den die Klägerin dadurch erlitten hat, dass jener sie nicht schon Ende
Juli veranlasste, gegen Waldvogel auf Rückzahlung des durch die Fälschung
Erlangten vorzugehen.
Die Vorinstanz führt hierüber aus: Für die Annahme, dass Waldvogel damals
noch den ganzen Betrag hätte decken können, fehle es an Anhaltspunkten
und es sei auch nicht anzunehmen, dass sein Schwiegervater, Steinegger,
eingesprungen Wäre. Immerhin habe Waldvogel noch im Juli 1912 erhebliche
Zahlungen gemacht und auch damals noch ein unbelastetes Grundstück im
Werte von 25,000 Fr. besessen. Anderseits aber hätte er offenbar die
Klägerin auf ihre Stratklagedrohungen hin vorerst mit Abschlagszahlungen
zu beschwichtigen versucht und seine spätern Versprechungen dann nicht
mehr halten können und es sei auch das äusserst geringe Ergebnis des
Konkurses zu berücksichtigen. In Erwägung aller Umstände komme man auf
einen Betrag von 5000 Fr.
Gegen diese Würdigung, die wesentlich tatsächlicher Natur ist, lässt sich
vom bundesrechtlichen Standpunkte aus nichts einwenden. Eine abweichende
Festsetzung der Schadenssumme rechtfertigt sich um so weniger, als bei
der Bemessung des Schadens neben positiven tatsächlichen Momenten auch
die rein hypothetische Erwägung mit in Betracht fällt, wie sich die
Verhältnisse bei früherm Eingreifen der Klägerin gestaltet hätten.
Zu Unrecht hat der Beklagte im besondern noch die vorinstanzliche
Feststellung betreffend den hypothekenfreien Grundbesitz Waldvogels
als aktenwidrig angefochten. Durch den Inhalt der Akten wird diese
Feststellung nicht widerlegt. Zudem scheint die Vorinstanz auf diesen
Punkt kein erhebliches Gewicht zu legen, sondern wesentlich ist ihr
offenbar die Tatsache, dass Waldvogel damals noch grössere Zahlungen zu
leisten vermochte. In Hinsicht auf diese Tatsache allein schon darf ihre
Annahme, die Klägerin hätte von WaldvogelOhligationenreeht. N° 46. 379
noch 5000 Fr. erhältlich machen können, als den Verhältnissen entsprechend
gelten. 6. (Betrefi'end die Widerklage)
Demnach hat das Bundesgericht erkannt :
Die Berufungen xbeider Parteien werden abgewiesen und das Urteil des
Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Februar 1915 wird bestätigt.
46. Urteil der I. Zivilabteilung vom 29. Mai 1915 i. S. Costa,Beklagter,
gegen Gardener, Kläger.
Wi r t s c h & f t s mi e t e. I. Erlöschungsgründe : a) Obrigkeitlich
verfügte Schliessung der Wirtschaft? Verschulden des Mieters, Art. 279
aOR. b) Parteivereinharung, Zustandekommen ? Umfang der Rechtskraft eines
früheren Urteiles über eine Mietzinsrate. II. Nebenabrede über Bezug der
Weinernte des Vermieters durch den Mieter: Ordnung in der Erfüllung,
Gültigkeit, Wegfall ? Keine Herabsetzung der im Vertrag für den Fall
des Nichtbezuges vorgesehenen Entschädigung.
A. Durch Urteil vom 9. Dezember 1914 hat die II. Zivilkammer des
Appellationshofes des Kantons Bern über die Klagebegehren :
l. Der Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, dem Kläger an Mietzins
zu bezahlen: 4474 Fr. 50 Cts., nebst Verzugszins à 5 % von 2250 Fr. seit
1. August 1911, und von 2224 Fr. 50 Cts. seit 1. November 1911;
2. Der Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, dem Kläger als
vertragsmässige Entschädigung für Nichtbezug seiner Weinernte von 1910
Fr. 500 zu bezahlen, samt Verzugszins à 5% seit 30. Juni 1911;
3. . . . .
4 .....
380 Obligationenrecht. N° 46.
5. Der Kläger sei berechtigt zu erklären, für die ihm auf Grund obiger
Rechtshegehren 1 bis 4 zukommenden Beträge samt Zinsen und Kosten auf
das Depot zu greifen, das ad hoc bei der Sparund Leihkasse in Bern aus
Mitteln des Beklagten angelegt worden ist ;
erkannt :
1. Dem Kläger ist das erste Klagsbegehren zugesprochen für einen Betrag
von 3544 Fr. 50 Cts. nebst Zins davon à 5% von 2250 Fr. seit 1. August
1911 und vom Rest seit 1. November 1911 ; soweit dieses Begehren
weitergeht, ist der Kläger damit abgewiesen.
2. Der Beklagte ist mit seiner dilatorischen Einrede gegen Rechtsbegehren
2 abgewiesen.
3. Dem Kläger ist das zweite Rechtsbegehren der Klage zugesprochen.
6. Dem Kläger ist sein fünftes Klagsbegehren zugesprochen
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig die Berufung an das
Bundesgericht erklärt und beantragt :
1. Das erste Klagsbegehren des Klägers sei im ganzen Umfange, nicht nur
teilweise, abzuweisen.
2. Die dilatorische Einrede des Beklagten gegen das Klagsbegehren 2
sei anzusprechen.
3. Eventuell sei das zweite Rechtsbegehren der Klage abzuweisen.
4. Demgemäss sei auch das fünfte Klagsbegehren abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht i n E r w a g u n g : 1. Am 18. August 1908
schlossen die Parteien einen Mietvertrag ab, wonach Cardoner dem Costa
sein Haus
am Waisenhausplatz 9/Waaghausgasse 10 in Bern, bestehend namentlich in
den Wirtschaftslokalitäten irnObligationenrecht. N° 46. 381
Erdgeschoss und dem grossen Keller, vermietete. Der Mietzins betrug 9000
Fr. per Jahr, vierteljährlich am 1. August, 1. November, 1. Februar
und 1.Mai mit je 2250 Fr. zahlbar; die Mietdauer war bestimmt bis
30. April 1912. Die Wirtschaft, die dort betrieben wurde, Café Barcelona,
Bodega espagnole, Spanische Weinhandlung sollte nach ausdrücklicher
Mietvorschrift von Costa weiterbetrieben werden und eine Schliessung
nur gestattet sein infolge höherer Gewalt. Artikel 17 des Vertrags
bestimmte: Herr Costa geht die Verpflich? tung ein, so lange dieser
Mietvertrag dauert, dem Herrn Cardoner seine jährliche Rotweinernte
von 120 bis 140 Hektoliter, herrührend aus der Besitzung der Erben des
J. Cardoner y Camps in St. Clemente Sasebas (Gerona, Spanien), abzukaufen
unter folgenden Bedingungen :
a) Der Kaufpreis wird jeweilen vor dem 1. Januar jeden Jahres zwischen
den Parteien festgesetzt.
b) Die Versendung hat ab Station des Abgangsortes vor dem 1. Mai jeden
Jahres zu erfolgen.
c) Sollten die Parteien über den Kaufpreis sich nicht einigen können,
so dass aus diesem Grunde die Weinlieferung nicht stattfindet, oder
wenn aus andern Gründen Herr Costa auf die Weinlieferung verzichten
sollte, welcher Verzicht dem Herrn Cardoner jeweilen vor dem 1..Ianuar
anzuzeigen ist, so ist er zur Bezahlung einer jährlichen Entschädigung
von 500 Fr. verpflichtet; die Bezahlung dieser Summe durch Herrn Costa
hat bis längstens den 30. Juni des gleichen Jahres zu geschehen.
Im Jahre 1910 liefen Klagen über den Wirtschaftshotrieb ein. Infolgedessen
ordnete der Regierungsrat des Kantons Bern mit Beschluss vom 13. Juli
1910 die Schliessung der Wirtschaft auf 30. September 1910 an; auf ein
Wiedererwägungsgesuoh des Costa verlängerte er die Frist durch Beschluss
vom 20. September 1910 auf Ende Dezember 1910. In der Folge verlangte
Cardoner Uebertragung des Wirtschaftspatentes an ihn;
382 Obligationenreeht. N° 46.
er wurde aber mit diesem Begehren abgewiesen, endgültig durch Beschluss
des Bundesrates vom 16. Mai 1911.
Costa bezahlte den Mietzins bis 1. Februar 1911, blieb dagegen mit dem
am 1. Mai 1911 fälligen Zins im Rückstand. Cardoner betrieb ihn; Costa
bezahlte einen Teil; die restanzlichen 1250 Fr. aber klagte Gardener
ein. Die Klage wurde durch Urteil des bern. Appellationshokes "rom
21. Januar 1913 gutgeheissen. Der Mieter Costa blieb bis Mai 1911 im
Hause des Cardoner. In diesem Monat waren die Parteien übereingekommen,
dass unbeschadet der Beantwortung der Streitfrage, ob der Mietvertrag
mit Costa fortdauere die Mietsache vom Vermieter Cardoner möglichst
anderweitig vermietet werden solle, in der Meinung, dass der Mietertrag
eventuell dem Costa an seiner Mietschuld anzurechnen sei. Cardoner
hat zugestandenermassen auf 1. Februar 1912 einen neuen ständigen
Mieter gefunden. Inzwischen hatte er gegen Costa die vorliegende Klage
eingereicht, die von der Vorinstanz in dem sub A hievor angegebenen
Umfange geschützt wurde.
2. Streitig sind nach Gestaltung der Parteianträge vor Bundesgericht
noch das erste Rechts-begehren der Klage in dem von der Vorinstanz
angesprochenen Betrage von 3544 Fr. 50 Cts. nebst Zins, das zweite und
das fünfte Klagebegehren; nicht mehr streitig sind dagegen das dritte
und das vierte Klagebegehren.
3. Mit Rechtsbegehren I fordert der Kläger vom Beklagten den am 1. August
und 1. November 1911 verfallenen Mietzins, abzüglich der anderweitige-n
Erträgnisse der Liegenschaft. Der Beklagte erhebt dieser Forderung
gegenüber zwei Einreden:
a) Der Mietvertrag sei durch die obrigkeitlich verfügte Schliessung der
Wirtschaft auf 1. Januar 1911 erloschen;
b) er sei jedenfalls durch Parteivereinbarung auf 1. Mai 1911 aufgehoben
worden.
Ad a) Der bemische Appellationshof hat diese Frageunligationenrecht. N°
46. 383
schon im früher'n Urteile vom 21. Januar 1913 verneint; er hält an
seiner damals entwickelten Auffassung fest. wobei er bemerkt, dass von
eigentlicher res indicate freilich nicht gesprochen werden könne. Es
fragt sich in erster Linie, ob das frühere Urteil des Appellationshofes
über die Frage der Fortdauer des Mietvertrages Rechtskraft geschaffen
habe. Das ist mit dem angefochtenen Urteil an Hand der Stellungnahme
des Bundesgerichts zu den Theorien über Rechtskraft zu verneinen. Denn
nach dem bundesgerichtlichen Standpunkt geht in Rechtskraft über nur
der Entscheid des Richters über den in Klage, Antwort und Widerklage ins
Recht gesetzten Anspruch, nicht aber die Entscheidungsgründe, auch nicht
soweit sie notwendige Elemente der Entscheidung selbst, des Dispositivs,
sind. Vergl. BGE 30 II S. 306 und 459. Diese Praxis wird von HEUSLER in
Zeitschr. f. schw. Recht. N. F. 311 S. 113 fl. kritisiert. Allein es
besteht kein Anlass, jetzt von ihr abzugeben. Gerade der vorliegende
Fall zeigt, dass der freien Ueberprüfung des Bundesgerichts ein
wichtiger Teil des jetzigen Prozesses entzogen wäre, wenn das frühere
(nicht mit Berufung angefochtene und nicht anfechtbare) Urteil des
Appellationshofes Rechtskraft für den heutigen Prozess geschaffen
hätte. Damals war rechtskräftig nur über eine Mietzinsrate entschieden
worden, ein weiteres Begehren auf Anerkennung des Fortbestandes der
Miete oder ein Gegenbegehren auf Feststellung der Auflösung war nicht
gestellt worden. Also sind diese Fragen heute selbständig zu prüfen,
wie denn auch von keiner der Parteien, insbesondere nicht vom Kläger,
auf Rechtskraft abgestellt worden ist.
Danach ist zu untersuchen, ob der Mietvertrag erloschen sei, weil der
Beklagte Costa die Wirtschaft nicht mehr betreiben durfte, somit das
Mietobjekt nicht mehr zu dem Zweck benutzt werden konnte, zu dem es
unbestrittenermassen vermietet war. Für die Verneinung dieser Frage
fällt der Umstand entscheidend ins Ge--384 Obligationenrecht. N° 46.
Wicht, dass die Schliessung der Wirtschaft im wesentlichen auf ein
Verschulden des Beklagten Costa zurückzuführen ist, wie sich aus den
Beschlüssen ,des Regierungsrates vom 13. Juli und 20. September 1910
deutlich ergibt; die Schliessung wurde deshalb angeordnet, weil die
gehörige Beaufsichtigung uncl die gute Führung der Wirtschaft zu wünschen
übrig liessen und infolgedessen ihr Weiterbestand als mit dem öffentlichen
Wohle nicht verträglich erschien. Allerdings hätte der Regierungsrat
die Schliessung wohl auch sonst nach Ablauf der Patentdauer verfügt,
und er hat auch den Bedürfnisartikel für die spätere Verweigerung des
Patentes an den Kläger herangezogen. Allein das schliesst nicht aus,
dass eben doch die Schliessung gegenüber dem Beklagten wesentlich aus
einem in der Person dieses selbst liegenden Grunde erfolgt ist. Alsdann
aber kann er sich nicht auf die Unmöglichkeit der Erfüllung seitens des
Klägers als Grund für seine Nichterfüllung berufen, und ebensowenig das
Dahinfallen des Vertrages geltend machen. Vergl. Art. 279 aOR. Danach
bleibt der Mieter, der wegen einer Verschuldung oder wegen eines in
seiner Person eingetretenen Zufalles von der gemieteten Sache keinen
oder nur einen beschränkten Gebrauch machen kann, zur Entrichtung der
vollen Gegenleistung verbunden, sofern der Vermieter die vermietete
Sache zu dem vertragsmässigen Gebrauche des Mieters bereit gehalten
hat. Das trifft hier zu : ohne das Dazwischentreten der Behörde hätte
der Kläger den Beklagten ohne weiteres im Mietbesitz zum Betriebe der
Wirtschaft belassen; das Dazwischentreten der Behörde aber hat nicht
er zu vertreten. Die von der Vorinstanz herangezogene Lehre von der
Voraussetzung kann danach gänzlich unerörtert bleiben.
Dass sodann der Kläger selber zu erkennen gegeben habe, er betrachte
den Mietvertrag als auf 1. Januar 1911 aufgehoben, dadurch dass er auf
jenen Zeitpunkt einen neuen Mieter gesucht und sich um Auswirkung des
Pa-Obligationenrecbt. N° 46. 385
tentes auf seinen eigenen Namen bemüht habe, kann nicht angenommen
werden. Der Beklagte hat ja auch selbst noch am 1. Februar 1911 den damals
fälligen Mietzins ohne Vorbehalt bezahlt. Er kann sich also nicht auf
eine Aufhebung des Vertrages schon auf 1. Januar ' 1911 berufen. Damit
ist endlich auch die excepiio dali, die der Berufungskläger erhoben hat,
widerlegt.
Ad b) Es fragt sich hier, ob der Mietvertrag nicht durch
Parteivereinharung auf 1. Mai 1911 aufgehoben worden sei. Nun
hatte der Kläger zwar mit Brief vom 31. März 1911 dem Beklagten den
Vergleichsvorschlag gemacht, den Mietvertrag ohne Entschädigung auf
den 1. Mai 1911 aufzulösen. Die Antwort des Beklagten, die erst am
21. April 1911 erfolgte, enthielt aber gewisse Bedingungen und stellte
sich ihrerseits als Offerte dar. Das Schicksal dieser Offerte war dann
eine Ablehnung durch den Kläger und eine Gegenofferte zur Auflösung
des Vertrages auf 1. Juli 1911. Hieraus folgt ohne weiteres, dass eine
Parteivereinbarung in dem vom Beklagten behaupteten Sinne nicht zustande
gekommen ist. Beide Einreden des Berufungsklägers gehen somit fehl
und das angefochtene Urteil ist hinsichtlich des ersten Klagebegehrens
zu bestätigen.
4. Das Klagebegehren 2 geht auf Bezahlung einer Entschädigung von 500
Fr. durch den Beklagten wegen Nichtbezuges der Weinernte des Klägers
pro 1910; es stützt sich auf Art. 17 des Vertrages. Diese Bestimmung
stellt sich rechtlich als eine Nebenabrede des Mietvertrages dar, nicht
als eine besondere, andere, rechtliche Verpflichtung (Vorvertrag zu
einem Kaufvertrag). Sie würde also mit dem Hinfall des Mietvertrages
ihrerseits dahinfallen.
Der Beklagte erhebt gegenüber diesem Begehren einmal eine dilatorische
Einrede : die Einrede, der Kläger habe den Vertrag nicht erfüllt und
könne daher nicht seinerseits Erfüllung verlangen (Art. 95 aOR). Allein
diese Einrede ist nach dem klaren Wortlaut des
386 Obligatsiissonenrecht. N° 46.
Vertrages unbegründet. Hienach hatte eine Einigung der Parteien über den
Kaufpreis und eine allfällige Verzichtserklärung des Beklagten vor dem
1. Januar 1911 zu erfolgen. Folge des Nichtbezuges ist eine Entschädigung
von 500 Fr. Es ist also keine Rede von einer vorherigen Erfüllung durch
den Kläger oder auch nur von einer Erfüllungsbereitschaft seinerseits. Es
war auch nicht nötig, dass der Kläger den Beklagten vor dem 1. Januar
irgendwie mahnte; an Stelle der Bezugspflicht trat mit dem 1. Januar
1911 ohne weiteres die Schadenersatzpflicht.
Sodann bestreitet der Beklagte die Gültigkeit der Verpflichtung; er
betrachtet sie als unsittlich. Die Vorinstanz geht über diesen Einwand
etwas knapp hinweg ' (es sei nicht einzusehen, weshalb die fragliche
Klausel im Sinne von Art. 17 aOR unsittlich sein sollte). Doch kann der
Einwand in der Tat nicht als stiehhaltig anerkannt werden. In Verbindung
mit dem Mietvertrag um die Spanische Weinhandlung erscheint die
Verpflichtung des Mieters zur Abnahme der Weinernte des Vermieters
in Spanien als etwas natürliches. Es kann darin eine übermässige
Wirtschaftliche Bindung des Beklagten nicht erblickt werden; auch ist
der Beklagte durch die Bestimmung über Preiseinigung nicht völlig der
Willkür des Klägers ausgeliefert.
Dagegen kann sich in diesem Zusammenhange fragen, ob die gedachte
Bestimmung nieht dahinfiel, nachdem feststand, dass der Wirtschaftsbetrieb
nicht mehr fortgeführt werden konnte. Denn die Weinbezugspflicht stand im
engsten Zusammenhange mit dem Weinhandel und dem Wirtschaftsbetrieb. Wäre
nur letzterer das Gewerbe des Beklagten gewesen, so könnte die
Entscheidung 'zweifelhaft sein. Nun steht aber fest, dass der Beklagte
den Weinhandel nach dem 1. Januar 1911 weiter betreiben konnte, sodass
von einer unbilligen Belastung seinerseits nicht die Rede sein kann.
Fragen könnte sich endlich, ob sich nicht eine,Obllgationenreeht. N°
47. 387
H e r a b se t z u n g der Entschädigung von 500 Fr. rechtfertigen
würde. Die Vorinstanz lehnt eine solche ab, mit der Begründung, es handle
sich nicht um eine Konventionalstrafe im Sinne von aOR 179 ff., sondern
einfach um ein Erfüllungssurrogat. Das kann dahingestellt bleiben.
Denn jedenfalls liegen genügende Anhaltspunkte für eine Herabsetzung
nicht vor. ' 5. Das fünfte Klagebegehren ist lediglich eine Folge der
anderen und daher ohne weiteres zuzusprechen.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der II. Zivilkammer des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 9. Dezember 1914 bestätigt.
47. Urteilder II. Zivilabteilung vom 16. J uni 1915 i. S. Lichtensteiger
gegen Jucker.
Ungültigkeit einer Zession mangels Annahme durch den angeblichen
Zessionar. Angebliche Annahme durch den Zedenten oder dessen Vertreter,
der dabei zugleich als negotiorum gestor des Zessionars gehandelt hätte.
A. Im Konkurse des Ad. Meyer-Spòrri in Basel ist der Klägerin eine
Forderung von über 34,000 Fr. gegen einen H. Wegmann in London im
Sinne des Art. 260
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) LEF Art. 260 - 1 Ogni creditore ha diritto di chiedere la cessione di quelle pretese alle quali rinuncia la massa dei creditori. |
|
1 | Ogni creditore ha diritto di chiedere la cessione di quelle pretese alle quali rinuncia la massa dei creditori. |
2 | La somma ricavata, dedotte le spese, serve a coprire i crediti dei cessionari secondo il loro grado rispettivo. L'eccedenza sarà versata alla massa. |
3 | Una pretesa può essere realizzata conformemente all'articolo 256, se la massa dei creditori rinuncia a farla valere e nessuno di essi ne domanda la cessione.463 |
sie für einen Teilbetrag dieser Forderung einen Arrest auf ein Guthaben
Wegmanns beim Gasund Wasserwerk Basel im Betrage von angeblich 110,000
Fr. Dieser Arrest fiel jedoch am 31. Juli dahin, weil die Klägerin die
ihr auferlegte Arrestkaution nicht leisten konnte. Am 4. August wurde ihr
ein neuer Arrest bewilligt, wobei jenes Guthaben von angeblich 110,000
Fr. nur noch bis zum Betrage von nominell ' 6500 Fr., bezw. faktisch (nach
AS M [! 1915 26