512 Ohligationenrecht. N° 64.

étahlit que les autres cas constatés sont peu nombreux et sans aucune
importance. Une mise à l'index ne se .justifiait pas. La Société
defenderesse ne s'est donc pas adressée arbitrairement et sans motif
de preference à Dne Billod .

ll reste à examines si la défenderesse, tout en poursuivani: un but
licite, a employé des moyens illicites. D'aprés la jurispruoence du
Tribunal fédéral, sont illicites entre autres les moyens qui sont de
nature à paralyser complètement l'activité économique de la personne
boycottée (RO 40 II p. 619). Cette hypothése n'est pas réalisée. Il
résulte des oonstataüons de l'instance cantonale que le boycottage était
limité et dans les personnes des fournisseurs et dans les produits livres
à la demanderesse. L'interdiction de livrer ne. frappait que les membres
de la Société et ne vjsait que les produits dont les prix de vente au
detail sont fixes par paquets, boîtes ou caissons conformément aux pris
courants de MM. les fournisseurs et de la Société suisse des négociants
en cigares . La Cour de Justice eonstate que le hoyeottage ne portait
pas sur la totalité des articles et ne comprenait pas, loin de là, la
totalité des kournjsseurs , de telle sorte que la demande,resse a pu
continuer et qu'elle a en fait continue d'exploiter son commerce. Il se
peut que cette exploitation ait été rendue plus difficile, mais c'est
là une conséquence inevitable du boycottage, qui ne suffit pas à elle
seule à rendre cette mesure illicite.

La demanderesse considère comme illicite la menace adressée par la
Société défenderesse aux foumisseurs de les mettre à l'index dans le
cas où ils continueraient à livrer à la demanderesse. Cette opinion
est erronee. Le moyen adopté par la défenderesse n'est pas illicite.
Chaque négociant est libre de se fournir où bon lui semble et c'était
pour la Société defenderesse le moyen indiqué par la nature mème des
choses pour atteindre son but.

Aucun aete illicite ne pouvant etre reproehé à la partie défenderesse,
la demande doit etre ècartée sans qu'il 3;

Urheberrecht und Erfindungsschutz. N° 65. 513 ajt lieu d'examiner les
autres questions soulevées par la demanderesse.

Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce:

Le recours est ecarté et l'arrét de la Cour de Justice (zivile de Genève,
du 26 juin 1915, confirmé.

III. URHEBERRECHT UND ERFINDUNGSSCHUTZDROIT D'AUTEUR ET BREVETS
D'INVENTION

65. Urteil der I. Zîvilsbteilung vom 4. luni 1915 i. S. F. J. Christ &
Söhne, Beklagte, gegen Glasmanufaktur Schafihausen Aas- Klägerin.

Art. 4
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 4 Meldepflicht - 1 Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten.
1    Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten.
2    Der Bundesrat kann insbesondere Unternehmen, die mit Postdiensten einen Umsatz von geringer wirtschaftlicher Bedeutung erzielen, von den mit der Meldepflicht verbundenen Rechten und Pflichten entbinden.
3    Wer der Meldepflicht unterliegt, muss:
a  die Informationspflichten gemäss Artikel 9 und die Auskunftspflichten nach Artikel 23 Absatz 2 erfüllen.
b  die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten;
c  mit den Personalverbänden Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag führen;
d  einen Sitz, einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben.
und Art. 16
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 16 Preise - 1 Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855.
1    Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855.
2    Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit.
3    Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen.
4    Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von:
a  abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse;
b  Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung.
5    Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat kann weitere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen.
6    Der Bundesrat genehmigt die ermässigten Preise.
7    Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:
a  30 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;
b  20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse.6
8    Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen.
Schlussabsatz PG. Klage auf
Nichtigerklärung eines Patentes wegen mangelnder Neuheit
der Erfindung. Aktivlegitimation. Frühere Bekanntgebung der
Erfindung. Sachliche Identität der Ansprüche desirüher erteilten und des
als nichtig angefochtenen Patentes trotz allgemeinerer und eingehenderer
Fassung des letzteren. Stoff-

oder Veriahrenserfindung ?

l. Am 9. Februar 1904 hat die Firma Ernst Rockhausen Söhne in Waldheim
i. S. das Reichspatent N° 1 66 1 8 O für einen Glasbehälter aus
stumpf auf-

" einander gekitteten Glasplatten erwirkt. In der Patent--

beschreibung wird auseinandergesetzt: Werden bei der v Herstellung von
Glasbehältern ohne ein die Glaswände zusanunenhaltendes Rahmenwerk die
Glasplatten in der an sich bekannten Weise ohne Fassung oder irgend-

514 Urheberrecht und Erfindungsschutz. N° 65.

welche mechanischen Befestungsmittel stumpf anbezw. aufeinander gekittet,
so werden an die Festigkeit der. Verkittung, die ja nicht bloss die
Abdichtung zu be wirken, sondern auch die Glasplatten gegenüber den auf
eine Trennung hinwirkenden Kräften zusammen zuhalten hat, besonders hohe
Anforderungen gestellt, denen die blosse Verkittung namentlich dann nicht
mehr entspricht, wenn der Kitt mit zunehmendem Alter spröde wird. Um
diesem Uebelstand abzu helfen, werden nach vorliegender Erfindung in die
Kittfugen elastische Streifen eingelegt. Damit wird in die an sich spröde
und leicht abspringende Verkittung ein elastisches Element eingeführt,
welches bei Bean spruchungen, wie Schlag, Stoss, Erschütterungen, die
Beanspruchungen in sich elastisch aufnimmt und dadurch das Abreissen
oder Abspringen des Kittes ver hindert. Es folgt die Beschreibung eines
Ausführungsbeispiels unter Hinweis auf zeichnerische Darstellungen und
endlich wird der Patentanspruch wie folgt formuliert: Glasbehälter aus
stumpf aufeinander ge kitteten Glasplatten, dadurch gekennzeichnet,
dass in die Kittfugen elastischestreifen eingelegt sind.

2. Die beklagte Firma, F. Jos. Obrist & Söhne in Littau (Luzern) hat
am 1. August 1910 für ein Verfahren zum Verbinden von Glasscheiben
untereinander oder mit anderem Material das schweizerische Patent N°
49 856 erhalten. Die Patentbeschreibung führt aus: Beim Verbinden von
Glasscheibcn. z". B. zwecks Her stellung von Kästen aller Art, wie
Schaukästen, Laden tische, Aquarien, wird bis jetzt bekanntlich derart
ver fahren, dass zuerst ein Gerüst aus Holzoder Metalleisten hergestellt
wird, in welches dann die Glasscheiben ein gelegt und durch Verkitten
oder vermittelst Leisten befestigt werden. Bei dem vorliegende Erfindung
bildenden Verfahren zum Verbinden von Glasscheiben untereinander oder
mit anderem Material, wie HolzMetall, Stein, 2. B. Marmor, erfolgt
die Verbindung,

Urheberrecht und Erfindungsschutz. N° 65. 515

z. B. von Glasscheiben untereinander, unter Weglassen der
Verbindungsleisten, vermittelst eines Streifens aus nachgiebigem,
elastischem Material, z. B. aus Filz, Leder, Kautschuk, welches mit
einer als Bindemittel dienenden klebenden Masse bestrichen und in die
stoss fuge der zu verbindenden Teile gelegt wird. Ein auf solche Weise
hergestellter Glasschaukasten z. B. hat den Vorteil gegenüber bekannten
Glasschaukästen, dass er keine die Uebersicht über den Inhalt des
Schau kastens störende Verbindungsleisten aufweist und ist überdies
insofern Widerstandsfähig, als er infolge der Zwischenlagestreifen
aus nachgicbigem, elastischem Material in den Stossfugen Stösse und
Erschütterungen erleiden kann, ohne dassein Springen der Glasscheiben
zu befürchten ist, wie dies bei einer nicht elastischen Verbindung der
Glasscheihen eintreten würde. Als Ausführungsbeispiel wird sodann ein
Glasschaukasten nebst einigen Detailvarianten beschrieben und zeichnerisch
dargestellt. Ferner wird bemerkt, dass wenn man Streifen aus Kautschuk und
eine im Wasser unlösliche Klebmasse verwende, man einen wasserdichten und
zur Aufnahme von Wasser fähigen, z. B. als Aquarium benutzbaren Behälter
erhalte. Endlich werden folgende Ansprüche formuliert: Patentansprueh
I: Verfahren zum Verbinden von Glasscheiben untereinander oder mit
anderem Material, dadurch gekennzeichnet, dass zwecks Herstellung
einer elastischen Verbindung, unter Weglassung von Verbindungslristen,
Streifen aus nach giebigem, elastischem Material mit einer als Binde
mittel dienenden, klebenden Masse hestrichen und in die Stossfugen der
zu verbindenden Teile eingelegt werden. Patentanspruch II : Nach dem
Verfahren nach Patentanspruch I hergestellter, wenigstens teilweise
aus Glasscheiben bestehender Kasten, dadurch gekenn zeichnet, dass
die Wandungen desselben lediglich durch eine als Bindemittel dienende,
klebende Masse, unter Zwischenlage eines Streifens aus nachgiebigem,
elasti-

A8 41 ll 1915 34

516 Urheberrecht und Erfindungsschutz. N° 65.

schem Material an den Stosstellen, nachgiebig mit einander verbunden
sind. Unteranspruch : Kasten nach Patentanspruch Il, dadurch
gekennzeichnet, dass, um den Kasten zur Aufnahme von Wasser benutzen
zu können, die an den stosstellen eingelegten Streifen aus Kautschuk
bestehen und die als Bindemittel dienende Masse in Wasser unlöslieh ist.

3. Im vorliegendem Prozesse hat die Glasmanufaktur Schaffhausen A.-G. in
Schaffhausen gegenüber der beklagten Firma das Begehren gestellt, es sei
deren Patent N° 49 856 als nichtig zu erklären. Gestützt wurde dieses
Begehren auf die Art. 1
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 1 Gegenstand und Zweck - 1 Dieses Gesetz regelt:
1    Dieses Gesetz regelt:
a  das gewerbsmässige Erbringen von Postdiensten;
b  die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs durch die Schweizerische Post (Post).
2    Es bezweckt, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Postdienste sowie die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs angeboten werden.
3    Es soll insbesondere:
a  für alle Bevölkerungsgruppen in allen Landesteilen eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung gewährleisten mit:
a1  Postdiensten,
a2  Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs;
b  die Rahmenbedingungen für einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen der Postdienste schaffen.
, 4
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 4 Meldepflicht - 1 Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten.
1    Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten.
2    Der Bundesrat kann insbesondere Unternehmen, die mit Postdiensten einen Umsatz von geringer wirtschaftlicher Bedeutung erzielen, von den mit der Meldepflicht verbundenen Rechten und Pflichten entbinden.
3    Wer der Meldepflicht unterliegt, muss:
a  die Informationspflichten gemäss Artikel 9 und die Auskunftspflichten nach Artikel 23 Absatz 2 erfüllen.
b  die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten;
c  mit den Personalverbänden Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag führen;
d  einen Sitz, einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben.
und 16
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 16 Preise - 1 Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855.
1    Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855.
2    Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit.
3    Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen.
4    Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von:
a  abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse;
b  Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung.
5    Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat kann weitere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen.
6    Der Bundesrat genehmigt die ermässigten Preise.
7    Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:
a  30 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;
b  20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse.6
8    Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen.
Schlussabsatz PG. Die Vorinstanz hat
es zugesprochen. Die Beklagte verlangt nunmehr im Berufungsverfahren
dessen Abweisung.

4. Die Klägerin beschäftigt sich nach den Akten mit der Herstellung und
dem Verkaufe von Glaswaren. Damit ist bei ihr das nach Art. 16
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 16 Preise - 1 Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855.
1    Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855.
2    Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit.
3    Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen.
4    Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von:
a  abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse;
b  Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung.
5    Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat kann weitere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen.
6    Der Bundesrat genehmigt die ermässigten Preise.
7    Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:
a  30 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;
b  20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse.6
8    Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen.
in fine
PG für die Nichtigkeitsklage. erforderliche Interesse hinsichtlich des
streitigen Patentes gegeben und also ihre Aktivlegitimation erstellt .....

5. Angefochten wird das Patent N° 49 856 wegen mangelnder Neuheit der
damit beanspruchten Erfindung und zwar wird dieser die Neuheit deshalb
abgesprochen, weil die behauptete Erfindung Gegenstand des der Firma
Rockbausen Söhne früher erteilten Reichspatentes N° 166 180 bilde und
weil sie durch Bekanntgabe und gewerbliche Verwertung dieses Patentes
schon zur Zeit, als die Beklagte sie patentieren liess, gemäss Art. 4
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 4 Meldepflicht - 1 Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten.
1    Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten.
2    Der Bundesrat kann insbesondere Unternehmen, die mit Postdiensten einen Umsatz von geringer wirtschaftlicher Bedeutung erzielen, von den mit der Meldepflicht verbundenen Rechten und Pflichten entbinden.
3    Wer der Meldepflicht unterliegt, muss:
a  die Informationspflichten gemäss Artikel 9 und die Auskunftspflichten nach Artikel 23 Absatz 2 erfüllen.
b  die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten;
c  mit den Personalverbänden Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag führen;
d  einen Sitz, einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben.

PG zur allgemeinen Kenntnis gelangt sei.

sofern die beiden Patente den nämlichen Erfindungsgegenstand betreffen,
was unten zu prüfen ist, ist die Behauptung der Klägerin, das Patent
Rockhausen Söhne habe neuheitszerstörend gewirkt, in der Tat zu-treffend.
Nach den Akten war die deutsche Patentschrift N° 166180 seit Anfang
1906 auf dem eidgenössischen Amte für geistiges Eigentum zu jedermanns
Einsicht aufgelegt und durch verschiedene Zeugen ist erwiesen,

Urheberrecht und Erfindungsschutz. N° 65. 517

dass Rockhausen Söhne schon bevor die Beklagte ihr Patent erwirkte,
nach dem Reichspatent hergestellte Glaswaren in die Schweiz geliefert
haben. Damit sind die Voraussetzungen, die der Art. 4
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 4 Meldepflicht - 1 Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten.
1    Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten.
2    Der Bundesrat kann insbesondere Unternehmen, die mit Postdiensten einen Umsatz von geringer wirtschaftlicher Bedeutung erzielen, von den mit der Meldepflicht verbundenen Rechten und Pflichten entbinden.
3    Wer der Meldepflicht unterliegt, muss:
a  die Informationspflichten gemäss Artikel 9 und die Auskunftspflichten nach Artikel 23 Absatz 2 erfüllen.
b  die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten;
c  mit den Personalverbänden Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag führen;
d  einen Sitz, einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben.
PG für den Mangel
der Neuheit aufstellt, gegeben.

6. Vergleicht man nun unter Berücksichtigung der Darlegungen im
gerichtlichen Expertengutachten den Inhalt der beiden Patentschriften,
so erhellt deutlich, dass sie die nämliche Erfindung betreffen:

Durch das Reichspatent N° 166 180 ist laut dem Patentanspruch patentiert
worden : ein G asbehälter aus stumpf aufeinander gekitteten Glasplatten,
dadurch gekennzeichnet, dass in die Kittfugen elastische Streifen
eingelegt sind . Die Idee, wofür der Patentschutz erteilt wurde, besteht
in dieser Verwendung der Streifen, der dadurch erzielbare technische
Fortschritt nach der Patentbeschreibung darin, dass bei Glashehältern,
deren Wände durch kein Rahmenwerk zusammengehalten werden, in die
Verkittung ein elastisches Element eingefügt wird, das Beanspruchungen
durch Schlag, Stoss und Erschiitterungen in sich elastisch aufnimmt und
dadurch ein Abreissen und Abspringen des Kittes verhindert.

Das angefochtene schweizerische Patent N° 49 856 spricht in seinem'An sp
ruch I nicht von einem körperlichen Gegenstand wie etwa das Reichspatent
von einem Glasbehälter, sondern von einem Verfahren , das patentiert
sei. Allein diese Ausdrucksweise ist un-genau. Patentiert ist nicht
ein bestimmter Arbeitsprozess, durch den man technisch vorteilhafter als
bisher zu der im Anspruch genannten Verbindung von Glasscheiben gelangen
könnte, sondern ein Erzeugnis, nämlich der die Glasscheiben verbindende
Bestandteil in seiner behaup-teten besondern Ausgestaltung. Als
die Erfindung kennzeichnendes Merkmal wird nämlich angegeben, dass
Streifen aus nachgiebigem, elastischem Material in die Stossfugen der
zu verbindenden Teile eingelegt seien. Der beanspruchte Patentschutz
betrifft also die durch

518 Urheberrecht und Erfindungsschutz. N° 85.

den eingelegten Streifen bewirkte charakteristische Beschaffenheit des
Verbindungsbestandteiles. In diesem Punkte, der für den erfinderischen
Gehalt der beiden Patente allein massgebend ist, decken sich aber die

beiderseitigen Patentansprüche inhaltlich vollständig und .

drücken sich sogar wörtlich in ganz ähnlicher Weise aus. Dagegen ist der
Anspruch I der Beklagten lreilich insofern weiter gefasst, als er als
Gegenstand, der die erfinderisch ausgestaltete Verbindungsmasse aufweist,
nicht gerade einen Glasbehälter angibt, wie die deutsche Patentschrift,
sondern allgemein : verbundene Glasscheiben, (die also nicht zu einem
Behälter geformt zu sein brauchen). Damit wird aber von der Beklagten
nicht noch eine andere erfinderische Idee zu eigen beansprucht, sondern
lediglich auf ein weiteres Anwendungsgebiet der im Einlegen des Streifens
enthaltenen Idee hingewiesen, wofür kein Patentschutz erhältlich ist
(vergl. BGE 37 II S. 266). Aus gleichem Grunde kann der Schutzumfang des
von der Beklagten erwirkten Patentes auch nicht etwa deshalb grösser
sein, weil die Patentschrift noch die Verbindung von Glas mit anderem
Material (Holz, Metall usw.) vorsieht: Unwesentlich ist es ferner,
wenn der Anspruch der" deutschen Patentschriit das Bindemittel nur
andeutungsweise, in der Wendung in die K i tt fugen , erwähnt, während
sich die Patentschrift der Beklagten eingehender dahin ausdrückt : die
Streifen würden mit einer als Bindemittel dienenden klebenden Masse
bestrichen . Das Bindemittel als solches bildet bei keiner der Parteien
Gegenstand der Patentierung. Keine beschreibt es in der Patentschriit
näher und behauptet darin, ein bis jetzt nicht bekannt gewesenes und wegen
seiner besondern Eigenschaften sehutzkähiges Bindemittel zu besitzen. Das
deutsche Patent spricht lediglich von Kitt , das der Beklagten allgemein
von einer klebenden Masse , welcher Bezeichnung bei der Formulierung
des dritten Anspruches noch das Merkmal der Unauflöslichkeit im Wasser
beigefügt

Urheberrecht und Erfindungsschutz. N° 65. 519

wird. Im Prozesse hat freilich die Beklagte darauf abgestellt, dass sie
gerade wegen der von ihr verwendeten Bindemasse in der Lage sei, dendurch
das Einlegen des Streifens gegebenen technischen Vorteil zweckmässig
auszunutzen Allein trotzdem hat sie eben für ihr Bindemittel, was das
angefochtene Patent betrifft, Erfindungsschutz weder anbegehrt noch
erlangt und es kann sich für sie nur darum handeln, sich insoweit
nachträglich um ein Patent zu bewerben, falls sie nicht vorzieht,
die behaupte ten besonderen Eigenschaften ihres Bindemittels als
Geschäftsgeheimnis für sich nutzbar zu machen. Ein sachlicher Unterschied
zwischen den beiden Patentansprüchen liegt endlich auch nicht darin, dass
die Beklagte noch hervorhebt, die Einlegung der Streifen ermögliche eine
elastische Verbindung der zusammenzufügenden Teile und die Weglassung der
Verbindungsleisten. Dass dies der technische Fortschritt der Erfindung
sei, setzt der deutsche Patentinhaber in seiner Patentbeschreibung
ebenfalls auseinander (wie auch die Beklagte daneben noch in der ihiigen)
und es brauchte dies im Patentanspruch nicht besonders formuliert
zu werden.

Der Patentanspruch II der Beklagten enthält lediglich eine Spezifikation
ihres Anspruches I in dem Sinne, dass das Verbindungsmaterial mit dem
eingelegten Streifen speziell als zur Herstellung eines wenigstens
teilweise aus Glasscheiben bestehenden Kastens dienlich erklärt
wird. Diese Formulierung nähert sich der des Reichspatentes noch
mehr an, insofern letzteres ebenfalls in konkreter Weise von einem
Glasbehälter spricht. Der technische Vorteil, durch das Wegfallen von
Verbindungsleisten die Uebersicht über den Inhalt des Behälters nicht
zu stören, ist beiden Patenten gemein.

Der Unteranspruch zu Anspruch II der Beklagten endlich individualisiert
den genannten Kasten näher dahin, dass er zur Aufnahme von Wasser
benutzbar sein soll, was zur Folge hat, dass der Streifen aus

520 Urheberrecht und Erfindungsschntz. N° 66.

Kautschuk bestehen und das Bindemittel im Wasser unlöslich sein
muss. Auch damit Will und kann offensichtlich in keiner Beziehung etwas
erfinderisches beansprucht werden und die beiden Patente haben also auch
insoweit rechtlich den gleichen Inhalt.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Amtsgerichts
Luzern Land vom 1. Februar 1915 in allen Teilen bestätigt.

66. Urteil der II. zi'vuabtenung vom ze. Juni 1915 i. S. Muth, Beklagter,
gegen Hodel, Kiàger.

1. Konk urrenzverbot. 2. Art. 1
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt:
1    Dieses Gesetz regelt:
a  den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst;
b  den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen;
c  die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften.
2    Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
Ab 5. 3 URG: Auslegung der Worte für
Rechnun g eines andern Schriftstellers oder Künstlers arbeiten. Art. 1
Abs. 3
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt:
1    Dieses Gesetz regelt:
a  den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst;
b  den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen;
c  die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften.
2    Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
URG ist auch auf die Urheber eines nach Art. 8
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 8 Vermutung der Urheberschaft - 1 Solange nichts anderes nachgewiesen ist, gilt als Urheber oder als Urheberin, wer auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werks mit dem eigenen Namen, einem Pseudonym oder einem Kennzeichen genannt wird.
1    Solange nichts anderes nachgewiesen ist, gilt als Urheber oder als Urheberin, wer auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werks mit dem eigenen Namen, einem Pseudonym oder einem Kennzeichen genannt wird.
2    Solange die Urheberschaft ungenannt oder bei einem Pseudonym oder einem Kennzeichen unbekannt bleibt, kann diejenige Person das Urheberrecht ausüben, die das Werk herausgibt. Wird auch diese Person nicht genannt, so kann das Urheberrecht ausüben, wer das Werk veröffentlicht hat.
URG geschützten
Werkes anwendbar.

A. Im Jahre 1905 kaufte' ein Konsortium, bestehend aus dem Beklagten,
A..Am1hyn, und Dagobert Schuhmacher, das zum Abbruch bestimmte
Meyers Diorama in Luzern, in welchem seit Jahren Bilder aus der
schweizerischen Gebirgswelt dem Publikum gegen Eintrittsgeld gezeigt
wurden. Am 25. Oktober 1905 schloss der Beklagte namens des genannten
Konsortiums mit dem Kläger, der in Luzern in der Nähe des Löwendenkmals
ein sogen. Alpineum betreibt , wo ebenfalls Gebirgslandschaiten zur
Schau gestellt werden, folgenden Vertrag ab; Mit dem 1. November 1905
an geht das Recht zur freien Benutzung und Publikation der Firma
Meyers Diorama an Ernst Hodel in hier über für den ganzen Kanton
Luzern und verpflichtet sieh auch das Konsortium, in besagtem Kanten
wederUrheberrecht und Erfindungsschutz. N° 66. 52!

ein Diorama zu erstellen noch zu betreiben. für die Abtretung und
Benutzung der Firma Meyers Diorama für den Kanton Luzern bezahlt Herr
Hodel die Summe von Fr. fünf-tausend

Im Jahre 1909 erwarb der Beklagte von den Erben des Ingenieurs Xaver
Imkeld in Zürich ein von lmfeld angefertigtes Modell Stereorama , mit
allen dazu gehörenden Plänen, Urheberund Patentrechten um den Preis von
3000 Fr. Imkeld hatte für die Erfindung Stercorama schon im Juni 1902
beim eidg. Amt für geistiges Eigentum in Bern ein Patent angemeldet.
Diese Erfindung war gekennzeichnet durch einen aufrechten Zylinder
mit einem mit modelliertem Vordergrund versehenen Rundgemälde auf der
Aussenseite; durch eine den Zylinder umgebende Wand, in der sich für
den Zuschauer Fenster befinden, und durch die Drehbarkeit des Zylinders,
welche dem Zuschauer das Verbleiben am gleichen Platz ermöglicht. Während
beim gewöhnlichen Rundgemälde (Panorama) das Gemälde auf der Innenseite
eines Zylinders angebracht ist, der Beschauers sich im Mittelpunkt des
Panoramas befindet, und sich zur Besichtigung des ganzen Gemäldes bewegen
muss, wird aber beim Stereorama dem auf einem fixen Punkt sich befindenden
Zuschauer das auf der Aussenseite des Zylinders angebrachte Gemälde
durch die Rotation des Zylinders schrittweise vorgeführt, so dass in ihm
die Illusion geweckt wird, als durchquere er die im Bilde dargestellte
Gegend. Im Jahre 1903 wollte lmfeld in einem solchen Stereorama zuerst
die Ansicht vom Gornergrat bezw. Matterhorn zur Darstellung bringen. In
seinem Auftrage besorgte damals der Kläger nach einem Studienaufenthalt
in Zermatt die Bemalung jenes Modells. Dabei war zwischen Imfeld und
dem Kläger vereinbart, dass wenn das Unternehmen nicht zustande kommen
sollte, der Kläger nur Anspruch auf freie Fahrt und Verpflegung im Hotel
haben sollte und im übrigen seine Studien (nicht zu
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 41 II 513
Date : 26. Juni 1915
Published : 31. Dezember 1915
Source : Bundesgericht
Status : 41 II 513
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 512 Ohligationenrecht. N° 64. étahlit que les autres cas constatés sont peu nombreux


Legislation register
PG: 1  4  16
URG: 1  8
BGE-register
37-II-262
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