402 Entscheidungen

5. Materiell erweist sich die auf Art. 288 SchKG gestützte Klage ohne
weiteres als begründet. Einerseits nämlich ist durch die von Fieber zu
Gunsten der Firma Wüthrich & Cio vorgenommene Anweisung in Verbindung
mit der Honorierung dieser Anweisung durch die Leihkasse Neumünster ein
zur Konkursmasse gehörendes und zur gleichmässigen Befriedigung aller
Konkursgläubiger bestimmtes Aktivum ausschliesslich zu Gunsten der
Anweisungsempfängerin verwendet worden. Anderseits aber geht aus den
Akten deutlich hervor, dass die äusserst schlechte Vermögenslage des
von allen Seiten betriebenen, unmittelbar vor dem Konkurse stehenden
Gemeinschuldners diesem selbst, wie auch dem Vertreter der Firma
Wüthrich & C'E, Rechtsanwalt W. . . (auf dessen Kenntnis hier in der
Tat abgestellt werden darf; vergl. JAEGER, Anm. 5 B zu Art. 288), nicht
nur bekannt sein musste, sondern auch tatsächlich bekannt war. Was
speziell den genannten Vertreter der Firma Wütrich & C1° betrifft, so
ergiebt sich dies u. a. daraus, dass er selber zweimal namens Wüthrich &
Cie das Konkursbegehren gegen Fieber gestellt und diesen übrigens auch
für eine persönliche Forderung von 500 Fr. betrieben hat. Bei der ihm
somit nachgewiesenen Kenntnis von der Vermögenslage des Gemeinschuldners
musste aber Rechtsanwalt W. . ., ebenso wie Fieber selbst, sich darüber
Rechenschaft geben, dass die vollständigeBefriedigung der Firma Wüthrich
& C für ihre Forderung von 5925 Fr. notwendigerweise eine Schädigung
der übrigen Konkursgläubiger zur Folge haben werde. Hieran ändert auch
der Umstand nichts, dass jene_ Forderung durch einen Schuldbrief von
6000 Fr., sowie durch die Bürgschaft einer Firma M. S. Meyer, nominell
gesichert war. Denn nicht nur haben sich in der Folge diese beiden
angeblichen Sicherheiten als illusorisch erwiesen, sondern es muss
nach den Akten sogar angenommen werden, dass die Firma Wüthrich & C'E,
hezw. ihr Vertreter W. . ., gerade deshalb

der Zivilkammern. N° 73. 403

so sehr auf Zahlung drängte, weil ihr, bezw. ihm, die Unzulänglichkeit
jener Sicherheiten bekannt war.

Die Klage ist somit auf Grund des Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
SchKG gutzuheissen, und daher
das angefochtene Urteil im Dispositiv zu bestätigen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Berufung wird abgewiesen und das Dispositiv des angefochtenen
Urteils in dem Sinne bestätigt, dassder Beklagte den Klägern, als
Abtretungsgläubigern im Sinne des Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG, 5925 Fr. nebst 5 %
Zins seit 28 Juni 1911 zu bezahlen hat.

73. Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. Oktober 1914 i. S. Frank,
Kläger und Frank, Litisdenunziat des Klägers, gegen Nussbaumer, Beklagten.

Zwangsversteigerung. Erw. 1: Identität der Steigerungsbedingungen,
oder doch nicht wesentliche Verschlechterung der Bedingungen
zwischen der ersten und der zweiten Gant, als Voraussetzung einer
Schadenersatzklage gemäss Art. 143 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 143 - 1 Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.278
1    Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.278
2    Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.
SchKG. Erw. 2: Untergang der in
den Steigerungsbedingungen, bezw. im Lastenverzcichnis nicht erwähnten
dinglichen Lasten, auch der im Grundbuch eingetragenen, gegenüber dem
gutgläubigen Ersteigerer. Vorbehalt zu Gunsten der unmittelbar durch des
Gesetz begründeten Lasten.Erw. 3: Nichtvcrpflichtung des Ersteigerers,
die fälligen Zinsen der letzten drei Jahre anders als in Anrechnung auf
den Zuschlagspreis zu übernehmen (Art. 135
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 135 - 1 Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB266). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.267
1    Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB266). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.267
2    Die Steigerungsbedingungen stellen ferner fest, welche Kosten dem Erwerber obliegen.
SchKG, neue Fassung).

A. Am 14. Oktober 1912 hielt das Betreibungsamt Buochs über eine
dem Bruder des Beklagten gehörende Liegenschaft in Ennetbürgen eine
Zwangsvcrsteigerung ab. Die vom Litisdcnunziaten abgefassten Steigerungs·

AS so ... 1914 27

404 Entscheidungen

bedingungen lauteten, soweit hier in Betracht kommend, wie folgt :

Die Liegenschaft wird gegeben mit Nutzen und Be schwerden, Fussund
Holzweg wie dieselbe bis dahin benutzt und besessen worden ist ohne
alle Nachwähr.

Der Käufer hat den 1910., 1911. und laufenden 1912. Zins von dem darauf
haftenden zu übernehmen und an das Betreibungsamt sofort zu bezahlen.

Auf der Liegenschaft haften an Gülten Fr. 10,642 85 und an
Pfandverschreibungen .......... 5,000 --

Der Steigerungserlös über die Hypoteken ist vom Käufer sofort baar
abzuzahlen.

Die ausstehenden Pachtzinsen werden zur Deckung der verfallenen Steuern
und der Betreibungsund Ver wertungskosten verwendet und ein allfälliger
Ueber schuss fällt dem Käufer zu.

Handänderungsund Schreibgebühren hat der Käufer zu übernehmen.

Ein besonderes Lastenverzeichnis wurde nicht aufgelegt. Als dem Gesetz
entsprechendes Lastenverzeichnis betrachtete der Litisdenunziat die
folgenden, ihm am 10. November und am 12. Oktober 1911 vom Grundbuchführer
gemachten brieflichen Mitteilungen :

Die Schürweid Ennetbürgen (Grundbuch Nr. 249) und die Seeausfüllung
von 425 m2 (Grundbuch Nr. 295) ge hörten dem Franz Nauer und dem Karl
Frank. Darauf haften. ohne die drei Pfändungen, 10,642 Fr. 85 Cts.
Als Servituten sind am Grundbuch z. Z. nur Fussweg Beschwerden
angegeben. Pfändungen sind 3425 Fr. Nauer verkaufte seinen Teil an
Hans Nussbaumer. Ebenso Frank. Letzterer Kauf trat aber noch nicht in
Kraft, da Nussbaumer die Bedingungen nicht erfüllte. Eigentümer sind
somit z. Z. Hans Nussbaumer und Karl Frank. ·

Auf Schürweid und Seeausfüllung ist wie Sie wissen, in Uebereinstimmung
mit dem Lastenverzeichniss zu Gunsten des Karl F rnnk Unternehmer in
Emmenbrückeder Zivilkammern. N° 73. 405

eine Grundpfandverschreibung von 5000 Fr. errichtet. Die Güterschatzung
wurde abgeändert und beträgt 4000 Fr. und 1700 Fr., zusammen 5700 Fr.

Ein Feststellungsund Bereinigungsverfahren im Sinne des Art. 140
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 140 - 1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
1    Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
2    Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar.
3    Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.
SchKG
hat im Anschluss an diese Mitteilungen_nicht stattgefunden.

Den Betrag der vom Ersteigerer zu übernehmenden und zu
bezahlenden Zinsen gab der Litisdenunziat weder vor noch während der
Steigerungsverhandlung bekannt. Diese Unterlassung erklärte er anlässlich
der Steigerungsverhandlung damit, dass eine Abrechnung über die Zinse
erst erfolgen könne, wenn das Steigerungsergebnis bekannt sei, und diese
Erklärung hat er seither dahin präzisiert, dass er der Meinung gewesen
sei, es werde nicht der ganze verschriebene Betrag gutgeboten . Auf
eine Frage des Beklagten, wie hoch die Kosten und die auf Grundpfand
betriebenen Forderungen (Steuern) seien, erklärte er, dass es ungefähr
300 Fr. ausmache .

Bei der Steigerungsverhandlung fragte der Beklagte den Litisdenunziaten
ferner, ob ausser dem in den Steigerungsbedingungen erwähnten Fussund
Holzweg recht keine weitem Servituten auf der Liegenschaft hafteten,
worauf der Litisdenunziat antwortete, dass ihm keine andern bekannt
seien. Der Beklagte bot nun 15,000 Fr. und erhielt zu diesem Preis
den Zuschlag.

Am gleichen Tage begaben sich die Beteiligten zum Zwecke der Fertigung
des Kaufs auf das Grundbuchamt. Hier wurde dem Beklagten eröffnet :
erstens dass er ausser dem in den Steigerungsbedingungen erwähnten
Fussund Holzweg recht noch eine weitere, zwar nicht aus dem Grundbuch,
wohl aber aus dem Kaufprotokoll ersichtliche Servitut zu übernehmen habe,
des Inhalts, dass der auf dem Grundstück befindliche Steinbruch nicht
ohne Zustimmung der Zementfabrik Rotzloch zur Gewinnung von _Zement
oder hydraulischem Kalk ausgebeutet werden dürfe, und zweitens, dass er
(der Beklagte) über den Zuschlagspreis hinaus

406 Entscheidungen

noch etwa 900 Fr. für verfallene und laufende Zinsen zu bezahlen
habe. Darauf weigerte er sich, zur Fertigung der Liegenschaft Hand zu
bieten, und lehnte auch jegliche Geldzahlung ab.

Der Litisdenunziat ordnete nun unter Berufung auf Art. 143 sofort
eine neue Gant an, für welche er den Steigerungsbedingungen folgende
Bemerkungen beifügte:

1. Meldung der servitut der Cementfabrik A.-G. Rotz loch, dass der
Steinbruch nicht ohne Zustimmung der selben zu Cement oder hydr. Kalk
ausgebeutet werden darf.

2. Ein allfäl. Regressrecht auf den frühem Ersteigerer Hr. Franz
Nussbaumer wird den Hypothekenbesitzern offen gelassen.

Auf Grund dieser neuen Steigerungsbedingungen erhielt der Kläger den
Zuschlag zum Preise von 10.070 Fr.

Da der Kläger zugleich Inhaber der Pfandverschreibung von 5000 Fr. und
somit der einzige infolge der zweiten Gant zu Verlust gekommene Gläubiger
war, wurde das Betreibungsamt durch die kantonale AB angewiesen, ihm die
auf Grund des Art. 143 gegen den Beklagten zu erhebende Ausfallforderung
abzutreten .

Hierauf erfolgte die Anhebung der vorliegenden Klage auf Bezahlung
von 4300 Fr. nebst 5 0/0 Zins seit 16. November 1910 abzüglich 10
Fr. (Prozessentschädigung im Rechtsötfnungsverfahren).

B. Durch Urteil vom 4." Juli 1914 hat das Obergericht des Kantons Zürich
(I. Appellationskammer) die Klage abgewiesen.

C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das'EBundesgericht
ergriffen, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.

Der Beklagte hat Abweisnng der Berufung und Bestätigung des angefochtenen
Urteils beantragt.

Die Aktivlegi timation des Klägers zur Geltendmachung slcr streitigen
Ausfallforderung ist im gegenwärtigender Zivilkammern. N° 73. 407

Stadium des Prozesses, und war schon vor der II. kantonalen Instanz
nicht mehr bestritten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Anwendung des Art. 143 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 143 - 1 Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.278
1    Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.278
2    Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.
SchKG hat zur selbstverständlichen
Voraussetzung, dass die vom Betreibungsamt angeordnete zweite Steigerung,
soweit es sich um die Umschreibung des zu versteigerndeu Objektes handelt,
auf der Grundlage der nämlichen steigerungsbedingungen stattgefunden habe,
wie die erste, wegen deren Nichthaltung die Schadenersatzforderung geltend
gemacht wird, oder dass doch jedenfalls die Bedingungen der zweiten
Steigerungfiür den Verkäufer nicht wesentlich ungünstiger lauteten, als
diejenigen der ersten. Ist nämlich letzteres der Fall, und ist also das
Steigerungsobjekt an der zweiten Gant mit andern, grössern Lasten oder
unter erschwerenden Zahlungsbedingungen zum Verkauf ausgeboten worden,
so kann nicht mehr gesagt werden, dass der eingetretene Schaden, der
hauptsächlich in dem Mindererlös gegenüber dem Resultat der ersten Gant
besteht, ausschliesslich auf die Nichthaltung des Kaufs seitens des ersten
Ersteigerers zurückzuführen sei. Inwieweit aber in einem solchen Falle
das Verhalten des ersten Ersteigerers einerseits und die Abänderung
der Steigerungsbedingungen anderseits als konkurrierende Ursachen zu
der Entstehung des Schadens beigetragen haben, lässt sich nachträglich
nicht ermitteln.

Im vorliegenden Falle steht fest, dass die Bedindingen der zweiten
Steigerung eine zu Gunsten der iementfabrik Rotzloch errichtete
Servitut vorbehielten, von deren Existenz in den Bedingungen der
ersten Steigerung nichts gesagt gewesen war. Die Belastung einer zu
versteigernden Liegenschaft mit einer Servitut von der Bedeutung der
hier in Frage stehenden Ausbeu-

408 Entscheidungen

tungsbeschränkung ist aber zweifellos geeignet, den Steigerungserlös
ungünstig zu beeinflussen. Es kann somit in der Tat nicht g.sagt werden,
dass die Differenz von 4300 Fr. zwischen dem Höchstangebot der ersten
und demjenigen der zweiten Steigerung ausschliesslich die Folge des
Verhaltens des Beklagten sei, und es ist auch nicht ersichtlich, in
welcher Weise festgestellt werden könnte, um wieviel der Ausfall sich
verringert haben würde, bezw. ob ein solcher überhaupt eingetreten wäre,
wenn die Steigerungsbedingungen nicht abgeändert worden wären.

Nun liesse sich allerdings die Ansicht vertreten, dass die Abänderung
der Steigerungsbedingungen dann unwesentlich war, wenn die fragliche
Servitut auch ohne besondere Erwähnung in den vom Betreibungsamt
aufgestellten Bedingungen auf dem Steigerungsobjekt haften blieb ;
denn in diesem Fall waren die Steigerungsbedingungen bei der ersten und
bei der zweiten Gant objektiv dieselben, und die Bedingungen der zweiten
Gant unterschieden sich von denjenigen der ersten nur durch die Beifügung
einer Art Bechtsbelehrung, die für die Anwendbarkeit des Art. 143 Abs. 2
unerheblich wäre.

Indessen ist es nicht richtig, dass die in Betracht kommende Servitut
auch ohne besondere Erwähnung in den vom Betreibungsamt aufgestellten
Bedingungen auf dem Steigerungsobjekt haften blieb. Diese Bedingungen
enthielten allerdings die Bemerkung, dass die Liegenschaft gegeben
werde mit Nutzen und Beschwerden, Fussund Holzweg, wie dieselbe bis
dahin benutzt und besessen worden ist, ohne alle Nachwähr, womit u. a.
offenbar gesagt werden wollte, dass ausser den auf der Liegenschaft
haftenden Gülten und Pfandversehreibungen auch die servituten auf den
Ersteigerer übergehen sollten. Allein einmal konnte der Umstand, dass
die Höhe der Gülten und Pfandverschreibungen ziffermässig angegeben,
und neben den Beschwerden noch Fussund Holzweg angeführt waren, die
Gantteilnehmer zu der

der Zivilkammern. N° 73. 409

Annahme vcrleiten, dass ausser diesem Fussund Holzweg einerseits und
jenen Gülten und Pfandvcrschrei

bungen anderseits keine weitem Beschwerden vorhanden seien. Sodann ist
durch die eigene Aussage des Litisdenunziaten festgestellt, dass der
Beklagte an der Steigerungsverhandlung auf seine Frage, ob ausser den
genannten noch weitere Servituten vorhanden seien. vom Betreibungsbeamten
die Antwort erhielt, dass ihm keine andern bekannt seien. Endlich
fallt grundsätzlich in Betracht, dass es Pflicht des Belreibungsamtes
ist, sämtliche auf dem Steigerungsobjekt lastenden dinglichcn Rechte zu
ermitteln (Art. 140 Abs. 1) und, nach Durchführung des in Art. 140 Abs. 2
vorgesehenen Bereinigungsverfalirens, in den Steigerungsbedingungen,
oder doch im Lastenverzeichnis (sofern jene auf dieses verweisen), einzeln
anzuführen. Auf die Steigermigsbedingungen, bezw. auf das ihnen zu Grunde
liegende Lastenverzeichnis, müssen sich die Gantteilnehmer verlassen
können, da ja das ganze Feststellungsund Bereinigungsverfahren des
Art. 140 in erster Linie gerade ihre Aufklärung bezweckt. Ist also eine
Servitut weder in den Steigerungsbedingungen noch im Lastenverzeichnis
erwähnt, und handelt es sich nicht etwa um eine unmittelbar durch
das Gesetz begründete, auch ohne Grundbuch eintrag bestehende Servitut
(vergl. darüber JAEGER Anm. 14 zu Art. 138), so kann sie dem gutgläubigen
Ersteigerer gegenüber nicht geltend gemacht werden, und

zwar gleichgültig, ob ihre Nichtaufnahme in das Lastenverzeichnis und in
die Steigerungsbedingungcn auf ein im Bereinigungsverfahren ergangenes
gerichtliches Urteil,

oder auf die Verwirkung der Klagfrist seitens des An--

sprucherhebers, oder auf die Unterlassung ihrer Anmeldung, oder endlich,
wie im vorliegenden Falle, auf ungenügende Nachforschungen seitens des
Betreibungsbeamten

zurückzuführen ist.

An diesem Grundsatze, der unter der Herrschaft des frühem Rechts
allerdings nur für die nicht aus den öffent-

410 Entscheidungen

lichen Büchern ersichtlichen Servituten ausgesprochen worden war
(vergl. BGE 30 II S. 146 f.), ist auch unter der Herrschaft des neuen
Rechts festzuhalten, und zwar in dem Sinne (vergl. JAEGER, Anm. 2 zu
Art. 135, speziell S. 441 unten und 442 oben), dass auch die im Grundbuch
eingetragenen, im Lastenverzeichnis jedoch nicht erwähnten, bezw. in
den Steigerungsbedingungen nicht vorbehaltenen dinglichen Rechte dem
gutgläubi gen Ersteigerer gegenüber erlöschen und infolgedessen auf sein
Verlangen im Grundbuch zu streichen sind. Ob im Falle der Unterlassung
der Streichung ein gutgläubiger Erwerber des untergegangenen Rechtes
dieses dennoch (gestützt auf Art. 973
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 973 - 1 Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
1    Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
2    Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzen von Grundstücken in den vom Kanton bezeichneten Gebieten mit Bodenverschiebungen.704
ZGB) wieder geltend machen könne,
braucht anlässlich des vorliegenden Falles nicht entschieden zu werden.

An dem Grundsatze, dass die in den Steigerungsbedingungen nicht
vorbehaltenen Belastungen dem gutgläubigen Ersteigerer gegenüber
erlöschen, ist auch durch Art. 234
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 234 - 1 Bei Zwangsversteigerung findet, abgesehen von besonderen Zusicherungen oder von absichtlicher Täuschung der Bietenden, eine Gewährleistung nicht statt.
1    Bei Zwangsversteigerung findet, abgesehen von besonderen Zusicherungen oder von absichtlicher Täuschung der Bietenden, eine Gewährleistung nicht statt.
2    Der Ersteigerer erwirbt die Sache in dem Zustand und mit den Rechten und Lasten, die durch die öffentlichen Bücher oder die Versteigerungsbedingungen bekannt gegeben sind oder von Gesetzes wegen bestehen.
3    Bei freiwilliger öffentlicher Versteigerung haftet der Veräusserer wie ein anderer Verkäufer, kann aber in den öffentlich kundgegebenen Versteigerungsbedingungen die Gewährleistung mit Ausnahme der Haftung für absichtliche Täuschung von sich ablehnen.
OR neuer Fassung nichts geändert
worden. Einerseits nämlich schliesst Abs. 2 dieses Artikels die
Annahme aus, dass Abs. 1, wonach bei Zwangsversteigerung in der
Regel eine Gewährleistung nicht stattfindet, im Sinne der unbedingten
Fortexistenzaller, auch der nicht bekannt gegebenen Lasten zu verstehen
sei; anderseits aber bezieht sich Abs. 2 selbstverständlich nur auf
diejenigen durch die öffentlichen Bücher bekannt gegebenen Lasten, die
nicht, eben durch Nichterwähnung in den Steigerungsbedingungen oder im
Lastenverzeichnis, untergegangen sind.

Wenn sodann nach dem neuen Art. 135
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 135 - 1 Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB266). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.267
1    Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB266). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.267
2    Die Steigerungsbedingungen stellen ferner fest, welche Kosten dem Erwerber obliegen.
SchKG die Steigerungsbedingungen die
Bestimmung zu enthalten haben, dass die Grundstücke mit allen darauf
haftenden Belastungen versteigert werden , während sie nach dem frühern
Text zu bestimmen hatten, welche Lasten... übernommen werden sollen ,
so ist dadurch das Betreibungsamt von der ihm obliegenden Verpflichtung,
die vom Ersteigerer zu übernehmenden Lasten zunspezifi-

der Zivilkammern. N° 73. 411

zieren, keineswegs entbunden worden, sondern es ist durch die neue
Fassung lediglich die Möglichkeit, die Liegenschaft frei und ledig von
allen Belastungen zu verkaufen (vergl. den frühern Text des Art. 130),
aufgehoben worden. Die Steigerungsbedingungen müsse-n nunmehr stets
bestimmen, dass die L egenschaft nut allen darauf lastenden dinglichen
Rechten (ja sogar unter Ueberbindung der damit allfällig verbundenen
persönlichen Schuldpflicht) versteigert wird; sie haben aber deshalb nicht
minder, auch unter der Herrschaft des neuen Art. 135, die in Betracht
kommenden dinglichen Rechte einzeln aufzuzählen oder doch zum mindesten
auf das unangefochten gebliebene oder bereinigte Lastenverzeichnis
hinzuweisen, und die gutgläubigen Gantteilnehmer dürfen sich nach wie vor
darauf verlassen, dass ausser den in den Steigerungsbedingungen und im
Lastenverzeichnis angeführten, und abgesehen von solchen Belastungen,
die unmittelbar von Gesetzeswegen bestehen, keine weitern dinglichen
Rechte vorhanden sind, oder dass doch nach der Versteigerung keine
solchen mehr vorhanden sein werden.

2. Durch die vorstehenden Ausführungen ist dargetan, dass der Beklagte
auf Grund der Steigerung vom 14. Oktober 1912, an welcher er den Zuschlag
erhalten hatte, zur Anerkennung der in Frage stehenden Servitut nicht
gezwungen werden konnte. Die Bedingungen jener ersten Gant waren somit
in der Tat für den Erstelgcrer in einem wesentlichen Punkte günstiger,
als diejenigen der zweiten Steigerung, auf Grund deren die vorliegende
Ausfallforderung geltend gemacht wird. Zugleich ergibt sich daraus
aber auch, dass die dem Beklagten vom Betreibungsamt gemachte Zumutung,
anlässlich der grundbuchlichen Bereinigung des Gantkaufs die Existenz
jener in_ den Gantbedingungen nicht erwähnten Servitut anzuerkennen,
ungerechtfertigt war, und weiter: dass der Beklagte, solange ihm die
Liegenschaft nicht frei von jener Servitut angeboten wurde, weder in An-

412 ' Entscheidun gen

nahmenoch in Zahlungsverzug geraten konnte, was wiederum zur Abweisung
der Klage führt, da Art. 143
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 143 - 1 Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.278
1    Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.278
2    Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.
SchKG die Rückgängigmachung der ersten und
die Anordnung einer neuen 'Steigerung, sowie die Haftbarma-chung des
frühem Ersteigerers ausdrücklich von dem Zahlungsverzng dieses frühem
Ersteigerers abhängig macht.

Allerdings hätte dem Beklagten, ausser der Bestreitung der eingeklagten
Forderung, noch ein anderes Mittel zur Verfügung gestanden, um seinen
Standpunkt, dass er die erwähnte Servitut nicht anzuerkennen brauche,
zur Geltung zu bringen: nämlich die Erhebung einer Beschwerde gegen die
Aufhebung der ersten und die Anordnung der zweiten Steigerung. Indessen
konnte der Beklagte auf dieses offensive Vorgehen füglich verzichten, ohne
dadurch die Rechtmässigkeit der zweiten Steigerung anzuerkennen. Auch wenn
er daher gegen die Aufhebung der ersten und die Anordnung der zweiten Gant
keine Beschwerde erhob, blieb ihm (vergl. JAEGER, Anm. 2 zu Art. 143)
doch noch die Mòglichkeit, gegenüber einer auf Art. 143 gestützten
Ausfallfordcrung die Einrede zu erheben, dass die Voraussetzungen für
die Abhaltung einer zweiten Steigerung gar nicht gegeben gewesen seien.·

Zur Anhebung einer Beschwerde gegen den an der ersten Gant erfolgten
Zuschlag hatte der Beklagte deshalb keinen Anlass, weil er ja nicht
behauptet, dieser Zuschlag sei zu Unrecht erfolgt. sondern im Gegenteil
den Standpunkt einnimmt, dass das Betreibungsamt den Zuschlag zu Unrecht
auf gehob en habe, ein standpunkt, der nach dem Gesagten durchaus
begründet ist und, ebenso wie die in Erw. 1 konstatierte Diskrepanz
zwischen den Steigerungsbedingungen der ersten und denjenigen der zweiten
Gant, zur Ahweisung der Klage führt.

3. Dasselbe Resultat ergibt sich endlich auch auf Grund der Erwägung,
dass derBetrcibungsbeamte nicht berechtigt war, vom Beklagten die
Bezahlung der, nach Art. 818
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 818 - 1 Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1    Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1  für die Kapitalforderung;
2  für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse;
3  für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins; beim Schuldbrief sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert.
2    Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden.
ZGB in Verbindung mit Art. 25
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
Seth ZGB und

')

der Zivilkammern. N° 73. 41.1

Art. 219 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.391
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946399 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959400 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952401 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982402.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934405.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.407
SchKG (neue Fassung) grundversicherten, fälligen Zinsen
der letzten drei Jahre anders als in Anrechnung auf den Zuschlagspreis
zu verlangen, und dass daher das an den Beklagten gestellte Ansinnen,
über den Zuschlagspreis von 15,000 Fr. hinaus noch den 1910., 1911·
und laufenden 1912. Zins zu bezahlen, ungerechtfertigt war und die
Inverzugsetzung des Beklagten ebenso hinderte, wie die in Erw. 2 hievor
behandelte Zumulung, eine in den Steigerungsbcdingungen nicht erwähnte
Servitut zu übernehmen.

Nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 135
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 135 - 1 Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB266). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.267
1    Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB266). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.267
2    Die Steigerungsbedingungen stellen ferner fest, welche Kosten dem Erwerber obliegen.
SchKG neuer Fassung haben
die steigernngsbedingungen zu bestimmen, einerseits dass die fälligen
grundversicherten Forderungen (wozu nach Art. 81h; ZGB die drei letzten
zur Zeit der Konlmrserölfnung oder des Pl'amlverwertungsbegehrens
verfallenen Jahreszinse gehören) a vorweg aus dem Erlös zu bezahlen
seien, ander seits dass die nicht fälligen grundversicherten
Forderungen (wozu der laufende Zins gehört) dem Erwerber überbunden
werden. Wäre im vorliegenden Falle so verfahren worden, (1. 11. waren
die Steigerungbedingungen nach Vorschrift des Bundesgesetzes aufgestellt
werden, so ist selbstverständlich dass der Beklagte berechtigt gewesen
wäre, die von ihm nachträglich geforderte Bezahlung zweier verfallener
und des laufenden Zinses über den Zuschlagspreis hinaus abzulehnen
Anderseits müsste wohl, wenn die Steigerungsbedingungen die klare
und unzweideutige Bestimmung enthalten hätten, dass die Zinsen über
den Zuschlagspreis hinaus zu bezahlen seien, der Beklagte, der auf
Grund dieser, ihm bekannt gegebenen und von ihm nicht durch Beschwerde
angefochtenen Steigerungsbedingungen sein Angebot gemacht haben würde,
hiebei behaftet werden. Tatsächlich lassen nun aber die vom Betreibungsamt
im vorliegenden Falle aufgestellten. Steigerungsbedingungen eine klare
und unzweidentige Bestimmung über die Anrechnung der Zinsen vermissen.

414 Entscheidungen

Die Bemerkung, dass der 1910., 1911. und laufende 1912. Zins von dem
darauf haftenden zu üb e rnehm e n und an das Betreibungsam't sofort zu
bezahlen sei, hätte, für sich allein genommen, allerdings im Sinne der
Nichtanrechnung auf den Zuschlagspreis verstanden werden können. Allein
die weitere Bestimmung, dass der Steigerungserlös über die Hypotheken
vom Käufer sofort bar abzuzahlen sei, sprach entschieden gegen diese
Annahme; denn vom Standpunkte der Nichtanreehnung aus hätte gesagt
werden müssen, dass der Steigerungserlös über die Hypotheken und die
verfallenen sowie laufenden Zinsen hinaus oder nebst den verfallenen
und laufenden Zinsen bar zu bezahlen sei. Dass der Ersteigerer letzteres
ohne weiteres deshalb habe annehmen müssen, weil es. im Kanton Nidwalden
anerkanntes Gewohnheitsrecht sei, die in bar zu bezahlenden, verfallenen
und laufenden Zinsen nicht auf den Kaufpreis anzurechnen, kann nicht
zugegeben werden. In dieser, durch das eidgenössische Recht geregelten
Materie bleibt für ein entgegenstehendes kantonales Gewohnheitsrecht und
eine darauf zu gründende Interpretationsregel kein Raum ; sondern, wenn
der Wille des Ersteigerers auf Grund einer Norm des objektiven Rechts zu
interpretieren wäre, so könnte diese Norm nur die einschlägige Bestimmung
des Bundesgesetzes sein, d. h. es wäre anzunehmen, der Beklagte habe die
etwas undeutlich abgefassten Steigerungsbedingungen über die Anrechnung
der Zinsen im Sinne des Art. 135
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 135 - 1 Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB266). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.267
1    Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB266). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.267
2    Die Steigerungsbedingungen stellen ferner fest, welche Kosten dem Erwerber obliegen.
SchKG auslegen mùssen, wonach fällige
grundversicherte Forderungen ..... vorweg aus dem Erlös bezahlt werden.

Hievon abgesehen, spricht endlich auch eine tatsächliche Vermutung dafür,
dass derjenige, der an einer Steigerung ein bestimmtes Angebot macht,
sich nur bis zur Höhe des von ihm gebotenen Betrages verpflichten und
allfällig von ihm zu übernehmende oder zu bezahlende

der Zivilkammern. N° 73. 415

Schulden des bisherigen Eigentümers nur auf Rechnung des gebotenen
Kaufpreises übernehmen oder bezahlen will, da er ja keinerlei
Veranlassung hat, fremde Schulden ohne Anrechnung auf eigene Schulden
zu bezahlen. Gerade im vorliegenden Falle ist eine solche Bereitschaft
des Ersteigerers zur Bezahlung der verfallenen und laufenden Zinsen ohne
Anrechnung auf den Kaufpreis umso weniger anzunehmen, als der Betrag
dieser Zinsen weder aus den Steigerungsbedingungen ersichtlich war,
noch auch nur den Interessenten anlässlich der Steigerungsverhandlung
mündlich mitgeteilt wurde, sodass also der Beklagte nach der Auffassung
des Betreibungsbeamten, indem er 15,000 Fr. bot, tatsächlich nicht nur
einen höhern, sondern sogar einen ihm selber unbekannten höhern Betrag
geboten haben würde, was von einem auch nur einigermassen bedächtigen
Geschäftsmann im Zweifel nicht anzunehmen ist. Charakteristisch ist auch,
dass der Litisdenunziat den Betrag der zu bezahlenden Zinsen deshalb
nicht angegeben haben will, weil er damit gerechnet habe, dass nicht der
ganze verschriebene Betrag gutgeboten werde , und weil eine Abrechnung
über die Zinsen erst erfolgen könne, wenn das Steigerungsergebnis bekannt
sei. Wenn wirklich die Zinsen nicht auf den Kaufpreis anzurechnen, sondern
vom Ersteigerer vorweg zu bezahlen gewesen wären, so hätte doch die Höhe
der bezüglicheu Barzahlung nicht von der Gutbietung oder Nichtgutbietung
des ganzen verschriebenen Betrages abhängen können. Die Nichtnennung
des Betrages der bar zu bezahlenden Zinsen, mit jener Begründung,
dass eine Abrechnung über die Zinsen erst erfolgen könne, wenn das
Steigerungsergebnis bekannt sei, musste deshalb die Gantteilnehmer in
den Glauben versetzen, dass der für die Zinsen zu bezahlende Betrag im
Steigerungserlös inbegriffen sein werde.

Von allen Gesichtspunkten aus erscheint somit das vomBetreibungsamt an
denBeklagten gestellte Ansi'nnen,

416 74. Kreissc hreiben des Bundesgerichts

die verfallenen Zinsen pro 1910 und 1911, sowie den laufenden Zins
pro 1912 über den steigerungserlös hinauszubezahlen, als ebenso
ungerechtfertigt, wie die in Erw. 2 behandelte Zumutung, "die Existenz
der in den Steigerungsbedingungen nicht erwähnten Servitut zu Gunsten der
Zementfabrik Rotzloch anzuerkennen. Damit aber fehlt es im vorliegenden
Falle an der ersten und hauptsächlichsten Voraussetzung des Art. 143
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 143 - 1 Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.278
1    Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.278
2    Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.

SchKG, nämlich an dem Zahlungsverzuge des ersten Ersteigers.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der ersten Appellationskammer
der Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 1914 bestätigt.

Kreisschreihen des Bundesgerichts an die kantonalen Aufsichtsbehörden über
Schuldhetreihung u. Konkurs. Circulaires du Tribunal fédéral aux autorités
Cantunales de surreillance sur la poursuite pour dettes et. la laillite.

M

74. Kreisschreiben Nr. 7 an die kantonalen Aufsichtsbehörden für
Schuldbetrei'bung und Konkurs zu Handen der Betreibungsämter,
Konkursbeamten und Konkursgerichte betr. die Wirkungen des
Rechtsstillstandes, vom 10. August 1914.

Der Bundesrat hat unterm 5. dieses Monats; gestützt auf Ziffer 3 des
Bundesbeschlufses betr. Massnahmen zum Schutze des Landes und zur Auf:
ech haltung der Neutralität vom 3. August und unter Hinweis auf Art. 62

über Schuldbetreibung und Konkurs. 417

des Betreibungsund Konkursgesetzes beschlossen, dass bis zum 31. August
1914 für das Gebiet der ganzen Eidgenossenschaft ein allgemeiner
Rechtsstillsiand zu gewähren sei. Auf Wunsch des eidgenössischen
Justizund Polizeidepartements teilen Wir Ihnen über die Wirkungen dieses
Rechtsstillstandes folgendes mit, damit Sie das Publikum, bei dem hierüber
vielfach noch unzutrefiende Vorstellungen herrschen, aufklären können :

1. Die Fälligkeit der eingegangenen Schulden wird durch den
Rechtsstillstand in keiner Weise berührt, ebensowenig die Verpflichtung
zu deren Bezahlung. Auch besteht die Möglichkeit der gerichtlichen
Einklagung von Forderungen in gleicher Weise wie vorher und es laufen
auch die Fristen im gerichtlichen Verfahren wie sonst.

2. Der Rechtsstillstand hat nur zur Folge:

a) Dass Während seiner Dauer keine Beireibungshandlungen vorgenommen
werden dürfen. Darunter versteht die bisherige bundesgerichtliche
Rechtsprechung alle Handlungen "der Vollstreckungsorgane
(Betreibungs-beamte, Aufsichtsbehörden, Rechtsöil'nungsrichter,
Konkursrichter), welche geeignet sind, das Verfahren zur zwangsweisen
Befriedigung des Gläubigers aus dem Vermögen des Schuldners einzuleiten
oder weiterzuführen und die die Rechtsstellung des Schuldners in der
Betreibung berühren, also z. B. Anlegung von Zahlungsbefehlen, auch
in der Wechselbetreibung, Pfändungsanzeigen, Pfändungen, Anzeigen von
Versteigerungen, Auflegung der Steigerungsbedingungeu, Versteigerungen
und sonstige Verwertungen, Ausstellung von Verlustscheinen,
Bechtsöffnungsbewilligungen, Konkursandrohungen, Konkurserklärungen
auf Begehren des Gläubigers, Fristansetzungen im Widerspruchsverfahren
und bei der Anschlusspfändung u. s. w. Mietausweisungen gelten nicht
als Betreibungshandlungen. Hierüber miissen besondere Anordnungen der
kompetenten Behörde vorbehalten werden.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 40 III 403
Datum : 29. Oktober 1914
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 40 III 403
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 402 Entscheidungen 5. Materiell erweist sich die auf Art. 288 SchKG gestützte Klage


Gesetzesregister
OR: 234
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 234 - 1 Bei Zwangsversteigerung findet, abgesehen von besonderen Zusicherungen oder von absichtlicher Täuschung der Bietenden, eine Gewährleistung nicht statt.
1    Bei Zwangsversteigerung findet, abgesehen von besonderen Zusicherungen oder von absichtlicher Täuschung der Bietenden, eine Gewährleistung nicht statt.
2    Der Ersteigerer erwirbt die Sache in dem Zustand und mit den Rechten und Lasten, die durch die öffentlichen Bücher oder die Versteigerungsbedingungen bekannt gegeben sind oder von Gesetzes wegen bestehen.
3    Bei freiwilliger öffentlicher Versteigerung haftet der Veräusserer wie ein anderer Verkäufer, kann aber in den öffentlich kundgegebenen Versteigerungsbedingungen die Gewährleistung mit Ausnahme der Haftung für absichtliche Täuschung von sich ablehnen.
SchKG: 135 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 135 - 1 Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB266). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.267
1    Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB266). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.267
2    Die Steigerungsbedingungen stellen ferner fest, welche Kosten dem Erwerber obliegen.
140 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 140 - 1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
1    Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
2    Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar.
3    Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.
143 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 143 - 1 Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.278
1    Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.278
2    Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.
219 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.391
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946399 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959400 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952401 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982402.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934405.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.407
260 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
ZGB: 25 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
818 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 818 - 1 Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1    Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1  für die Kapitalforderung;
2  für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse;
3  für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins; beim Schuldbrief sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert.
2    Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden.
973
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 973 - 1 Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
1    Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
2    Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzen von Grundstücken in den vom Kanton bezeichneten Gebieten mit Bodenverschiebungen.704
BGE Register
30-II-140
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
steigerungsbedingungen • beklagter • ersteigerer • lastenverzeichnis • bedingung • betreibungsamt • grundbuch • bundesgericht • zins • weiler • kaufpreis • frage • versteigerung • betreibungsbeamter • wille • schaden • aufhebung • bewilligung oder genehmigung • kenntnis • norm
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