336 Familienrecht. N° 41.

41. Urteil der n. genaht-Haus vom 3. Juni 1915 i. S. Fries gegen Bàchtold.

Zulässigkeit der Abtretung des Genugtuungsanspruchs aus Verlöbnisbruch
(Art. 93
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 93 - Die Ansprüche aus dem Verlöbnis verjähren mit Ablauf eines Jahres nach der Auflösung.
ZGB), sobald er eingeklagt oder anerkannt ist.

A. Der Beklagte hatte in den Jahren 1902 und 1903 mit einer Anna Sp. ein
Liebes-verhältnis unterhalten, aus welchem zwei Kinder hervorgegangen
waren. Am 21. Oktober 1903 hatten der Beklagte und die Sp. infolge einer
von dieser eingereichten Vaterschaftsklage vor dem Friedensrichteramt
Zürich V einen Vergleich abgeschlossen, wonach der Beklagte das am
17. September 1903 geborene zweite Kind als Brautkind anerkannte und sich
zur Zahlung von Alimenten verpflichtete, die Sp. dagegen auf weitere
Entschädigung verzichtete . Am 13. Februar 1904 kam vor demselben
Friedensrichteramt infolge einer neuen Klage der Sp. ein weiterer
Vergleich zustande, der wörtlich folgend-ermessen lautete :

1. Der Beklagte verpflichtet sich, die Klägerin für den Verlöbnisbruch mit
5000 Fr. zu entschädigen, in der Meinung, dass dann alle gegenseitigen
Ansprüche erlöschen sollen, ausgenommen diejenigen, welche laut Vergleich
vom 21. Oktober 1903 bestehen.

2. Diese Entschädigung ist zahlbar spätestens mit dem Antritt der
väterlichen Erbschaft des Beklagten. Sollte dieser jedoch schon früher
in die Lage kommen, dieselbe ganz oder teilweise zu bezahlen, so wird
er dies ohne Einrede tun.

3. Die Parteien tragen die iriedensrichterlichen Kosten zu gleichen
Teilen.

Am 6. Februar 1912 trat die Sp. die aus diesem Vergleich resultierende
Forderung zum Preise von 965 Fr. an den heutigen Kläger ab. Im März 1912
leitete sie gegen ihn Straiklage wegen Wuchers ein; die Strafuntersuchung
wurde jedoch von der Sinatsanwaltschait dahingestellt.Familienrecht. N°
43. 35;

B. Durch Urteil vom 6. März 1915 hat das Obergericht des Kantons Zürich
(1. Appellationskammer) über die Streitfrage:

Ist der Beklagte e,rpflichtet an den Kläger 5000 Fr. nebst 1 Fr. 65
Cts. Betreibungskosten zu zahlen, unter Kostenund Entschädigungsiolge ?

erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Dieses Urteil beruht auf der Erwägung, dass der vorliegende
Genugtuungsanspruch um einen solchen und nicht etwa um einen Anspruch
auf Ersatz von Vermögensschaden handle es sich nach Art. 93 Abs. 2, der
gemäss Art. 2 Scth hier anwendbar sei, nicht gültig habe abgetreten werden
können. Ueber die Frage, ob jener Genugtuungsanspruch nach dem bisherigen
kantonalen Recht abtretbar gewesen wäre, spricht sich das Obergericht
nicht aus; ebensowenig über die Frage der Fälligkeit des Anspruchs. Die
1. Instanz hatte angenommen, dass der Anspruch mit Rücksicht auf die
gegenwärtigen Vermögensund Erwerbsverhältnisse des Beklagten zur Hälfte
fällig sei, und hatte deshalb die Klage zur Hälfte zugesprochen. Auf
die Frage der Abtretbarkeit des Anspruchs war die I. Instanz aus einem
prozessualen Grunde nicht eingetreten. Die II. Instanz hat diesen
prozessualen Grund als nicht zutreffend erklärt.

C. Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Kläger rechtzeitig und
in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrag auf Gulheissung der Klage in dem von der I. Instanz zugesprochenen
Betrage.

Der Beklagte hat Ahweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen
Urteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Frage nach der rechtlichen Natur des streitigen Anspruchs ist
durch das vorliegende kantonale

338 Familienrecht. N° 41.

Urteil endgültig in dem Sinne gelöst worden, dass es sich dabei um einen
Gen ugtuu ng s-, nicht um einen Schadenersatzanspruch handelt; denn jener
Anspruch datiert feststehendennassen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten
des ZGB und untersteht in Bezug auf seinen Inhalt noch dem bisherigen,
kantonalen Familienrecht.

2. Ob ein solcher, hinsichtlich seines Inhalts noch vom kantonalen Recht
beherrschter Anspruch abtretbar sei, bestimmt sich grundsätzlich ebenfalls
nach dem kantonalen Recht. Art. 93 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 93 - Die Ansprüche aus dem Verlöbnis verjähren mit Ablauf eines Jahres nach der Auflösung.
ZGB ist daher im vorliegenden
Falle nur dann anwendbar, wenn diese Bestimmung zu denjenigen gehört,
die im Sinne des Art. 2 Scth um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit
willen erlassen worden sind, dagegen nicht, wenn sie mit Rücksicht auf die
rechtliche Natur des betreffenden Genugtuungsanspruchs aufgestellt wurde.

Nun ist zwar nicht zu verkennen, dass es Abtretungsverbote und
Abtretungsbeschränkungen gibt, welche zum Schutze des wirtschaftlich
schwachen gegen seine eigene Unbesonnenheit oder gegen Ausbeutung
durch Andere erlassen wurden und daher zu den nach Art. 2 Scth sofort
anwendbaren, um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen
aufgestellten Bestimmungen zu rechnen sind. Dahin gehören insbesondere
die Vorschriften über die Nichtabtretbarkeit ven Ansprüchen auf
Entschädigung für Körperverletzungen (Art. 7
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 7
FHG, Art. 15
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 7
EHG und Art. 15
Abs. 1 Mil.-Vers.-Ges.); ebenso die vom Gesetze zum Teil ausdrücklich,
zum Teil stillschweigend als zulässig anerkannten v e r t r a gl i
c h e n Zessionsverbote (vergl. z.B. Art. 519 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 519 - 1 Der Leibrentengläubiger kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Ausübung seiner Rechte abtreten.
1    Der Leibrentengläubiger kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Ausübung seiner Rechte abtreten.
2    ...279
OR). Solchen, im
ökonomischen Interesse des Berechtigten aufgestellten Abtretungsverboten
und -beschränkungen entsprechen meist auch Bestimmungen des SchKG
oder daraus abzuleitende Grundsätze, wonach die betreffenden Rechte
unpfändbar sind und auch nicht zur Konkursmasse des Berechtigten gehören
(vergl. Art. 92 Ziff. 7
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
-10
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
, Art. 197 Abs. 1 satzl und 207 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
SchKG,
sowie Jznonn,Familienrecht. N° 41. 339

Note 12 zu Art. 207
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 207 - 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.
1    Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.
2    Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet.
). Zu diesen, lediglich im ökonomischen Interesse
des Berechtigten aufgestellten Schutzbestimmungen ist indessen Art. 93
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 93 - Die Ansprüche aus dem Verlöbnis verjähren mit Ablauf eines Jahres nach der Auflösung.

ZGB nicht zu rechnen. Einmal nämlich wäre schwer verständlich, warum das
Gesetz, wenn es mit Art. 93 wirklich den Schutz des in seinen persönlichen
Verhältnissen verletzten Verlobten gegen unbesonnene Veräusserung
seines Genugtuungsanspruchs, sowie gegen Ausbeutung bezweckte, dann
nicht auch den in Art. 92 vorgesehenen schadenersat zanspruch als
unübertragbar erklärte, zumal da der letztere das Aequivalent effektiver
Vermögensanswendungen ist, während jener, wie schon seine Benennung zeigt,
nur zum Zwecke der Genugtuung gegeben wurde und in der Regel keinen zum
Lebensunterhalt unentbehrlichen Wert darstellt, gegen dessen Verlust
der Berechtigte besonders geschützt werden müsste. Sodann deutet aber
auch die in Art. 93 enthalt-,rue Beschränkung der V e r e rb l i c h k
e i t darauf hin, dass dieser Gesetzesbestimmung oiienbar ein anderer
gesetzgeberischer Zweck als derjenige des Schutzes gegen unbesonnene
Veräusserung oder gegen Ausbeutung zu Grunde liegt. Die Beschränkung
der Vererblichkeit lässt sich in der

,Tat nicht mit Rücksichten auf die ökonomische Schutz--

bedürfligkeit des Verletzten oder seiner Erben rechtfertigen : des
Verletzten deshalb nicht, weil er gestorben ist; seiner Erben deshalb
nicht, weil das Bestreben, sie zu schützen, im Gegenteil eher zur
Anerkennung der Abtretbarkeit geführt haben würde. Was hier geschützt
werden wollte, sind die Gefühle des Verletzten, insofern nämlich, als die
Vererblichkeit von dem Beginn der Ausübung des Rechts durch ihn selber
abhängig gemacht werden wollte. Der legislalorische Grund des Art. 93
Abs. 2 kann deshalb nur darin erblickt werden, dass der Gesetzgeber den
Genug'tuungsanspruch des in seinen persönlichen Verhältnissen verletzten
Verlobten als einen höchstpersönlichen Anspruch betrachtete, der wegen
dieser seiner Natur erst von dem Momente

AS 41 ll 1915 23

340 Familienrecht. N° 41.

an übertragbar sei, da der Verletzte seinen Willen, ihn geltend zu
machen, kundgegeben und ihn dadurch gewissermassen in einen gewöhnlichen
Forderungsanspruch umgewandelt habe.

Dass dies der wirkliche Sinn des Art. 93 Abs. 2 ist und dass insbesondere
entgegen dessen Wortlaut die von der Unvererblichkeit gemachte Ausnahme (
wenn er zur Zeit des Erbganges anerkannt oder eingeklagt ist ) mutaz'is
mutandis auch für die Unübertragbarkeit gilt, ergibt sich zwingend aus
der Entstehungsgeschichte des Artikels. Einmal nämlich wurde die Aufnahme
einer die Abtretbarkeit und Vererbiichkeit jenes Genugtuungs-anspruchs
beschränkenden Bestimmung in der Expertenkommission vom Jahre 1901
ausdrücklich unter Hinweis auf § 1300 BGB vorgeschlagen, nach dessen
klarem Wortlaut die Voraussetzungen der Abtretharkeit mit denjenigen
der Vererblichkeit identisch sind. Sodann wurde die Bestimmung vom
Antragsteller (C. Chr. Burckhardt) auch nach dem Vorbild des 51300
BGB f () rmulie rt und in dieser Fassung von der Expertenkommission
angenommen. Namentlich aber wurde jener Vorschlag nicht etwa mit einer
besondern sehntzbediiritigkeit des in seinen persönlichen Verhältnissen
verletzten Verlobten begründet, sondern vielmehr mit der Erwägung
(Votum C. Chr. Burckhardt, Prot. S. 103), dass Ansprüche aus Art. 55
(se. alt0R) in der Hand der Erben ein hässliches Gesicht haben . Wird
diese Aeusserung mit den Ausführungen des Antragstellers in Zeitschr.
f. schw. R. M S. 486 zusammengehalten, woselbst als Voraussetzung für
die aktive Vererbung höchstpersonlicher Ansprüche vorbereitende Schritte
(sc. des Berechtigten) zu ihrer Ueberleitung in einen Vermögensanspi uch
und als hiefür ausreichende Präparation u. a. die Abtretung genannt ist,
weil dabei der Gläubiger die Satisfaktion durch den mittelst der Zession
erwirkten Erfolg erhält, so muss das Schwergewicht der Bestimmung des
Art. 93 Abs. 2 nicht sowohl in der Beschränkung Familienrecht. N° 41. 341

oder gar dem Ausschluss der Abtretbarkeit, als vielmehr in der
Beschränkung der Vererblichkeit erblickt werden. Umsomehr rechtfertigt es
sich daher, die Beschränkung der Abtretbarkeit wenigstens nicht weiter
auszudehnen, als nach dem Wortlaut des Gesetzes die Beschränkung der
Vererhlichkeit Platz greift; mit andern Worten: es ist der unverkennbaren
ratio legis gegenüber dem Wortlaut, der in der Zeit zwischen den
Beratungen der Expertenkommission und der Vorlegung des bundesrätlichen
Entwurfs vom Jahre 1904 aus einem nicht mehr feststellbaren Grunde
abgeändert wurde, der Vorzug zu geben.

Im übrigen spricht immerhin vielleicht auch der Wortlaut des definitiven
Gesetzestextes für den höchst-persönlichen Charakter des in Frage
stehenden Genugtuungsanspruchs, insofern nämlich als darin, wohl
absichtlich, der Ausdruck Forderung vermieden und statt dessen der
Ausdruck Anspruch (prétention, azione) gewählt wurde, welch letzterer
insbesondere gerade da anwendbar ist, wo es sich nicht um eine gewöhnliche
vermögensrechtliche Forderung handelt.

3. Besteht nach den vorstehenden Ausführungen der Zweck des Art. 93
Abs. 2 nicht im Schutze des betreffenden Verlobten gegen unbesonnene
Veräusserung seines Genugtuungsanspruchs oder gegen Ausbeutung seitens
eines Zessionars, so ist die angeführte Gesetzesbestimmung nicht unter die
im Sinne des Art. 2 Scth um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit
willen aufgestellten Bestimmungen zu subsumieren. Sie war deshalb auf
den im vorliegenden Fall streiligen Anspruch nicht anzuwenden; vielmehr
war und ist die Frage, ob dieser Anspruch abgetreten werden konnte,
wie übrigens auch die Frage, ob und in welchem Umfang er fällig sei,
nach dem bisherigen kantonalen Recht zu entscheiden, und es ist die Sache
daher im Sinne des Art. 83
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 93 - Die Ansprüche aus dem Verlöbnis verjähren mit Ablauf eines Jahres nach der Auflösung.
OG anden kantonalen Richter zurückzuweisen.

Wollte übrigens auch angenommen werden, Art. 93
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 93 - Die Ansprüche aus dem Verlöbnis verjähren mit Ablauf eines Jahres nach der Auflösung.


342 Familienrecht. N° 41.

Abs. 2 ZGB sei, obwohl nicht zum Schutze des verletzten Verlobten gegen
unbesonnene Abtretungen oder gegen Ausbeutung erlassen, dennoch unter
die Bestimmungen des Art. 2 Scth zu subsumieren, weil er immerhin um
der öffentlichen Sittlichkeit willen die als anstössig erscheinende
Geltendmachung eines höchstpersönlichen Anspruchs, den der Verletzte
selbst nicht erheben wollte, aussehliesse, so würde sich aus dem
Gesagten doch ergeben, dass die Voraussetzungen einer Unübertragbarkeit
gemäss Art. 93 Abs. 2 im vorliegenden Falle nicht zutrafen (da ja die
ursprüngliche Inhaberin des streitig-en Anspruchs diesen tatsächlich
geltend gemacht hat und der Anspruch durch gerichtlichen Vergleich
anerkannt wurden ist). Das angefochtene Urteil wäre also auch in diesem
Falle aufzuheben und die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen,
damit dieses die unter allen Umständen dem kantonalen Recht unterliegende
Frage, ob und inwieweit der Anspruch fällig sei, entscheide.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das angefochtene Urteil
aufgehoben. und die Sache zur Entscheidung nach kantonalem Recht an die
Vorinstanz zurückgewiesen Wird.

Sachenrecht. N° 42. 343

II. SACHEN RECHTDRO ITS RÉELS

42. Urteil der II. Zivilabteiiung vom 9. Juni 1915 i. S; Konkursmasse
Zengerle, Beklagte, gegen Leihund Sparkasse Ermatingen, Klägerin.

Viehverpfändung; Art. 885
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 885 - 1 Zur Sicherung von Forderungen von Geldinstituten und Genossenschaften, die von der zuständigen Behörde ihres Wohnsitzkantons ermächtigt sind, solche Geschäfte abzuschliessen, kann ein Pfandrecht an Vieh ohne Übertragung des Besitzes bestellt werden durch Eintragung in ein Verschreibungsprotokoll und Anzeige an das Betreibungsamt.
1    Zur Sicherung von Forderungen von Geldinstituten und Genossenschaften, die von der zuständigen Behörde ihres Wohnsitzkantons ermächtigt sind, solche Geschäfte abzuschliessen, kann ein Pfandrecht an Vieh ohne Übertragung des Besitzes bestellt werden durch Eintragung in ein Verschreibungsprotokoll und Anzeige an das Betreibungsamt.
2    Der Bundesrat regelt die Führung des Protokolls.667
3    Für die Eintragungen im Protokoll und die damit verbundenen Verrichtungen können die Kantone Gebühren erheben; sie bezeichnen die Kreise, in denen die Protokolle geführt werden, und die Beamten, die mit deren Führung betraut sind.668
ZGB trifit nicht nur für direkte, sondern auch
für abgeleitete Forderungen von Geldinstituten und Genossenschaften zu.

A. Im Juli 1913 schuldete Konstantin Zengerle, Landwirt in Sulzberg
(Geldach), der schon früher mit den Viehhändlern Abraham und Siegfried
Gump in geschäftlichen Beziehungen gestanden hatte, dem Siegfried
bezw. Abraham Gump 2319 Fr. für gekauftes Vieh. Im August 1913 trat
Siegfried Gump diese Forderung an die Klägerin ab, die am 27. August
beim Versehreibungsamt Rorschacherberg ein Pfandrecht auf mehrere Kühe
des Zengerie eintragen lassen Wollte. Da diese Kühe bereits

.. für die Forderung-eines Dritten im Betrage von 1377 Fr.

30 Cts. gepfändet waren, bezahlte die Klägerin dem Betreibungsamt zur
Ablösung der bestehenden Pfandrechte am 26. September 1913 1000 Fr.,
während der Rest der

Drittforderung von Zengerle beglichen wurde. Am 1. sep-

temher 1913 unterschrieb Zengerle einen neuen zu 5 % verzinslichen
Schuldschein zu Gunsten des Siegfried Gump im Betrag von 3349 Fr. ;
zugleich verpflichtete sich Zengerle, für diesen Betrag zu Gunsten der
Klägerin eine Viehverpfändung errichten zu lassen. Diesen Schuldschein
trat Siegfried Gump unter Uebernahme der Bürgund

' Selbstzahlerschaft bis zur gänzlichen Abzahlung der

Schuld am 18. September 1913 der Klägerin zu Eigentum ab. Am 26. September
gleichen Jahres meldeten Zengerle
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 41 II 336
Datum : 03. Juni 1915
Publiziert : 31. Dezember 1915
Quelle : Bundesgericht
Status : 41 II 336
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 336 Familienrecht. N° 41. 41. Urteil der n. genaht-Haus vom 3. Juni 1915 i. S. Fries


Gesetzesregister
EHG: 15
FHG: 7
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 7
OG: 83
OR: 519
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 519 - 1 Der Leibrentengläubiger kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Ausübung seiner Rechte abtreten.
1    Der Leibrentengläubiger kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Ausübung seiner Rechte abtreten.
2    ...279
SchKG: 92 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
207
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
ZGB: 93 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 93 - Die Ansprüche aus dem Verlöbnis verjähren mit Ablauf eines Jahres nach der Auflösung.
207 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 207 - 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.
1    Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.
2    Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet.
885
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 885 - 1 Zur Sicherung von Forderungen von Geldinstituten und Genossenschaften, die von der zuständigen Behörde ihres Wohnsitzkantons ermächtigt sind, solche Geschäfte abzuschliessen, kann ein Pfandrecht an Vieh ohne Übertragung des Besitzes bestellt werden durch Eintragung in ein Verschreibungsprotokoll und Anzeige an das Betreibungsamt.
1    Zur Sicherung von Forderungen von Geldinstituten und Genossenschaften, die von der zuständigen Behörde ihres Wohnsitzkantons ermächtigt sind, solche Geschäfte abzuschliessen, kann ein Pfandrecht an Vieh ohne Übertragung des Besitzes bestellt werden durch Eintragung in ein Verschreibungsprotokoll und Anzeige an das Betreibungsamt.
2    Der Bundesrat regelt die Führung des Protokolls.667
3    Für die Eintragungen im Protokoll und die damit verbundenen Verrichtungen können die Kantone Gebühren erheben; sie bezeichnen die Kreise, in denen die Protokolle geführt werden, und die Beamten, die mit deren Führung betraut sind.668
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • frage • abtretbarkeit • kantonales recht • wille • weiler • persönliche verhältnisse • bundesgericht • expertenkommission • erbe • beginn • genugtuung • konkursmasse • zahl • zessionsverbot • verlobung • entscheid • form und inhalt • richterliche behörde • betreibungskosten
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