6 Entscheidungen der Schuldhetreihungs-

ten Gläubiger ausm acht. Andernfalls'ist der Beschluss nicht
zustandegekommen, gleichgültig welches die Zahl der bei der
Beschlussfassung anwesenden oder vertretenen Gläubiger war.

4. Demnach erweist sich zwar die Behauptung des Rekurrenten,
dass Dr. Belmont das absolute Mehr nicht erreicht habe, als
unzut'reffend. Dagegen muss die Wahl des Genannten aus dem anderen Grunde
als nicht zustandegekommen betrachtet werden, weil sich bei der Abstimmung
nicht die nach Art. 235 Abs. 3 erforderliche Zahl von Gläubigern beteiligt
hat. Denn wie aus dem Protokoll der Gläubigerversammlung hervorgeht und
unbestritten ist, betrug die Zahl der bekannten Gläubiger 144, der zur
Beschlussfähigkeit erforderliche Viertel somit 36. Tatsächlich sind aber
nur 19 Stimmen abgegeben worden, während die übrigen Anwesenden sich
der Stimmabgabe enthalten haben. Da die letzteren bei Feststellung der
Beschlussfähigkeit nicht berücksichtigt werden dürfen, war somit die
Versammlung bei Vornahme der streitigen Wahl nicht beschlussfähig.

Der Rekurs ist demnach begründet zu erklären, ohne dass es des Eintretens
auf den weiteren vom Rekurrenten geltend gemachten Beschwerdegrund
-dass Belmont als Vertreter der Kridarin nicht in den Gläubigerausschuss
wählbar sei bedürfte.

Demnach hat die Schulbetreibungsund Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss die Wahl des Dr. Belmont
in den Gläubigerausschuss im Konkurse der Firma Hans Miesch & Cie als
ungültig aufgehoben. ·

und Konkurskammer. N° 2. 7.

2. Entscheid vom 17. Januar 1914 i. S. Kunz.

Art. 173
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
-176
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZGB. Die Einrede, dass die Zwangsvollstreckung nach Art. 173
ausgeschlossen sei, ist durch Beschwerde und nicht durch Rechtsvorschlag
geltend zu machen. Unzulässigkeit der Betreibung gegen den Ehemann auf
Sicherstellung des Frauenguts. ·

A. Die Rekurrentin Frau Kunz stellte am 8. September 1913 beim
Betreibungsamt Hinwil das Begehren um Einleitung der Betreibung
auf Sicherstellung gegen ihren Ehemann Jakob Kunz in Hinwil für eine
Frauengutsforderung von 1414 Fr. 73 Cts. Das Betreibungsamt weigerte sich
jedoch, dem Begehren Folge zu geben, indem es sich auf das in Art. 173
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.

ZGB ausgesprochene Verbot der Zwangsvollstreckung zwischen Ehegatten
wahrend der Dauer der Ehe berief.

Frau Kunz beschwerte sich hierüber bei den Aufsichtsbehörden, wurde
indessen von beiden kantonalen Instanzen mit der Begründung abgewiesen,
dass die betreihungsweise Geltendmachung des der Ehefrau nach Art. 205
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 205 - 1 Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden.
1    Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird.
3    Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden.

ZGB zustehenden Sicherstellungsanspruches im Hinblick auf den vom
Betreibungsamt angerufenen Art. 173
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
leg. cit. nur dann zulässig wäre,
wenn sie im Gesetz besonders vorgesehen wäre, ' eine dahingehende
Bestimmung aber im ZGB nicht enthalten sei. Leiste der Ehemann die
verlangte Sicherheit nicht, so könne die Ehefrau nach Art. 183 Ziff. 2
vom Richter die Anordnung der Gütertrennung verlangen. Eine direkte
Vollstreckung auf Sicherheitsleistung sei ausgeschlossen.

B. Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichts-

behörde rekurriert Frau Kunz an das Bundesgericht, indem sie den Antrag,
das Betreibungsamt Hinwil zur

Zustellung eines dem Betreibungsbegehren entsprechenden Zahlungsbefehls
an ihren Ehemann zu verhalten, erneuert. Die Begründung des Rekurses
ist soweit Wesentlich aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich.

8 Entscheidungen der schuldbare-things-

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Mit Recht hat die Vorinstanz die Behauptung der"

Rekurrentin, dass das Recht der Ehefrau, den Ehemann auf Sicherstellung
zu betreiben, der ausdrücklichen Anerkennung im ZGB nicht bedurft
habe, weil es schon aus Art. 38 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 38 - 1 Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.
1    Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.
2    Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt.
3    Der Betreibungsbeamte bestimmt, welche Betreibungsart anwendbar ist.
SchKG hervorgehe, als
unzutrefi'end zurückgewiesen. Wenn die erwähnte Vorschrift bestimmt,.
dass Ansprüche, die auf Sicherheitsleistung gerichtet sind, auf dem Wege
der Schuldbetreibung zu vollstrecken seien, so wollte damit natürlich
nicht gesagt werden, dass jeder an sich bestehende Sicherstellungsanspruch
ohne weiteres auch der Vollstreckung fähig sei. Vielmehr sollte dadurch
nur das V er f a h r e n geordnet werden, in dem die Vollstreckung,
sofern sie überhaupt statthaft

ist, zu erfolgen hat. Die Anwendbarkeit dieses Verfahrens,

im einzelnen Fall hängt wie bei der Betreibung auf Zahlung
davon ab, dass die Rechtsordnung die Verfolgung des betreffenden
Anspruchs im Vollstreckungswege überhaupt zulässt, dem Anspruch die
Vollstreckungsfähigkeit zuerkennt. Massgehendhiefür aber ist soweit
Ansprüche zwischen Ehegatten in Frage stehen, nicht das SchKG, sondern
die Vorschriften der Art. 173
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
-176
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZGB. Da diese Vorschriften in dem die
persönlichen Wirkungen der Ehe regelnden Titel des Gesetzes enthalten und
zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft, also im öffentlichen Interesse
erlassen sind, finden sie ohne Frage auf alle Ehen, auch die vor dem
1. Januar 1912 geschlossenen, Anwendung: eine ihnen widersprechende
Betreibung muss als schlechthin nichtig angesehen und durch die
Aufsichtsbehörden von Amtes wegen verhindert werden und es darf nicht
dem Belieben des Betriebenen überlas sen werden, ob er dagegen Einspruch
erheben will. Der Einwand, dass die Zwangsvollstreckung nach Art. 173 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
.
ZGB unstatthaft sei, ist demnach durch Beschwerde und nicht durch
Rechtsverschlag geltend zu machen,

und Konkurskammer. N° 2. 9

sodass die Kompetenz der Aufsichtsbehörden zur Beurteilung des
gegenwärtigen Streites gegeben ist (vgl. JAEGER, Komm. zu Art. 47 N. 4,
BLUMENSTElN, Handbuch S. 152, GBSCHKE, Zschr. d. bern. Juristenvereins
Bd. 49 S. 667).

Nun schliesst Art. 173
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
ZGB die Zwangsvollstreckung zwischen Ehegatten
bezüglich ihrer Ansprüche während der Dauer der Ehe grundsätzlich,
d. h. die vom Gesetz besonders vorbehaltenen Fälle ausgenommen,
aus. Die Ausnahmen von diesem Prinzipe sind in den Art. 174-176 limitativ
aufgezählt. Da die Sicherheitsleistung für das. Frauengut darunter nicht
aufgeführt istund auch Art. 205 sich darauf beschränkt zu erklären, dass
die Ehefrau jederzeit vom Manne Sicherstellung verlangen könne, ohne zu
erwähnen, dass zu deren Durchführung die Zwangsvollstreckung zulässig sei,
muss daher mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass es in dieser

'Beziehung bei der allgemeinen Regel des Art. 173 sein

Bewenden hat, die Sicherstellung, wenn sie vom Manne nicht freiwillig
geleistet wird, also nicht im Vollstreckungs--

wege erzwungen werden kann. Eine andere Auffassung

wäre nur dann zulässig, wenn das Gesetz an die Verweigerung der
Sicherheitsleistung durch den Mann überhaupt keine Rechtsfolgen knüpfte,
die Frau also ohne die Betreibung auf Sicherstellung überhaupt kein Mittel
hätte, um sich Schutz für ihre Ansprüche zu verschaffen, da dann wohl
angenommen werden dürfte und müsste, dass die Nichtaufnahme der Betreibung
auf Sicherstellung unter die Ausnahmen der Art. 173
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
-176
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
bloss auf einem
Versehen beruhe, das nach Art. I ZGB in Ergänzung des gesetzgeberischen
Willens vom Richter berichtigt werden könnte. Dies ist indessen, wie die
Vorinstanz zutreffend hervorhebt, nicht der Fall. Denn Art. 183 Ziff2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 183 - 1 Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein.
1    Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein.
2    Minderjährige sowie volljährige Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Ehevertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.235
ZGB
gibt der Ehefrau das Recht, vom Richter die Gütertrennung zu verlangen,
wenn der Ehemann die für das eingebrachte Frauengut verlangte Sicherheit
nicht leistet. Und Art. 176 bestimmt, dass zur Durch-'

,10 Entscheidungen der Schuldhctreibungs-

führung der durch Urteil angeordneten Gütertrennung die
Zwangsvollstreckung ohne Beschränkung zulässig sei. Das Gesetz hat also
die Folgen der Nichtleistung der Sicherheit ausdrücklich und zwar in einer
Weise geregelt, welche die Ansprüche der Frau noch wirksamer schützt,
als dies durch die Betreibung auf Sicherstellung möglich wäre. Hätte der
Gesetzgeber trotzdem daneben auch noch die letztere zulassen wollen,
so hätte er dies zweifellos ausgesprochen. Aus der Tatsache, dass er
dies nicht getan hat, muss geschlossen werden, dass er einen direkten
Zwang zur Sicherheitsleistung mit Bewusstsein ausschliessen wollte.

Wenn die Rekurrentin hiegegen einwendet, dass die Gütertrennung für den
Mann weit einschneidendere Konsequenzen mit sich bringe als die blosse
sicherheitsleistung und dass es daher unverständlich sei, 'weshalb
die Vollstreckung zum Zwecke der letzteren ausgeschlossen sein solle,
wenn doch die Frau bei Nichtleistung der Sicherheit die Gütertrennung
erzwingen könne, so hält diese Argumentation nicht Stich. Denn e i n
m al kann die Pflicht, Sicherheit zu bestellen, unter Umständen für
den Mann bedrückender sein als der Verzicht auf die Verwaltung und
Nutzung des Frauengutes. Die vom Gesetz getroffene Lösung, durch die
dem Mann die Wahl gelassen wird, entweder die Sicherheit zu leisten
oder sich der Gütertrennung zu unterziehen, lässt sich daher sehr
wohl innerlich begründen. Dafür, dass tatsächlich diese Erwägung für
sie mitbestimmend war, scheint denn auch der Umstand zu sprechen, dass
Art. 184 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 184 - Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragschliessenden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.
ZGB als Gegenstück zu Art.. 183 Ziff. 2 auch dem Ma n n
e die Befugnis einräumt, die Gütertrennung zu begehren, wenn die Ehefrau
die Sicherstellung des eingebrachten Gutes verlangt hat ,(vgl. dazu
EGGER, Komm. zu Art. 184 N. 2 c). S o d a n 11 besteht zwischen der von
der Rekurrentin verteidigten und der hier vertretenen Auffassung ein
wesentlicher Unterschied auch insofern, als die Frau um den Mann

und Konkuukammer. N° 3. Il

zwecks Durchführung der Gütertrennung zu betreiben, dem Betreibungsheamten
das Zutreffen der Voraussetzungen des Art. 176 ss Ziff. I nachweisen,
also das die . Gütertrennung anordnende Urteil vorlegen muss, während
Sie, wenn die Betreibung auf Sicherstellung schlechthin zugelassen
Würde, jederzeit einen Z a hl u n g s b ef e h ] erlassen könnte, ohne
dass sie die Pflicht träfe, vorher darzutun, dass ihr überhaupt ein
Anspruch, dessen Sicherstellung verlangt werden könne, zustehe, was mit
der. Tendenz des Gesetzes, die Zwangsvollstreckung zwischen Ehegatten
im Interesse der Aufrechterhaltung der Ehe tunlichst einzuschränken,
offenbar im Widerspruch stände.

_ Die Weigerung des Betreibungsamtes Hinwil, dem Betreibungsbegehren
der Rekurrentin Folge zu geben, entspricht somit durchaus dem Gesetze.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt : Der Rekurs
wird abgewiesen.

'3. Entscheid vom 17. Januar 1914 i. s. Schweizerische ' Volksbank.

"Die erste Gläubigerversammlung ist zur Anordnung der Verwertung von
Masseaktiven nur im Falle der Dringlichkeit kompetent. Liegenschaften, an
denen nicht fällige grundversicherte Forderungen oder andere beschränkte
dingliche Rechte geltend gemacht werden, können unter allen Umständen
erst versteigert werden, nachdem im Kollokationsvertahren über die
Existenz dieser Rechte entschieden ist.

A. Die am 5. August 1912 in Konkurs geratene Leihund Sparkasse Eschlikon
schuldete der Schweizerischen Volksbank Winterthur eine grössere Summe
und hatte dafür u. a. drei Schuldbriefe von 25,000 Fr., 7500 Fr. und
10,000 Fr. haftend auf eigenen Liegenschaften (W aldun--
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 40 III 7
Date : 17. Januar 1914
Published : 31. Dezember 1914
Source : Bundesgericht
Status : 40 III 7
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 6 Entscheidungen der Schuldhetreihungs- ten Gläubiger ausm acht. Andernfalls'ist


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ZGB: 173  176  183  184  205
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