656 ' Sachenrecht. N°86 . -

digung ist nach konstanter Praxis in einem Falle wie dem vorliegenden
dem Rekurrenten nicht zuzusprechen.

Demnach. hat das Bundesgericht erkannt:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die über den Rekurrenten verfügte
Vormundschaft aufgehoben.

II. SACHENRECHTDROITS RÉELS

86. Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. Dezember 1915 i. S. Siegenthaler
gegen Stofer.

Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Rechts auf die Frage, ob
eine Person, die auf Grund des Art. 694
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB ein Notwegrecht beansprucht,
Eigentümer der' in Betracht kommenden Liegenschaft sei.

A. Der Regierungsrat des, Kantons Luzern hat am 15. Juni 1912 dem
Rekursbeldagten eine Parzelle Reussgrund im Masse von rund 350
m2, anstossend an seine Liegenschaft, zur Auffällung abgetreten
und ihm zu dieser Auflüilung eine bestimmte Frist angesetzt. Um die
Aufîùllungsarheiten vornehmen zu können, verlangte der Rekursbeklagte vom
Rekurrenten die Einräumung eines Notwegreehts im Sinne des Art. 694
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB,
da er zu seinem an der Reuss gelegenen Grundstücke zwar eine Zufahrt,
aber nur eine solche zum Zwecke der gewöhnlichen landwirtschaftlichen
Benutzung des bereits existierenden Landes, nicht auch zum Zwecke der
Aufiüllung von Stromgebiet besass.

B. Am 17. Februar 1915 fällte der Gemeinderat

Sachenreeht. N° 86. 857. vonLittau, der nach dem kantonalen
Einführungsgesetz

zum ZGB das Gesuch erstinstanzlich zu behandeln hatte,

folgenden Entscheid:

1. Dem Hm. Josef Stofer sei ein Notwegund Fahr rechtin das vom staat-e
erworbene Reussgebiet von zirka 350 m2 laut Regierungserkenntnissen
vom 15. Juni 1912 und 6. Februar 1915 durch die Liegenschaft Haf
nerei-Krummfluh des Hrn. Gottfried Siegenthaier auf der schon bestehenden
Strasse bewilligt.

2. Hr. Stoker habe Hrn. Siegenthaler hiefür eine ein malige Entschädigung
von 200 Fr. zu zahlen, fällig auf den Tag der Rechtskraftbeschreitung
dieser Er kenntnis. _

3. Habe Hr. Stofer die Strasse während der Be. nützung derselben zur
Materialabfuhr für Aufiüllung des Reussgrundes in gutem Zustande allein
zu unter halten und nach Beendigung der Aufiüllung die Strasse in guten
Zustand zu stellen.

e 4. Allfälligen Schaden, welcher durch Benützung der Strasse dem
Hm. Siegenthaler an seinen Hafnereiein richtungen oder sonstwie zugefügt
wird, habe Hr. Stoker selbstverständlich zu ersetzen. _

Diesen Entscheid zog der Rekurrent an den Regierungsrat des Kantons Luzern
weiter, indem er hauptsächlich geltend machte, dass der Rekursbeklagte
mangels Eintrags im Grundbuch gar nicht Grundeigentiimer im Sinne des
Art. 694
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB, d. h. nicht Eigentümer des Terrains sei, für das er den
Notweg bet anspruche.

Der Regierungsrat erkannte darauf am 15. Mai 1915 als Rekursinstanz in
allen Verwaltungsstreitigkeiten :

1. Hr. Josef Stofer habe Anspruch auf, Einräumung eines Nolwegrechtes
über die rekurrentisehe Liegen schaft auf dem bisherigen Trasse für
Zuführung des nötigen Materials Zur Autîùllung des ihm vom Staate
überlassenen Reussbedens.

Dieser Anspruch erlischt mit dem Ablauf der. Kon-

658 Sachenrecht. N° 86.

zessionsfrist für die Aufiüllung der betreffenden Reuss parzelle. ss

2. Mit allen übrigen Begehren seien die Parteien an den Richter gewiesen.

Dieser Entscheid ist hinsichtlich des hier in Betracht kommenden
Punktes damit begründet, dass der Rekursbeklagte nicht etwa erst
mit der Vormerkung des regierungsrätlichen Abtretungsaktes an den
Hypo-thekarprolokollen , sondern schon in dem Momente Eigentümer des
ihm überlassenen Reussgebietes geworden sei, als ihm die erforderliche
Bewilligung zu dessen Auiiüllung erteilt wurde . Die Vormerkung am
Hypothekarproiokoll habe lediglich deklarativen Charakter. Die eigentliche
konstitutive Bedeutung liege im En t'scheide des Regierungsrates, der
gemäss den §§ 2 und 3 des Wasserrechtsgesetzes über die öffentlichen
Gewässer zu verfügen berechtigt sei.

C. Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat Siegenthaler unter
Berufung auf Art. 87 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
OG rechtzeitig und in richtiger Form die
zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag
auf Aufhebung desselben wegen Anwendung kantonalen statt eidgenössischen
Rechts auf die Frage, ob der Rekursbeklagte Grundeigentiimer im Sinne
des *Art. 694
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB geworden sei.

D. Am 16. November '1915 hat das Plenum des Bundesgerichts die ihm gemäss
Art. 23 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
GG von der II. Zivilabteilung vorgelegte grundsätzliche
Frage:

ob die zivilrechtliche Beschwerde auch gegen Admi nistrativentscheide
zulässig sei, oder ob unter Zivil sachen im Sinne des Art. 87
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
OG nur
Zivil st re i ti g k eiten zu verstehen seien, dahin entschieden,
dass die zivilrechtliche Beschwerde auch gegen Administrativentscheide,
insbesondere in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
zulässig ist, sofern es sich in der Hauptsache um eine Frage des
Zivilrechts handelt.

Sachenrecht. N° 86. 659

Die Begründung dieses Entscheides' ist den Parteien besonders mitgeteilt
worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da die vorliegende zivilrechtliche Beschwerde sich gegen einen,
der Berufung nicht unterliegenden letztinstanzliehen kantonalen
Entscheid in einer Zivilsache richtet, und nach dem sub D hievor
angeführten grundsätzlichen Entscheide des Gesamtgerichts auch Ad m
inistrativentscheide mit dem genannten Rechtsmittel angefochten werden
können, so ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. In der Sache selbst ist ausschlaggebend, dass in dem angefochtenen
Entscheide die Frage, ob der Beschwerdebeklagte Eigentümer desjenigen
Grundstückes sei, zu weichem er einen Notweg im Sinne des Art. 694
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.

ZGB beansprucht, ausschliesslich auf Grund der Bestimmungen des
kantonalen Wasserrechtsgesetzes entschieden worden ist, während sie
richtigerweise auf Grund des ei d ge n ö s si sc h e n Rechts (ZGB) zu
entscheiden gewesen wäre. Allerdings handelte es sich bei dem in Betracht
kommenden Stück Reussgebiet um eine herrenlose oder Öffentliche Sache
im Sinne des Art. 6154, und die Frage, unter welchen Voraussetzungen
dieses Stück Flussgebiet dem Privatrechtsverkehr unterstellt werden
könne, war daher eine Frage des kantonalen Rechts. Sobald es aber,
auf Grund des kantonalen Rechts, durch einen Akt der Staatsgewalt dem
Privatrechtsverkehr unterstellt wurde, beurteilte sich die weitere Frage,
in welcher Form daran Eigentum übertragen werden könne, nach dem eidgenö
ssischen Recht. Bloss für die Aneignung herrenlosen Landes, d. h. für
einen Vorgang, bei welchem das neue Eigentum ohne

Uebertragung, auf Grund eines einseitigen Aktes des Erwerbenden entsteht,
gilt nach Art. 664 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 664 - 1 Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden.
1    Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden.
2    An den öffentlichen Gewässern sowie an dem der Kultur nicht fähigen Lande, wie Felsen und Schutthalden, Firnen und Gletschern, und den daraus entspringenden Quellen besteht unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises kein Privateigentum.
3    Das kantonale Recht stellt über die Aneignung des herrenlosen Landes, die Ausbeutung und den Gemeingebrauch der öffentlichen Sachen, wie der Strassen und Plätze, Gewässer und Flussbetten die erforderlichen Bestimmungen auf.
ZGB

* Siehe unten, S. 761.

560 Sachenrecht. N° 86.·

kantonakles Recht. Dass aber im vorliegenden Fall eine Aneignung
öffentlichen Flussgebietes durch den Rekursbeklagten stattgefunden habe
und dieser daher, wenn auch nicht schon durch die regiernngsrätliche
Bewilligung der Auflüllung, so doch durch die Auffüllung selbst
Eigentum erworben habe, hat der Regierungsrat, zwar nachträglich,
in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht behauptet, dagegen
nicht in dem angefochtenen Entscheide selber, auf den es in dieser
Beziehung (nach Art. 80
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 664 - 1 Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden.
1    Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden.
2    An den öffentlichen Gewässern sowie an dem der Kultur nicht fähigen Lande, wie Felsen und Schutthalden, Firnen und Gletschern, und den daraus entspringenden Quellen besteht unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises kein Privateigentum.
3    Das kantonale Recht stellt über die Aneignung des herrenlosen Landes, die Ausbeutung und den Gemeingebrauch der öffentlichen Sachen, wie der Strassen und Plätze, Gewässer und Flussbetten die erforderlichen Bestimmungen auf.
in Verbindung mit Art. 94
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 664 - 1 Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden.
1    Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden.
2    An den öffentlichen Gewässern sowie an dem der Kultur nicht fähigen Lande, wie Felsen und Schutthalden, Firnen und Gletschern, und den daraus entspringenden Quellen besteht unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises kein Privateigentum.
3    Das kantonale Recht stellt über die Aneignung des herrenlosen Landes, die Ausbeutung und den Gemeingebrauch der öffentlichen Sachen, wie der Strassen und Plätze, Gewässer und Flussbetten die erforderlichen Bestimmungen auf.
OG) allein ankommt,
festgestellt. Uebrigens bieten die Akten keine bestimmten Anhaltspunkte
für die Annahme, dass zur Zeit des Erlasses des regierungsrätlichen
Entscheides die Aufiüllung bereits bis zu einem Grade vorgeschritten
gewesen sei, der es gestattet hätte, von vollendeter Aneignung zu
sprechen. Endlich ist es zum mindesten fraglich, ob die auf Grund
einer Bewilligung erfolgende Besitznahme wirklich unter den Begriff
der Aneignung im Sinne des Art. 664 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 664 - 1 Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden.
1    Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden.
2    An den öffentlichen Gewässern sowie an dem der Kultur nicht fähigen Lande, wie Felsen und Schutthalden, Firnen und Gletschern, und den daraus entspringenden Quellen besteht unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises kein Privateigentum.
3    Das kantonale Recht stellt über die Aneignung des herrenlosen Landes, die Ausbeutung und den Gemeingebrauch der öffentlichen Sachen, wie der Strassen und Plätze, Gewässer und Flussbetten die erforderlichen Bestimmungen auf.
ZGB subsumiert werden
könnte. Fällt aber danach eine Aneignung im Sinne des Art. 664 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 664 - 1 Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden.
1    Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden.
2    An den öffentlichen Gewässern sowie an dem der Kultur nicht fähigen Lande, wie Felsen und Schutthalden, Firnen und Gletschern, und den daraus entspringenden Quellen besteht unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises kein Privateigentum.
3    Das kantonale Recht stellt über die Aneignung des herrenlosen Landes, die Ausbeutung und den Gemeingebrauch der öffentlichen Sachen, wie der Strassen und Plätze, Gewässer und Flussbetten die erforderlichen Bestimmungen auf.

ZGB als rechtliche Grundlage für den angefochtenen Entscheid ausser
Betracht so hätte ein Notwegreeht im Sinne des Art. 694
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB nur unter
der Voraussetzung bewilligt werden dürfen, dass der Rekurrent auf Grund
des Bun desrechts (Art. 856
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 856 - 1 Ist der Gläubiger eines Schuldbriefs seit zehn Jahren unbekannt und sind während dieser Zeit keine Zinse gefordert worden, so kann der Eigentümer des verpfändeten Grundstücks verlangen, dass der Gläubiger durch das Gericht öffentlich aufgefordert wird, sich innert sechs Monaten zu melden.
1    Ist der Gläubiger eines Schuldbriefs seit zehn Jahren unbekannt und sind während dieser Zeit keine Zinse gefordert worden, so kann der Eigentümer des verpfändeten Grundstücks verlangen, dass der Gläubiger durch das Gericht öffentlich aufgefordert wird, sich innert sechs Monaten zu melden.
2    Meldet sich der Gläubiger nicht innert dieser Frist und ergibt die Untersuchung mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass die Forderung nicht mehr zu Recht besteht, so wird auf Anordnung des Gerichts:
1  beim Register-Schuldbrief das Pfandrecht im Grundbuch gelöscht; oder
2  der Papier-Schuldbrief für kraftlos erklärt und das Pfandrecht im Grundbuch gelöscht.
ZGB) Eigentümer-geworden wäre. Ob aber diese
Voraussetzung zutreffe, ist in dem angefochtenen Entscheide, der davon
ausgeht, dass kantonales Recht gelte, gar nicht untersucht worden.

In seiner Vernehmlassung hat der Regierungsrat allerdings eventuell den
Standpunkt eingenommen, dass die angeblich stattgefundene Aneignung
auch nach Bundesrecht (Art. 656 Abs. 2) einen genügenden Titel für den
Eigentumserwerb bilde. Allein auf die nachträgliche Behauptung, dass
eine Aneignung vorliege, kann aus den bereits erwähnten Gründen auch in
diesem Zusammenhange nicht abgestelit werden; ebensowenig

Sachenrecht. N° 86. 66! _

auf die nachträgliche Behauptung des Rekursbeklagten in seiner
Vernehmlassung an das Bundesgericht, dass seit dem angefochtenen
Entscheide eine Eintragung des Eigentumsübergangs in die
c Hypothckarkontrolle stattgefunden habe, ganz abgesehen davon,
dass nach § 131 des luz. EG zum ZGB nicht die Eintragung in die
Hypothekarkontrolle , sondern nur die Fertigung, resp. Zuschreibung
vorläufig Grundbuchwirkung hat. Es bleibt also wiederum nur die
Feststellung des Re.-. gierungsrates in dem angefochtenen Entscheide,
dass der Rekursbeklagte auf Grund des kantonalen Wasserrechtsgesetzes
in dem Momente Eigentümer des ihm überlassenen Reussgebietes geworden
sei, als ihm die erforderliche Bewilligung zu dessen Auffüllung erteilt
wurde. Diese Feststellung beruht aber nach dem Gesagten auf' einer
unzulässigen Anwendung kantonalen Rechts an Stelle von Bundesrecht.

3.'Ist demnach die Beschwerde gutzuheissen, so wäre das Bundesgericht nach
Art 93 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 856 - 1 Ist der Gläubiger eines Schuldbriefs seit zehn Jahren unbekannt und sind während dieser Zeit keine Zinse gefordert worden, so kann der Eigentümer des verpfändeten Grundstücks verlangen, dass der Gläubiger durch das Gericht öffentlich aufgefordert wird, sich innert sechs Monaten zu melden.
1    Ist der Gläubiger eines Schuldbriefs seit zehn Jahren unbekannt und sind während dieser Zeit keine Zinse gefordert worden, so kann der Eigentümer des verpfändeten Grundstücks verlangen, dass der Gläubiger durch das Gericht öffentlich aufgefordert wird, sich innert sechs Monaten zu melden.
2    Meldet sich der Gläubiger nicht innert dieser Frist und ergibt die Untersuchung mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass die Forderung nicht mehr zu Recht besteht, so wird auf Anordnung des Gerichts:
1  beim Register-Schuldbrief das Pfandrecht im Grundbuch gelöscht; oder
2  der Papier-Schuldbrief für kraftlos erklärt und das Pfandrecht im Grundbuch gelöscht.
OG zwar kompetent, in der Sache selbst zu entscheiden. Da
jedoch die Möglichkeit vorliegt, dass seit Erlass des angefochtenen
Entscheides die Voraussetzungen des Eigentumserwerbs tatsächlich erfüllt
worden seien, sodass ' beim Vorhandensein der übrigen gesetzlichen
Voraussetzungen die Bewilligung des Notwegrechtes zulässig wäre, so
rechtfertigt es sich, die Sache an den Regierungsrat zurückzuweisen,
damit dieser unter Beachtung der derogatorischen Kraft des eidgenössischen
Rechts von neuem entscheide.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Luzern vom 15. Mai 1915 aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zurückgewiesen wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 41 II 656
Datum : 15. Dezember 1915
Publiziert : 31. Dezember 1915
Quelle : Bundesgericht
Status : 41 II 656
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 656 ' Sachenrecht. N°86 . - digung ist nach konstanter Praxis in einem Falle wie


Gesetzesregister
OG: 80  87  93  94
SR 813.0: 23
ZGB: 664 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 664 - 1 Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden.
1    Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden.
2    An den öffentlichen Gewässern sowie an dem der Kultur nicht fähigen Lande, wie Felsen und Schutthalden, Firnen und Gletschern, und den daraus entspringenden Quellen besteht unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises kein Privateigentum.
3    Das kantonale Recht stellt über die Aneignung des herrenlosen Landes, die Ausbeutung und den Gemeingebrauch der öffentlichen Sachen, wie der Strassen und Plätze, Gewässer und Flussbetten die erforderlichen Bestimmungen auf.
694 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
856
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 856 - 1 Ist der Gläubiger eines Schuldbriefs seit zehn Jahren unbekannt und sind während dieser Zeit keine Zinse gefordert worden, so kann der Eigentümer des verpfändeten Grundstücks verlangen, dass der Gläubiger durch das Gericht öffentlich aufgefordert wird, sich innert sechs Monaten zu melden.
1    Ist der Gläubiger eines Schuldbriefs seit zehn Jahren unbekannt und sind während dieser Zeit keine Zinse gefordert worden, so kann der Eigentümer des verpfändeten Grundstücks verlangen, dass der Gläubiger durch das Gericht öffentlich aufgefordert wird, sich innert sechs Monaten zu melden.
2    Meldet sich der Gläubiger nicht innert dieser Frist und ergibt die Untersuchung mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass die Forderung nicht mehr zu Recht besteht, so wird auf Anordnung des Gerichts:
1  beim Register-Schuldbrief das Pfandrecht im Grundbuch gelöscht; oder
2  der Papier-Schuldbrief für kraftlos erklärt und das Pfandrecht im Grundbuch gelöscht.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
regierungsrat • frage • bundesgericht • sachenrecht • kantonales recht • eigentumserwerb • eigentum • notwegrecht • stelle • vormerkung • entscheid • kantonales wassernutzungsgesetz • begründung des entscheids • rechtsmittel • kantonales rechtsmittel • gesuch an eine behörde • kenntnis • hauptsache • schaden • grundbuch
... Alle anzeigen