80 si Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

dung vollziehen. Ist dem so, so fällt aber Art. 297 hier auch insoweit
ausser Betracht, als er bestimmt, dass während der Stundung der Lauf jeder
Verjährungsund Verwirkungsfrist, welche durch Betreibung unterbrochen
werden kann, gehemmt sei. Denn diese Hemmung des Fristenlaufs tritt
natürlich nur deshalb und soweit ein, als die Stundung es verunmöglicht,
den Fristenlauf durch Betreibungsmassnahmen zu unterbrechen und so den
Ablauf der Frist abzuwenden. Hievon ausgehend, hat denn das Bundesgericht
in dem zitierten Entscheide auch bereits festgestellt, dass das Begehren
um Anschluss pfändung stets binnen dreissig Tagen seit Vornahme der
ersten Pfändung gestellt werden müsse, die Frist des Art. 110 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
SchKG
also durch eine seit der ersten Pfändung eingetretene Nachlassstundung
nicht verlängert werde. Weshalb dies dann anders sein soll, wenn es sich
um eine durch Einreichung des Betreibungsbegehrens zu unterbrechende
Frist handelt, ist nicht einzusehen. Die Bank in Baden war demnach trotz
der Nachlassstundung

in der Lage, innert des in Art. 40 vorgesehenen Zeitraums,

d,. h. binnen sechs Monaten vom 1. Februar 1913 an, das Begehren um
Einleitung der Wechselbetreibung zu stellen. Dadurch , dass sie dies
unterliess, hat sie die Möglichkeit, auf Konkurs zu betreiben, auf alle
Fälle ver-wirkt-

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird begründet erklärt und es werden die damit angefochtenen
Wechselbetreibungen aufgehoben.

und Konkurskammer. N° 14. 81

14. Entscheid vom 11. März 1814 i. S. Taefi'ner.

Liegenschaitssteigerung im Konkurse. Die vorherige Durchführung des
Kollökationsverfahrens über die an der Liegenschaft geitend gemachten
Pfandrechte ist nur dann nötig, wenn die Pfandschuld im Falle ihres
Bestandes dem Ersteigerer zu überbinden wäre. 'Handelt es sich dagegen
um Pfandforderungen, für welche in den Steigerungsbedingungen Barzahlung
verlangt werden muss , wie dies nach Art. 76 KV bei der Verpfändung von
Eigentümerpfandtiteln durch den Kridaren zutrifit, so kann die Steigerung
auch während der Pendenz des Kollokationsprozesses erfolgen.

A. Der Rekurrcnt Taefiner hat iin Konkurse über G. Monglowsky, gewesenen
Hotelier zum Haldenhof in Luzern eine Forderung von 139,048 Fr. 70
Cts. angemel'f det und dafür ein Faustpfandrecht an 34 in seinem Besitz
befindlichen Gülten im Gesamtnominalbetrage von 170,000 Fr., haftend
auf der genannten Hotelliegenschaft, beansprucht. Diesen Gülten geht
eine Anzahl anderer von zusammen 561,310 Fr. 80 Cts. vor. Die amtliche
Sehatzung der Liegenschaft beträgt 700,000 Fr., sodass nach ihr der
Rekurrent bis auf 359 Fr. 50 Cts. gedeckt wäre. Forderung und Pfandrecht
wurden von der Konkursverwaltung in dem am 22. November 1913 aufgelegten
Kollokatio'nsplan zugelassen, die Zulassung aber innert der Frist des
Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
SchKG von einem andern Gläubiger, Baumeister Blattner in Luzern,
angefochten. Das Rechtsbegehren der betreffenden Klage lautet:

1. Die im Konkurs des G. Monglowsky für den Beklagten Taeffner als
pfandversichert zugelassene Forderung von 139,048 Fr. 70 Cts. sei
wegzuweisen, :

2. die 34 angeblichen Pfandgülten im Nominalbetrage von 170,000 Fr. seien
Zur vorzugsweisen Befriedigung des Klägers für seine Forderung nebst
Zins und Kosten zu verwenden, *

3. eventuell, die vom Beklagten an den fraglichen Gülten behaupteten
Pfandrechte seien aherkannt und es haben diese Gülten zur vorzugsweisen
Befriedigung

82 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

des Klägers für seine Forderung nebst Zins und Kosten zu dienen. '

Inzwischen, noch vor Ablauf der Frist zur Anfechtung des
Kollokationsplans, hatte das Konkursamt Luzern als Konkursverwaltung
gestützt auf die im Zirkularwege eingeholte Zustimmung der Gläubiger --
die erste Steigerung der Liegenschaft auf den 30. Dezember 1913 bekannt
gemacht und den Gültgläubigern am 2. Dezember die betreffenden Anzeigen
zugestellt. Nachdem Taei'iner von der Klage Blattners Kenntnis erhalten
hatte, stellte er an das Konkursamt das Begehren, es sei bis zu deren
rechtskräftiger Erledigung die Steigerung zu verschieben, und erhob, als
das Amt darauf nicht eintreten wollte, Beschwerde mit der Begründung: die
Vornahme der Verwertung vor Austrag des fraglichen Kollokationsprozesses
sei nicht nur unangemessen, sondern auch ungesetzlich. Unangemessen,
weil dem Pfandgläubiger nicht zugemutet werden könne, sich an der Gant
zu beteiligen, bevor er wisse, ob überhaupt seine Ansprache im Konkurs
zugelassen werde. Ungesetzlich, weil die Steigerungsbedingungen auch die
auf der Liegenschaft haftenden Lasten angeben müssten, die Feststellung
dieser Lasten im Konkurse aber im Kollokationsverfahren zu erfolgen habe,
und daher die Steigerungsbedingungen nicht aufgestellt werden könnten,
solange über die im Kollokationsplan aufgenommenen Lasten noch Streit
herrsche. Das Vorliegen gehöriger und vollständiger Steigerungsbedingungen
sei aber eine notwendige Voraussetzung der Steigerung. Durch Entscheid vom
27. Dezember 1913 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Die
Argumentation des Beschwerdefùhrers, so wurde ausgeführt, sei zwar an sich
zutreffend. Doch könne trotzdem von einer Verschiebung der Steigerung
im vorliegenden Falle Umgang genommen werden, weil an der ersten Grant
nicht unter der konkursamtlichen Schatzung zugeschlagen werden dürfe und,
sofern diese erreicht werde, die Interessenund Konkurskammer. N° 14. 83

Taefiners ohnehin gewahrt seien. Nur wenn dies nicht der Fall wäre,
bestände Anlass, die zweite Steigerung zu verschieben, da bei dieser der
Zuschlag ohne Rücksicht auf die Schatzung erfolgen müsste. Dermalen sei
das Begehren des Petenten verfrüht.

Die darauf am 30. Dezember 1913 abgehaltene Steigerung verlief erfolglos,
indem die Angebote die Schatzungssumme nicht erreichten. Das Konkursamt
setzte daher die zweite Gant auf den 23. Februar 1914 an. Iniolgedessen
betrat Taefiner neuerdings den Beschwerdeweg, indem er den Antrag auf
Verschiebung der Verwertung bis nach Austrag des zwischen ihm und Blattner
schwebenden Prozesses wiederholte und sich zur Begründung auf seine
früheren Anbringen berief. Beide kantonalen Instanzen ver-warfen indessen
sein Begehren, die obere im wesentlichen gestützt aut folgende Erwägungen:
in Art. 259
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 259 - Für die Steigerungsbedingungen gelten die Artikel 128, 129, 132a, 134-137 und 143 sinngemäss. An die Stelle des Betreibungsamtes tritt die Konkursverwaltung.
SchKG würden die bei Aufstellung der Steigerungsbedingungen
zu beachtenden Gesetzesbestimmungen einzeln aufgezählt. Artikel
140 werde darunter nicht erwähnt. Es müsse daher angenommen werden,
dass der hier für die ordentliche Betreibung aufgestellte Grundsatz,
wonach die Steigerung erst nach Bereinigung der auf der Liegenschaft
haftenden Lasten und Erledigung allfälliger darauf bezüglicher Prozesse
stattfinden dürfe, im Konkurse keine Anwendung finde. Im übrigen handle
es sich hier im Grunde auch gar nicht um einen das Lastenv'erzeichnis
selbst betreffenden Streit, indem das Pfandrecht als solches bereits
im Lastenverzeichnis enthalten, das Mass der Belastung also. abgeklärt
und nur noch unentschieden sei, welche der beiden Prozessparteien
auf das Pfandrecht Anspruch habe. Durch die Vornahme der Steigerung
vor Erledigung des Prozesses werde also kein gesetzliches Recht des
Rekurrenten verletzt, Vielmehr könne sich nur fra gen, ob nicht dem
Beschwerdebegehren aus Gründen der Angemessenheit Folge zu geben sei. Auch
dies sei zu verneinen. Zwar sei nicht zu leugnen, dass der Rekur-

84 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

rent an sich ein Interesse an der Verschiebung der Steigerung
besitze. Denn es sei nicht vorauszusehen, ob seine Ansprache durch das
Ergebnis der zweiten Gant gedeckt werde. Vermutlich werde dies von der
Stellung abhängen, die er selbst bei der Grant einnehme. Hiezu sollte
er aber wissen, ob ihm der behauptete Anspruch überhaupt zustehe ;
sonst laufe er Gefahr, sein Angebot zu Gunsten seines Prozessgegners zu
machen. Auf der andern Seite dürfe aber nicht übersehen werden, dass durch
eine solche Hinausschiebung der Steigerung, die unter Umständen Jahre
dauern könnte, infolge der besonderen Natur des Verwertungsobjektes und
des Auflaufens der Hypothekarzinsen die andern Gläubiger aufs schwerste
geschädigt werden müssten. Dem Interesse des Rekurrenten stünden somit
die gewichtigern Interessen der übrigen Gläubiger gegenüber, sodass
die sofortige Durchführung der Verwertung auch vom Standpunkt der
Angemessenheit gerechtfertigt sei.

B. Gegen diesen Entscheid rekurriert Taeffner an das Bundesgericht
unter Erneuerung seines Beschwerdebegehrens. Die Begründung des Rekurses
deckt sich im wesentlichen mit den bereits vor den kantonalen Instanzen
gemachten Vorbringen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht 'in Erwägung:

1. Da das Bundesgericht die Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden
nur auf ihre Gesetzmässigkeit und nicht auf ihre Angemessenheit überprüfen
kann, ist lediglich zu; untersuchen, ob die von der Konkursverwaltung
angeordnete und von den kantonalen Instanzen gebilligte Verwertung der
Liegenschaft zum Haldenhof vor Erledigung des über die Pfandansprache des
Rekurrenten schwebenden Kollokationsprozesses mit dem Gesetze vereinbar
sei. Soweit die kantonale Aufsichtsbehörde die Zulässigkeit der Steigerung
vom Standund Konkurskammer. N° 14. 85

punkte der Angemessenheit aus bejaht hat, muss es dabei sein Bewenden
haben. Entscheidend ist demnach nicht, ob der Rekurrent an der von ihm
begehrten Verschiebung der Verwertung bis nach Austrag des fraglichen
Prozesses ein an sich des Schutzes fähiges Interesse habe was aus den
im angefochtenen Entscheide angeführten Gründen nicht zu bezweifeln ist
sondern, ob er darauf ein gesetzliches Recht besitze. Dies ist aber mit
der kantonalen Aufsichtsbehörde zu verneinen.

2. Zwar kann die Ansicht der Vorinstanz, dass die Verwertung zur
Konkursmasse gehörender im Gegensatz zu derjenigen gepfändeter
-Liegenschaften nicht von der vorherigen Feststellung der darauf haf-
tenden Lasten abhängig sei, in dieser Allgemeinheit nicht als richtig
anerkannt werden. Denn wenn auch in Art. 259
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 259 - Für die Steigerungsbedingungen gelten die Artikel 128, 129, 132a, 134-137 und 143 sinngemäss. An die Stelle des Betreibungsamtes tritt die Konkursverwaltung.
SchKG nicht auf Art. 140
Bezug genommen wird, so ergibt sich doch andererseits aus der darin
enthaltenen Verweisung auf den revidierten Art. 135 in Verbindung
mit Art. 208 Abs. 1 Satz 1 (neue Fassung) unzweideutig, dass auch
bei der Versteigerung im Konkurse nur für die v e rf al l e n e n
grundversicherten Forderungen Barzahlung verlangt werden kann und darf,
die nicht verfallenen dagegen (nebst den sonstigen auf der Liegenschaft
liaftenden beschränkten dinglichen Rechten) dem Erwerber auf Rechnung
des Steigerungspreises zu überbinden sind. Nun ist aber ohne weiteres
klar, dass die Uebei'bindung von Lasten an den Ersteigerer die vorherige
Feststellung ihres rechtlichen Bestandes voraussetzt, da es andernfalls
der Masse unmöglich wäre, einen dem wahren Werte des Steigerungsobjektes
entsprechenden Sloigerungserlös zu erzielen. Da diese Feststellung iin
Konknrse nur im Kollokationsverfahren erfolgen kann. so ergibt sich daraus
die notwendige Konsequenz, dass Liegenschaften, an denen dingliche Lasten
geltend gemacht werden, die nach Gesetz dem Ersteigerer über-

86 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

bunden werden müssten, nicht versteigert werden können, bevor das
Kollokationsverfahren über jene Lasten durchgeführt ist. In diesem
Sinne hat sich denn auch das Bundesgericht in einem neuesten Entscheide
(vgl. AS Bd. 110 III. Teil N° 3 E. 2; ferner Sep.-Ausg. 16 N° 73 E. 2*)
bereits ausgesprochen. Bezöge sich die Ansprache des Rekurrenten und
der darüber hängige PrOzess auf eine dem Ersteigerer der Liegenschaft
zu überbindende grundversicherte Schuld, so müsste dem Bekurse daher
Folge gegeben werden. Allein dies ist nun eben unzweifelhaft nicht der
Fall. Denn der Rekurrent hat im Konkurse keine grundpfandversicherte,
sondern eine faustpfandversicherte Forderung angemeldet. Er beansprucht
nicht etwa, Gläubiger der in seinem Besitz befindlichen Gülten zu sein,
sondern behauptet lediglich, dass ihm daran für sein Guthaben an den
Gemeinsehuldner ein Pfandrecht bestellt worden sei. Gegenstand seiner
Pfandansprache ist demnach nicht die Liegenschaft selbst, sondern
die durch die Gülten verurkundete grundversicherte Forderung, die vom
Gemeinschuldner dadurch begründet worden sein soll, dass er die Gülttitel
an den Rekurrenten begeben hat. Die Liegenschaft haftet dem Rekurrenten
nur, weil er durch die Verpfändung jener Forderung auch den Anspruch auf
Deckung aus den für sie bestehenden Sicherheiten erlangt hat. Als Inhaber
der Titelforderung selbst muss der Kridar, bezw. dessen Konkursmasse
angesehen werden, die also hier gleichzeitig die Stellung des Gläubigers
und Schuldners einnimmt. Anders kann das Verhältnis nicht konstruiert
werden, sofern man überhaupt die Verpfändung von Eigentümerpfandtiteln
als zulässig betrachten will, eine Frage, die bekanntlich kontrovers
und hier nicht zu entscheiden ist. Ist dem so, so folgt daraus aber ohne
weiteres, dass eine Ueberbindung der fraglichen Gülten an den Ersteigerer
hier nicht in

* Ges. Ausg. 39 I N° 112.und Konkurskammer. N° 14. 87

Frage kommen kann, sondern der. Anspruch des Rekurrenten im Konkurs
selbst liquidiert werden muss. Und zwar darf die Liquidation nach
der ausdrücklichen Vor schrift des Art. 7,6 KV (vgl. dazu und zu
dem Vorstehenden das Urteil vom 12. September 1913 in Sachen Hörler
AS Sep.-Ausg. 15 N° 59 *) nicht etwa durch separate Versteigerung
der Titel erfolgen, sondern die Konkursverwaltung hat für die durch
diese repräsentierten Forderungen anlässlich der Versteigerung der
Liegenschaft in den Steigerungsbedingungen Barzahlung zu verlangen und
nach der Steigerung die Titel zur Entkräftung zu bringen. Unter diesen
Umständen besteht aber kein Anlass, die Steigerung zu verschieben,
bis ,festgestellt ist, ob dem Rekurrenten das behauptete Pfandrecht
zusteht oder nicht. Denn da im einen wie im andern Falle der auf die
zu Pfand angesprochenen Gülten entfallende Teil des Steigerungspreises
bar entrichtet werden muss, so hat der Ausgang des darüber schwebenden
Prozesses auf die Aufstellung des Lastenverzeichnisses und der
Steigerungsbedingungen keinen Einfluss. Von Bedeutung wird er erst dann,
wenn es zur Verteilung des Steigerungserlöses kommt. Nach dieser Richtung
sind aber die Rechte des Rekurrenten bereits durch die Bestimmung des
Art. 261
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 261 - Nach Eingang des Erlöses der ganzen Konkursmasse und nachdem der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen ist, stellt die Konkursverwaltung die Verteilungsliste und die Schlussrechnung auf.
SchKG gewahrt, wonach die Auflage der Verteilungsliste erst
nach Rechtskraft des Kollokationsplanes erfolgen darf. Die Erwägungen,
aus denen das Bundesgericht indem zitierten Entscheide vom 17. Januar
1914 ** in Sachen Schweiz. Volksbank Winterthur die Versteigerung
vor durchge-führtem Kollokationsverfahren als unzulässig erklärt hat,
treffen demnach hier nicht zu. Andere gesetzliche Bestimmungen, welche
ihre Vornahme im gegenwärtigen Zeitpunkt ausschlössen, sind aber nicht
namhaft gemacht worden und bestehen auch zweifellos nicht.

* Ges.-Ausg. 38 I N° 103. ** N° 3 in diesem Bande.

88 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt : Der Rekurs
wird im Sinne der Motive abgewiesen.

15. Arrét du 11 mars 1914 dans la cause Administration cle la faillîte
Alfred Hùmî.

Art. 199 LP. L'ouverture de la faillite a pour etîet de faire rentrer
dans la masse le produit de la réalisation d'objets saisis au profit
d'un créancier qui n'est au bénéfice que d'une saisie provisoire.

A. Vidal & Cie, a Marseille, ont dirige des poursuites contre Alfred
Hurni, à. Morat, et ont obtenu la mainlevée provisoire de l'opposition
faite par le débiteur. Celui-ci leur a alors 'ouvert une action en
liberation de dette qui n'est pas encore liquidée.

Ensuite de la main-levée, Vidal & Cie ont fait procéder à une
saisie provisoire, qui a porte sur das Guthaben des Schuldners bei
der schweiz. Volksbank Agentur Mut-ten . L'office a touche de cet
.étahlissement, le 14 janvier 1913, 4463 ir. 75. Trois autres créanciers
avaient participé, mais à titre définitif, à la saisie.

A la requète de A. Bianchini, à Genève, la iaillite de Hurni a été
prononcée le 2 juin 1913. Le 2 juillet 1913, l'Office des poursuites
du Lac a deposé un état de collocation et de distribution du produit de
la saisie; le dividende afférent aux créanciers qui avaient participé à
la saisie a titre définitif, devait leur étre remis ; celui afférent à
la créance de Vidal & Cie devait par contre ètre versé à la masse de la
faillite. Bianchini et Vidal & Cie ont porté plainte contre la decision
de l'Office. L'autorité fribourgeoise de surveillance a confirmé cette
decision en ce qui concerne la remise des fonds aux trois saisissants à
titre definitif et, statuant sur le recours de Vidal & Cie, a prononcé
que le montant afférentund Konkurskammer. N° 15. 89

à leur créance devait rester déposé jusqu'à droit connu sur le procès
en liberation de dette. Bianchini a recouru au Tribunal fédéral,
en concluant à ce que ce montant fùt versé à l'administration de la
faillite. Par arrèt du 5 novembre 1913, le Tribunal fédéral a écarté le,
resscours par le motif que c'est à l'administration de la faillite et
non aux créaneiers individuellement, qu'il appartient de faire rentrer
dans la masse les biens non réalisés.

B. L'administration de la faillite Hurni a alors demandé à l'office des
poursuites du Lac de lui verser la somme de 3631 fr. 10, représentant
le dividendo afferent à la créance Vidal & Cie. L'office a refusé de se
dessaisir de cette somme, ce dividende n'appartenant pas à la masse.

L'administration de la faillite a porté plainte à l'autorité de
surveillance. Elle soutient que, Vidal & Cie n'étant pas au hénéfice
d'une saisie definitive, les biens saisis à leur requète ne peuvent
pas etre considérés comme ayant été définitivement réalisés à leur
profit et doivent par conséquent rentrer dans la masse en application
de l'art. 199 LP.

L'autorité cantonale de surveillance n'est pas entrée en matière. Elle
expose que les biens saisis ont été réalisés avant l'ouverture de
la faillite et que la question de savoir si le dividendo aiîérent à
Vidal & Cie doit ètre versé à la masse, ressortit au juge plutòt qu'à
l'autorité de surveillance ; s'il y & lieu d'attendre le résultat de
l'action en libération de dette, c'est le jugement à intervenir qui
fixera les droits des parties en cause et, si l'on admet que l'ouverture
de la faillite a eu pour ekket de faire tomber le procès, alors Vidal &
Cie peuvent revendiquer les biens déposés, leur saisie étant devenue
definitive. Enfin il s'agit de la revendication d'un bien determine et
l'on doit faire application, par analogie, de l'art. 242 LP qui prévoit
l'action judiciaire.

L'administration de la faillite a recouru au Tribunal
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 40 III 81
Date : 23. Februar 1914
Published : 31. Dezember 1914
Source : Bundesgericht
Status : 40 III 81
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 80 si Entscheidungen der Schuldbetreibungs- dung vollziehen. Ist dem so, so fällt


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