438 Staatsrecht.

am einfachsten, analog der ausschliesslichen Zuweisung bestimmter Aktiven
bei der Vermögensbesteuerung, geschehen in Form einer b e sti m mtesin E
rh ö hun g seiner proportionalen Quote des steuerpflichtigen Reingewinns,
unter entsprechender Reduktion der Quoten der übrigen Kantone (vgl. über
diese Verteilungsgrundsätze schon AS 40 I Nr. 7 Erw. 4 S 76 f.).

4. Mit der direkten Bestimmung der einzelnen Besteuerungsquoten, nach
Massgabe der vorstehenden Erwägung, kann sich das Bundesgericht zur Zeit
nicht befassen. Hierüber haben vielmehr in erster Linie die kantonalen
Steuerbehörden selbst, in Verbindung mit den entsprechenden ziffermässigen
Taxationen der Rekurrentin, neuerdings zu entscheiden. Dabei dürfte
sich eine Verständigung aller beteiligten Kantone, eventuell auf Grund
einer gemeinsam einzuholenden Exper-tise namentlich zur Bestimmung des
dem Kanton Luzern gebührenden praecipuum bei der Erwerbsbesteuerung,
empfehlen. Gegenüber den neuen Entscheidungen, hinsichtlich der Quoten
sowohl, als auch der ziffermässigen T axationen als solcher, die bei
Abweichungen von den bilanzmässigen Ansätzen jedenfalls näherer Begründung
bedürfen, bleibt der Rekurrentin natürlich das Recht der staatsrechtlichen
Beschwerde gewahrt.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

1. Es wird festgestellt, dass die Kantone Uri, Schwyz, Obund Nidwalden
grundsätzlich berechtigt sind, die Rekurrentin zur Vermögensund
Einkommenssteuer heranzuziehen, und dass der Kanton Luzern grund-
sätzlich dem Steuerrecht jener Kantone Rechnung zu tragen hat.

2. Die Steuertaxationen der Kantone Uri, Schwyz, Obund Nidwalden, die
der Rekurrentin mit Schreiben der Finanzdirektion Uri vom 4. Mai 1914
zur Kenntnis gebracht worden sind, werden im Sinne der Erwägungen

Verbot der Doppelbesteuerung. N° 62. 439

aufgehoben, und es wird die Sache zu neuer Behandlung an die beteiligten
Kantone zurückgewiesen.

3. Die abweichenden und weitergehenden Begehren der Rekurrentin werden
abgewiesen.

62. Urteil vom 17. Dezember 1915 i. S. Locher & 0 gegen Kanton Solothurn
u. Gemeinden Olten und Winznau.

Die Ausführung eines einzelnen Banvertrages begründet kein Steuerdomizil
der auswärtigen Bauunternehmung am Bauorte.

A. Die Firma Locher & Cie ist eine im Handelsregister eingetragene
Kommanditgesellschaft zum Betriebe eines Ingenieursbüreaus und einer
Bauunternehmung für Hochund Tiefbau mit rechtlichem Sitz und zentraler
Geschäftsleitung in Zürich, wo sowohl ihre unbeschränkt haftenden
Teilhaber, die Ingenieure Eduard Locher-Hürlimann, Fritz Locher-Lavater
und Jakob Lüchinger-Koller, als auch ihr Kommanditär Heinrich Hürlimann
Hirzel persönlich wohnhaft sind.

Gemäss Bauvertrag vom 14. !29. August 1913 erstellt die Firma zur Zeit
11. a. für das Elektrizitätswerk OltenAarburg A.-G. die Stauwehranlage
in der Aare und den Kanaleinlauf des projektierten Elektrizitätswerkes
QltenGösgen auf dem Gebiete der beiden solothurnischen Gemeinden
Olten-und Winznau. Die Arbeiten wurden im September 1913 begonnen; ihr
Beendigungstermin war ursprünglich auf den 30. Juni 1916 festgesetzt und
ist dann wegen der Kriegsmobilmachung um sechs Monate hinausgeschoben
worden. _ _

Wegen dieser Unternehmung ist die Firma im Jahre 1915 gegenüber ihrer
Verweigerung der Selbsttaxation von der Kreissteuerkommission Olten für
das Gemeindegebiet von Olten mit 150,000 Fr. Geschäftskapital und

440 staatsrecht-

10,000 Fr. Einkommen und von der Kreissteuerkommission Gösgen für das
Gemeindegebiet von Winznau' mit 400,000 Fr. Fahr-habe (Betriebsgeräte
etc.) als staatssteuerpfliehtig eingeschätzt worden, und es hat auf ihre
Beschwerde das Oberamt Olten als Bezirkssteuerkommission mit Verfügungen
vom 24. August 1915 diese Taxaiionen bestätigt. In der Folge haben auch
die beiden Gemeinden Olten und Winznau entsprechende steueransprüche
erhoben. * '

B. Hierauf hat die Firma Locher & Cle mit Eingabe vom 2. Oktober
1915 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht wegen
verfassungswidriger Doppelbesteuerung ergriffen und beantragt, es seien
der Kanton Solothurn, sowie die Gemeinden Olten und Winznau als nicht
berechtigt zu erklären, sie für ihre Arbeiten in Olten und Winznau mit
Vermögensund Einkommenssteuer zu. belegen. Sie macht geltend, dass ihre
Gesellschafter bereits ihr gesamtes Vermögen und Einkommen in Zürich zu
versteuern hätten und dass ein besonderes Steuerdomizil der Gesellschaft
im Kanton Solothurn nach der feststehenden bundesgerichtlichen Praxis,
für die insbesondere auf den Entscheid i. S. Züblin & Cie gegen Bern
(AS 37 I S. 360) verwiesen werde, jedenfalls deswegen nicht gegeben sei,
weil sie daselbst weder eine Zweigniederlassung, noch ständige, auf die
Dauer berechnete Anlagen, sondern nur für die Ausführung des übernommenen
Bauvertrages geschaffene Betriebseinrichtungen besitze.

C. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat auf Abweisung des Rekurses
angetragen. Er wendet ein,

dass diekvon der Rekurrentin in den Gemeinden Olten '

und Winznau zur Benutzung Während mehrerer Jahre erstellten baulichen
Anlagen, wie Arbeiterwohnungen, Büreaus, Maschinenbäuser, Magazine
für Bauwerkzeuge und Materialien, Geleise und Rollbahnen etc., als von
Rechts wegen, gemäss der bundesgerichtlichen Praxis, ein Steuerdomizil
begründende ständige körperliche

_ Verbot der Doppelbesteuerung N° 62. 44-1

Anlagen oder Einrichtungen zu betrachten seien und dass es mit Rücksicht
auf den bedeutenden Umfang der in Frage stehenden Bauarbeiten auch
ein Gebot der Billigkeit sei, die Rekurrentin an den Bauorten zu einer
Beitragsleistung an die öffentlichen Lasten herauszuziehen.

Im gleichen Sinne haben sich auch die Gemeindebehörden von Olten und
Winznau vernehmen lassen.

D. Der Regierungsrat des Kantons Zürich und das Steuerwesen der Stadt
Zürich, denen ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem
Rekurse geboten werden ist, haben wesentlich betont, dass wenn das
Bundesgericht in Abweichung von seiner bisher vertretenen Auffassung die
Rekurrentin für die Ausführung ihres Bauvertrages im Kanton Solothurn
steuerpflichtig erklären sollte, deswegen nicht ohne weiteres eine
Reduktion der Besteuerung der Firmateilhaber in Zürich einzutreten
hätte, da es nicht ausgeschlossen sei, dass dieselben in ihren von den
zürcherischen Steuerbehörden ohne wesentliche Aenderungen akzeptierten
Selbstdekla-rationen die Möglichkeit auswärtigerBesteuerungen bereits
ausreichend berücksichtigt hätten.

Das Bundesgericht zieht · in Erwägung:

Nach der feststehenden neueren Praxis des Bundesgerichts, auf die auch die
solothurnischen Steuerbehörden abstellen, ist bei einem einheitlichen
Geschäftsbetrieb von interkantonaler Ausdehnung, abgesehen vom
zivilrechtlichen Geschäftssitze nebst allfälligen Zweigniederlassungen,
ein Steuerclomizil nur in Kantonen anzunehmen, in denen das Geschäft
ständige körperliche Anlagen oder Einrichtungen besitzt, vermittelst
deren sich ein wesentlicher Teil seines Betriebes vollzieht. Diesem
Erfordernis entsprechen aber die von der Rekurrentin zur Ausführung
ihres Banvertrages mit dem Elektrizitätswerk Olten-Aarburg in den
solothurnischen Gemeinden Olten und Wiuznau benutzten Anlagen und Einrich-

H42 Staatsrecht.

tungen nicht. Denn als ständig können nur solche

Anlagen und Einrichtungen angesehen werden, die ihrer.

Verwendung nach dem Geschäfsbetrieh w a h r e n d seiner ganzen
Dauer dienen können und jedenfalls nicht bloss auf eine zum voraus
mehr oder weniger bestimmt beschränkte Dauer damit verknüpft sind,
sondern, wenigstens grundsätzlich, einen auch in zeitlicher ,Hinsicht
integrierenden Bestandteil der Geschäftsorganisation bilden. Allerdings
handelt es sich bei den hier in Frage stehenden Anlagen und Einrichtungen
nach der vertragsgemäss vorgesehenen Dauer der Bauarbeiten von über drei
Jahren um eine an sich erheblich längere Verwendungszeit, als in dem von
der Rekurrentin speziell angerufenen neuesten Präjudiz vom 11. Oktober
1911 i. S. Ed. Züblin & Cle gegen Bern (AS 37 I N° 74 Erw. 2 S. 361
ff.) mit einem Bauvertrage, dessen Erfüllung nur wenige Monate Zeit
beanspruchte. Allein dieser Unterschied ist nicht qualitativer Art
und vermag eine verschiedene Beurteilung der beiden Fälle auf Grund
des festgestellten Begriffs der ständigen Anlagen und Einrichtungen
nicht zu rechtfertigen. Nach diesem Begriff ist an der Verneinung eines
besonderen Steuerdomizils von Baugeschäften am Orte der Ausführung eines
einzelnen Bauvertrages auch bei der heutigen Doppelbesteuerungspraxis,
entsprechend den im Urteil Ed. Züblin & Cie angeführten früheren
Entscheidungen, allgemein festzuhalten. Wohl mögen sich hiegegen
vom Standpunkte des Bauortskantons Erwägungen der Billigkeit ins Feld
führen lassen, doch vermeidet diese Lösung anderseits den gewichtigen
Nachteil einer allzuweit gehenden Zerspiitterung der Steuerpflicht. Ihr
stimmt denn auch BLUMENSTEIN in seinem Gutachten, zu Handen des
Schweiz. Justizund Polizeidepartements, über die bundesgesetzliche
Regelung des Doppelbesteuerungsverbotes (S. 73) vorbehaltos zu.

Gerichtsstand. N° 63. 443

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss die Besteuerung der Rekurrentin
durch den Kanton Solothurn und die Gemeinden Oiten und Winznau als
unzulässig erklärt.

. VI. GEBICHTSSTAND

FOR

63. Urteil vom member 1915 1. S. Serex gegen
Schweiz. Strohhandelsgesellsohaft.

Ist es bundesverfassungswidrig, wenn ein kantonales Gericht einen in
einem andern Kanton wohnhaften Litisdenunziaten vorlädt ?

A. Die Rekursbeklagte teilte dem Rekurrenten am 9. September 1915 mit,
dass eine Ladung Heu, die sie von ihm gekauft und an Winzeler, Ott &
C in Schaffhausen verkauft habe, von diesen hemängelt werde, dass sie
daher genötigt sei, den nicht bezahlten Teil des Kaufpreises einzuklagen
und dass sie dem Rekurrenten zur Wahrung des Rückgriffreehtes den
Streit verkünde-. Auf Grund der Streitverkündung erliess dann das
Friedensrichteramt der Stadt Schaffhausen an den Rekurrenten eine
Vorladung auf den 13. September und das Bezirksgerächt Schaffhausen lud
ihn unter Berufung auf §§ 123 ff. Schaffh. ZPO auf den 4. und 28. Oktober
1915 vor.

B.' Gegen diese Vorladungen hat der Rekurrent rechtzeitig den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage,
die Vorladungen seien aufzuhehen.

AS 41 r _ 1915 30
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 41 I 439
Data : 17. dicembre 1915
Pubblicato : 31. dicembre 1915
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 41 I 439
Ramo giuridico : DTF - Diritto costituzionale
Oggetto : 438 Staatsrecht. am einfachsten, analog der ausschliesslichen Zuweisung bestimmter


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