140 Civilrecntspflege.

19. guidi vom 13. Februar 19021 in Sachen Euer-, Bekl.,
W.-Kl. U. Hauptber.-Kl., gegen Htadtgemeiude BMW), KL,
W.-Vek1. u. AuschI.-Bek.-KI.

Untergang eines gesetz liclml Pfandrechtes für eigen Trottoissrbeitrag
wegen Nichtanmeldung im Steigerungsverfahr'en über die belastete
Liegensciexeft Kompetenz des Buncèesgeréchtes, Art. 56 und 57 OG. -Ar.t
138 Ziff. 3 135, Hin SchKG.

A. Durch Urteil vom 12. Mai 1903 hat die I. Appellationskammer des
Qbergerichts des Kantons Zürich Über die Streitfragen:

I. Hauptklaget

Jst der Beklagte verpflichtet, das gesetzliche Pfandrecht der Stadt
an seiner Liegenschaft Kat. Nr. 7216 (alt Kat. Nr. 6063) an der
Staussacherstrasze für einen Trottoirbeitrag im Betrage von 2742 Fr. 45
Cts anzuerkennen und der Stadt auf erstes Verlangen auszubezahlen ?

II. Widerklage: _

1. Hat die Klägerin und Widerbeklagte anzuerkennen, dass der für einen
Trottoirbeitrag von 2742 Fr. 45 (été. unterm 21. Juli 1902 auf die
Liegenschaft Kat. Nr. 7216 des Beklagten undWiderklägers vorgenommene
Pfandeintrag ungültig und daher zu löschen sei?

2. Jst die Klägerin und Widerbeklagte verpflichtet, anzuerkennen,
dass die 74,4 m2 Land, welche sie von Kat. Nr. 4397 zur Ausführung von
Trottoir und Strasse in Besitz genommen hat, Eigentum des Beklagten und
Widerklägers find?

3. Jst die Klägerin verpflichtet, nachdem sie dieses Land in Besitz
genommen hat, dasselbe dem Beklagten und Widerkläger mit 100 Fr. per
1112 nebst Zins zu 5 0/0 seit 11. Juni 1902 zu bezahlen, wogegen sich
derselbe zur Zufertigung des Landes an die Klägerin und Widerbeklagte
bereit erklärt?

erkannt:

Der Beklagte ist verpflichtet, das gesetzliche Pfandrecht der

Stadt an seiner Liegenschaft Kat. Nr. 2716 (alt
Kat. Nr. 6083)--VIII. Schuldbetreibung und Konkurs. N° '19. 141

an der Stauffacherstrasse für einen Trottoirbeitrag Von 2742 Fr.
45 Cis. anzuerkennen

Das weitergehende Begehren der Klägerin sowie die Widerklage werden
abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte und Widerkläger rechtzeitig
und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen,
mit den Anträgen:

1. Es sei die Klage der Stadtgemeinde Zürich abzuweisen.

2. Es seien die drei Rechts-begehren der Widerklage zu schützen.

(3. und 4. Kosten.)

5. Eventuell sei mit Bezug auf den Wert des sub Ziff. 2 der Widerklage
erwähnten Landes ein Beweisverfahren Uns-besondere Expertise) anzuordnen.

6. Eventuell sei der Prozess zur Ausfällung eines neuen Urteils an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

C. Die Klägerin und Widerbeklagte hat sich der Berufung eventuell,
d. h. für den Fall, dass das Bundesgericht aus die Hauptberufung
eintrete und das zweite Widerklagebegehren gutheike, angeschlossen
und für diesen Fall den Antrag gestellt, die Hauptklage sei im ganzen
Umfange zu schützen, bezw. die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Überdies stellt die Klägerin und Widerbeklagte den Antrag auf Abweisung
der Hauptberufung

D. Der Beklagte und Widerkläger hat Abweisung der AnschlussBerufung
beantragt.

E. Der Beklagte und Widerkläger hat ausserdem Kassationsbeschwert-e
an das Kassationsgericht des Kantvns Zürich wegen Verletzung klaren
Rechtes eingelegt. Das Kassationsgericht hat in der Hauptsache unter
dem 2. November 1903 erkannt:

Mit Bezug auf die Hauptklage und Rechtsbegehren 1 der Widerklage
ist die Kassativnsbeschwerde hinsichtlich angeblicher Verletzung
von Art. 229
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 229 - 1 Auf einer Zwangsversteigerung gelangt der Kaufvertrag dadurch zum Abschluss, dass der Versteigerungsbeamte den Gegenstand zuschlägt.
1    Auf einer Zwangsversteigerung gelangt der Kaufvertrag dadurch zum Abschluss, dass der Versteigerungsbeamte den Gegenstand zuschlägt.
2    Der Kaufvertrag auf einer freiwilligen Versteigerung, die öffentlich ausgekündigt worden ist und an der jedermann bieten kann, wird dadurch abgeschlossen, dass der Veräusserer den Zuschlag erklärt.
3    Solange kein anderer Wille des Veräusserers kundgegeben ist, gilt der Leitende als ermächtigt, an der Versteigerung auf das höchste Angebot den Zuschlag zu erklären.
und 235
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 235 - 1 Der Ersteigerer erwirbt das Eigentum an einer ersteigerten Fahrnis mit deren Zuschlag, an einem ersteigerten Grundstück dagegen erst mit der Eintragung in das Grundbuch.
1    Der Ersteigerer erwirbt das Eigentum an einer ersteigerten Fahrnis mit deren Zuschlag, an einem ersteigerten Grundstück dagegen erst mit der Eintragung in das Grundbuch.
2    Die Versteigerungsbehörde hat dem Grundbuchverwalter auf Grundlage des Steigerungsprotokolls den Zuschlag sofort zur Eintragung anzuzeigen.
3    Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den Eigentumserwerb bei Zwangsversteigerungen.
und am. 1 OR als kantonalen Rechts, sowie §§
458 ff. des privatrechtlichen Gesetzbuches als unbegründet, im übrigen
aber wegen Unzuständigkeit des Kassationsgerichtes abgewiesen Bezüglich
Rechtsbegehren 2 und 3 der Widerklage wird die Nichttgkeitsbeschwerde
als unbegründet abgewiesen

142 Civilrechtspflege.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Klägerin leitete im Juni 1899 das Expropriationsverfahren zum
Bau der Stausfacherstrasse in Zürich III ein, u. a. gegen eine Frau
Wuhrmann, Eigentümerin einer Liegenschaft Kat. Nr. 4397. Durch den von
der Expropriatin Frau Wahrmann anerkannten Entscheid der kantonalen
Schätzungskommission vom 28. Februar 1901 wurde die Entschädigung für
die von jener abzutretenden 88 m'2 festgesetzt aus 67 Fr. per m2 + 10
i3/9 Zuschlag für Unfreiwilligkeit der Abtretung; anderseits wurde die
Expropriatin mit 5000 Fr. Mehrwertsbeitrag belastet. Jin Oktober 1901
kam die Wuhrmannsche Liegenschast in betreibungsamtliche Verwaltung
Der Bau der Staufsacherftrasse, der im gleichen Monat an Hand genommen
wurde, war anfangs Mai 1902 beendet; für die Wuhrmannsche Liegenschaft,
die nun Kat. am. 7216 erhielt, wurde ein Trottoirbeitrag von 7242
Fr. 45 W. ausgerechnet. Inzwischen war die Wuhrmannsche Liegenschaft
im Grundpfandverwertungsverfahren am 29. April 1902 zur Steigerung
ausgeschrieben, an der (Haut vom 11. Juni 1902 vom heutigen Beklagten
erworben und ihm am 12. gl. Mis. zugesertigt worden. Im Lastenverzeichnis
rom: weder vom Trottoirbeitrag oder einem Pfandrecht dafür, noch sonst von
der Ermopriation die Rede; die Fertigung erfolgte für das ganze Grundstück
und ohne Belastung mit dem Trottoirheitrag oder einem gesetzlichen
Pfandrecht dafür. Aus Begehren der Klägerin wurde trotz Protestes des
Beklagten am 21. Juli 1902 für den Trottoirbeitrag die Aufprotokollierung
des gesetzlichen Pfand-rechts (EUR 42 des zürcherischen Baugesetzes
für Ortschaften mit städtischen Verhältnissen, § 3353 zürch PSB) auf
die ersteigerte Liegenschaft vorgenommen Jnfolge Fristansetzung an die
Klägerin auf Beschwerde des Beklagten hin erhob dann die Klägerin die
vorliegende Klage, worauf der Beklagte mit der gegenwärtigen Wider-kluge
antwortete. Die Begehren von Haupt und Widerklage sind aus Fakt. A
ersichtlich.

2. Die erste Instanz (das Bezirksgericht Zürich II. Abteilung) wies die
Hauptklage ab und hiess demgemäss Widerklagebegehren 1 gut, wies dagegen
Widerklagebegehren 2 und 3 ab, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Der Trottoirbeitrag sei fällig ge-"Il]. Schuldbetreihung und Konkurs. N°
19. 143

worden mit der tatsächlichen Vollendung der Strasse, also spätestens
im Mai 1902, zur Zeit, als die fragliche Liegenschaft noch der
Frau Wuhrmann gehört habe; die Forderung aus den Beitrag sei somit
gegenüber Frau Wuhrmann entstanden. Eine Überweisung der Forderung an
den Beklagten habe nicht stattgefunden, die Klägerin habe somit auch
keine Forderung gegen ihn. Das schliesse sodann nicht aus, dass nicht
trotzdem die von ihm ersteigerte Liegenschait mit dem gesetzlichen
Pfandrecht für den Trottoirbeitrag belastet sei, da die Forderung
gegenüber der ursprünglichen (Eigentümerin der Liegenschaft, Frau
Wuhrmann, fortbestanden habe. In der Tat habe nun dieses gesetzliche
Pfandrecht bestanden; allein es sei untergegangen infolge Nichtanmeldung
im Steigerungsverfahren gemäss Art. 138 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 138 - 1 Die Steigerung wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Steigerung wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  Ort, Tag und Stunde der Steigerung;
2  die Angabe des Tages, von welchem an die Steigerungsbedingungen aufliegen;
3  die Aufforderung an die Pfandgläubiger und alle übrigen Beteiligten, dem Betreibungsamt innert 20 Tagen ihre Ansprüche am Grundstück, insbesondere für Zinsen und Kosten, einzugeben. In dieser Aufforderung ist anzukündigen, dass sie bei Nichteinhalten dieser Frist am Ergebnis der Verwertung nur teilhaben, soweit ihre Rechte im Grundbuch eingetragen sind.
3    Eine entsprechende Aufforderung wird auch an die Besitzer von Dienstbarkeiten gerichtet, soweit noch kantonales Recht zur Anwendung kommt.272
, 135
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 135 - 1 Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB266). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.267
1    Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB266). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.267
2    Die Steigerungsbedingungen stellen ferner fest, welche Kosten dem Erwerber obliegen.
und 140
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 140 - 1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
1    Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
2    Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar.
3    Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.
SchKG Mit
Bezug auf Widerklagebegehren 2 und 3 ist im Urteil der ersten Instanz
des nähern ausgeführt, dass die Klägerin rechtmässige Eigentümerin
der in die Expropriation fallenden Tè,-i in-' geworden sei. Die zweite
Instanz ist zu ihrem vom Urteile der ersten Instanz abweichenden, die
Hauptklage gutheissenden und Widerklagebegehren 1 abweisenden Entscheide
in der Hauptsache dadurch gelangt, dass sie, im Gegensatz zur ersten
Instanz, angenommen hat, das gesetzliche Pfandrecht an der ersteigerten
Liegenschaft sei durch die Nichtanmeldung im Steigerung-Zverfahren nicht
unter-gegangen Durch die Berufung ist dieses Urteil dem Entscheide
des Bundesgerichts im ganzen Umsange unterstellt, jedoch, soweit die
Hauptklage nicht vollständig gingeheissen worden ist, nur eventuell,
gemäss der eventuellen Anschlussberusungserklärung der Klägerin.

3. Die Klägerin bestreitet in ihrer Antwort auf die Hauptberusung in
erster Linie die Zuständigkeit des Bundesgerichts im ganzen Umfange,
bezüglich der Hauptklage und des dieser gegenüberstehenden ersten
Widerklagebegehrens mit der Begründung, es stehen nicht Normen
des materiellen Privatrechtes, sondern betreibungsrechtliche, also
prozessualische, Normen in Frage, und sodann enthalte das eidgenössische
Recht keine Normen über den Untergang gesetzlicher, der Eintragung
im Grundbuch nicht bedürftiger Pfandrechte für öffentlich-rechtliche
Forderungen aus kantonalem Recht. Allein diese Ausführungen gehen
fehl. Soweit

144 civilrechlspilege.

es sich allerdings um die von beiden kantonalen Jnstanzen verneinte
Frage der Eristenz einer persönlichen Forderung aus dem Titel des
Trottoirbeitrages gegenüber dem Beklagten handelt, ist das Bundesgericht
unzuftändig, da diese Forderung zweifellos im kantonalen und nicht
im eidgenössischen Rechte begründet ist. Ebenso kommt kantonales
und nicht eidgenössisches Recht zur Anwendung für die Frage, ob ein
gesetzliches Pfandrecht der Klägerin an der Liegenschaft der Frau
Wuhrmann ursprünglich zur Entstehung gelangt sei, und in welchem
Zeitpunkte. Dagegen untersteht die Frage, ob dieses ursprünglich
begründete Pfandrecht bei der steigerungsweisen Erwerbung der Liegenschaft
durch den Beklagten auf die Liegenschaft übergegangen oder nicht vielmehr
infolge Nichtanmeldung untergegangen sei, dem eidgenössischen Rechte,
indem sie durch das eidgenössische Schuldbetreibungs und Konknrsgesetz
geregelt ist. Und zwar handelt es sich hiebei um eine Frage des
materiellen Privatrechts, nicht um eine Frage der Zwangserekution oder
um prozessualische, öffentlich-rechtliche Normen; allerdings handelt
es sich um die Wirkung betreibungsrechtlicher Vorgänge, aber eben um
die privatrechtliche Wirkung von solchen, nämlich den Untergang eines
gesetzlichen Pfandrechts (Vgl Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 1898
i S Spinnereien Ägeri gegen Jten, Amtl. Samml Bd. XXIV, 2 Teil, S 489 T.,
Erw. 3 *) Jst so die Kompetenz des Bundesgerichts für Widerklagebegehren
1 gegeben, so fehlt sie dagegen im übrigen für die Widerklage. Die
Vorinstanz hat diese Begehren abgewiesen mit der Begründung, das Eigentum
an dem betreffenden Lande sei auf die Klägerin schon übergegangen, bevor
die Steigerung stattgefunden habe, und zwar dadurch, dass ihr das Land
im März 1902 zur Ausführung der Strasse überlassen worden sei. Dieser
Entscheid stützt sich auf das kantonale Gesetz betreffend die Abtretung
von Privatrechten, und einzig das kantonale und nicht das eidgenbssische
Recht war für die Frage des Eigentumsübergangs an einer Liegenschaft,
speziell bei der nach kantonalem Rechte durchzuführenden Erpropriation,
anwendbar. Jst somit auf Widerklagebegehren 2 und 3 nicht einzutreten, so

* Sep.-Ausg. Bd. I, S. 204 f.VIH. Schuldbetreibung und Konkurs. N° 19. 145

fällt die Auschlussberufung, die nur für den Fall der Gutheissung des
zweiten Widerklagebegehrens erklärt wurde, dahin.

é. Die der Beurteilung des Bundesgerichts einzig unterstehende Frage
des Unterganges des gesetzlichen Pfandrechts der Klägerin für den
Trottoirbeitrag wegen Nichtanmeldung tin iSteigerungsverfahren nun hat
die Vorinstanz aus zwei Gründen verneint: Zunächst würde bei der Auslegung
der ersten Instanz, wonach Art. 135
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 135 - 1 Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB266). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.267
1    Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB266). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.267
2    Die Steigerungsbedingungen stellen ferner fest, welche Kosten dem Erwerber obliegen.
in Verbindung mit Art.-140 SchKG eine
vollständige Vereinigung der sämtlichen auf den Liegenschaften ruhenden
Lasten bezwecke mit der Rechtsfolge, dass der Ersteigerer andere als im
Lastenverzeichnis bezw. den Steigerungsbedingnngen enthaltene dingliche
Lasten nicht zu übernehmen habe, ein Erlöschungsgrund für dingliche
Rechte geschaffen, deren Entstehung und Untergang sonst das kantonale
Recht regle. Zwar sei richtig, dass mit der Übertragung der Gesetzgebung
uber das Schuld.betreibungsund Konkurswesen an den Bund diesem auch
die Befugnis zum Eingreifen in das kantouale Jmmobiliar-Sachenrechi
zugestanden worden sei, soweit das Betreibungsverfahren das notwendig
mache; allein es müssten zwingende Gründe vorliegen, damit angenommen
werden könnte, es habe in der Tat durch Art 135
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 135 - 1 Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB266). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.267
1    Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB266). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.267
2    Die Steigerungsbedingungen stellen ferner fest, welche Kosten dem Erwerber obliegen.
138 Ziff. 3 und 140
SchKG der Untergang aller dinglichen Rechtes tatuiert werden wollen,
die nicht ins Lastenverzeichnis angemeldet wurden. Art 138 Ziff 3
enthalte ausdrücklich eine andere, weniger weitgehende Androhung;
allein auch Art.135 und 140 enthalten eine derartige Androhung nicht,
die doch, da sie tief in das kantonale Sachenrecht einschneide,
ausdrücklich hätte ausgesprochen werden sollen. Sodann gehen die
gesetzlichen Pfandrechte, die einer Eintragung im Grundprotokoll
zu ihrer Entstehung nicht bedürfen, auch trotz Nichteintragung im
Lastenverzeichnis und den Steigerungsbedingungen deshalb auf den neuen
Erwerber tiber, weil die Natur dieser Pfandreehte es mit sich bringe,
dass der Wechsel im Eigentum sie nicht berühre. Art. 135
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 135 - 1 Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB266). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.267
1    Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB266). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.267
2    Die Steigerungsbedingungen stellen ferner fest, welche Kosten dem Erwerber obliegen.
SchKG könne
nicht in Analogie zu am. 205 OR ausgelegt werden. Angenommen, es hätte
der Betreibungsbeamte eine richtig ins Lastenverzeichnis angemeldete
dingliche Last arglistigeroder fahrlässigerweise nicht aufgenommen und
derselben auch in den Gantbedingungen keine Erwähnung getan, würde

xxx, 2. 1904 10

146 civilrechtsptiege .

deswegen diese Last durch die Versteigerung nicht untergegangen sein;
es hätte der Ersteigerer nur das Recht, den Kauf rückgängig zu machen.

5. Zu diesen Ausführungen der Vorinstanz ist zu bemerken: Wäre die
Auffassung der Vorinstanz, die Nichtamneldnng derAnsprüche an die
Liegenschaft gemäss Art. 138 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 138 - 1 Die Steigerung wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Steigerung wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  Ort, Tag und Stunde der Steigerung;
2  die Angabe des Tages, von welchem an die Steigerungsbedingungen aufliegen;
3  die Aufforderung an die Pfandgläubiger und alle übrigen Beteiligten, dem Betreibungsamt innert 20 Tagen ihre Ansprüche am Grundstück, insbesondere für Zinsen und Kosten, einzugeben. In dieser Aufforderung ist anzukündigen, dass sie bei Nichteinhalten dieser Frist am Ergebnis der Verwertung nur teilhaben, soweit ihre Rechte im Grundbuch eingetragen sind.
3    Eine entsprechende Aufforderung wird auch an die Besitzer von Dienstbarkeiten gerichtet, soweit noch kantonales Recht zur Anwendung kommt.272
SchKG ziehe nur den Ausschluss
von der Teilnahme am Ergebnisseder Verwertung insoweit, als die Rechte
nicht durch die öffentlichen Bücher festgestellt sind , nicht aber den
Untergang des Pfandrechtes nach sich, richtig, so müsste das für alle
anmeldungspflichtigen Lasten, auch für die vertraglichen Pfandrechte,
gelten. Nach dieser Auslegung wäre anzunehmen, dass die Nichtanmeldung
ganz allgemein nur die Folge hätte, dass der betreffende Anspruch bei
der Verwertung nicht berücksichtigt würde; der (Pfand-) Berechtigte
hätte danach die Wahl, entweder durch Anmeldung seines Anspruches an der
Verwertung teilzunehmen, oder aber die Anmeldung zu unterlassen und später
seine Rechte gegen den neuen Erwerber geltend zu machen. Dass dieses
Ergebnis nicht der Wille des Gesetzes sein kann, ist klar. Zunächst
würde dadurch der Zweck der Bestimmungen des Gesetzes in den Art. 138
Ziff. 3, 135 und 140, der dahin geht, dem Erwerber die Gewissheit,
Sicherheit zu gewähren, welche Lasten er zu übernehmen hat, und durch
das Lastenverzeichnis eine sichere Grundlage für die Steigerung und für
die Angebote an dieser zu schaffen, verunmöglicht. Sodann spricht aber
auch der Inhalt des Gesetzes gegen eine solche Auslegung Allerdings
ist nirgends im Gesetz ausdrücklich gesagt, dass die Nichtanmeldung
und Nichtaufnahme in die Steigerungsbedingungen den Untergang des
nichtangemeldeten Rechtes sofern es nicht aus den öffentlichen Büchern
ersichtlich ist nach sich ziehe ..... Allein in Art.138 Ziff. 3 in
Verbindung mit Art. 135, wonach die Steigerungsbedingungeu bestimmen
sollen, welche Lasten auf den neuen Erwerber übergehen, liegt deutlich,
dass nicht aus den öffentlichen Büchern ersichtliche Leistungen durch
die Nichtanmeldung nicht bloss von der Teilnahme am Ergebnisse der
Verwertung ausgeschlossen find, sondern dass sie, weil sie eben nicht
in die SteigerungsBedingungen und das Lastenderzeichnis aufgenommen
werdenVIH. Schuldhetreibung und Konkurs N° 20. 147

können, nicht auf den neuen Erwerber über e en Es iii damit allerdings
von Bandes weg-geheilt agilikschoelkest grund für dingliche Rechte, die
im übrigen, namentlich ihgrer Entstehungfund ihren Wirkungen nach, dem
kantonalen Rechte unterstellt sind, geschaffen, und damit ein Eingriff in
das kantonale.-Jmmoîtiliatsacknnrecht bewirkt worden. Allein dieser Ein:
griff ist durch die rationelle Ausgestaltung des dem Bunde nbertragenen
Betreibungsverfahrens mit Bezug auf die Verwertun donqscegenschaften
durchaus geboten. Aber auch dem zweiten Geg; sichtspunkte der Vorinstanz:
die gesetzlichen Pfandrechte die u ihrer Entstehung der Eintragung
ins Grundprotokoll nicht bzedurfen, gehen trotz Nichtaufnahme in
die Steigerungsbedingun en und das Lastenverzeichnis auf den neuen
Erwerber über kagnn nicht beigetreten werden. Das Gesetz verlangt
zunächst die Anmeldung ganz allgemein (Art. 138 Ziff. 3); es bestimmt
sodann allerdings, dass die auf der Liegenschaft ruhenden Lasten durch
etnenAuszug aus dem Grundbuch zu ermitteln seien macht also hier insofern
einen Unterschied zwischen den im Grundbuch eingetragenen und den nicht
eingetragenen Lasten, als die ersteren ins Lastenverzeichnis von Amtes
wegen aufzunehmen sind Dagegen kennt das Gesetz den von der Vorinstanz
behaupteten lInterschied zwischen den gesetzlichen Pfandrechten und den
vertraglichen und die behauptete Privilegierung der erstern nicht Art
135 spricht ohneVUnterschied des Entstehungsgrundes von allen Iasten und
setzt sur alle fest, dass die Steigerungsbedingungen zu bestgmmeu halten,
ob sie auf den Erwerber übergehen; das kann ; er gemasz Art. 138 Ziff. 8
und 140 bei nicht angemeldeten Le nicht aus den osfentltchen Büchern
ersichtlich sind, nicht ge; schehen, d. h. diese können nicht ausgenommen
werden woraus legzciämfolgk dagli; nicht auf den Erwerber übergehen-
also er, o ne tu "i t daran ' ' ' trag nòtig war odxrchnichL f, ob zu
ihrer Entstehung ein Ein6. Hienach tft die Hauptflage, soweit ie von
der ' gutgehetssen wurde, abzuweisen und demetsnsprechend des-sorgska
klagebegehren 1 zuzusprechen. Aus Widerklagebegehren 2 und 3 ist nach
dem in Erwägung 3 gesagten nicht einzutreten, womit die edentuelle
Anschlussberufung dahinfällt.

148 civileeobtsptlege.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Hauptberufung des Beklagten wird in dem Sinne gingeheissen, dass die
Hauptklage abgewiesen, Widerklagebegehren 1 dagegen zugesprochen wird; ans
Widerklagevegehren 2 und 8 wird nicht eingetreten. Die Anschlussberufung
der Klägerin fällt damit dahin.

20. get-teil vom 27. Februar 1904 in Sachen guance, Kl. u. Ber.-Kl.,
gegen göaireuamf jlfldors, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Mündelprivfleg im. szk-uss rse. Art. 219, Abs. 4,11. KL litt. rz
Scie-KG. Umfang der Mimdelgelder. Streitwert, Art. 59
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 138 - 1 Die Steigerung wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Steigerung wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  Ort, Tag und Stunde der Steigerung;
2  die Angabe des Tages, von welchem an die Steigerungsbedingungen aufliegen;
3  die Aufforderung an die Pfandgläubiger und alle übrigen Beteiligten, dem Betreibungsamt innert 20 Tagen ihre Ansprüche am Grundstück, insbesondere für Zinsen und Kosten, einzugeben. In dieser Aufforderung ist anzukündigen, dass sie bei Nichteinhalten dieser Frist am Ergebnis der Verwertung nur teilhaben, soweit ihre Rechte im Grundbuch eingetragen sind.
3    Eine entsprechende Aufforderung wird auch an die Besitzer von Dienstbarkeiten gerichtet, soweit noch kantonales Recht zur Anwendung kommt.272
OG; ezîdgm. oder
irmttonertes Recht Art. 56 und 5 7 eint-. Die Ste-{lung eines Mitgèe'edes
des Gioieebz'gemmsschusses in der Frage der Zulassemg einer Forderung
prajudiziert dessen Stella-ng als Einzelglàîu-biger nicht.

A. Im Juni 1902 wurde über Attilio Müller-, der bis dahin Waisenvogt und
Mitglied des Gemeinderates von Altdorf gewesen, der Konkurs eröffnet. Zn
demselben meldete der neue Waisenvogt eine Forderung von 15,001 Fr. 07
Cts. an, deren Betrag laut Waisenbuch und Kassarechnung, sowie laut
strafrechtlichem Urteil des Obergerichts vom 3. April 1903 und gemäss
Anerkennung seitens-des Gemeinschuldners die Summe aller von Müller in
Missbrauchung seiner Stellung als Waisenoogt und Gemeinderatsmitglied
unterschlagenen oder entwendeten Gelder darstellt. Zugleich wurde für
diese Forderung die Kollozierung in II. Klasse verlangt. Diesem Begehren
wurde seitens der Konkursverwaltung in allen Teilen entsprochen.

B. Hierauf stellte der Kläger und Berufungskläger vor Kreisgericht
Uri folgendes Rechts-begehren: Es sei das Waisenamt Altdorf mit seiner
Eingabe unter Ziffer 75 des Kollokationsplanes im Betrage von 15,001
Fr. 07 Ets. gänzlich wegzuweisen, eventuell nur bis zum ausgewiesenen
Betrage zuzulassen und es sei auf alle Fälle das Waisenamt Altdorf aus
der H. Klasse inVIII. Schuldbetreihung und Konkurs. N° 20. 149

diev V. Klasse zu weisen und demgemäss der Kollokationsplan abzuandernJ
Die beklagte Partei beantragte Abweisung der Klage. Das Kretsgericht
Uri und nach ihm das Obergericht des Kantons Uri, an welches der
Rechtsstreit weitergezogen wurde, erkannten aus Abweisnng der Klage· Die
vom Obergericht bestätigte Motivierung des kreisgerichtlichen Urteils,
sowie der Standpunkt der beklagten Partei sind aus den nachfolgenden
Erwägungen ersichtlich. _ C. Gegenüber dem am 14. Januar 1904 erlassenen
Urteil des Obergerichtes hat der Kläger rechtzeitig und formrichtig die
Berufung an das Bundesgericht angemeldet und seine Anträge folgendermassen
formuliert: l

1. Es sei das angefochtene Urteil des Obergerichtes des Kantons Uri in
dem Sinne abzuändern, dass die Eingabe des Waisenamtes Altdorf unter
Ziffer 75 des Kollokationsplaues in Konkurssache des Attilio Müller,
Altdorf, in II. Klasse im Betrage von 15,001 Fr. aus dem Kollokationsplane
weggewiesen;

2. eventuell, dass dieselbe in V. Klasse verwiesen werde.
Z. Subeventuell, es sei der Posten betreffend Verlassenschaften tm
Betrage von 2287 Fr. 93 Ets. in V. Klasse zu verweisen.

D.Jn der Verhandlung vor Bundesgericht hat der Vertreter des Klägers
obige Anträge mündlich begründet Der Vertreter der beklagten Partei hat
folgende Anträge gestellt und begründet:

1.185 sei auf die Berufung nicht einzutreten mangels der gesetzlichen
Voraussetzungen laut Art. 56 und 57 OG. . 2. Eventuell : Es sei die
Berufung nur zulässig hinsichtlich der 3000 Fr. und mehr betragenden
Forderungen, als 300. Walker Marte 7000 Fr. und 324. Gamma-Aschwanden
2002 Fr. 61 Cts., dagegen hinsichtlich aller andern Forderungen unzulässig
gemäss obgenanntem Bundesgesetz Art. 59; hinsichtlich der zwei genannten
Forderungen sei die Berufung aber als unbegründet abzuweisen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Kompetenz des Bundesgerichtes hängt einerseits von der Hohe des
Streitwertes und anderseits von dem anzuwendenden Rechte ab.

Was zunächst den Streitwert anbelangt, so ist davon auszu-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 30 II 140
Datum : 01. Januar 1903
Publiziert : 31. Dezember 1904
Quelle : Bundesgericht
Status : 30 II 140
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 140 Civilrecntspflege. 19. guidi vom 13. Februar 19021 in Sachen Euer-, Bekl., W.-Kl.


Gesetzesregister
OG: 56  57  59
OR: 229 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 229 - 1 Auf einer Zwangsversteigerung gelangt der Kaufvertrag dadurch zum Abschluss, dass der Versteigerungsbeamte den Gegenstand zuschlägt.
1    Auf einer Zwangsversteigerung gelangt der Kaufvertrag dadurch zum Abschluss, dass der Versteigerungsbeamte den Gegenstand zuschlägt.
2    Der Kaufvertrag auf einer freiwilligen Versteigerung, die öffentlich ausgekündigt worden ist und an der jedermann bieten kann, wird dadurch abgeschlossen, dass der Veräusserer den Zuschlag erklärt.
3    Solange kein anderer Wille des Veräusserers kundgegeben ist, gilt der Leitende als ermächtigt, an der Versteigerung auf das höchste Angebot den Zuschlag zu erklären.
235
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 235 - 1 Der Ersteigerer erwirbt das Eigentum an einer ersteigerten Fahrnis mit deren Zuschlag, an einem ersteigerten Grundstück dagegen erst mit der Eintragung in das Grundbuch.
1    Der Ersteigerer erwirbt das Eigentum an einer ersteigerten Fahrnis mit deren Zuschlag, an einem ersteigerten Grundstück dagegen erst mit der Eintragung in das Grundbuch.
2    Die Versteigerungsbehörde hat dem Grundbuchverwalter auf Grundlage des Steigerungsprotokolls den Zuschlag sofort zur Eintragung anzuzeigen.
3    Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den Eigentumserwerb bei Zwangsversteigerungen.
SchKG: 135 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 135 - 1 Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB266). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.267
1    Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB266). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.267
2    Die Steigerungsbedingungen stellen ferner fest, welche Kosten dem Erwerber obliegen.
138 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 138 - 1 Die Steigerung wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Steigerung wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  Ort, Tag und Stunde der Steigerung;
2  die Angabe des Tages, von welchem an die Steigerungsbedingungen aufliegen;
3  die Aufforderung an die Pfandgläubiger und alle übrigen Beteiligten, dem Betreibungsamt innert 20 Tagen ihre Ansprüche am Grundstück, insbesondere für Zinsen und Kosten, einzugeben. In dieser Aufforderung ist anzukündigen, dass sie bei Nichteinhalten dieser Frist am Ergebnis der Verwertung nur teilhaben, soweit ihre Rechte im Grundbuch eingetragen sind.
3    Eine entsprechende Aufforderung wird auch an die Besitzer von Dienstbarkeiten gerichtet, soweit noch kantonales Recht zur Anwendung kommt.272
140
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 140 - 1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
1    Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
2    Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar.
3    Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bundesgericht • frage • lastenverzeichnis • vorinstanz • widerklage • erste instanz • kantonales recht • uri • steigerungsbedingungen • norm • richtigkeit • rechtsbegehren • eigentum • grundbuch • kollokationsplan • streitwert • pfand • ersteigerer • hauptsache
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