3.52 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

genden Frage. Die Einrede des mangelnden neuen Vermögens ist nur gegenüber
Verlustscheinsgläubigern mög lich; wo keine Verluslscheine ausgestellt
worden sind, kann daher auch jene Einrede nicht erhoben werden.

5. Unzutreffend ist aber auch die Auffassung der Vorinstanz, dass gegen
ih r e Lösung keine praktischen Bedenken sprächen und kein berechtigtes
Gläubigerinteresse ihr entgegenstehe. Die einfache Fortsetzung der
vor dem Konkurse pendenten Betreibungen hätte, abgesehen von ihrer
grundsätzlichen Urhaltbarkeit, eine ernstlicheGefährdung der Interessen
der übrigen Gläubiger zur Folge. Diese würden in ihrem Rechte, innert 30
bezw. 40 Tagen seit dem Vollzug der Pfändung an letzterer teilzunehmen,
empfindlich verkürzt. Auch wenn man sich dazu entschliessen wollte,
die durch den Konkurs unterbrochene Teilnahmefrist nach der Schliessung
des Konkurses weiter laufen zu lassen im Gegensatz zum Vortlaut des
Gesetzes -, so wären, nachdem einmal der Konkurs m a n g el s V e r m
6 g e n eingestellt und die Einstellung publiziert worden ist, doch nur
diejenigen Gläubiger in der Lage, ein Pfändungsbegehren zu stellen oder
einen Rechtsölfnungsvorstand zu verlangen, die vom Bestande einer frühem
Pfändung Kenntnis hätten. Es würde also eine unlautere Hintanselzung der
entfernt wohnenden Gläubiger begünstigt, während doch die Konkurserklärung
gerade den Zweck hat, a ll'e Gläubiger ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz
und ihre zufälligen Kenntnisse gleich zu stellen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, dass der angefochtene
Entscheid aufgehoben wird und die gegen den Rekurrenten erworbenen
Pfändungspfandrechte als erloschen zu betrachten sind.und Konkunkammer. N°
63. 358

63. Entscheid vom 22. Oktober 1914 i.|S. Wiederkehr.

R e c h t s v 0 r s c b 1 a g. Bestreitung eines Teiles der Schuld,
Art. 74 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 74 - 1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
1    Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
2    Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.141
3    Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG. Gültigkeitserfordernisse.

A. _ Mit Zahlungsbefehl vom 3. Juli 1914 hob L. Wiederkehr Selg in Zürich
6 gegen J. Wegmann, Kupferschmied in Olten, für eine Mietzinsforderung
von 53 Fr. 60 Cts. per Juni 1914, nebst 5 % Zins seit 1. gleichen
Monats, Betreibung auf Faustpfandverwertung an. Wegmann gab darauf dem
Betreibungsamt folgende Erklärung ab: Rechtsvorschlag für fünfundzwanzig
Tage Mietzins, anerkannt für fünf Tage Mietzins. Das Betreibungsamt
Olten-Gösgen erblickte hierin einen gültigen Rechtsvorschlag und teilte
ihn der Gläubigerin mit.

B. Diese beschwerte sich dagegen bei der kantonalen Aufsichtsbehörde,
mit dem Begehren, der Rechtsverschlag sei als ungültig zu erklären,
weil entgegen Art. 74 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 74 - 1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
1    Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
2    Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.141
3    Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG der bestrittene Betrag darin nicht
genau angegeben sei.

Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit folgender
Begründung ab : Werde die in Betreibung gesetzte Forderung vom Schuldner
nur teilweise bestritten, so müsse die Bezeichnung des bestrittenen
Betrages so deutlich sein, dass das Betreibungsamt daraus allein ohne
weiteres entnehmen könne, für welchen Betrag die Betreibung fortzusetzen
sei. Diese Voraussetzung sei hier unzweifelhaft erfüllt. Denn der
bestrittene Betrag lasse sich durch eine einfache Rechnung bestimmmen :
Der in Betreibung gesetzte mona'liche Mietzins betrage 53 Fr. 60 Cts. ;
anerkannt werde der Mietzins für fünf Tage, also hinsichtlich eines
Betrages von (53.60 : 30 x 5) = 8 Fr. 93 Cts., und bestritten werde der
Restbetrag von 44 Fr. 67 Cts. _

C. Gegen diesen Entscheid rekurriert nunmehr die Gläubigerin unter
Erneuerung ihres Begehrens an das Bundesgericht. Sie führt aus : Das
Betreibungsamt habe

354 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

sich davon enthalten, den vom Schuldner anerkannten Forderungsbetrag
auszurechnen und einzusetzen. Das dürfe auch vom Gläubiger nicht verlangt
werden. Ob. die Ausrechnung eine leichte sei oder eine schwere, sei
nicht massgebend.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht i n E r w a g u n g :

1. Artikel 74 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 74 - 1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
1    Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
2    Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.141
3    Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG bestimmt, dass, wenn der betriebene Schuldner
die Forderung nur teilweise bestreitet, er den bestrittenen Betrag genau
anzugeben habe, ansonst der Rechtsvorschlag als nicht erfolgt betrachtet
werde. Die Bezeichnung des bestrittenen Betrages muss deshalb eine genaue
sein, weil das Betreibungsamt in der Lage sein muss, die Betreibung auf
Verlangen des Gläubigers für den anerkannten Betrag fortzusetzen. Hiezu
genügt es, dass dieser Betrag sich aus dem Inhalt des Rechtsvorschlages in
Verbindung mit dem Zahlungsbefehl rechnerisch mit Leichtigkeit ermitteln
lasse ; dass er im Rechtsvorschlag z i f f e r m a s s i g angegeben sei,
ist nicht unbedingt notwendig. ·

Der Rechtsvorschlag muss aber die nötigen Anhaltspunkte enthalten,
die es dem B e t re i b u n g s a mt ermöglichen, den anerkannten
Forderungsbetrag genau festzusetzen und damit die Angaben des Gläubigers
im Begehren um Fortsetzung der Betreibung auf ihre Richtigkeit
nachzuprüfen. Der Umstand, dass der Gl ä ub i g er mittelst der i h m
zu Gebote stehenden Angaben imstande ist, jenen Betrag zu ermitteln,
macht den Rechtsvorschlag noch nicht zu einem gültigen. Vergl. Komm.
JAEGER, Anm. 11 zu Art. 74 und die von ihm zitierten Entscheide.

2. Hieraus folgt ohne weiteres, dass der v 0 r 1 i e ge n d e
Rechtsvorschlag gültig ist. Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag enthalten
alle nötigen Elemente, um die vom Schuldner bestrittene und die von ihm
anerkannte Quote mit Leichtigkeit festzusetzen. Die Rekurrentin hat

und Konkurskammer. N° 64. 355

den Mietzins für den Monat Juni 1914, d. h. für 30 Tage, in Betreibung
gesetzt ; der.Schuldner hat für a 25 Tage Mietzins Recht vorgeschlagen
und für die übrigen fünf Tage die Mietzinsforderung anerkannt. Das
Betreibungsamt brauchte also nur die Gesamtforderung von 53 Fr.
60 .Cts. durch 30 zu dividieren und hernach mit 25 zu multiplizieren. Das
Produkt stellt mit 44 Fr. 67 Cts. genau den bestrittenen und der Rest
mit 8 Fr. 93 Cts. genau den anerkannten Betrag dar, für den die Betrei-

bung fortgesetzt werden kann. Der Rekurs entbehrt somit jeder Begründung.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesen.

64. Sentenza. 22 ottobre 1914 nella causa Raineri.

La presa di un inventario a sensi dell'art. 283 L. E. e F. in garanzia di
pigioni non ancora scadute, può avvenire solo in quanto sia da ritenersi
minacciato il diritto di ritenzione.

Macchine da cucire sono impignorabili non solo quando servono
all'esercizio di una professione, ma anche quando necessitano per la
confezione di lavori in famiglia.

Giuseppina Nani, creditrice, domandava ed otteneva il12 agosto che venisse
eretto un inventario sul mobiglio dell'attuale ricorrente, suo inquilino,
in garanzia di un canone di pigione di fr. 26, dovuto pei mesi di luglio
ed agosto, pigione non ancora scaduta per quest'ultimo mese. Dei mobili
inventariati due soli furono ritenuti pignorabili : un armadio stimato
fr. 25 ed una macchina da cucire stimata fr. 30. La macchina da cucire
venne rivendicata dalla moglie del debitore.

' Raineri ricorreva in data 22 agosto all'Autorità di vigilanza
domandando: l'annullazione dell'inventario, in AS 40 m 1914 U
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 40 III 353
Date : 22. Oktober 1914
Published : 31. Dezember 1914
Source : Bundesgericht
Status : 40 III 353
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 3.52 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-- genden Frage. Die Einrede des mangelnden


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SchKG: 74
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