610 Obflgaticnenrecht. N° 77.

Zusicherung abgibt, dass er den deklarierten Wert wirklich enthalte:
sie erklärt nur, dass sie einen Postgegenstand mit einem bestimmten
deklarierten Werte abliefere. Zugleich wird dem Empfänger ein Prüfungsmcht
innert den angegebenen Grenzen eingeräumt: wird dieses von ihm nicht
benutzt, so hat er die Folgen zu tragen. Der Irrtum über den Inhalt der
Sendung spielt demnach für die Vollendung der Ueber-nehme im Sinne des
Art. 12 Ziff. 9 keine Rolle.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Klage wird abgewiesen.

77. Urteil der I. Zivilabteilung vom 5. November 1915 i. S. Brunner,
Kläger, gegen A.-G. Drahtseilbahn Biel-Leubringen, Beklagte.

Aktienrecht. Art. 627 Abs. 1 u . 629 Abs. 1 OR. Wohlerworbene Rechte
der Akticnäre. Statutenmässiger Anspruch auf Ausrichtung einer
Dividende. Verletzung dieses Anspruches durch eine ausserhalb des
Rahmens des Gesellschaftszweckes liegende, unentgeltliche Zuwendung der
Gesellschaft an Dritte, die nur äusserlich in die Form eines Vergleiches
gekleidet ist.

A. Der Kläger Brunner ist Inhaber von 60 Aktien der beklagten
Gesellschaft. Diese hat sich im Jahre 1898 als Aktiengesellschaft
konstituiert und durch Eintragung in das Handelsregister das Recht der
juristischen Persönlichkeit erworben. Aus den Statuten der Beklagten
sind folgende Bestimmungen hervorzuheben:

Art. 33. Der über den Betrag der Verwaltungs-, Unterhaltungsund
Betriebskosten, der Anleihenszinse, der Amortisationssummen und der
Einlagen in den Bauerneueruugsionds, sowie in den Reservefonds hinaus

Obligationenrecht. N° 77. ZU

verbleibende Reinertrag steht als Jahresnutzen zur Verfügung der
Aktionäre.

Art. 38. Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich über Angelegenheiten der
Gesellschaft zwischen ihr und ihren Organen oder einzelnen Aktionären
erheben, sollen durch das Bundesgericht und, soweit dasselbe nicht
zuständig sein sollte, durch schiedsgerichtliches Verfahren erledigt
werden.

B. Die Kraft zum Betriebe der Bahn war ursprünglich von der
Einwohnergemeinde Leubringen geliefert worden, welche der Beklagten zu
diesem Zwecke ihre Kraitanlage Friedliswart vermietet hatte. Der Vertrag
war bis 1. Januar 1908 fest abgeschlossen werden und sollte weiterlaufen,
wenn er nicht ein Jahr zum voraus gekündigt würde. Die Beklagte kündigte
ihn nun ordnungsgemäss am 23. Dezember 1909 auf Ende des Jahres 1910,
da infolge Umbaues der Bahn, insbesondere der Einstellung von grösseren
Wagen, der Kraftverbrauch inzwischen gestiegen war. Sie schloss mit
den Bernischen Kraftwerken einen neuen Kraftvertrag zu günstigeren
Bedingungen ab.

Die Einwohnergemeinde Leubringen erlitt dadurch einen vorübergehenden
Einnahmenausfall. Um diesen Ausfall teilweise zu decken, stellte sie mit
Eingabe vom 6. April 1912 bei der Beklagten das Gesuch um Ausrichtung
einer jährlichen Subventicn von 2000 Fr. Die Generalversammlung vom
8. Mai 1912 beschloss, es sei dem Gesuch in der Weise zu entsprechen,
dass der Einwohnergemeinde Leubringen vorläufig 2000 Fr. vom Reinergebnis
des Betriebsjahres 1911 verabfolgt werden; einige Aktionäre, worunter
der Kläger, widersetzten sich dieser Zuwendung; sie blieben aber
in Minderheit. Darauf kocht der heutige Kläger den Beschluss der
Generalversammlung gerichtlich an; die Babngesellschatt erklärte den
Abstand vom Streite und die Ausrichtung der Subvention unterblieb.

Der Verwaltungsrat schlug der nächsten Generalver-

612 Ohligaüonenreeht. N° 77.

sammlung vom 14. April 1913 neuerdings die Ausrichtung einer einmaligen
Subvention an die Einwohnergemeinde Leubringen vor, diesmal im Betrage
von 1000 Fr. Der Antrag wurde trotz Opposition des Klägers angenommen.
Allein Brunner kocht auch diesen Beschluss an, indem er zunächst die
Einsetzung des in den Statuten vorgesehenen Schiedsgerichts verlangte. Die
Beklagte erklärte aber schon diesem Begehren gegenüber den Abstand fund
die Vollziehung des subventionsbeschlusses unterblieh wiederum.

,C. Die Einwohnergemeinde Leubringen liess nunmehr die Bahngesellschait
auf den 30. Juni 1913 vor den Zivilgerichtspräsidenten von Biel laden,
zum Aussöhnungsversuch über das Rechtsbegehren: Die Bahngesellschaft
habe ihr Schadenersatz wegen Nichterfüllung vertraglich eingegangen'er
Verpflichtungen zu bezahlen. An der Verhandlung verlangte sie die
Einsetzung eines Vermittlers (im Sinne von § 117 der bem. ZPO); der
Aussöhnungsrichter ernannte als solchen den Strafgeriehtspräsidenten
von Biel. Der Verwaltungsrat der Be-klagten liess sich auf das
Vermittlungsverfahren ein-. Am 22. April 1914 kam dann unter Mitwirkung
des Vermittlers ein sogenannter Vergleich zustande, durch den die
Bahngesellschaft sich verpflichtete, der Gemeinde während 15 Jahren
vom 1. Januar 1913 an eine jährliche Abfindungsrente von 2000 Fr. zu
bezahlen, sofern das Betriebsergebnis nach den gemachten gesetzlichen
und statutarisehen Abschreibungen, der Verzinsung und Amortisation
des Obligationenkapitals in bisheriger Weise und Ausschüttung einer
Minimaldividende von 4 % an die Aktionäre eine derartige Ausgabe jeweilen

gestatte; wenn der Ueberschuss 2000 Fr. nicht erreiche,

so sei eine entsprechend geringere Entschädigung an die Gemeinde
zubezahlen, graduell in Abständen von 250 Fr. (z. B. bei einem
Betriebsüberschuss von 400 Fr. 250 Fr., bei einem solchen von 1900
Fr. 1750 Fr.); die kleine verbleibende Differenz werde die Bahn auf neue

Obligaticnenrecht. N° 77. 613

Rechnung vorschreiben; wenn sich nach 15 Jahren die

finanziellen. Verhältnisse der Einwohnergemeinde Leubringen nicht
wesentlich gebessert hätten, so könne die Beitragspflieht der Bahn auf
(höchstens) 5 weitere Jahre erstreckt werden. Die Gemeinde sollte die
von der Bahn zu hezahlenden Beträge zur Tilgung der für die Erstellung
des Kraftwerkes Friedliswart aufgenommenen Anleihen verwenden; für
den Fall des Verkaufs oder der Verpachtung des Werkes war bestimmt,
dass die Verpflichtung der Bahn vermindert werde oder ganz erlösche,
ferner für den Fall einer Fusion der Gemeinden Biel und Leubringen,
dass die Bahn von ihrer Beitragspflicht gänzlich befreit werde. '

Dieser Vergleich wurde durch die Einwohnergemelndeversammlung von
Leubringen am 16. Mai 1914 und am 18. gleichen Monats auf Antrag des
Verwaltungsrates auch von der 'Generalversammlung der Beklagten genehmigt,
nachdem der Kläger und einige andere Aktionäre jenem Antrage ohne Erfolg
epponiert hatten. Er wurde mit 589 gegen 75 stimmen zum Beschluss erhoben
und der Vertrag mit der Einwolinergemeinde Leubringen damit perfekt. Die
in Minderheit gebliebenen Aktionäre gaben gegen die Ratifikation des
Vergleiches einen Protest zu Protokoll.

D. Am 17. Juni 1914 reichte der Kläger gegen die Drahtseilbahngesellschaft
beim Bundesgericht die vorliegende Klage'wegen Verletzung wohlerworbener
Rechte ein, mit den Begehren:

Es sei der Beschluss der Generalversammlung der Aktionäre der Beklagten
vom 18. Mai 1914, die Ge nehmigung eines vergleichsweisen Uebereinkommens
mit der Einwohnergemeinde Leubringen aussprechend als gegen Art. 629
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 629 - 1 Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.
1    Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.
2    In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Aktien und stellen fest, dass:
1  sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;
2  die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
3  die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die geleisteten Einlagen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Errichtungsakts erfüllt sind;
4  keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.325
3    Wird das Aktienkapital in ausländischer Währung festgelegt oder werden Einlagen in einer anderen Währung geleistet als derjenigen des Aktienkapitals, so sind die angewandten Umrechnungskurse in der öffentlichen Urkunde anzugeben.326

OR verstossend, gerichtlich aufzu heben.

Eventuell: Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger denjenigen
Schaden zu ersetzen, der ihm, als Aktionär der beklagten Gesellschaft,
aus jenem Ver-

614 Obligationenrecht. N° 77.

gleiche erwachsen ist und noch erwachsen wird, es sei die Ersatzsumme
gerichtlich zu bestimmen und vom Tage der Einreichung dieser Klage an
zu 5 % verzinsbar zu erklären.

Die Beklagte hat in ihrer Antwortsehrift Abweisung der Klageschlüsse
beantragt.

E. Am Rechtstage vom 2. Februar 1915 wurde eine Expertise angeordnet über
die Frage, ob durch die Gewährung einer jährlichen Maximalentschädigung
von 2000 Fr. für die Dauer von 15 bis 20 Jahren seitens der Beklagten an
die Einwohnergemeinde Leubringen der einzelne Aktionär nicht geschädigt
werde und wie gross die Einbusse, eventuell der Kursverlust per Aktie
für den Kläger sei. Als Experte wurde Bankier Albert Lang. Direktor der
Sparund Leihkasse in Bern, bezeichnet.

Dieser gelangte in seinem Gutachten zu folgenden. Schlüssen:

Man darf mit Sicherheit annehmen, dass die Aktionäre in Zukunft 4%
Dividende erhalten, was für Leubringen, wenn es von der Stadt Biel
nicht eingemeindet wird, eine sichere Einnahme von 202000 Fr. = 40,000
R*. er bringt, wenn das getroffene Abkommen vom Bundes gericht als zu
Recht bestehend erkannt wird.

Wird nun Leubringen das Geschenk von 2000 Fr. zuerkannt, so bekommen
die der Einwohnergemeinde gehörenden 80 Aktien eine jährliche Dividende
von 4% mit 10 Fr. per Aktie, plus 25 Fr. Bonus = 35 Fr. poder 14 %,
während die andern Aktionäre sich mit 4% begnügen müssen.

' Wird mehr als 4 % Dividende verteilt, so bekommt dies Leubringen
wie die andern Aktionäre, hat aber überdies seinen Bonus von 10 %.

Die Bahn hat seit ihrem Bestehen folgende Dividen den ausgeschüttet:
1899 4%, 1900 , 1901 3%. 1902 3%, 1903 3%,1904 2%, 1905 21,4%, 1906
5%. 31907 5%, 1908 6%, 1909 3%, 1910 Li,/2%, 1911 liz/2%,

Obligationenrecht. N° 77. 615-

s 1912 5 %, 1913 5%, während 15 Jahren 521/2 %, per Jahr 3,5666 %.

Wenn nun die Mehrheit des Verwaltungsrates und. der Aktionäre findet,
die Bahn könne in Zukunft bei Ausschüttung von 4% Dividende während
20 Jahren alljährlich 2000 Fr. verschenken, so ist dies unter Be
rücksichtigung der bezahlten Durchschnittsdividende von 3,5666%,
sowie der heutigen Geldverhältnisse, wo solideste Obligationen 5 %
abwerfen, gewiss eine unge rechtfertigte Benachteiligung einzelner
Aktionäre, denn der Kapitalist darf bei Anlage von Geldern in Aktien,
die immer ein gewisses Risiko bieten, auf eine Durch schnittsdividende
von mindestens 5/0 rechnen.

" Wird die Auszahlung der 2000 Fr. an Leuhringen rechtskräftig, so
erleiden die Aktionäre eine Ein busse von 2272 Fr. per Aktie, was für
den Kläger für seine 60 Aktien während 20 Jahren einen Verlust ergibt
von 2726 Fr. 40 Cts.

F. Ueber die Behauptungen der Beklagten, die Vertreter der Gemeinde
Leubringen seien der Auffassung. gewesen, dass die Bahngesellschaft
der Gemeinde Leubringen gegenüber noch zu gewissen finanziellen
Leistungen verpflichtet sei, und man habe deshalb auf gütlichem Wege
eine Verständigung zu erreichen versucht, weil man sich über die Höhe
der Ansprüche der Gemeinde und über die Art und Weise, wie sie geltend
zu machen seien, noch nicht recht klar gewesen sei, wurden die von
der Beklagten angerufenen Zeugen Gantschi und Allemand rogatorisch
einvernommen; der Kläger hatte am Rechtstage die Glaubwürdigkeit
dieser Zeugen in Zweifel gezogen, weil der erstere Gemeindepräsident
von Leubringen, der zweite Gemeinderatsmitglied sei, und beide daher am
Ausgange des Streites interessiert seien, was die Beklagte ihrerseits
bestritt. .

Das Verhör, dessen Ergebnisse, soweit erforderlich, aus den nachstehenden
Erwägungen ersichtlich sind,

616 Obligationeurecht, N° 77.

erstreckte sich ferner auf die zwischen der Einwohnergemeinde Leubringen
und der Beklagten anlässlich der Erstellung des Wasserwerkes Friedliswart
und später, bei Kündigung des Mietvertrages, gepflogenen Unter-handlungen,
insbesondere auf die Frage, ob die Beklagte der Gemeinde die Versicherung
abgegeben habe, sie werde sie nicht im Stiche lassen . Hierüber wurde
auch Oberförster Müller als Zeuge einvernommen.

G. An der heutigen schlussverhandlung hat der Kläger sein eventuelles
Schadenersatzbegehren fallen gelassen; der Vertreter der Beklagten hat
eventuell Anordnung einer Oberexpertise beantragt. Im übrigen wurden
die in Klage und Antwort gestellten Begehren erneuert.

Das Bundesgericht zieht i n E r W ä g u n g :

1. Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Behandlung der vorliegenden
Streitsache ist angesichts des Art. 38
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 629 - 1 Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.
1    Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.
2    In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Aktien und stellen fest, dass:
1  sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;
2  die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
3  die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die geleisteten Einlagen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Errichtungsakts erfüllt sind;
4  keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.325
3    Wird das Aktienkapital in ausländischer Währung festgelegt oder werden Einlagen in einer anderen Währung geleistet als derjenigen des Aktienkapitals, so sind die angewandten Umrechnungskurse in der öffentlichen Urkunde anzugeben.326
der Statuten und des Art. 52
Ziff. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 629 - 1 Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.
1    Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.
2    In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Aktien und stellen fest, dass:
1  sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;
2  die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
3  die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die geleisteten Einlagen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Errichtungsakts erfüllt sind;
4  keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.325
3    Wird das Aktienkapital in ausländischer Währung festgelegt oder werden Einlagen in einer anderen Währung geleistet als derjenigen des Aktienkapitals, so sind die angewandten Umrechnungskurse in der öffentlichen Urkunde anzugeben.326
OG gegeben; der Streitwert übersteigt den gesetzlichen
Mindestbetrag von 3000 Fr., da nach Art. 54 Abs. 2
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 54 - 1 Ist die Echtheit einer Urkunde bestritten und sind Zweifel daran begründet, so ist darüber Beweis anzuordnen.
1    Ist die Echtheit einer Urkunde bestritten und sind Zweifel daran begründet, so ist darüber Beweis anzuordnen.
2    Ist die Fälschung einer Urkunde Gegenstand eines Strafverfahrens, so kann der Richter bis zu dessen Erledigung den Rechtsstreit einstellen.
BZP als Wert
wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen der mutmassliche Kapitalwert
anzunehmen ist.

2. Der Kläger ist in seiner Eigenschaft als Aktionär der Beklagten
zweifellos legitimiert, den Beschluss der Generalversammlung vom 18. Mai
1914, wodurch sie den vom Verwaltungsrat mit der Einwohnergemeinde
Leubringen abgeschlossenen Vergleich genehmigt hat, als gesetzund
statutenwidrig gerichtlich anzufechten. (Vergl. BGE 20 S. 950 ff.,
27 II S. 235, 23 _II S. 463.)

Es frägt sich, ob jener Beschluss ein wohlerworbenes Recht des Klägers
verletze. Denn nach Art. 627
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 54 - 1 Ist die Echtheit einer Urkunde bestritten und sind Zweifel daran begründet, so ist darüber Beweis anzuordnen.
1    Ist die Echtheit einer Urkunde bestritten und sind Zweifel daran begründet, so ist darüber Beweis anzuordnen.
2    Ist die Fälschung einer Urkunde Gegenstand eines Strafverfahrens, so kann der Richter bis zu dessen Erledigung den Rechtsstreit einstellen.
OR können solche Rechte der Aktionäre ihnen
nicht durch Mehrheitsheschlüsse der Generalversammlung entzogen werden.

3. Um diese Frage zu entscheiden, ist es in erster

Obligationenrecht. N° 77. _ 617

Linie erforderlich, auf die rechtliche Natur des sogenannten Vergleiches
einzutreten. Das Wesen des Vergleiches im juristisch-technischen
Sinne besteht in der Beseitigung des zwischen den Parteien in Bezug
auf ein Rechtsverhältnis bestehenden Streites durch gegenseitige
Zugeständnisse. Dass nun der Zuwendung von 2000 Fr. per Jahr durch
die Beklagte an die Einwohnergemeinde Leubringen eine Gegenleistung
dieser gegenüberstehe, ein Verzicht auf einen ihr zustehenden
Anspruch, ist in keiner Weise dargetan. Die von der Beklagten
angerufenen Zeugen haben lediglich ausgesagt, dass bei den Vertretern
der Gemeinde Leubringen die Auffassung vorhanden gewesen sei, die
Bahngesellschaft sei noch zu gewissen finanziellen Leistungen an die
Gemeinde verpflichtet; dass sie aber jemals gegenüber der Gemeinde
Leubringen eine rechtliche Verpflichtung zu weiteren finanziellen
Leistungen als den im Kraftvertrage vorgesehenen übernommen hätte,
konnte keiner der drei Zeugen bestätigen. Am deutlicheren hat sich
hierüber der Zeuge Müller ausgesprochen: Ueber die finanzielle Seite der
Erstellung des Werkes wurde an der hetrelîenden Gemeindeversammlung viel
gesprochen. . . . Das Resultat der erwähnten Besprechungen konzentrierte
sich im abgeschlossenen zehnjährigen Vertrage. In Referaten einzelner
Mitglieder des Verwaltungsrates und von Initianten der Drahtseilbalm
anlässlich der Finanzierung derselben wurde zugesichert, dass die
Gemeinde nichts zu riskieren haben werde, dass man sie nicht im Stiche
lassen werde. Offiziell wurde seitens der Bahn eine solche Zusicherung
nie abgegeben, soviel mir erinnerlich ist. . . . Beim Umbau der
Bahn, 190951910, wurde die Frage studiert, ob nicht die Vasserkrait
der Gemeinde Leubringen weiterbenutzt und nur der Mehrbedari von den
Bernischen Kraftwerken bezogen werden könnte. ,Die darüber eingehalten
Gutachten liessen diese Lösung nicht zu. Der Gemeinderat erhielt davon
durch seinen Vertreter im Verwaltungsrat der Bahn Kenntnis. Posi-

618 Obligationenreeht. N° 77.

tive Versprechungen wurden der Gemeinde von der Bahngeselischakt nie
gemacht, meines Erinnerns.

Auch für die Annahme einer sittlichen Pflicht derBeklagten zur
Unterstützung der Gemeinde Leubringen bieten die Akten keine genügenden
Anhaltspunkte. Der angebliche Vergleich stellt sich in Wirklichkeit als
ein reiner Liberalitätsakt dar, als eine unentgeltliche Zuwendung ohne
Gegenleistung; er ist nur äusserlich in. die Form eines Vergleiches
gekleidet. Auf die unrichtige Bezeichnung, welche die Parteien der
Abmaehung gegeben haben, kommt aber nichts an (vergl. Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR).
Ganz unstichhaltig ist endlich die Behauptung, der sogenannte Vergleich
habe, weil er im gerichtlichen Vermittlungsverfahren abgeschlossen
worden sei, Urteilsnatur erhalten." _

4. -Das Bundesgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass der Aktionär von
Gesetzes wegen einen Anspruch auf Ausrichtung einer Dividende im Sinn
eines wohlerworbenen Rechtes nicht habe (vergl. BGE 28 II S. 484 f.,
29 11 S. 469). Ein solches Recht steht ihm aber nach Art. 629 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 629 - 1 Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.
1    Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.
2    In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Aktien und stellen fest, dass:
1  sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;
2  die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
3  die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die geleisteten Einlagen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Errichtungsakts erfüllt sind;
4  keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.325
3    Wird das Aktienkapital in ausländischer Währung festgelegt oder werden Einlagen in einer anderen Währung geleistet als derjenigen des Aktienkapitals, so sind die angewandten Umrechnungskurse in der öffentlichen Urkunde anzugeben.326

OR dann zu, wenn der Reingewinn nach dem Gesellschaftsvertrage zur
Verteilung unter die Aktionäre bestimmt ist. Nun bestimmen die Statuten
der Beklagten in Arth ausdrücklich, dass jede Aktie im Verhältnis des
Kapitals, das sie zu dem Gesamtaktienkapital repräsentiert, Anteil
an dem Gesellschaftsvermögen und an dem Reingewinne der Unternehmung
habe, ferner in Art. 33, der den Rechnungsabschluss regelt, dass der
über den Betrag der Verwaltungs-, Unterhaltungsund Betriebskosten,
der Anleihenszinse, der Amortisationssummen und der Einlagen in den
Bauemeuerungsionds, sowie in den Reservefonds hinaus verbleibende
Reinertrag ais Jahresnutzen zur Verfügung der Aktionä re stehe. Daraus
muss mit dem Kläger geschlossen werden, dass die Aktionäre Anspruch auf
Ausschüttung eines verhältnismässigen Anteils an dem

Obligationenreeht. N° 7? . 619

Reingewinne, der sich nach Verzinsung und Amortisation der Anleihen und
nach Speisung des'Erneuerungsund des Reservefonds ergibt, in Form einer
jährlichen Dividende haben. Dieses wohlerworbene Recht der Aktionäre
wird nun durch den angefochtenen LiberalitätsAkt in unzulässiger Weise
geschmälert, wie der Experte in überzeugender Weise ausführt. Es genügt,
auf seine hievor wiedergegebenen Schlüsse hinzuweisen, insbesondere
darauf, dass nach seiner Berechnung die der Einwohnergemeinde Leubringen
gehörenden 80 Aktien eine jährliche Dividende von 14% bekamen, während die
andern Aktionäre sich mit 4% begnügen müssten. Dass der Kläger dadurch
auf Jahre hinaus um sein Recht auf einen verhältnismässigen Anteil an
dem Reingewinn der Unternehmung gebracht würde, bedarf keiner weiterer
Ausführungen, was notwendig zur Gutheissung der Klage führt.

Eine andere Lösung könnte nur in Frage kommen, wenn die angefochtene
Zuwendung im Rahmen des Gesellschaftzweckes läge und die Förderung
bestimmter Interessen der Gesellschaft im Auge hätte. Das trifft aber
offensichtlich nicht zu. Mit Recht hat der Vertreter des Klägers in
diesem Zusammenhange auf Art. 631 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 631 - 1 Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln nennen und bestätigen, dass sie ihr und den Gründern vorgelegen haben.
1    Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln nennen und bestätigen, dass sie ihr und den Gründern vorgelegen haben.
2    Dem Errichtungsakt sind folgende Unterlagen beizulegen:
1  die Statuten;
2  der Gründungsbericht;
3  die Prüfungsbestätigung;
4  die Bestätigung über die Hinterlegung von Einlagen in Geld;
5  die Sacheinlageverträge;
6  ...
OR hingewiesen. Wenn danach
die Generalversammlung nicht in den Statuten vorgesehene Reserveanlagen
vor Verteilung der Dividende zu beschliessen nur dann befugt ist,
wenn die Sicherstellung des Unternehmens es erfordert, so erscheint
eine unentgeltliche Zuwendung an Dritte, wie sie im vorliegenden Falle
stattgefunden hat, vollends als unstatthaft Der angefochtene Beschluss
ist also statutenund damit auch gesetzwidrig; er muss, gemäss dem einzig
noch streitigen Klagebegehren 1, aufgehoben werden. Die Unbegrîindetheit
des Eventualhegehrens der Beklagten um Anordnung einer Oberexpertise
ergibt sich aus dem Gesagten ohne weiteres.

620 ss Prozessrecht. N° 78.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Klage wird gutgeheissen und der Beschluss der"

Generalversammlung der Aktionäre der Beklagten vom 18. Mai 1914, womit
das vom Verwaltungsrat am 22. April 1914 mit der Einwohnergemeinde
Leubringen abgeschlossene Abkommen genehmigt wurde, aufgehoben. -

III. PROZESSRECH'iPROCEDURE

78. Urteil der I. Zivila'nteilung vom 18. September 1915 i. S. Urfer,
Beklagter, gegen Häcki, Kläger.

Art. 59
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 631 - 1 Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln nennen und bestätigen, dass sie ihr und den Gründern vorgelegen haben.
1    Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln nennen und bestätigen, dass sie ihr und den Gründern vorgelegen haben.
2    Dem Errichtungsakt sind folgende Unterlagen beizulegen:
1  die Statuten;
2  der Gründungsbericht;
3  die Prüfungsbestätigung;
4  die Bestätigung über die Hinterlegung von Einlagen in Geld;
5  die Sacheinlageverträge;
6  ...
und 61
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 631 - 1 Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln nennen und bestätigen, dass sie ihr und den Gründern vorgelegen haben.
1    Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln nennen und bestätigen, dass sie ihr und den Gründern vorgelegen haben.
2    Dem Errichtungsakt sind folgende Unterlagen beizulegen:
1  die Statuten;
2  der Gründungsbericht;
3  die Prüfungsbestätigung;
4  die Bestätigung über die Hinterlegung von Einlagen in Geld;
5  die Sacheinlageverträge;
6  ...
OG. Der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung als Anspruch
auf Genugtuung nach Art. 49OR gehört nicht zu den ihrer Natur nach keiner
vermögensrechtlichen Schätzung unterliegenden Streitgegen-ständen. ·

A. Der Beklagte Urker ist Verfasser eines im Oberländischen Volksblatt
erschienen Artikels, worin gegen den Kläger Häcki der Vorwurf unzulässiger
Beeinflussung einer Schätzungskommission in Exprepriationssachen
erhoben wird. Auf Grund dessen hat der Kläger im vorliegenden Prozesse
das Rechtsbegehren gestellt : den Beklagten zu verurteilen, ihm auf
gerichtliche Bestimmung hin angemessene Entschädigung und Genugtuung
zu leisten, unter Kostenfolge. Im Ingress der Klage wird erklärt, es
handle sich um einen Entschädigungsund GenugtuungsanSpruch aus Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.

OR und der Streitwert überSteige die Summe von 400 Fr. Der Artikel 18 der
Klagebegründung führt aus: Die Schwere der VersPrezessrecht. N° 76. 621

ietzung und des Verschuldens rechtfertige die Verurteilung des Beklagten
zur Leistung einer Geldsumme alsGenugtuung, eventuell zur Leistung
einer Genuguung anderer Art. Die Festsetzung der Entschädigung und die
Bestimmung der Art der Genugtuung werde in das Ermessen des Gerichts
gestellt.

B. Mit Urteil vom 16. Januar 1915 hat der hernische Appellaticnshof
erkannt : 1. Dem Kläger werde sein Genugtuungsanspruch zugesprochen
und ihm das Recht eingeräumt, zu seiner Genugtuung im Inseratenteil des
Oberländischen Volksblattes und des Oberland, eventuell beiNichtaufnahme
im Amtsanzeiger, eine (vom Gerichte näher bestimmte) Veröffentlichung
zu erlassen, die kund gibt, dass sich der gegen den Kläger erhobene
Vorwurf gerichtlich als vollständig unbegründet erwiesen habe und dem
Kläger im Sinne von Art. 492
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 492 - 1 Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners, für die Erfüllung der Schuld einzustehen.
1    Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners, für die Erfüllung der Schuld einzustehen.
2    Jede Bürgschaft setzt eine zu Recht bestehende Hauptschuld voraus. Für den Fall, dass die Hauptschuld wirksam werde, kann die Bürgschaft auch für eine künftige oder bedingte Schuld eingegangen werden.
3    Wer für die Schuld aus einem wegen Irrtums oder Vertragsunfähigkeit für den Hauptschuldner unverbindlichen Vertrag einzustehen erklärt, haftet unter den Voraussetzungen und nach den Grundsätzen des Bürgschaftsrechts, wenn er bei der Eingehung seiner Verpflichtung den Mangel gekannt hat. Dies gilt in gleicher Weise, wenn jemand sich verpflichtet, für die Erfüllung einer für den Hauptschuldner verjährten Schuld einzustehen.
4    Soweit sich aus dem Gesetz nicht etwas anderes ergibt, kann der Bürge auf die ihm in diesem Titel eingeräumten Rechte nicht zum voraus verzichten.
OR dasRecht eingeräumt werden sei, dies
in der genannten Weise zu publizieren. 2. soweit die Klage weiter gehe,
werde sie abgewiesen.

C. Gegen diesen Entscheid hat nunmehr der Beklagte die Berufung an
das Bundesgericht ergriffen mit dem Begehren, es sei in Abänderung des
angefochtenen Urteils die Klage kostenfäilig abzuweisen, eventuell sei
im Falle ihres grundsätzlichen Zuspruches von der Ver-

öfientlichung abzusehen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In seiner Berufungserklärung will der Beklagte die bundesgerichtliche
Zuständigkeit, was den Streitwert anlangt, aus Art. 61
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 631 - 1 Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln nennen und bestätigen, dass sie ihr und den Gründern vorgelegen haben.
1    Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln nennen und bestätigen, dass sie ihr und den Gründern vorgelegen haben.
2    Dem Errichtungsakt sind folgende Unterlagen beizulegen:
1  die Statuten;
2  der Gründungsbericht;
3  die Prüfungsbestätigung;
4  die Bestätigung über die Hinterlegung von Einlagen in Geld;
5  die Sacheinlageverträge;
6  ...
OG herleiten,
mit der Begründung: Der Genugtuungsanspruch des Klägers aus Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.

OR der allein noch streitig ist, nachdem die Vorinstanz seinen
Entschädigungsanspruch abgewiesen und der Kläger hiegegen die Berufung
nicht ergriffen hat ' unterliege keiner vermögensrechtlichen Schätzung,
Weil ihn die Vorinstanz als Anspruch auf Veröffentlichung
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 41 II 610
Date : 05. November 1915
Published : 31. Dezember 1915
Source : Bundesgericht
Status : 41 II 610
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 610 Obflgaticnenrecht. N° 77. Zusicherung abgibt, dass er den deklarierten Wert


Legislation register
BZP: 54
OG: 38  52  59  61
OR: 18  49  492  627  629  631
BGE-register
28-II-474
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