dre interne et ne concerne pas les tiers, que d'ailleurs le commis Widmann
peut ètre eonsidéré comme un facteur au sens de la dite ordonnance
et qu'enfin, à supposer la notification irrégulière, elle ne saurait
etre annulee, le débiteur ayant recu l'acte de poursuite ce qui est
l'essentiel.
Michaud a recouru au Tribunal federal contre cette décision.
Statuant sur ces faits et considérant en droit :
On pourrait se demander si la mesure qui fait l'objet de la plainte
constitue une mesure de l'Office susceptible d'ètre déférée à l'autorité
de surveillance en vertu de l'art. 17 LP: en effet le débiteur ne prétend
meme pas que l'office se soit rendu coupable d'une irrégularité quelconque
et il est constant qu'il s'est strictement conforme aux règles des art. 69
et suiv. LP sur la notification des commandements de payer; l'unique
informalité invoquée est le fait, non de l'ofsice, mais de la poste qu'il
était autorisé par l'art. 72 LP à charger de la transmission de l'acte
de poursuite. Cependant en pareil cas, le fonctionnaire postal agisssiant
par délégation de l'office, on peut admettre que les irrégularités qu'il
commettrait dans la transmission de l'acte doivent étre considérées au
point de vue du droit de recours du débiteur (non pas, cela va sans dire,
au point de vue de la responsabililé du préposé fondée sur l'art. 5 LP),
comme si elles avaient été commises par l'office lui-meme; aussi bien ce
sont les autorités de surveillance seules, à l'exclusion des autorités
postales, qui sont en mesure de prendre les sanctions nécessaires pour
remédier à ces irrégularités et pour sauvegarder ainsi les droits du
débiteur.
Mais il est evident qu'en l'espéce le recours est dépourvu de tout
fondement. Le fait que le commandement de payer a été remis au débiteur
par un commis
und Konkurskammer. N° 80. 431
postal, au lieu de lui étre remis par un facteur, est naturellement
indifférent du moment que toutes les formes prévues pour la notification
ont été observées: on ne voit pas et le débiteur se garde bien d'alléguer
quel intérèt il pourrait avoir à reeevoir le commandement de payer des
mains d'un facteur, plutòt que de celles d'un commis.
Par ces motifs, la Chambre des Poursuites et des Faillites prononce:
Le recours est écarté.
80. Entscheid vom 17. ,Dezember 1914 i. S. Hinden Blumer und Genossen.
Annullierung einer Abtretung nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
|
1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458 |
Konkursverwaltung wegen Nichteinhaltung der Klagefrist ? Weiterziehbarkeit
einer solchen Verfügung. Gilt die Anrufung des Friedensrichters als
gerichtliche Geltendmachung im Sinne der im Abtretungsformular enthaltenen
Anweisung ?
A. Am 12. Novembe1 1913 trat das Konkursamt Zug einen Anspruch der
Konkursmasse des Karl DinkelWaldis in Zug gegen Joseph Nigst in Biel aus
Nichterfüllung der Steigerungsbedingungen betreffend die konkursamtliche
Steigerung der Liegenschait Hotel und · Pension Waldheim, Zug im Sinne
des Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
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1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458 |
an die Rekurrenten, Witwe Rahel Agatha Hinden-Blumer in Zürich und
ihre Tochter Fernanda Elsa, August Weiss, Stadtschreiber in Zug und
EmilLandolt, Veinhàndler in Zürich, sowie an Joseph Bloch in Zug. Das
Konkursamt verfügte dabei gemäss Ziff. 6 der im Abtretungsformular
ausgeführten Bedingungen, dass es sich die Annullierung der Abtretung
für den Fall vorbehalte, dass der Anspruch nicht bis zum 31. Dezember
1913 gerichtlich geltend
432 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
gemacht werde. Die Rekurrenten leichten am 31. Dezember 1913 beim
Richteramt I in Biel Klage gegen Joseph Nigst in Biel ein, während
Joseph Bloch am genannten Tage bloss ein Gesuch um Vorladung des Joseph
Nigst zum Aussòhnungsversuch stellte und die übrigen Abtretungsgläubiger
gerichtliche Schritte gegen Nigst überhaupt unterliessen. Infolgedessen
ersuchten die Rekurrenten das Konkursamt Zug, die Abtretung an sämtliche
übrigen Abtretungsgläubiger zu annullieren. Sie machten geltend, dass
unter gerichtlicher Geltendmachung eines Anspruchs nur solche Massnahmen
verstanden seien, die die Rechtshängigkeit des Streites bewirken, und
dass die Rechtshängigkeit nach § 137 bern. ZPO erst mit der Einreichung
der Klage, nicht schon mit dem Gesuch um Vorladung zum Aussöhnungsversuch
eintrete. Das Konkursamt entsprach diesem Gesuche in Beziehung auf alle
genannten Gläubiger mit Ausnahme des Joseph Bloch.
B. Hierauf erhoben die Rekurrenten Beschwerde mit dem Begehren, es sei
auch die Annullierung der Abtretung an Bloch auszusprechen.
Das Konkursamt bemerkte zur Beschwerde, dass es sich bei der
Fristansetzung um einen Vorbehalt handle, von dem die Konkuisverwaltung
je nach den Umständen Gebrauch machen könne oder nicht (AS Sep.-Ausg. 6 N°
34 und 88, 14 N° 39*.
Die Aufsichtsbehörde des Kantons Zug wies die Beschwerde durch
Entscheid vom 14./16. November 1914 mit folgender Begründung ab :
Nach der Konkursverordnung und der neuen Praxis des Bundesgerichts
stehe es zwar im Belieben des Konkursamtes, den Abtretungsgläubigem
Fristen anzusetzen oder niclt ; aber die von ihm angesetzten Fristen
seien Ausschlussfristen. Immerhin könne die Konkursverwaltung die Frist
verlängern oder trotz des Ablaufs der Frist die Abtretung aufrechthalten.
Bloch habe nun aber entgegen der Auffassung der
"' Ges.-Ausg. 2!) I N° 56, II S. 751 s. Erw. 4, 37 I N° 68.und
Konkurskammer. N° 80. 433
Rekurrenten die Klagefrist eingehalten. Nach dem Urteil des Bundesgerichts
vom 21. September 1907 in Sachen Hotz gegen Kopp* sei unter Klageanhebung
die erste den Prozess einleitende Handlung, also auch schon die Anrufung
des Friedensrichleis in einem nach kantonalem Rechte vorgängigen
Sühnverfahren verstanden. Zudem sei auf den Entscheid des Bundesgerichts
in Sachen Aebi & Cie gegen Konkursmasse Leutenegger vom 26. März 1909 **
hinzuweisen. Der Begriff der Klageanhebung im Sinne von Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf: |
|
1 | Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf: |
1 | eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners; |
2 | eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten; |
3 | ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt. |
2 | Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen. |
3 | Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss. |
4 | Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt. |
5 | Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht. |
242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden. |
|
1 | Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden. |
2 | Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt. |
3 | Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen. |
um den es sich im vorliegenden Falle handle.
C. Diesen Entscheid haben die Rekurrenten unter Erneuerung ihres Begehrens
an das Bundesgericht weitergezogen. Ihren Ausführungen ist noch folgendes
zu entnehmen: Durch die Anrufung des bernischen Aussöhnungsrichters
werde der Prozess nicht reehtshängig. Der Sühneversuch verpflichte nach
bernischem Recht den Kläger keineswegs, den Prozess innert bestimmter
Frist einzuleiten, um Verwirkungsfolgen zu vermeiden. In § 114 Ziff. 3
bern. ZPO sei ausdrücklich bestimmt, dass in Streitsachen, in welchen bei
eintretei der Zögerung die Verwirkung des Klagrechts zu besorgen stünde ,
ein Aussöhnungsversuch nicht notwer dig sei.
Die Sch uldbetreibungsund Konkurskammer zieht i n E rw a g u n g :
1.Durch die Aufnahme von Ziff. 6 der im Abtretungsformular aufgeführten
Bedingungen ( Die Konkursverwaltung behält sich die Annullierung der
Abtretung für den Fall vor, dass nicht binnen einer vor. ihr anzusetzenden
Frist gerichtliche Geltendmachung erfolgt ) und die Ansetzung einer
bestimmten Klagefrist wird, streng genommen, Wie die Vorinstanz ausführt,
die Konkursverwaltung nicht verpflichtet, die Abtretung* Ges.-Ausg. as
11 N° 66, Sep.-Ausg. 10 N° 54. ** Sep.-Ausg. 12 N° 22.
434 Entscheidungen der Schuldbetreibungs.
zu annullieren, wenn die Frist nicht eingehalten wird. '
In der Tat hängt es von der Gestaltung des Verfahrens ab, ob die
Konkursverwaltung von dem Recht, das sie sich vorbehalten hat, Gebrauch
machen will und soll oder nicht. Wenn der Konkurs sich sowieso sehr
in die Länge zieht, so kann sie unter Umständen ohne Bedenken die
Frist verlängern. Ist sie ganz sicher, dass aus dem Vorgehen der
Abtretungsgläubiger ein Ergebnis für die Masse auf keinen Fall zu
erwarten ist, und hat sie somit kein Interesse an der Einhaltung der
Frist, so kann sie wohl auch die Annullierung der Abtretung trotz
einer Fristversäumnis ganz unterlassen. In allen diesen Fällen ist
jedoch die Entscheidung der Konkursverwaltung, da sie lediglich von
Zweckmässigkeitserwägungen abhängt, ob sie nur so oder anders ausfällt,
niemals wegel= Gesetzwidrigkeit anfeehtbar. Sie kann daher höchstens
allenfalls vor den kantonalen Aufsichtsbehörden wegen Unangemessenheit
angefochten, auf keinen Fall aber bis vor das Bundesgericht gezogen
werden.
2. Die Sache verhält sich aber anders, wenn der nämliche Anspruch
gleichzeitig ar mehrere Gläubiger auf Grund formgerechter Gesuche
unter Fristansetzung für die Klage abgetreten worden ist. .In einem
solchen Falle sind alle diese Gläubiger grundsätzlich gleichberechtigt
und die Konkursverwaltung ist verpflichtet, nichts vorzunehmen, was
diese Gleichberechtigung stören würde, sie muss also insbesondere
dieKlagefrist für alle gleich berechnen und darf nicht dem einen
gegenüber die Rechtslage anders gestalten als gegenüber dem andern.
N ach Ziff. 5 der im Abtretungsformular aufgeführten Bedingungen sind ja
auch die Gläubiger, denen der gleiche Anspruch abgetreten worden ist,
verpflichtet, als Streitgenossen aufzutreten und also den Anspruch
gemeinsam einzuklagen.
Gegen die Begünstigung eines von mehreren Abtretungsgläubigern müssen
daher die übrigen legitimiert _sein, sich zu beschweren und zwar können
sie dabei auch
..... Konkurskammer. N° 80. 435
das Bundesgericht anrufen, weil die Beeinträchtigung ihrer Rechte, wie
sie aus dem Sinn und Geist des Gesetzes hergeleitet werden müssen, in
Frage steht. Das Bundesgericht kann demnach dei Entscheid der Vorinstanz
überprüfen.
3. Die Auffassung der Vorinstanz, dass uI ter Klageanhebung oder
gerichtlicher Geltendmachung elnes Anspruchs nach der bundesgerichtlichen
Praxis stets die Anrufung des Friedensrichters zu verstehen sei, sofern
nach kanton alem Rechte dem Prozesse ein Sührverfahren vorangehe, ist,
so allgemein ausgedrückt, nicht richtig. Einmal hat das Bundesgericht
in den zitierten Entscheidungen nur erklärt, dass, wo das kantonale
Prozessverfahren eine Anrufung des Friedensrichters vorschreibe, diese
Anrufmg schon als Anhebung der Klage anzusehen sei. Für die in Frage
stehende Klage wä.e aber nach § 114 Ziff. 3 hern. ZPO die Veranstaltung
eines Aussöhnungsversuches nicht notwendig gewesen (vgl. die Praxis des
bernisehen Appellationshofes bei befristeten Klagerechten bei Pillichody,
Bernis her Zivilprozess N 0 131] ff.). Soda! n kann unter gerichtlicher
Geltendmachung eines Anspruchs nur diejenige Handlung verstanden werden,
durch welche der Kläger den richterlichen Rechtsschutz anruft und zwar
so, dass dadurch die Rechtshängigkeit der Streitsache bewirkt wird
oder der Kläger innert bestimmter Frist die Klage ausspielen muss,
wenn nicht bestimmte processuale Rechtsfolgen eintreten sollen. Der
Zweck der Fristbestimmung ist, der Konkursmasse eine Garantie zu geben,
dass die Abtretung , die in Wirklichkeit ein Prozessmandat ist, auch
dazu benützt werde, über den streitigen Anspruch innert einer gewissen
Frist eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Daher kann in allen
Kantonen, in denen die Sühnverhandlung nicht in organischer Verbindung
mit dem eigentlichen Prozessverfahren steht, (1. h. der Streit nicht
innert einer gewissen Frist nach Abschluss des Vermittlungsverfahrens
zur Vermeidung der Verwirkung des Klagerechts oder
436 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
sonstiger Rechtsfolgen vor den Richter gebracht werden muss, die Anrufung
des Friedensrichters nicht als geriohtliche Geltendmachung im Sinne der im
Abtretungsformular enthaltenen Anweisung gelten. Im Kanton Bern besteht
nun in der Tat eine solche organische Verbindung des Sühnverfahrens
mit dem eigentlichen Prozesse nicht ; das bernische Prozessrecht setzt
dem Kläger keine Frist an, innerhalb der nach dem Aussöhnungsversuch
gerichtliche Klage eingeleitet werden müsste. Demgemäss hätte Bloch
gleich den Rekurrenten zur Wahrung der ihm aus der Abtretung erwachsenden
Rechte bis zum 31. Dezember 1913 beim Richteramt Biel gegen Nigst die
Klage einreichen sollen. Da er dies nicht getan hat und nicht besser
gestellt werden darf, als die andern Abtretungsgläubiger, so ist die
Abtretui g an ihn als nichtig "zu erklären. Es liegt auf der Hand, dass
Bloch, wollte man ihm die Anhebung der Klage noch gestatten, nachdem
die Rekurrenten ihrerseits den Prozess bereits durchgeführt hätten,
zum Nachteil der Rekurrenten begünstigt würde. Er könnte dann das ganze
Risiko des Prozesses diesen zuhalten,indem er den Ausgang ihres Prozesses
abwartete, um dann entweder, wersin die Rekurrenten ihn verloren hätten,
die Klage zu unterlassen oder im umgekehrten Falle nachträglich auch noch
zu klagen. So fielen ihm beim Obsiegen der Rekurrenten die Früchte ihres
Vorgehens in den Schoss, ohne dass er irgendwelches Risiko getragen und
irgend etwas an die Kosten beigetragen hätte, was mit seiner Stellung
zu den andern Abtretungsgläubigern nicht vereinbal ist.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt :
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Abtretung des sich auf eine
Steigerung stützenden Anspruchs der Konkursmasse des Karl Dinkel-Waldis
in Zug gegen J. Nigst in Biel an Joseph Bloch in Zug als dahingefallen
eiklärt.
und Konkurskammer. N° 81-82. 437
81. Extrait de l'arrèt du 24 décembre 1914 dans la cause Vassalli.
Art. 12 et suiv. de l'ordonnance du Cf du 28 septembre 1914. Sursis
général aux poursuites. Conséquences de l'omission, de la part du
débiteur, de mentionner un créancier dans la liste des créanciers,
à joindre à la demande de sursis.
Il est constant que S. est au bénéfice d'un sursis general aux poursuites,
accordé par l'autorité compétente en matière de concordat, conformément
aux art. 12 à 22 de l'ordonnance du 28 septembre 1914. Le fait qu'il a
omis de mentionner le recourant dans la liste des créanciers, à joindre
à la demande de sursis, peut constituer un motif de révocation du sursis,
à teneur de l'art. 20, dernier alinea, de l'ordonnance. Mais tant que le
prononcé accordant le sursis n'est pas révoqué, celui-ci doit continuer
à déployer ses effets, qui consistent notamment dans la suspension
des poursuites en cours. L'office de Genève & donc agi correctement en
refusant de procéder à la saisie requise contre S.
82. Entscheid vom 26. Dezember 1914 i. S. Stalder. Grund und Zweck des
Art. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 1 - 1 Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise. |
|
1 | Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise. |
2 | Die Kantone bestimmen die Zahl und die Grösse dieser Kreise. |
3 | Ein Konkurskreis kann mehrere Betreibungskreise umfassen. |
A. Der Rekurrent Fritz Stalder im Dambel in Herrliberg hat einen grossen
Iandwirtschaftlichen Betrieb mit 15 Stück Grossvieh und 3 Stück Kleinvieh
und versteuert 30,000 Fr. Vermögen. In der Zeit vom November 1912 bis
zum Oktober 1913 nahm er wenigstens 10,056 Fr. ein für den Verkauf von
Milch. Am 1. Juli 1914 pfändete das Betreibungsamt Herrliberg in einer
gegen ihn gerichteten Betreibung des Rekursgegners Albert Streuli,
Metzgers in Erlenbach, für eine Forderung von 2780 Fr. 88 Cts.
AS 40 lll 1914 30