61. Entscheid vom 30. September 1914 i. S. Jörg und Konkursverwaltung
Christen.

Liegenschaftssteigerung. Aufhebung des in einer Pfändungsbetreibung
trotz erfolgter Konkurseröffnung über den Schuldner erteilten Zuschlages,
Art. 136 bis , 197
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.367
1    Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.367
2    Vermögen, das dem Schuldner368 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
und 206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
SchKG. Hatte die Eintragung in das Grundbuch
inzwischen bereits stattgefunden, so ist sie auf Vorweisung des den
Zuschlag aufhebenden Entscheides der AB vom Grundbuchamt ohne weiteres
zu löschen.

A. In zahlreichen, gegen Gottfried Jörg persönlich und gegen ihn und
Arnold Christen angehobenen Betreibungen pfändete das Betreibungsamt
Wolhusen die im Miteigentum von Jörg und Christen stehende Liegenschaft
Hinterkommetsrüli in Wolhusen. Nachdem mehrere Gläubiger das
Verwertungsbegehren gestellt hatten, beauftragte das Betreibungsamt
Wolhusen das Konkursamt Ruswil mit der Versteigerung der Liegenschaft.
Diese wurde am 20. Mai 1914 auf den 30. gl. M. angeordnet und publiziert.

Inzwischen, d. h. am 11. Mai 1914, war in Trachselwald, Kt. Bern. der
Konkurs über Christen eröffnet worden. Das Konkursamt Trachselwald gab
demjenigen von Ruswil am 25. Mai 1914 davon Kenntnis, mit dem Ersuchen,
die Verwertung der Liegenschaft Hinterkommetsrüti einzustellen und über
das in seinem Kreise befindliche, zur Konkursmasse gehörende Vermögen ein
Inventar aufzunehmen. Das Konkursamt Ruswil antwortete am 29. Mai 1914,
dass die Steigerung nicht mehr rückgängig gemacht werden könne, weil
bereits publiziert, und für die Kosten niemand dem Konkursamt Sicherheit
biete; übrigens müsse das Gemeinschaftsverhältnis zwischen Jörg und
Christen doch gelöst werden, was so mit bedeutender Kostenersparnis für
die Konkursmasse Christen geschehen könne; diese möge ihre Interessen an
der Steigerung selbst wahren. Nach Erhalt dieser Zuschrift protestierte
das Konkurs-

und Konkurskammer. N° 61. 339

amt Trachselwald am 30. Mai 1914 vormittags nochmals telegraphisch
beim Konkursamt Ruswil gegen die Abhaltung der Steigerung, indem es das
Konkursamt Ruswil für alle Folgen verantwortlich machte.

__ Nichtsdestoweniger wurde die Liegenschaft an jenem Tage versteigert;
der Zuschlag erfolgte an den Hypothekargläubiger J. Jost, dem die
Liegenschaft am 12. Juni 1914 durch den Gemeinderat Wolhusen zugefertigt
wurde. Das Konkursamt Trachselwald erfuhr hievon erst am 16. Juni 1914
durch Zusendung des verlangten Inventars über die Liegenschaft Hinterkom _
metsrüti mit einem Vormerk über die erfolgte Versteigerung.F1"? B. Am
25. Juni 1914 führten sowohl Jörg als die Konkursverwaltung Christen
Beschwerde gegen das Konkursamt Ruswil, mit dem Begehren, es sei
die Steigerung in vollem Umfange aufzuheben und ein eventueller
Eigentumseintrag des J. Jost im Grundprotokoll von Wolhusen von Amtes
wegen zu löschen.

Zur Begründung führten die Rekurrenten aus, die Steigerung sei während
der Pfingstbetreibungsferien abgehalten worden, sodann seien gegenüber
der Konkursmasse Christen die Art. 197
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.367
1    Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.367
2    Vermögen, das dem Schuldner368 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
und 206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
SchKG missachtet worden:
sämtliches Vermögen des Christen falle in die Konkursmasse; eine
separate Liquidation sei unstatthaft; die Belreibungen gegen Christen
seien durch die Konkurseröffnung eo ipso aufgehoben worden, wie denn
auch das Konkursamt Trachselwald gegen die Abhaltung der Steigerung
rechtzeitig Einspruch erhoben habe. Die vom Konkursamt geltend gemachten
Zweckmässigkeitsrücksichten seien nicht massgebend. Es liege geradezu
eine Rechtsverweigerung vor. Sowohl die Gläubiger des Jörg und des
Christen als die beiden Schuldner persönlich seien dadurch in ihren
Rechten schwer verletzt und verkürzt worden.

C. Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde ,abgewiesen, die
obere wesentlich mit folgender Be-

AS 40 ... 1914 , 23

340 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs--

gründung: Die Beschwerde sei verspätet, soweit gerügt werde, dass die
Steigerung während der Betreibungsferién

abgehalten worden sei. Denn während der Ferien Vor--

genommene Betreibungshandlungen seien nicht nichtig, sondern bloss
anfechtbar. Die Rekurrenten hätten in dieser Hinsicht innert zehn Tagen
seit der konkurs-

amtlichen Verfügung vom 29. Mai 1914 Beschwerde

führen sollen. Anders verhalte es sich mit der Beschwerde wegen
Verletzung von Art. 197
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.367
1    Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.367
2    Vermögen, das dem Schuldner368 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
und 206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
SchKG. Hier handle es sich um absolute
Nichtigkeit. Es sei klar, dass die Vornahme der Steigerung trotz erfolgter
Konkurseröffnung über Christen dem Gesetz zuwiderlaufe. Nun sei aber
die Liegenschaft dem Ersleigerer Jost bereits zugeiertigt worden. Die
Zuferiigung habe mit der Steigerung als solcher nichts zu tun, sie
bilde einen selbständigen Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die
Gutheissung der Beschwerde hätte denn auch keineswegs zur Folge, dass
die Zuferligung der Liegensrhaft an Jost dahinfallen und die Eintragung
im Hypothekar-protokoll rechtsungültig würde. Einen solchen Zustand
durch Aufhebung der Steigerung herbeizuführen, könne nicht der Wille
des Gesetzes sein und liege nicht im Interesse der Beteiligten. Vielmehr
müsse es den Rekurrenten überlassen bleiben, ihre Ansprüche eventuell auf
dem Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verfolgen. Für die Abweisung
der Beschwerde sprächen endlich noch praktische Erwägungen : mangelnde
Veiletzung der Interessen der Rekurrenten, Mehikosten der neuerlichen
Verwertung u. s. w.

D. Diesen Entscheid haben Jörg und die Konkursverwaltung Christen
rechtzeitig an das Bundesgericht weilergezogen, unter Erneuerung ihrer
Anträge und ihrer Vorbringen. Gegenüber der Begründung des angefochtenen
Entscheides machen sie geltend: Die gesetzliche Beschwerdefrist von zehn
Tagen sei eingehalten worden, auch abgesehen hievon müsste aber in casu
von A m t e s w e g e n eingeschritten werden. Die An--

und Konkurskammer. N° 61. 341

fechtung des Eigentumserwerbes des Steigerungskäuiers habe laut
Art. 136 bis SchKG auf dem B e s c h w e r d ew eg zu erfolgen; für ein
Zivilverfahren sei daneben kein Raum mehr. Durch Aufhebung des Zuschlages
werde zugleich auch die Grundlage für den Grundbucheintrag aufgehoben;
gestützt auf den Entscheid der Aufsmhtsbehörde hätten die Gemeindebehörden
die Eigentumseintragung des Ersteigerers im Hypothekarprotokoll ohne
weiteres rückgängig zu machen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

l. Die Betreibungen, die zur Versteigerung der Liegenschaft
Hinterkommetsrüti durch das Konkursamt Ruswil geführt haben, sind keine
solchen auf Pfandverwertung, sondern auf Pfändung. Dabei wurde für die
verschiedensten, grundversicherten und Kurrentforde-rungen stets die
Liegenschaft als solche oder der Ueberschuss aus der vorhergehenden
Gruppe gepfändet, gleichviel ob die Betreibung gegen Jörg und Christen
oder gegen Jörg allein gerichtet war. Dieses Verfahren war offenbar
ein ungesetzliches. Denn es handelte sich nicht etwa um Pfändung von
Gesellschaftsgut für Gesellschaftsschulden.

Allein diese Gesetzwidrigkeit fällt deshalb nicht weiter in Betracht,
weil die Betreibungen, soweit sie gegen Jörg 11 n d Ch ri st ein gerichtet
waren, jedenfalls mit der Konkurseröiinung über Christen dahingefallen
sind. Die Konkursverwaltung beruft sich mit vollem Recht auf Art. 197
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.367
1    Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.367
2    Vermögen, das dem Schuldner368 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.

und 206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
SchKG, und die Vorinstanz anerkennt denn auol1 selber, dass die
Abhaltung der Steigerung nach erfolgter Konkurseröfinung über Christen
jenen Bestimmungen zuwiderlaufe. Gepfändet und verwertet wurde in der
Tat, wie auch die Vorinstanz annimmt, eine körperliche, zur Konkursmasse
gehörende Sache und nicht ein blosses Miteigentumsrecht des Christen an
der Liegenschaft cHinterkommetsrüti, in

342 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

welchem Falle die Liegenschaft nicht als solche in die Konkursmasse
gefallen wäre. Bestand also das Substrat der hängigen Betreibungen
in einem zur Konkursmasse gehörenden Vermögensstück, so waren die
Betreibungen nach Art. 206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
SchKG mit dem Moment der Konkurseröflnung
schlechtweg aufgehoben. Wenn die Liegenschaft trotzdem zu Gunsten der
Pfändungsgläubiger verwertet wurde, so ist die Steigerung zu k a 5 sie
re n, ohne Rücksicht darauf, ob die Konkursverwaltung die zehntägige
Beschwerdefrist eingehalten hat. Denn Art. 206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
SchKG ist eine Bestimmung
zwingenden Rechtes und eine in Verletzung dieser Vorschrift vorgenommene
Verwertung eines zur Konkursmasse gehörenden Objektes ist von der
Aufsichtsbehörde jed e rze isst vo n Amtes wegen aufzuheben.

2. Demgegenüber beruft sich die Vorinstanz zu Unrecht auf die Tatsache,
dass die Liegenschaft bereits dem Ersteigerer zugefertigt worden
sei. Ihre Auffassung, dass die Fertigung mit der Steigerung nichts
zu tun habe, und dass die Rekurrenten die Löschung der Eintragung im
Hypothekarprotokoll auf dem Weg des ordentlichen Zivilprozesses erwirken
müssen, ist rechtsirrtümlich. Ueber die Anfechtung des Eigentumserwer-bes
des Steigerungskäufers haben nach Art. 136 bis SchKG nur noch die
Aufsichtsbehörden zu befinden. Die Tätigkeit der G e ri c h t e ist
für solche Fälle unter dem neuen Recht vollständig ausgeschaltet.
Die Anfechtungsmöglichkeit würde nun in durchaus unzulässiger Weise
beschränkt, wenn noch ein besonderer Zivilprozess durchzuführen wäre,
um die Löschung der Eintragung des Ersteigerers im Grundbuch zu
erwirken, falls diese Eintragung in der Zwischenzeit bereits erfolgt
ist. Der Ersteigerer hätte es dann in der Hand, wenn der zur Anfechtung
Legitimierte von der Steigerung erst' nachträglich Kenntnis erhält, durch
die inzwischen bewerkstelligte Eintragung im Grundbuch die Anfechtung
illusörisch zu machen. Die Sache liegt viel-

und Konkurskammer. N°61. 34!

mehr so, dass durch den den Zuschlag aufhebenden Entscheid der
Aufsichtsbehörde, dem die Kraft eines gerichtlichen Urteils zukommt,
die nach Art. 18 der Grundbuchverordnung vom Betreibungsamt ausgestellte
Zuschlagsbescheinigung nebst Ermächtigung zur Eintragung des Eigentums
des Ersteigerers in das Grundbuch wid e r r uf e n wird. Vergl. JAEGER,
Kommentar, Anm. 2 C ad Art. 136 bis
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
und Sep.-Ausg. 16 N° 39 in fine".
Der Eintrag wird dadurch zu einem ungerechtfertigten im Sinne des
Art. 975
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 975 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
1    Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
2    Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
ZGB und ist daher auf Vorweis des vorliegenden Entscheides vom
Grundbuchamt ohne weiteres zu löschen, gerade wie wenn die Eintragung
auf Grund eines Vertrages erfolgt ist und dieser Vertrag nachträglich vom
Richter als nichtig erklärt wird. Die Ermächtigung zur Eintragung fällt
mit der Aufhebung des Gantzuschlages durch die zuständige Aufsichtsbehörde
dahin. Die von der Vorinstanz befürchteten Schwierigkeiten bestehen
also keineswegs, wenn auch die Anfechtung eines bereits eingetragenen
Steigerungsverkaufes zugelassen wird, und es ist daneben für ein
gerichtliches Verfahren kein Raum.

3. Hieraus folgt, dass der an der Steigerung vom 30. Mai 1914 erfolgte
Zuschlag der Liegenschaft Hinterkommetsrüti o an J. Jost aufzuheben
ist, ohne dass auf die weitem Beschwerdegründe eingetreten zu werden
braucht. Insbesondere kann ununtersucht bleiben, ob die Steigerung nicht
auch vom Standpunkt des Rekurrenten Jörg aus ungesetzlich sei.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt :

Der Rekurs wird begründet erklärt und die am 30. Mai 1914 erfolgte
Versteigerung der Liegenschaft Hinterkommetsrüti in Wolhusen an
J. Jost auf-

gehoben . ' Ges.-Ausg. 39 [ N° 76 i. '.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 40 III 338
Date : 30. September 1914
Published : 31. Dezember 1914
Source : Bundesgericht
Status : 40 III 338
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 61. Entscheid vom 30. September 1914 i. S. Jörg und...


Legislation register
SchKG: 136bis  197  206
ZGB: 136bis  975
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prosecution office • assets • receivership • auction • lower instance • land register • civil proceedings • nullity • prosecution office • day • knowledge • successful bidder • inventory • debtor • hamlet • time-limit for appeal • decision • exploitation demand • acquisition of property • berne
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