tungen nicht. Denn als ständig können nur solche
Anlagen und Einrichtungen angesehen werden, die ihrer.
Verwendung nach dem Geschäfsbetrieb W a h r e n d seiner ganzen
Dauer dienen können und jedenfalls nicht bloss auf eine zum voraus
mehr oder weniger bestimmt beschränkte Dauer damit verknüpft sind,
sondern, wenigstens grundsätzlich, einen auch in zeitlicher Hinsicht
integrierenden Bestandteil der Geschäftsorganisation bilden. Allerdings
handelt es sich bei den hier in Frage stehenden Anlagen und Einrichtungen
nach der vertragsgemäss vorgesehenen Dauer der Bauarbeiten von über drei
Jahren um eine an sich erheblich längere Verwendungszeit, als in dem von
der Rekurrentin speziell angerufenen neuesten Präjudiz vom 11. Oktober
1911 i. S. Ed. Züblin & Cie gegen Bern (AS 37 I N° 74 Erw. 2 S. 361
E.) mit einem Bauvertrage, dessen Erfüllung nur wenige Monate Zeit
beanspruchte. Allein dieser Unterschied ist nicht qualitativer Art
und vermag eine verschiedene Beurteilung der beiden Fälle auf Grund
des festgestellten Begriffs der ständigen Anlagen und Einrichtungen
nicht zu rechtfertigen. Nach diesem Begriff ist an der Verneinung eines
besonderen Steuerdomizils von Baugeschäften am Orte der Ausführung eines
einzelnen Bauvertrages auch bei der heutigen Doppelbesteuerungspraxis,
entsprechend den im Urteil Ed. Zùhiin & Cie angeführten früheren
Entscheidungen, allgemein festzuhalten. Wohl mögen sich hiegegen vom
Standpunkte des Bauortskantons Erwägungen der Billigkeit ins Feld
führen lassen, doch vermeidet diese Lösung anderseits den gewichtigen
Nachteil einer allzuweit gehenden Zersplitterung der Steuerpflicht. Ihr
stimmt denn auch BLUMENSTEIN in seinem Gutachten, zu Handen des
Schweiz. Justizund Polizeidepartements, über die bundesgesetzliche
Regelung des Doppelbesteuerungsverbotes {S. 73) vorbehaltos zu.
Gerichtsstand. N° 63. 443
Demnach hat. das Bundesgericht _ erkannt : Der Rekurs wird gutgeheissen
und d'emgemäss die
Besteuerung der Rekurrentin durch den Kanton Solothurn und die Gemeinden
Olten und Winznau als unzu-
lässig erklärt.
VI. GER ICHTSSTANDFOR
_ 63. Urteil vom member 1915 i. S. Serex gegen
Schweiz. Strohhandelsgesellschaft.
ist es bundesverfassungswidrig, wenn ein kantonales Gericht einen in
einem andern Kanton wohnhaften Litisdenunziateu vol-lädt '?
A. Die Rekursheklagte teilte dem Rekurrenten am 9. September 1915
mit, dass eine Ladung Heu, die sie von ihm gekauft und an Winzeler,
Ott & Cle in'Schafil hausen verkauft habe, von diesen bemängelt werde,
dass sie daher genötigt sei, den nicht bezahlten Teil des Kauf preises
einzuklagen und dass sie dem Rekurrenten zur Wahrung des Rückgriffrechtes
den Streit verkünde. Auf Grund der Streitverkündung erliess dann
das Friedensrichteramt der Stadt Schaffhausen an den Rekurrenten eine
Vorladung auf den 13. September und das Bezirksgericht Schaffhausen lud
ihn unter Berufung auf gg 123 H. Schaffh. ZPO auf den 4. und 28. Oktober
1915 vor.
B.Gegen diese Vorladungen hat der Rekurrent rechtzeitig den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage,
die Vorladungen seien aufzuheben.
AS l .1915 30
444 . Staatsrecht.
Er beschwert sich wegen Verletzung des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
|
1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
mache gegen ihn einen persönlichen Anspruch geltend. Er wohne aber in
Morges. Die Schaffhauser Gerichte seien daher nicht zuständig, über
den erwähnten streitigen Anspruch zu urteilen. Hiezu seien einzig die
waadtiändischen Gerichte kompetent.
Das Bundesgericht zieht i n E r W ä g u n g :
1. Eine Verletzung des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
|
1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
in Frage kommen. Der Rekurrent wird vor den Schaffhauser Gerichten
nicht belangt und diese werden auch nicht über irgendweichen Anspruch
der Reknrsheklagten gegen den Rekurrenten urteilen. Der Rekurrent ist
lediglich als Litisdenunziat vorgeladen werden; die Streitverkündung hat
bloss den Zweck, dem Rekurrenten Gelegenheit zu geben, die Rekursheklagte
im Prozesse zu unterstützen und auf diese Weise nach Möglichkeit einen
allfälligen Rückgriff zu vermeiden. Es ist dem Ermessen des Rekurrenten
anheimgestellt, ob er von dieser Gelegenheit Gebrauch machen will.
2. Es könnte sich höchstens fragen, ob die Vorladungen einen Ùbergn'ff
in die Gerichtshoheit des Kantens Waadt darstellen, indem sie den
Rekurrenten vor die Schaffhauser Gerichte ziehen. Allein der Rekurrent
ist prozessrechtlich nach 5123-11. Schaffh. ZPO nicht verpflichtet,
den Vorladungen Folge zu leisten ; die Unterlassung der Intervention
im Prozess bringt ihm keinen prozessrechtlichen Nachteil. Die Frage
kann nur die sein, ob der Rekurrent aus dem Kaufvertrag verpflichtet
sei, die Rekursbekiagte in ihrem Prozesse zu unterstützen und ob,
wenn in diesem Prozesse die Mängelrüge geschützt wird, dies auch für
das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Rekursheklagten massgebend
sei. Eine Vorladung nun, die einem Dritten Gelegenheit geben will, einer
allfälligen aus dem eidgenössischen Rechte abgeleiteten Verpflichtung
nachzukommen, kann bundes-Gerichtsstand. N° 64. 445
rechtlich nicht aniechtbar sein, zumal da 2. B. für den Fall der
Entwehrung beim Kauf die Art. 193
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 193 - 1 Die Voraussetzungen und Wirkungen der Streitverkündung richten sich nach der ZPO71. |
|
1 | Die Voraussetzungen und Wirkungen der Streitverkündung richten sich nach der ZPO71. |
2 | Ist die Streitverkündung ohne Veranlassung des Verkäufers unterblieben, so wird dieser von der Verpflichtung zur Gewährleistung insoweit befreit, als er zu beweisen vermag, dass bei rechtzeitig erfolgter Streitverkündung ein günstigeres Ergebnis des Prozesses zu erlangen gewesen wäre. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 194 - 1 Die Pflicht zur Gewährleistung besteht auch dann, wenn der Käufer, ohne es zur richterlichen Entscheidung kommen zu lassen, das Recht des Dritten in guten Treuen anerkannt oder sich einem Schiedsgericht unterworfen hat, sofern dieses dem Verkäufer rechtzeitig angedroht und ihm die Führung des Prozesses erfolglos angeboten worden war. |
|
1 | Die Pflicht zur Gewährleistung besteht auch dann, wenn der Käufer, ohne es zur richterlichen Entscheidung kommen zu lassen, das Recht des Dritten in guten Treuen anerkannt oder sich einem Schiedsgericht unterworfen hat, sofern dieses dem Verkäufer rechtzeitig angedroht und ihm die Führung des Prozesses erfolglos angeboten worden war. |
2 | Ebenso besteht sie, wenn der Käufer beweist, dass er zur Herausgabe der Sache verpflichtet war. |
verpflichten, in einem Prozesse auf eine Streitverkündung hin je nach
den Umständen zu intervenieren.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
64. Arrät du 5 novembre 1915 dans la cause Speckner contre Société de
construction des Batignolles.
La mesure préliminaire prévue à l'a rt. 204. al. 2. CO, pour les Ventes
a distance, constitue un simple acte probatoire auquel la garantie de
l'art. 59 CF ne s'applique
pas. _ · L'art. 204 et 2 CO institue un for particulier, le forum
rel sztae,
qui l'emporte sur le for du domicile prévu à l'art. 59 CF.
A. A la requéte de la Société de construction des Batignolles, à Brigne,
le Juge instructeur du district de Brigue a cité, le 19! octobre 1915,
A. Bourquin et Henri Speckner, négociants en automobiles, à Genève,
à comparaitre devant lui, à la maison communale de Brigue, le 15
octobre 1915.
L'exploit porte en résumé :
Ensuite de l'offre d'un sieur Bourquin, à Genève, ie représentant de la
Société de construction s'est rendu dans cette ville et a conclu avec
Speckner, mandataire de Bourquin, l'achat d'un camion-automobile. Ayant
constaté que le camion était inutilisable, la Société des Batignolles
a vainement adresse des réclamations tant à Bourquin qu'à Speckner. En
conséquence, ia requérante se voit obligée de faire eonstater par des
experts l'état detectueux du camion vendu et le fait que les récla-