636 Familienrecht. N° 81.

'2. Ist dies der wirkliche Inhalt der von der Beklagten mit der
Klägerin und ihren Bürgen abgeschlossenen Transaktion, und ist nach
Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR dieser ihr wi rkli c h er Inhalt und nicht das verwendete
Darlehensformular als massgebend zu betrachten, so ergibt sich ohne
weiteres die Anwendbarkeit des Art. 177 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB auf den vorliegenden
Fall. Denn die (privative oder kumulative) Schuldühernahme einer Ehefrau
an Stelle ihres Ehemanns oder neben diesem, der bis dahin allein Schuldner
war, ist gerade eine typische Form der Interzessionsgeschäfte, gegen deren
übereilten Abschluss die Ehefrau durch die erwähnte Gesetzesbestimmung
geschützt werden wollte. Der Gesetzgeber ist hier, nach dem Vorbild des
römischen Rechts, von der Erwägung ausgegangen, dass im Allgemeinen die
Gefahr einer unüberlegten Verbürgnng von Schulden des Ehemanns, wie auch
einer sonstigen Uebernahme solcher Schulden durch die Ehefrau, grösser
sei, als diejenige einer sofortigen B ez ahlung der betreffenden Schulden
durch sie. Hätte aber darnach im vorliegenden Falle die Zustimmung der
Vormundschaftsbehörde zu der von der Ehefrau übernommenen'Verpflichtung
eingeholt werden sollen, so muss in Ermangelung einer solchen Zustimmung
jene Verpflichtung als ungültig erklärt werden. Dass infolgedessen
die Beklagte als : nicht begünstigte Bank ihren Forderungsanspruch
gegen dieKlägerin verliert, während die beiden begünstigten Banken
den Gegenwert dieses Forderungsanspruchs behalten können, ist entgegen
der Auffassung der Beklagten weder mit Art. 177
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB unvereinbar, noch
unbillig. Die Beklagte hat allerdings die Schulden des Ehemanns der
Klägerin bei diesen beiden Banken nur aus dem Grunde abgelöst, weil sie
glaubte, gleichzeitig die Klage rin als Schuldnerin zu erhalten. Diese
ihre Annahme hat sich nun als unrichtig erwiesen. Ebensowenig wie aber
daraus folgt, dass die Beklagte von den Banken in Schöftland und Menziken
ihre Zahlungen zurückfordern könne _ sie kann es deshalb

Familienrecht. N° 82. 637

nicht, weil sie durch diese Zahlungen nicht ihnen, sondern bloss dem
Ehemann der Klägerin eine Zuwendung im Sinne des Art. 62 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
.OR
gemacht hat, ebensowenig kann sie umgekehrt aus dem Umstand, dass ihr
ein solches Rückforderungsrecht nicht zusteht, irgend einen Anspruch
gegenüber der Klägerin ableiten; denn, dass diese etwa, im Gegensatz
zur Beklagten, die Unverbindlichkeit ihrer Darlehensverpflichtung
gekannt und die Rechtsunkenntnis der Beklagten ausgenutzt habe, ist
nicht behauptet worden, und es Würden dafür auch keine Anhaltspunkte
vorliegen. Ein Rückforderungsrecht steht der Beklagten Vielmehr höchstens
gegenüber dem Ehemann der Klägerin zu, dessen Schulden sie aus einem
nicht verwirklicht-en Grunde (Schuldübernahme seitens der Klägerin)
getilgt hat; über diesen Rückforderungsanspruch ist aber im gegenwärtigen
Prozesse nicht zu entscheiden.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des Obergerichts des
Kantons Aargau vom 25. Juni 1915 bestätigt.

82. Urteil der II. Zivilabteilnng vom 9. Dezember 1915 i. S. Koch
gegen Koch.

Antragrecht in Bevormundungssachen.

A. Durch Urteil vom 27 . Februar 1915 hat das Bezirksgericht Bremgarten
den Beschwerdeführer auf Antrag seiner Söhne, ohne dass ein Antrag
der Vormundschaftsbehörde verlag, entmündigt. Eine gegen dieses Urteil
gerichtete Beschwerde ist am 28. Juni 1912 vom Obergericht des Kantons
Aargau abgewiesen werden. Beide Instanzen haben ihrem Urteil ein von
zwei Bezirks-

638 Familienrecht. N° 82.

ärzten erstattetes Gutachten zu Grunde gelegt, wonach der 82 jährige
Beschwerdeführer an Altersschwachsinn mit Wahnideen leidet und
infolgedessen nicht mehr imstande ist, seine Angelegenheiten selber
zu besorgen.

B. Gegen das obergerichtliche Urteil hat Koch die vorliegende
zivilrechtliche Beschwerde ergriffen, mit dem Antrag auf Aufhebung der
Entmündigung. Er bestreitet, zur Besorgung seiner Angelegenheiten nicht
mehr fähig zu sem.

Die Beschwerdebeklagten haben Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht i n E r w a g u n g :

1. Materiell erweist sich die Beschwerde ohne weiteres als unbegründet;
denn durch die gerichtliche Expertise ist einwandfrei festgestellt,
dass der Beschwerdeführer zur Besorgung seiner Angelegenheiten in
der Tat nicht mehr fähig ist. In dieser Beziehung genügt es, auf die
zutreffenden Ausführungen des kantonalen Richters zu verweisen, und es
bleibt somit einzig die Legitimation der Besehwerdebeklagten zur Stellung
des Entmündigungsbegehrens zu prüfen.

2. Die Frage, ob und inwieweit in Bevormundungssachen den Verwandten
des zu Entmündigenden ein Antragrecht zustehe, ist vom Bundesgerichte,
erstmals i. S. Huber gegen Baselstadt (AS 38 II S. 449), dann
auch i. S. Tissot gegen Tissot (AS 39 II S. 690), als eine Frage
des materiellen, ausschliesslich durch das eidgenössische Recht
geregelten Vormundschaftsrechts, nicht des den Kantonen überlassenen
Verfahrens bezeichnet worden. Wenn daher das Gericht dazu gelangt ist,
zivilrechtliche Beschwerden von Verwandten in Fällen von Verweigerung
der Bevormundung als unzulässig zu er-

klären, wobei im zweiten der angeführten Urteile sogar der im ersten
gemachte Vorbehalt fallen gelassen wurde, so geschah dies nicht, oder
doch nicht vor-

Familienreeht. N° 82. 639

Wiegend aus dem Grunde, weil das Rechtsmittel der zivilrechtlichen
Beschwerde, entsprechend dem durch diese ersetzten staatsrechtlichen
Rekurs, nur zum Schutze des in seiner Handlungsfähigkeit Beeinträchtigten
vorgesehen sei ; sondern ausschlaggebend war die Erwägung, dass in
Bevormundungssachen den Verwandten ü h e r h a 11 p t, also auch schon vor
den kantonalen Instanzen, kein Antragrecht zustehe, das Verfahren vielmehr
nach einem für die Kantone verbindlichen Grundsatze des Bundesrechts
nur ein amtliches sein könne. Dans le systeme du CCS , heisst es in dem
zweiten der angeführten Urteile, ia procédure de mise sous tutelle a un
caractére purement officiel qui exclut la possibilité de l'intervention,
comme parties au proces, des parents de la personne à interdire.

Dass in der Tat h i e rin, und nicht etwa in Erwägungen über die Natur
der zivilrechtlichen Beschwerde als s o l c h e r, der Hauptgrund
liegt, warum in Bevormundungssachen auf zivilrechtliche Beschwerden
von Verwandten bis jetzt nicht eingetreten wurde, ergibt sich zudem
deutlich aus dem Urteile vom 30. September 1915 i. S. Meier gegen Meier,
woselbst auf Beschwerde des Bevormundeten die von den kantonalen
Instanzen ausgesprochene Entmigung einzig deshalb aufgehoben
wurde, weil der Bevormundungsantrag von einem Verwandten, statt von der
Vormundschaftsbehörde gestellt worden war. Aus demselben Grunde müsste
daher, wenn an der bisherigen Praxis festgehalten werden wollte, auch
im vorliegenden Falle die Bevormundung aufgehoben werden.

Indessen erweist sich die Erwägung, die den Ausgangspunkt jener Praxis
bildete, dass nämlich das ZGB die Bevormundung lediglich im Interesse des
zu Bevormundenden, nicht auch der Verwandten versehe, und dass deshalb
den Verwandten von Bundesrechts wegen jedes Antragrecht abzusprechen
sei, bei erneuter Prüfung als nicht zutreffend. Abgesehen davon, dass
den Verwandten

640 Familienrecht. N° 82.

ein Antragrecht auch zu dem Zwecke zugestanden werden könnte, um ihnen,
als den in der Regel zuerst und am besten aufgeklärten Personen,
die Wahrung der Interessen des zu Bevormundenden, sowie diejenigen
der Oefientliehkeit zu ermöglichen, kann namentlich nicht als richtig
anerkannt werden, dass die Bevormundung a u s s c h l i e s s l i c h
im Interesse des Interdieendus, sowie der Oefientlichkeit, und nicht
daneben auch im Interesse der V e r W a n d t e n erfolge. Schon der
Vortlaut des Art. 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
ZGB, wonach unter Vormundschaft gehört : jede
mündige Person, die... sich o d e r ihre F a mil i e der Gefahr eines
N otstandes oder der Verarmung aussetzt , deutet darauf hin, dass
die Bevormundung u. a. gerade im Interesse der Familienangehörigen
vorgesehen ist. Sind nun auch unter den Familienangehörigen hier
offenbar in erster Linie die a l i m e nt at i o n s b e d ü r f t
i g e n Angehörigen zu verstehen, so verdienen doch auch diejenigen
Verwandten Berücksichtigung, die unter Umständen alimentationsbedürftig
we rden könnten oder die sonstwie (z.B. als natürliche Erben) an der
Erhaltung des Familienvermögens interessiert sind. Dass das ZGB die
Berücksichtigung solcher Drittinteressen in Vormundschaftssaehen nicht
ausschliessen wollte, geht deutlich z. B. aus Art. 420 Abs. 1 und 433
Abs. 3 hervor, wonach überhaupt jedermann, der ein Interesse hat,
ein Antrag-, bezw. Beschwerderecht besitzt ; desgleichen aus Art. 392,
wonach die Beistandschaft u. a. auf Ansuchen eines Beteiligten bestellt
werden soll. Ist nun auch in dem Abschnitt über die Bevormundungsfälle
(Art. 368 375) eine entsprechende Vorschrikt nicht enthalten, und
fehlt demnach ein Satz des Bundesrechts, wonach den Drittinteressenten
oder bestimmten Kategorien von solchen das Recht, die Einleitung des
Entmündigungsverfahrens zu verlangen, zugestanden werden m ü s s t e,
so lässt sich daraus doch jedenfalls nicht umgekehrt der Schluss ziehen,
dass der Bundesgesetzgeber den Kantonen v e r-Familienrecht. N ° 82. 641

b o t e n habe, derartige Antragrechte einzuführen, bezw. bestehen
zu lassen. Vielmehr ist anzunehmen, er habe es entsprechend der im
ZGB auch sonst zu Tage getretenen Tendenz, möglichst wenig in die
Organisation der kantonalen Behörden einzugreifen, den Kantonen
anheimgestellt, für die Wahrung der Drittinteressen entweder durch
Zuerkennung förmlicher Parteirechte, oder aber in anderer Weise, z. B.,
durch eine jenen Interessen möglichst gerecht werdende ,Ausgestaltung
des Offizielverfahrens Sorge zu tragen, m. a. W. er habe die Frage,
durch welche Mittel im Entmündigungsverfahren die Drittinteressen
zu wahren seien, als eine Frage des kantonalen P r o z e s s r e
c h t 5 betrachtet, die als solche unter den Vorbehalt des Art. 373
falle. Demgemäss haben denn auch die kantonalen Einführungsgesetze diese
Frage in der verschiedensten Weise geregelt, und sämtliche bezüglichen
Bestimmungen haben die Genehmigung des Bundesrates erhalten.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich einerseits, dass
in Bevormundungssachen das Bundesgericht auf die zivilrechtliche
Beschwerde eines vor den kantonalen Instanzen als Partei anerkannten
Drittinteressenten einzutreten hat; denn es liegt im Wesen der
Weiterziehung ,um die es sich hier nach Art. 373 handelt, dass sie an
der Parteistellung im Zweifel nichts ändert. Andrerseits aber ist daraus
der Schluss zu ziehen, dass das Bundesgericht eine Bevormundung nicht
deshalb a u f h e h e 11 kann, weil das Entmündigungsverfahren bloss
auf Antrag eines Drittinteressenten eingeleitet worden ist.

Die im vorliegenden Falle auf Antrag der Verwandten ausgesprochene,
materiell begründete Bevormundung ist daher aufrecht zu erhalten.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 41 II 637
Date : 25. Juni 1915
Published : 31. Dezember 1915
Source : Bundesgericht
Status : 41 II 637
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 636 Familienrecht. N° 81. '2. Ist dies der wirkliche Inhalt der von der Beklagten


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OR: 18  62
ZGB: 177  370
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