnen der
Türe von selbst auch die Kabine zugänglich vor sich gefunden. Allein
gerade zu dem Zwecke, von der Absicht des Betretens der Kabine für
den Fall abzubalten, dass sich diese unerwarteterweise nicht bei der
Etagentüre befinde, bestanden gewisse Sicherheitsvorrichtungen: Wie die
Vorinstanz feststellt, wird nämlich mit dem Oeffnen der Schachttüre
dieKabine automatisch beleuchtet und ferner befindet sich neben dem
der Heranbeförderung der Kabine dienenden Druckknopfe noch ein zweiter
Beleuchtungskörper, der ebenfalls automatisch zu brennen beginnt, sobald
die Kabine infolge des Drucks auf den Knopf sich in Bewegung setzt, und
der bei ihrer Ankunft auf dem gewünschten Stockwerk wieder automatisch
auslischt. Die Vorinstanz geht nun davon aus, dass diese Leuchtkörper
zur Zeit des Unfalls richtig funktioniert hätten und sie erklärt ferner,
es bestehe ein bedeutender Unterschied, wenn die Kabine beleuchtet sei
oder wenn nur die Farbe der weiss getünchten Wände den leeren Schacht
etwas erhelle ..... Auf Grund dieser tatbeständlichen Fest. stellungen der
Vorinstanz aber ist zu sagen, dass bei Aufbietung derjenigen Ueberlegung,
wie sie in einer solchen Lage verlangt werden muss, das Ausbleiben der
beim Oeffnen der Eingangstür zu erwartenden Beleuchtung durchaus geeignet
war, als Gefahrsmoment die Aufmerksamkeit auf sich zu lenken und den
Willensentschluss zum Betreten der vermeintlich gegenüber befindlichen
Kabine noch rechtzeitig zu hemmen; dies umso mehr, als es zum Betreten
noch des Oefinens der innern (Kabinen-)Türe bedurfte. Hienach ist also
der Unfall durch die Beschaffenheit des Werks in Verbindung mit einem
Selbstverschulden der Klägerin verursacht werden und zwar teilen die
beiden Mitursachen rechtlich, in Hinsicht auf die Schadensverteilung,
ungefähr gleich schwer ins Gewicht, sodass man mit der Vorinstanz dazu
kommt, die Beklagte als zur Hälfte ersatzpflichtig anzusehen.

Obligationenrecht. N° 90. 691

4. Den materiellen Sch aden bemisst die Vorinstanz wie folgt:
Der bisherige Jahresverdienst der Klägerin als Hausdame habe 1200
Fr. betragen, wozu noch der Gegenwert für freie Station mit ebenfalls
1200 Fr. komme. Während der sieben verbleibenden Monate des Jahres
1911 habe die Erwerbseinbusse 100%, also 1400 Fr., und während
des Jahres 1912 500/0, also 1700 Fr. betragen; von 1913 an sei ein
dauernder Erwerbsausfall von 15 0/0, also 360 Fr. jährlich, während 13
Jahren anzunehmen, was zu einer Kapitalentschädigung von 3708 Fr. 72
Cts. führe. Die Entschädigung für die ganze mutmassliche Lebensdauer der
beim Unfall 47 Jahre alten Klägerin zu berechnen, gehe nicht an, weil der
Verdienst mit zunehmendem Alter sowieso zurückgegangen wäre und endlich
gänzlich aufgehört hätte. Damit ergebe sich ein Gesamtbetrag von 6808
Fr. 82 Cts., wozu noch ein anerkannter, aus 11 verschiedenen Posten sich
zusammensetzender Betrag von 1039 Fr. 95 Cts. als Vergütung der mit dem
Unfall zusammenhängenden Auslagen komme. Von der Gesamtsumme von 7848
Fr. 67 Cts. gebühreder Klägerin die Hälfte mit 3924 Fr. 34 Cts. nebst
Zins zu 5 % seit dem Unfalltage.

ss Dieser Schadensberechnung ist in allen Teilen beizustimmen. Mit
Unrecht namentlich bemängelt die Klägerin den Ansatz von 15% für dauern
de Erwerbseinbusse. Er stützt sich auf das von fachkundiger Seite
erstattete gerichtsärztliche Gutachten, gegen dessen Ausführungen sich
vom bundesrechtlichen Standpunkte aus nichts einwenden lässt. Wenn das
frühere Privatgutachten der Klägerin zu einem wesentlich höheren Ansatz
gekommen ist, so erklärt sich das nach den gerichtlichen Experten aus
dem seitherigen guten Fortschreiten des Heilungsprozesses. Das Begehren
der Klägerin um Aktenergänzung durch Anordnung einer Oberexpertise
oder Zulassung von Erläuterungsfragen ist mithin abzuweisen Ebensowenig
rechtfertigt sich eine Abänderung des angefochtenen Entscheides insofern,
als die Entschädigung wegen

692 Obligationenrecht. N° 90.

dauernder Erwerhseinhusse nicht für die ganze voraussichtliche Lebensdauer
der Klägerin zugesprochen wurde. Hiefür lässt sich füglich geltend
machen, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin mit zunehmendem Alter sich
verringern wird und dass also, wenn man die dauernde Erwerbseinbusse
von 15% für die volle mutmassliche Lebensdauer in Ansatz bringen
wollte, man dann anderseits diese 15°0 nicht mehr auf Grund des
ganzen bisherigen Einkommens von 2400 Fr. berechnen könnte, sondern
auf. Grund eines kleinern Betrags, der die allmähliche Verminderung
mitberücksiehtigt. Was die Einwendung anbelangt, der Geldeswert des
Naturaleinkommens der Klägerin (Kost und Logis) sei zu niedrig be-messen,
so handelt es sich um eine rein tatsächliche Würdigung und es kann auch
hier von der beantragten Beweisabnahme keine Rede sein .....

5. Von der ZusPrechung eines Betrages für nicht ökonomische Nachteile,
namentlich eines S chmerzen sgeldes, hat die Vorinstanz mit Recht
abgesehen. Zu berücksichtigen ist hier, dass der Unfall durch ein
Verschulden der Klägerin mitverursacht wurde, anderseits aber der
Werksmangel sich auf kein Verschulden des Eigentümers zurückführen lässt,·
da dieser den Aufzug regelmässig und noch kurz vor dem Unfalle hat
kontrollieren lassen. Unter solchen Umständen vermag sich die Anwendung
des Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR nicht zu rechtfertigen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufungen beider Parteien
werden abgewiesen

und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Januar 1915
wird bestätigt.

Obligationen-rechtN° 91. 695

91. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. November 1915 i. S. Erben Ebert,
Kläger, gegen Grands Magasins Jelmoli A.-G., Beklagte, und Pfieghard &
Häfeli, Litisdenunziaten.

Art. 58 0 G : Ein Haupturteil liegt auch vor, wenn das Urteil die
streitige Sch adenersatzptlicht nur g r u n d s ä t z 1 i c h bejaht, die
Bestimmung des Quantitatives aber in ein späteres Schiedsgerichtsveriahren
gehört. Die Haftung aus A r t. 6 7 a O R betrifit nicht durch den
Reparaturoder Umb auzn stand des Werkes bewirkte Schädigungen. Vertrag
über B e w a c h u n g eines im Umb au befindlichen Gebäudes. Durch
das Vertragsverhältnis veranlasste ausservertragliche Rechtspflicht
des Eigentümers, die Leute der Bewachungsgesellschaft vor den mit dem
Umbauzustand verbundenen Gefahren zu bewahren. Verschiedenheit der
Rechtsstellung dieser Personen und der des Publikums im allgemeinen. -

si U n f al 1 des Direktors der Bewachungsgesellschaft durch Absturz an
einer beim Umbau geschaffenen gefährlichen Stelle, als er seinem daselbst
verunglückten Arbeiter zu Hülle eilen wollte. K a u s a 1 z u s a m m e
n h a n g. Verhältnis zwischen Eigentümer und Bauunternehmer in Betreff
der Ersatzpflicht. M i t v e 'r s c h u l d e n des Geschädigten.

1. Die Beklagte, Grands Magasins Jelrnoli A. G. in Zürich, hat im
Sommer 1908 auf Grund eines mit der Architekturfirma Pileghard &
Häfeli, Litisdenunziaten im vorliegenden Prozesse, am 31. Januar 1908
abge-schlossenen Vertrages den Umund Erweiterungsbau ihres Geschäftshauses
in Zürich begonnen. Laut diesem Vertrage war die obere Ueberwachung
der Bauausführung Sache der Architekten. Die besondere Bauleitung war
durch einen von ihnen zu bestimmenden Bauführer zu besorgen, als welcher
in der Folge Werner Muth funktionierte. Ferner bestimmte der Vertrag,
dass die Unternehmer die polizeilichen und gesetzlichen Vorschriften,
soweit solche für sie in Betracht kämen, zu beobachten

hätten. Die Lieferung und Ausführung der Abbruch-, Erd-
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 41 II 687
Date : 30. Juni 1915
Published : 31. Dezember 1915
Source : Bundesgericht
Status : 41 II 687
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 686 Obligationenrecht. N° 89. Passage über das Grundstück kein öffentlicher Weg


Legislation register
OR: 47  58
BGE-register
35-II-577
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defendant • lower instance • elevator • through one's own fault • damage • question • pressure • function • interest • objection • correctness • federal court • legal obligation • hamlet • month • position • duration • relationship between • loss of income • weight • number • decision • cantonal legal court • danger • driver • company • berne • diligence • cost • expert • wage • protective measures • directive • guideline • expenditure • assets • aargau • expectancy • architect • use • intention • delivery • [noenglish] • day • state of technology • income in kind • within • appearance • defective facility • insufficient maintenance • room • color • heir • construction supervision • component
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