Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht i n E r w a g u n g :
Obwohl Art. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 1 - 1 Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise. |
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1 | Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise. |
2 | Die Kantone bestimmen die Zahl und die Grösse dieser Kreise. |
3 | Ein Konkurskreis kann mehrere Betreibungskreise umfassen. |
von der durch den gegenwärtigen Krieg herbeigeführten Verschlimmerung der
wirtschaftlichen Verhältnisse spricht, geht der Zweck dieser Bestimmung
doch im allgemeinen dahin, einerseits dem durch den Krieg bedrängten
betriebenen Schuldner gewisse Erleichterungen zu gewähren, die es ihm
erlauben, durch Zahlung der Schuld die Verwertung von sich abzuwenden,
und andrerseits eine Verwertung möglichst zu vermeiden, die infolge der
durch den Krieg geschaffenen Lage kein normales Ergebnis haben könnte. Nun
ergibt sich aus den Feststellungen der kantonalen Instanzen, dass sich
die finanzielle Lage des Rekurrenten infolge des Krieges nicht oder doch
nicht wesentlich verschlimmert hat und dass die Verwertung der gepfändeten
Gegenstände kein ungünstigeres Ergebnis hätte als in Friedenszeiten.
Der Rekurrent hat dies denn auch gar nicht bestritten. Demgemäss kann
er aber die Wohltat des Art. ] der Kriegsnovelle zum SchKG nicht für
sich beanspruchen.
Übrigens stellt die Vorinstanz in tatsächlicher Beziehung für das
Bundesgericht verbindlich fest, dass der Rekurrent imstande sei, grössere
Abschlagszahlungen zu leisten als solche von einem Achtel im Monat.
Die Behauptung des Rekurrenten, er verfüge nicht über flüssige
Zahlungsmittel, ist schon deswegen ohne Bedeutung, weil er sich zweifellos
solche verschaffen kan n, sei es durch Inanspruchnahme seines Kredites,
sei es durch die zu normalen Bedingungen mögliche -Versilberung von
Vermögensgegenständen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt :
Der Rekurs wird abgewiesen.
und Konkurskammer. N° 83. 441
83. Entscheid vom 26. Dezember 1914 i. S.Konkursverwaltung der Leihund
Sparkasse Eschlikon. Legitimation der Konkursverwaltung zur Anfechtung
der ihr von einer Aufsichtsbehörde erteilten Weisung? Ausscheidung oder
Hinterlegung einer Konkursdividende, wenn der 'Konkursgläubiger geltend
macht, seine Konkursforderung sei mit einer mindestens eben so hohen
Schuld zu verrechnen, die Konkursverwaltung die Verrechnung
aber lediglich mit der Dividende zulassen will?
A. Am 18. August 1914 stellte die Konkursverwaltung der Konkursmasse
der Leihund Sparkasse Eschlikon eine provisorische Verteilungsliste
auf, wonach den Konkursgläubigern eine Teildividende von 40 %
ihrer Konkursforderungen ausbezahlt werden sollte. Dem Rekursgegner
A. Raggenbass, Friedensrichter in Sirnach, schied die Konkursverwaltung
in der Verteilungsliste für seine Forderung von 2512 Fr. 80 Cts. einen
Betrag von 1005 Fr. 10 Cts. zu, machte aber dazu folgende Bemerkung:
Die Dividende wird mit Hypothekarschuld, Ueber besserungsbrief Nr. 18,447
de 3000 Fr. nebst Zins à 4 % % seit 1. Mai 1912 verrechnet.
B. Gegen diese Verfügung erhob der Rekursgegner Beschwerde, indem er
erklärte, er beharre auf dem Recht der Verrechnung der Konkursforderung
mit seiner Hypothekarschuld und lasse den richterlichen Spruch
entscheiden . Er machte geltend, er habe schon in seiner früheren
Eingabe die erwähnte Verrechnung verlangt, sei aber mit diesem Begehren
abgewiesen worden.
Die Aufsichtsbehörde des Kantons Thurgau entschied am 16. Oktober
1914: Die Beschwerde wird in dem Sinne geschützt, dass die Dividende
auszuscheiden und bis zur Erledigung des Streites über die Berechtigung
und den Umfang der Kompensation, die durch die or dentlichen Gerichte
vorzunehmen ist,zinstragend anzu legen ist.
Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben: Die
42 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-
Frage, ob mit der Konkursdividende oder mit der ganzen kollozierten
Forderung zu verrechnen sei, sei nicht von der Aufsichtsbehörde,
sondern vom Richter zu entscheiden. Da in dieser Beziehung Streit
bestehe, müsse aber Sorge getragen werden, dass dem Rekursgegner zur
Zeit der gerichtlichen Erledigung der Verrechnungsfrage die nach der
provisorischen Verteilungsliste ihm zukommende Dividende samt den seit
31. August 1914 erlaufenen Zinsen zur Verfügung stehe. Die A u s z a h l
u n g der Teildividende aber könne die Aufsichtsbehörde nicht verfügen,
abgesehen davon, dass dies vom Rekursgegner auch nicht verlangt worden
sei. --
C. Diesen Entscheid hat Advokat Dr. Fuchs in St. Gallen für sich
als Konkursgläubiger und namens der Konkursverwaltung und des
Gläubigerausschusses der Konkursmasse der Leihund Sparkasse Eschlikon
an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, die Beschwerde des
Rekursgegners sei abzuweisen.
Er machte geltend, der Rekursgegner habe gar nicht Hinterlegung der
Dividende verlangt.
D. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerdelegitimation der
Konkursverwaltung und des Gläubigerausschusses bestritten und im übrigen
bemerkt : Allerdings sei Hinterlegung der Dividende nicht verlangt
worden, wohl aber deren Herausgabe. lm Begehren um Herausgabe sei das
geringere um Hinterlegung enthalten. Es handle sich um eine Weisung
der Aufsichtsbehörde an die Konkursverwaltung, die eventuell auch ohne
Beschwerdeführung hätte getroffen werden können. Übrigens liege eine
Vollmacht des Gläubigerausschusses nicht vor.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht i n E r w ä g u n g :
]. Die Konkursverwaltung ist im allgemeinen insoweit zur Beschwerde
1egitimiert, als sie die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger
gegenüber Angriffen einzelner verteidigt; denn insoweit tritt sie nicht
selbständig als
und Konkunkammer. N' 83. M
'verfügendes Amt, sondern lediglich als Organ der Könkursmasse, die als
eigentliche Beschwerdepartei anzusehen ist, auf (vgl. AS Sep.-Ausg. 14 N°
39" und dort zitierte Entscheide). Nicht zur Beschwerde legitimiert ist
sie daher in Fällen, wo ihr Entscheid und derjenige der Aufsichtsbehörde
sich als eine Verfügung in einem Streite zwischen einzelnen Glàubigern
darstellt oder wo ihr die Aufsichtsbehörde kraft ihres Aufsichtsrechtes
eine allgemeine Weisung erteilt hat. Gegenüber einer solchen Weisung
kann der Konkursverwaltung so wenig als dem Betreibungsamte ein
Recht der Weiterziehung zuerkannt werden. Anders liegt aber die
Sache, soweit die Weisung der Aufsichtsbehörde ein bestimmtes,
konkretes Rechtsverhältnis regelt und es sich um die Frage handelt,
ob diese Weisung die gesetzlichen Rechte der Selbstverwaltung der
Masse beeinträchtige und der Konkursverwaltung bezw. der Konkursmasse
Verpflichtungen auferlegt werden, die das Gesetz nach seinem Wortlaut,
Sinn und Geist nicht kennt. Mit einem derartigen Fall-hat man es hier
zu tun, da der Streit sich um die Frage dreht, ob die Konkursverwaltung
nach dem Gesetz verpflichtet werden könne, für den Rekursgegner bei der
Depositenanstalt eine Dividende zu hinterlegen. Die Konkursverwaltung
ist daher selbst dann zur Beschwerde legitimiert, wenn die Verfügung der
Vorinstanz sich wirklich, wie vorgebracht wird, entgegen ihrem Wortlaut
als Weisung und nicht als Beschwerdeentscheid darstellen sollte.
2. Dass eine vom Gläubigerausschuss dem Advokaten Dr. Fuchs ausgestellte
Vollmacht nicht vorliegt, ist ohne Bedeutung. Der Gläubigerausschuss ist
nicht Beschwerdepartei, sondern wird lediglich als Organ der Konkursmasse,
die neben dem Advokaten Dr. Fuchs die eigentliche Beschwerdepartei bildet,
aufgeführt. Zur Beschwerdeführung namens der Konkursmasse bedarf es aber
eines Beschlusses des Gläubigerausschusses nicht (AS Sep.-Ausg. lll N°
39 **).
* Ges.-Ausg. 37 I S. 337. " Ges -Ausg. 37 I S. 338 Erw. 1
444 Entscheidungen der Schuldbetrelbungl-
3. Der Entscheid der Vorinstanz kann nun nicht bestätigt werden. Der
Rekursgegner hat weder Hinterlegung noch wie die Vorinstanz im
Widerspruch mit ihren eigenen Ausführungen im angefochtenen Entscheide
nunmehr vorbringt Auszahlung der Dividende verlangt-. Vielmehr erklärt
er, seine Hypothekarschuld im Betrage von 3000 Fr. nebst Zins mit
seiner Konkursforderung von 2512 Fr. 80 Cts. verrechnen zu wollen, und
anerkennt damit selbst, dass er selbst nach seinem eigenen Standpunkt
nicht bloss keine Dividende zu fordern hat, sondern nach der von ihm
prätendierten Art der Verrechnung der Gemeinschuldnerin oder der Masse
sogar noch etwas schuldig ist. Da anderseits die Konkursmasse lediglich
die Dividende von 1005 Fr. 10 Cts. und nicht die Konkursforderung
selbst mit der Hypothekarschuld des Rekursgegners verrechnen will, so
sind die Parteien darüber einig, dass dem Rekursgegner eine Dividende
überhaupt nicht zukommt, und Streit besteht lediglich darüber, wieviel
der Rekursgegner aus dem Ueberbesserungsbrief noch zu zahlen hat,
ob er von seiner Schuld den Betrag der ganzen Konkursforderung oder
lediglich den Dividendenbetrag abziehen dürfe. Unter diesen Umständen
kann von der Ausscheidung und Hinterlegung einer Dividende natürlich
keine Rede sein. Der Rekursgegner hat seinen Standpunkt nicht durch eine
Beschwerde gegen die Verteilungsliste, sondern vor dem Richter geltend
zu machen, wenn er von der Masse auf Zahlung seiner nach Vornahme der
von der Masse in Anspruch genommenen Verrechnung noch verbleibenden
Schuld an die Masse belangt wird.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt :
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Beschwerde des Rekursgegners gegen
die Verfügung der Konkursverwaltung im Konkurse der Leihund Sparkasse
Eschlikon vom 18. August 1914 im Sinne der Motive abgewiesen.
und Konkunknmmer. N° 84. 445
84. Arrèt du 16 janvier 1915 dans la cause Oriblet.
Obligation de l'office de consulter l' état des personnes sujettes à la
poursuite par voie de faillite , avant d'exercer une poursuite contre une
société anonyme ou une société cooperative, art. 15 al. 4 LP. -Nullité
de poursuites dirigées contre une personne non existante.
A. En date du 12 décembre 1914, Louis Criblet, agissant en sa qualité de
directeur de la Société suisse de vulcanisation, adressa une plainte à
l'autorité cantonale de surveillance contre l'office des poursuites de
Genève, demandant la suspension de la poursuite N° 40641, exercée par
un sieur Lucien Bomand, voyageur et chef de bureau à Genève, contre la
Société suisse de vulcanisation, rue de Carouge, 70, à Plajnpalais. Le
plaignant exposait qu'il se trouvait au service militaire depuis le
premier jour de la mobilisation, qu'il avait dù suspendre complètement
l'exploitation de son commerce de reparation de pneumatiques et qu'il
était hors d'état de payer la somme de 257 fr., objet de la poursuite.
B. L'autorité cantonale de surveillance a écarté la plainte par les
motifs suivants : L'art. 57 LP n'est pas applicable en l'espéce, le
débiteur étant non Criblet, mais une société ; la loi n'a pas prévu
qu'une poursuite dirigée contre une société pourrait etre suspendue,
quand le directeur de cette société Serait au service militaire. Le
plaignant devrait s'adresser au Tribunal afin d'obtenir, pour la société
debitrice, le sursis général prévu à Part. 12 de l'ordonnance du Conseil
fédéral du 28 septembre 1914.
C. Criblet recourt au Tribunal fédéral contre ce prononcé, concluant à
son annulation, ainsi qu'à celle de la poursuite N° 40 641. II déclare
agir tant personnellement qu'au nom de la société débitrice en formation
et fait valoir, en substance, les moyens suivants : La raison sociale
Société suisse de vulcanisation ne contient aucun nom d'associé ;
elle est qualifiée d'une facon telle