und Wahrheit lediglich die Form, unter der der Globus bestimmte
Vermögensbestandteile besitzt und verwaltet. Man steht dabei
nicht einmal wie in den früheren Fällen einem Strohmann mit
eigener rechtlicher Exitenz, sondern einer, willkürlich gewählten
Gesellschaftsform gegenüber, die formell Trägerin der Rechte ist,
über die tatsächlich eine andere Gesellschaft verfügt. Es liesse
sich daher ohne Willkür die Ansicht vertreten, dass diese Beziehung
allein schon genüge, um die Rekurrentin für den g a n z e n. im
Grundbuch auf den Namen der Liegenschaitengenossenschaft eingetragenen
Grundbesitz als liegenschaftensteuerpfliehtig nach § 137 litt. e des
Gemeindegesetzes zu erklären. Daraus, dass die kantonalen Behörden nicht
soweit gegangen sind, sondern die Steuerpflicht noch von dem weiteren
Requisit der Benützung der Liegenschaften der Genossenschaft für die
eigenen Zwecke der Aktiengesellschaft abhängig gemacht und demgemäss die
Heranziehung der Rekurrentin zur Liegenschaftenstener auf einen T eil der
Liegenschaften der Genossenschaft beschränkt haben, kann die Rekurrentin
keinen Beschwerdegrund ableiten. Wollte man das erwähnte Kriterium als
anfechtbar betrachten, so könnte dies nur nach der Richtung der Fall
sein, als es für die Rekurrentin zu günstig ist. Die Zulässigkeit der
Steuerauflage als solcher wird dadurch nicht berührt, da, um sie mit
Art. 4 BVvereinbar, erscheinen zu lassen, schon die übrigen vorstehend
erwähnten Momente ausreichen. Die Angriffe, welche die Rekursschrift gegen
die Annahme eines zwischen Genossenschaft und Aktiengesellschaft geteilten
Eigentums richtet, erweisen sich daher von vorneherein als unbehelflich.
Dem Vorwurf des Entstehens einer Doppelbesteuerung ist in der Hauptsache
schon durch die von der Regierung angeordnete Revision der Einschätzung
der Liegenschaftengenossenschaft der Boden entzogen worden. Im ferneren
muss, wie bereits bemerkt, auch eine Revision der allgemeinen Einsehätzung
der Rekurrentin selbst vorbehaltenHandelsund Gewerbefreiheit. N° 53. 373
bleiben, wenn und soweit ihre Heranziehung zur Liegenschaftensteuerbezw.
die Behandlung als Evi g e n t u m e r von Liegenschaften, in Bezug auf
die sie zugleich G r u n dpfandgläubigerin ist, einen Einfluss auf die
allgemenie steuer auszuüben vermag.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
II. HANDELSUND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTÉ DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
53. Urteil vom 18. November 1915 i. S. Landau-Frei gegen Einwehnergemeinde
Aarau {Städtisches Elektrizitätswerk}.
Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
eines G e m ein d e E ] ek tri zitätswerke s; Statthaftigkeit einer
in s achlicher Wei se bes chränkt en Zulassung der Konkurrenz privater
Installationsgeschäfte, sofern die Beschränkung im Interesse des Werkes
selbst erfolgt. .
A. Die Einwohnergemeinde der Stadt Aarau betreibt ein Elektiizitätswerlc,
für dessen Abgabe der elektrischen'Energie der Gemeinderat am 27. Dezember
1907 ein Regulativ erlassen hat. Nach § 8 dieses Regulativs sind die
Kosten für die Hausinstallationen, von den Isolatoren bei der Einführung
der Energie ins Gebäude weg bis zu den Verbrauchskörpern, mit Einschluss
dieser, von dem Abonnenten zu bestreiten. Und anschliessend in Abs. 2
ist bestimmt : Die Installationen und die Lieferung der Gebrauchskörper
dürfen nur durch das Werk besorgt werden oder durch Installateure,
374 staatsrecht-
welche nach einem vom Gemeinderate aufgestellten Reglemente speziell
hiezu ermächtigt Sind. Das hier vorgesehene Reglement ist bisher nicht
erlassen werden; dagegen hat der Gemeinderat zwei Installationsgeschäftc
die Firmen Kummler & Matter A. G. und H. Schärer in Aarau zur
Ausführung von Installationsarbeiten für die Abonnenten des städtischen
Elektrizitätswerkes durch besondere Konzessionsverträge ermächtigt.
Im Sommer 1915 gelangte der Rekurrent Karl LandoltFrei, der
nach ausgewiesener neunjähriger Tätigkeit als Monteur für
Schwachund Starkstromanlagen bei verschiedenen schweizerischen
Eleklrizitätsunternehmungen in Aarau ein eigenes Installationsgesehäft
eröffnet zu haben scheint, mit dem Gesuch an den Gemeinderat, es möchte
ihm ebenfallsdie Bewilligung zur Erstellung von Hausinstallationen
im Bereiche des städtischen Elektrizitätswerkes erteilt werden. Gegen
den ablehnenden Bescheid der Gemeindebehörde, die sich in erster Linie
darauf stützte, dass die Erteilung weiterer Installationekonzessionen
den Interessen des Elektrizitätswerkes, das für plötzliche Störungen
und Reparaturen eigenes Installationspersonal halte und dieses deshalb
stets müsse beschäftigen können, zuwiderlaufen würde, und ferner auch
den Befähigungsausweis des Gesuchstellers als nicht genügend erachtete,
beschwerte sich dieser letztere beim
Regierungsrat des Kantons Aargau unter Hinweis auf '
das Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 1913 in Sachen
Allg. Elektrizitätsgesellschaft Basel gegen St. Gallen Wegen Verletzung
der verfassungsmässigen Garantie der Gewerbefreiheit. Mit Beschluss vom
20. August 1915 wies der Regierungsrat die Beschwerde als unbegründet ab,
indem er in Erwägung zog : In St. Gallen seien die Verhältnisse nach
dem angerufenen Entscheide des Bundesgerichts wesentlich anders, als
hier. Denn das dortige Elektrizitätswerk befasse sich nicht selbst mit
Installationen auf eigene Rechnung, sondern habe über die Erteilung von
Installationskonzessionen ein allgemeines . Handelsund Gewerbefreiheit. N°
53. 375
,Reglement aufgestellt und publiziert, zu dessen Bedin--
gungen jedermann ein Recht darauf habe, lnstallationsarbeiten
auszuführen. ln Aarau dagegen bestehe ein solches Reglement nicht, und
aus den an zwei Firmen nur ausnahmsweise erteilten Bewilligungen könnten
nicht andere Firmen dasselbe Anspruchsrecht ableiten, bezw. es könne
das Elektrizitätswerk nicht verpflichtet werden, noch andere Geschäfte
in gleicher Weise zu berücksichtigen und zuzulassen. Deshalb brauche
nicht untersucht zu werden, ob der Beschwerdeführer zur Ausführung der
fraglichen Arbeiten auch qualifiziert sei.
B. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates und den ihm zu Grunde
liegenden Entscheid des Stadtrates von Aarau hat Karl Landolt-Frei
rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen
und Aufhebung derselben beantragt, Er macht wesentlich geltend: Ein
entscheidender Unterschied liege darin nicht, dass das Elektrizitätswerk
Aarau nicht das reine Konzessionssystem habe, wie das Elektrizitätswerk
St. Gallen, sondern ein gemischtes System. Sobald ein Elektrizitäts-werk
nicht alle Installationen selbst besorge, sondern es dem Abonnenten
überlasse, auch dritte Installateure damit zu betrauen, habe es nicht
mehr das Monopolsystem, sondern das Konzessionssystem, auch wenn das Werk
selber ebenfalls Aufträge übernehme, was Aarau übrigens nicht tue. Und
es bedeute eine Verletzung der Rechtsgleichheit und einem Verstoss gegen
die Garantie der
_Gewerbefreiheit, wenn das Werk für die nicht selbst
übernommenen Arbeiten einzelne Installateure zulasse, die andern aber
nicht. Die Begünstigung sei in diesem Falle genau so stossend, wie wenn
das Werk auf jede eigene Installationsübernahme verzichtet habe. Der
Befähigungsausweis aber könne ihm angesichts der vorgelegten Zeugnisse im
Ernste auch sachlich nicht bestritten werden; seine Abweisung auf diese
Zeugnisse hin wäre willkürlich und mit der,Garantie der Rechtsgleichheit
nicht vereinbar.
376 Staatsrecht.
C. Der Gemeinderat Aarau hat namens des städtischen Elektrizitätswerkes
auf Abweisung des Rekurses angetragen. Er widerlegt die Behauptung
des Rekurrenten, dass das Elektrizitätswerk Aarau selbst keine
Installationsauiträge übernehme, unter Hinweis auf die in den
Jahresrechnungen des Werkes, Speziell im vorgelegten Voranschlagsentwuri
pro 1916, aufgeführten Posten für Installationen (Rechnung pro 1914:
117,407 Fr. Einnahmen, bei 106,064 Fr. 40 Cts. Ausgaben; Voranschlag pro
1915 : 80,000 Fr. Einnahmen, bei 70,000 Fr. Ausgaben; Voranschlagsentwurf
pro 1916 : 70,000 Fr. Einnahmen, bei 65,000 Fr. Ausgaben). Im übrigen hält
er, soweit wesentlich, daran fest, dass es sich beim Elektrizitätswerk
Aarau hinsichtlich der Ausübung des Installationsgeschäftes tatsächlich um
ein gemischtes System (eigene Ausführung der Arbeiten mit beschränkter
Konkurrenz durch Privatgesehäite) handle, zu dem die Gemeinde mit
Rücksicht auf ihre besonderen Verhältnisse im Interesse des Werkes
gekommen sei. '
Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat sich dieser Vernehmlassung ohne
weitere Bemerkungen angeschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der vorliegende Tatbestand unterscheidet (sich von demjenigen des
Urteils vom 6. Juni 1913 in Sachen Allg. Elektrizitätsgesellschaft
Basel gegen St. Gallen (AS 39 I N° 33 S. 187 ff.) insofern, als dort
die Erteilung der Konzession zur Ausführung elektrischer Einrichtungen
im Anschluss an das Elektrizitätswerk der Gemeinde in allgemeiner Weise
reglementiert war, Während hier der Erlass eines solchen Reglementes
zwar im gemeinderätlichen Regulativ für die Abgabe elektrischer Energie
(§ 3 Abs. 2) ebenfalls vorgesehen, jedoch tatsächlich nicht erfolgt ist.
Dies deshalb nicht, weil wie die Stellungnahme der Gemeindebehörde in
diesem Streitfalle erkennen lässt, dasHandelsund Gewerbefreiheit. N°
53. 377
Werk die Arbeiten, welche zur vollen Beschäftigung des ihm für gewisse
Verrichtungen unentbehrlichen Installationspersonals erforderlich
sind, selbst besorgen und nur für das diese eigene Leistungsfähigkeit
übersteigende Arbeitsbedürfnis private Installationsgeschäite in
entsprechend beschränkter Zahl zulassen will. St. Gallen hatte also für
die Tätigkeit der privaten Installationsgeschäfte bei den Werkabonnenten
allgemeine Bedingungen aufgestellt und auf Grund derselben die Konkurrenz
dieser Geschäfte v o r b e h alt sl o s anerkannt ; Aarau dagegen
hat dieses 'allerdings ebenfalls in Aussicht genommene System nicht
verwirklicht, sondern faktisch die Konkurrenz nur in beschränktem Sinne,
nämlich unter Vorbehalt der dabei noch möglichen Befriedigung seiner
eigenen Leistungstähigkeit, zugelassen. _
Dieser tatsächliche Unterschied rechtfertigt, entgegen der Auffassung
des Rekurrenten, auch eine verschiedene rechtliche Behandlung der
beiden Fälle. Das durch die Praxis (vergl. AS 38 I N° 10 Erw. 2 S. 64)
anerkannte und vom Rekurrenten auch nicht bestrittene Recht eines
Gemeinde-Elektrizitätswerkes, sich die Ausführung der Hausinstallationen
seiner Abonnenten absolut, als Monepol, vorzubehalten, umfasst naturgemäss
grundsätzlich auch die weniger weit gehende Befugnis, hiefür die
Konkurrenz privater Installationsgeschäite nicht völlig, sondern nur in
näher bestimmtem Masse oder Umfange auszuschliessen. Immerhin darf dieser
teilweise Konkurrenzausschluss oder die ihm positiv entsprechende bloss
beschränkte Zulassung der Konkurrenz nicht anders, als in sachlicher Weise
und im Interesse des Werkes selbst abgegrenzt sein, da nur unter solchen
Umständen die darin liegende Beeinträchtigung der freien Ausübung des
privaten Installaticnsgewerbes durch das Gemeindewerk sich rechtfertigen
lässt. Diesem Erfordernis aber ist hier Genüge getan, indem, wie bereits
festgestellt, die angefochtene Beschränkung der privaten
378 staatsrecht-
Konkurrenz lediglich bezwecktdem Werke die hinrei-.
chende Beschäftigung seines eigenen Installationspersonals zu
ermöglichen, und ferner nichts dafür vorliegt, dass sich die
Gemeindebehörde bei der Auswahl der zur Erreichung dieses Zweckes
nur in beschränkter Zahl zuzulassenden Privatinstallateure nicht von
sachlichen Erwägungen (berufliche Tüchtigkeit derBewerber, eventuell
Priorität der Bewerbung) hätte leiten lassen. Demnach ist gegen die
Abweisung des Konzessionsgesuches des Rekurrenten aus dem Gesichtspunkte
der Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
korrekterweise die angerufen'e Regulativbestimmung mit seiner wirklichen
Stellungnahme in Einklang bringen sollen ; doch kann schon aus dieser
blossen Programmbestimmung als solcherein Rechtsanspruch der privaten
Installateure, wie ihn das darin vorgesehene Reglement selbst gewähren
würde, noch nicht abgeleitet werden.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt :
Der Rekurs wird abgewiesen.
54. Urteil vom 16. Dezember 1915 i. S. Weber-Rfittî gegen St. Gallen,
Reg.-Rat.
Zulässigkeit kantonaler Gesetzesbeslimmungen, wodurch Konkursiten und
deren mit ihnen in gemeinsamer Haushaltung lebende Familiengenossen,
insbesondere Ehefraucn, von der Betreibnng des Wirtschaftsgewerbes
ausgeschlossen werden.
A. Durch Beschluss vom 20. August 1915 hat der Regierungsrat des Kantons
St. Gallen ein Gesuch der heutigen Rekurrentin Frau Weber geb. Rüiti,
es möchte ihr an Stelle ihres in Konkurs geratenen Ehemanns Paul Weber
das Patent für Betreibung der Speisewirtschaft zur Eisenbahn in Wil
erteilt werden, trotz dem ern-Handelsund Gewerbefreiheit. N° 54. si 379
pfehlenden Gutachten des Gemeinderats Wil mit nachstehender Begründung
abgewiesen : --
1. Art. 3 des Wirtschaftsgesetzes, auf den sich die Petentin und der
Gemeinderat Wil berufen, bestimmt, dass an Ehefrauen, welche mit ihren
Ehemännern in ungetrennter Haushaltung leben, nur ausnahmsweise, wenn
besondere Verhältnisse dafür sprechen, ein Patent erteilt werden könne;
solche besondere Verhältnisse, wie z. B. der Umstand, dass es nur mit
dem Wirt schaftsbetriebe noch möglich sei, eine grössere Kinder schaar
zu erhalten (Fall Brühwiler), werden jedoch im konkreten Falle nicht
geltend gemacht. Der Ehemann der Petentin kann gegenteils seinen Beruf
als Dach decker ausüben, und es ist anzunehmen,dass sein Einkommen
ausreicht, um seine Familie selbst zu o erhalten.
2. Die angeführten Gründe: guter Leumund, unver schnldeter Konkurs, sind
solche von täglich wieder kehrender Natur und können vom Regierungsrate,
kon stanter Praxis gemäss, nicht gehört werden.
B. Gegen diesen Beschluss hat Frau Veher Rütti die staatsrechtliche
Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, ihn als im
Widerspruch zu Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
Regierungsrat zur Erteilung des nachgesuchten Wirtschaftspatentes
anzuhalten. Es wird ausgeführt : die Bestimmung des Art. 3 des
st. gallischen Wirtschaftsgesetzes sei zu einer Zeit erlassen worden,
als die Ehefrau auf Grund des kantonalen Privatrechts noch unter der
Vormundschaft des Ehemanns gestanden habe. Sie könne daher heute nach
dem Inkrafttreten des ZGB nicht mehr aufrechterhalten werden. Nach den
Bestimmungen des letzteren sei die Ehefrau voll handlungsund prozessfähig
und könne gleich dem Ehemann selbständig ein Gewerbe betreiben, unter
der einzigen Bedingung, dass dieser ihr ausdrücklich oder stillschweigend
die Bewilligung dazu gegeben habe, was hier zutrelfe. Die blosse Tat-
AS 41 l 1915 96