Es42 Strati-echi .

drücklich vor. Angesichts dieser positiven Spezialvorschrift (deren
Erlass in der Gesetzesberatung laut dem Votum des ständerätlichen
Berichterstatters Hoffmann zu Art. 34 bis des Entwurfs :
Amt]. Stenogr. Bulletin der Bundesversammlung, 1906, S. 1522,
allerdings als notwendig erachtet wurde, um die Anwendung des kanton
alen Strafprozessrechts auszuschliessen) geht es nicht an, die dem
patentrechtlichen Strafantrag wesensgleiche Strafklage des URG anders zu
behandeln. Endlich drängt sich diese Gesetzesauslegung auch deshalb auf,
weil sie bei der Verschiedenheit des einschlä-gigen kantonalen Rechts zur
Sicherung der einheitlichen Wirksamkeit der fraglichen Bundesstrafnorm
notwendig ist (vgl. im gleichen Sinn, mit Bezug auf die Verjährung,
schon BGE 27 I Nr. 95 Ems s. 540/41).

Erscheint aber somit der Klagerückzug als durch Art. 13
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 13 Vermieten von Werkexemplaren - 1 Wer Werkexemplare der Literatur und Kunst vermietet oder sonst wie gegen Entgelt zur Verfügung stellt, schuldet dem Urheber oder der Urheberin hiefür eine Vergütung.
1    Wer Werkexemplare der Literatur und Kunst vermietet oder sonst wie gegen Entgelt zur Verfügung stellt, schuldet dem Urheber oder der Urheberin hiefür eine Vergütung.
2    Keine Vergütungspflicht besteht bei:
a  Werken der Baukunst;
b  Werkexemplaren der angewandten Kunst;
c  Werkexemplaren, die für eine vertraglich vereinbarte Nutzung von Urheberrechten vermietet oder ausgeliehen werden.
3    Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften (Art. 40 ff.) geltend gemacht werden.
4    Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme. Das ausschliessliche Recht nach Artikel 10 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
URG
bundesrechtlich geregelt, so fällt natürlich Art. 15
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 15 Schutz vor Zerstörung - 1 Müssen Eigentümer und Eigentümerinnen von Originalwerken, zu denen keine weiteren Werkexemplare bestehen, ein berechtigtes Interesse des Urhebers oder der Urheberin an der Werkerhaltung annehmen, so dürfen sie solche Werke nicht zerstören, ohne dem Urheber oder der Urheberin vorher die Rücknahme anzubieten. Sie dürfen dafür nicht mehr als den Materialwert verlangen.
1    Müssen Eigentümer und Eigentümerinnen von Originalwerken, zu denen keine weiteren Werkexemplare bestehen, ein berechtigtes Interesse des Urhebers oder der Urheberin an der Werkerhaltung annehmen, so dürfen sie solche Werke nicht zerstören, ohne dem Urheber oder der Urheberin vorher die Rücknahme anzubieten. Sie dürfen dafür nicht mehr als den Materialwert verlangen.
2    Sie müssen dem Urheber oder der Urheberin die Nachbildung des Originalexemplars in angemessener Weise ermöglichen, wenn die Rücknahme nicht möglich ist.
3    Bei Werken der Baukunst hat der Urheber oder die Urheberin nur das Recht, das Werk zu fotografieren und auf eigene Kosten Kopien der Pläne herauszuverlangen.
URG mit
seiner Verweisung auf das kantonale Strafprozessrecht hiefür ausser
Betracht. Folglich verstösst das angefochtene Urteil des Basler Richters,
das hierauf beruht, gegen Bundesrecht und ist daher nach Massgabe des
Art. 172
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 15 Schutz vor Zerstörung - 1 Müssen Eigentümer und Eigentümerinnen von Originalwerken, zu denen keine weiteren Werkexemplare bestehen, ein berechtigtes Interesse des Urhebers oder der Urheberin an der Werkerhaltung annehmen, so dürfen sie solche Werke nicht zerstören, ohne dem Urheber oder der Urheberin vorher die Rücknahme anzubieten. Sie dürfen dafür nicht mehr als den Materialwert verlangen.
1    Müssen Eigentümer und Eigentümerinnen von Originalwerken, zu denen keine weiteren Werkexemplare bestehen, ein berechtigtes Interesse des Urhebers oder der Urheberin an der Werkerhaltung annehmen, so dürfen sie solche Werke nicht zerstören, ohne dem Urheber oder der Urheberin vorher die Rücknahme anzubieten. Sie dürfen dafür nicht mehr als den Materialwert verlangen.
2    Sie müssen dem Urheber oder der Urheberin die Nachbildung des Originalexemplars in angemessener Weise ermöglichen, wenn die Rücknahme nicht möglich ist.
3    Bei Werken der Baukunst hat der Urheber oder die Urheberin nur das Recht, das Werk zu fotografieren und auf eigene Kosten Kopien der Pläne herauszuverlangen.
OG aufzuheben.

Demnach hat der Kassationshof erkannt:

Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und damit das Urteil
des Appellationsgerichts des Kantons Basel Stadt vom 22. Juni 1915
aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz
zurückgewiesen.

Markenrecht. N° 76. 543

III. MARKEN RECHTMARQUES DE FABRIQUE

?'6. Urteil des Kassationshofs ram 28. September 1915 i. S. Oesterreich
gegen Otto und StaatsanWaltschaft St. Gallen.

(Citrovanille als hlnsse Beschafienheitshezeichnung; daher als Fabrikund
Handelsmarke nicht schutzfähig.

A. Der Kläger und Kassationsheklagte ist Erfinder eines
Kopfwehpulvers, das nach seinen Angaben aus sekundärem zitronensaurem
Phenyl DimetylaminoPyrazolon nebst Zusätzen von Orangeflaved und
ZitronVanille Milchzucker (letztere zwei Substanzen zur Konservierungsund
Geschmacksverbesserung ) besteht. Dieses Produkt nannte er Citrovanille.
Am 20. Februar 1901 erwirkte er die Eintragung der Marke Citrovanille
Hofapotheker R. Otto, Ofienbach a/M. die Zeichenrolle des kaiserlirh
deutschen Patentamtes. In der Schweiz wurde dieselbe Marke unterm
28. Oktober 1912 eingetragen. Inzwischen hatte am 19. Juli 1912 der
Beklagte als gewerbliches Muster eine Verpackung mit der Aufschrift
Citrovanil Para eintragen lassen. Unter diesem Namen verkauft nun
der Beklagte ein Produkt von ähnlicher Zusammensetzung, wie dasjenige
des Klägers.

B. Durch Urteil des Bezirksgerichts See vom 18. März und des
Kantonsgerichts St. Gallen vom 23. Juni 1915 wurde erkannt :

1. Der Beklagte ist der Verletzung des BG betreffend den Schutz der
Fabrikund Handelsmarken schuldig erklärt und zu der Geldstrafe von 300
Fr., eventuell zu 60 Tagen Gefängnis verurteilt.

544 Strafrecht.

2. Sämtliche beklagtischen Marken Citrovanill oder mit dieser Marke
Citrovanill versehenen Verpackungen sind zu konfiszieren.

3. Der Zivilkläger ist berechtigt, das Dispositiv dieses Urteils einmal
auf Kosten des Beklagten in einer schweizerischen pharmazeutischen
Fachzeitschrift zu publizieren.

4. Die Zivilklage ist ad separatum verwiesen.

Diese Urteile beruhen auf der Erwägung, dass die vom Kläger eingetragene
Marke in der Tat schutzfähig und vom Beklagten nachgeahmt werden sei.

C. Gegen das Urteil des Kantonsgerichts hat der Beklagte rechtzeitig und
in richtiger Form die Kassationsbeschwerde ergriffen und prosequiert. Er
beantragt Aufhebung des Urteils, Abweisung der Klage und Freisprechung.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Da der Beklagte für das von ihm hergestellte und in den Verkehr
gebrachte Produkt nicht die vollständige Marke des Klägers, Citrovanille
Hofapoiheker R. Otto, Offenbach a [M. , sondern nur deren ersten
Be standteil, Citrovanille , bezw. das fast ganz gleich-lautende
Wort Citrovanil in Verbindung mit dem weitem Wort Para verwendet, so
fragt es sich in erster Linie, ob das Wort Citrovanille als Marke oder
Markenbestandteil überhaupt schutzfähig sei. Erst wenn diese Frage bejaht
würde, wäre auf die übrigen im angefochtenen Urteil geprüften Fragen,
insbesondere betreffend den Einfluss der vom Beklagten am 19. Juli 1912
(also vor der Eintragung der klägerischen Marke) erwirkten Eintragung
eines gewerblichen Masters für Etikette undVerpackung seines Produktes
Citrovanil Para , einzutreten. ,Wird dagegen jene Frage verneint, so
ergibt sich daraus ohne weiteres die Gutheis-

Markenrecht N° 76. 545

sung der Kassationsbeschwerde im Sinne der Aufhebung der angefochtenen
Urteile.

Naeh feststehender Praxis des Bundesgerichts sind in der Schweiz vom
Markenschutz ausgenommen nicht nur eigentliche Freizeichen, d. h. solche
Bildoder Wortzeichen, die infolge ihrer weitverbreiteten Verwendung
bereits Gemeingut geworden sind, sondern auch alle bloss deskriptiven
Bezeichnungen, also insbesondere solche Bezeichnungen (es handelt sich
dabei stets um Wort marken), die lediglich über die Beschaffenheit oder
die Zusammensetzung einer Ware Auskunft. geben. Von diesem Gesichtspunkte
aus sind z. B. als nicht schutzfähig erklärt worden: Antipyrin (als
Bezeichnung eines Fiebermittels) in BGE 22 S. 467 ff., Saccharin
(als Bezeichnung eines Zuckerersatzmittels) in BGE 23 S. 1632 ff.,
chocolat crémant (zur Bezeichnung einer Chokolade, die beim Genuss
rasch dickfiüssig wird) in BGE 27 II S. 616 ff., Vanillette (zur
Bezeichnung von Vanillezucker) in BGE 28 II S. 128 ff., Haematogen
(als Bezeichnung eines Biuterzeugungsmittels) in BGE 36 II S. 439 ff.,
wobei allerdings bei Antipyrin , Saccharin und Haematogen noch
die Erwägung hinzukam, dass es sich dabei um Bezeichnungen handelte,
die bereits in den Gemeingebrauch übergegangen waren.

Fragt es sich nun, ob das Wort Citrovanille , das vom Kläger erfunden
wurde und zur Zeit seiner Eintragung nicht etwa schon im Gemeingebrauch
stand, als schutziähiger Phanta sienam e, oder aber als des Schutzes
entbehrende deskriptive Bezeichnung erseheine, so fällt vor allem
in Betracht, dass das Wort zweifellos auf die Zusammensetzung des
betreffenden Produktes hindeutet und von jedermann in diesem Sinne
verstanden werden muss Tatsächlich enthält das vom Kläger hergestellte
Kopiwehmittel allerdings nicht nur einen aus Zitronen oder Zitronensäure
gewonnenen Stoff

545 ' Strafrecht.

einerseits und Vanille andrerseits, sondern es handelt sich dabei in
erster Linie um den vom Kläger in seinem

Prospekt wie folgt bezeichneten Stoff : sekundäres zitro'

nensaures Phenyl-Dimethyl Dimethylamino-Pyrazclon, und diesem, zur
medizinischen Einwirkung auf den menschlichen Körper bestimmten Stoffe
sind bloss zur Konservierung und Geschmacksverbesserung noch beigefügt:
Orangeflaved und Zitren-Vanille-Milchzucker. Auch ist nicht anzunehmen,
dass das Publikum, wenigstens das einigermassen gebildete Publikum, durch
das Wort Citrovanille in den Glauben versetzt wird, es handle sich
dabei um ein ausschliesslich aus Zitronen und Vanille zusammengesetzes
Produkt, das kraft dieser seiner einfachen Zusammensetzung die
Eigenschaft eines Kopfwehmittels besitze. Allein auch als ein, bloss
einzelne Bestandteile des betreffenden Produktes bezeichnendes Wort
erscheint Zitrovanille als eine Beschaffenheitsbezeichnung, zumal da
dieses Wort gerade diejenige Eigenschaft des Präparates angibt, die
für das Publikum am leichtesten erkennbar ist, nämlich den Geschmack
des Arzneimittels. Handelt es sich aber demnach bei Citrevanille ,um
eine Beschaffenheitsbezeichnung, und zwar um eine für jederm a n n v e
r s t ä n d ] i c h e Besehafienheitsbezeichnung, so kann dieses Wort
nicht als Marke geschützt werden.

3. Mit Unrecht glaubt die Vorinstanz die Schutzfähigkeit der Marke
Citrovanille u. a. deshalb anerkennen zu müssen, weil der Kläger in
Deutschland, wo die Marken allerdings vor ihrer Eintragung geprüft werden,
die Eintragungsbewilligung erhalten hat. Abgesehen von der mangelnden
formellen Verbindlichkeit ausländischer Entscheidungen für den das
schweizerische Gesetz anwendenden schweizerischen Richter fällt hier
namentlich auch ,in Betracht, dass die Praxis des Bundesgerichts in Bezug
auf die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit von Fabrikund Handelsmarken
im Allgemeinen eher strenger ist als diejenige des deutschen Patent-

Militärorganisation. N° 77. 547

amtes, was sieh z. B. daraus ergibt, dass die bereits erwähnten Wörter
Antipyrin und Saccharin zwar wohl in Deutschland, dagegen nicht in
der Schweiz als schutzfàhige Marken anerkannt worden sind (BGE 22 S. 460
und 467 H., 23 S. 1631 und 1632 ti.).

4. Bezeichnend ist übrigens, dass der Kläger es selber für nötig befunden
hat, dem Worte Citrevanille noch seinen Namen R. Otto beizufügen, was
darauf hindeutet, dass nach seiner eigenen Auffassung Citravanille auch
von andern Fabrikanten hergestellt werden kann; denn sonst bedürfte es
der Beifügung des Namens zur lndividualisierung' des Produktes nicht.

Demnach hat der Kassationshoi e r k a n u t :

Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des
Kantonsgerichts von St. Gallen vom 23. Juni 1915, sowie dasjenige des
Bezirksgerichts See vom 18. März 1915, aufgehoben.

IV. MILITÄRORGANISATIONORGANISATION MILITAIRE

77. Urteil des Kassationshofes vom 28. Dezember 1915
i. S. Schweiz. Bundesrat, Kassationskläger, gegen Sehönbolzer,
Kassationsbeklagten.

Bedeutung des Art. 21
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 15 Schutz vor Zerstörung - 1 Müssen Eigentümer und Eigentümerinnen von Originalwerken, zu denen keine weiteren Werkexemplare bestehen, ein berechtigtes Interesse des Urhebers oder der Urheberin an der Werkerhaltung annehmen, so dürfen sie solche Werke nicht zerstören, ohne dem Urheber oder der Urheberin vorher die Rücknahme anzubieten. Sie dürfen dafür nicht mehr als den Materialwert verlangen.
1    Müssen Eigentümer und Eigentümerinnen von Originalwerken, zu denen keine weiteren Werkexemplare bestehen, ein berechtigtes Interesse des Urhebers oder der Urheberin an der Werkerhaltung annehmen, so dürfen sie solche Werke nicht zerstören, ohne dem Urheber oder der Urheberin vorher die Rücknahme anzubieten. Sie dürfen dafür nicht mehr als den Materialwert verlangen.
2    Sie müssen dem Urheber oder der Urheberin die Nachbildung des Originalexemplars in angemessener Weise ermöglichen, wenn die Rücknahme nicht möglich ist.
3    Bei Werken der Baukunst hat der Urheber oder die Urheberin nur das Recht, das Werk zu fotografieren und auf eigene Kosten Kopien der Pläne herauszuverlangen.
3 Abs. 3 MO. Begriff des seinem

Verbot unterstehenden Besitzers eines Pikettpferdes, insbesondere im
Falle der konkursamtlichen Veräusserung eines solchen.

A. Der Kassationsbeklagte Schönholzer in Kirchberg (Kanton Thurgau)
besorgte in seiner Eigenschaft
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 41 I 543
Datum : 22. Juni 1915
Publiziert : 31. Dezember 1915
Quelle : Bundesgericht
Status : 41 I 543
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Es42 Strati-echi . drücklich vor. Angesichts dieser positiven Spezialvorschrift


Gesetzesregister
MO: 21
OG: 172
URG: 13 
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 13 Vermieten von Werkexemplaren - 1 Wer Werkexemplare der Literatur und Kunst vermietet oder sonst wie gegen Entgelt zur Verfügung stellt, schuldet dem Urheber oder der Urheberin hiefür eine Vergütung.
1    Wer Werkexemplare der Literatur und Kunst vermietet oder sonst wie gegen Entgelt zur Verfügung stellt, schuldet dem Urheber oder der Urheberin hiefür eine Vergütung.
2    Keine Vergütungspflicht besteht bei:
a  Werken der Baukunst;
b  Werkexemplaren der angewandten Kunst;
c  Werkexemplaren, die für eine vertraglich vereinbarte Nutzung von Urheberrechten vermietet oder ausgeliehen werden.
3    Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften (Art. 40 ff.) geltend gemacht werden.
4    Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme. Das ausschliessliche Recht nach Artikel 10 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
15
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 15 Schutz vor Zerstörung - 1 Müssen Eigentümer und Eigentümerinnen von Originalwerken, zu denen keine weiteren Werkexemplare bestehen, ein berechtigtes Interesse des Urhebers oder der Urheberin an der Werkerhaltung annehmen, so dürfen sie solche Werke nicht zerstören, ohne dem Urheber oder der Urheberin vorher die Rücknahme anzubieten. Sie dürfen dafür nicht mehr als den Materialwert verlangen.
1    Müssen Eigentümer und Eigentümerinnen von Originalwerken, zu denen keine weiteren Werkexemplare bestehen, ein berechtigtes Interesse des Urhebers oder der Urheberin an der Werkerhaltung annehmen, so dürfen sie solche Werke nicht zerstören, ohne dem Urheber oder der Urheberin vorher die Rücknahme anzubieten. Sie dürfen dafür nicht mehr als den Materialwert verlangen.
2    Sie müssen dem Urheber oder der Urheberin die Nachbildung des Originalexemplars in angemessener Weise ermöglichen, wenn die Rücknahme nicht möglich ist.
3    Bei Werken der Baukunst hat der Urheber oder die Urheberin nur das Recht, das Werk zu fotografieren und auf eigene Kosten Kopien der Pläne herauszuverlangen.
BGE Register
27-II-613 • 28-II-121 • 36-II-432
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • kassationshof • kantonsgericht • eigenschaft • frage • markenschutz • bundesgericht • deutschland • gemeingebrauch • see • weiler • verpackung • ware • anschreibung • entscheid • erfindungspatent • eintragung • tag • vorinstanz • richtigkeit
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