324 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

geht nicht an, weil dabei die Gefahr besteht, dass auch die Liegenschaft
als solche weniger gilt, als wenn sie zusammen mit den Zubehörden
versteigert würde, und dadurch die übrigen Hypothekargläubiger für
den Fall ihres Obsiegens im Kollokationsverfahren in ihren Interessen
beinträchtigt würden (vgl. den Entscheid in Sachen Luzerner Brauhaus AS
Sep.-Ausg. 15 N° 29, Gesamtausgabe 38 I N° 55, auf dessen Erwägungen
zu verweisen ist). Der Rekurs ist daher dahin gutzuheissen, dass das
Konkursamt im Sinne der vorstehenden Ausführungen _ zur Vornahme eines
doppelten Ausgebots verhalten wird.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt :

Der Rekurs wird im Sinne des eventuellen Beschwerdebegehrens begründet
erklärt.

58. Entscheid vom 8. September 1914 i. S. Vontobel.

Das SchKG kennt die Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist und die
anschlussweise Rekursergreifung nicht. Der Rechtsstillstand erstreckt
sich nicht auf die Fristen des Konkursverfahrens. Art. 219
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.392
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946400 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959401 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952402 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982403.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934406.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.408
SchKG:
Frage, ob die verschiedenen für eine Forderung haftenden Pfänder in
Hinsicht auf ihre Verwendbarkeit zur Deckung der Forderung in einem
Verhältniss der Gleichoder Unterordnung stehen. Massgebend hiefür
ist ihre Kollokation. Als Regel ist die koordinierte Kollokation der
Pfänder anzunehmen. Auslegung des Planes im gegebenen Falle. Keine
unterschiedliche Behandlung der Grundund der Faustpfänder und der Pfänder
mit und ohne nachgehende Pfandrechte.

A. Am 23. Februar 1910 wurde über das Baugeschäft Mauch-Motzer in Zürich
der Konkurs verhängt. Als Gläubigerin meldete die Leihkasse Enge (neben
verschiedenen andern, hier ausser Betracht fallenden Ansprüchen) ihre
Saldoforderungen aus zwei dem Gemein-

uud Konkurskammer. N° 58. 325

schuldner gewährten Krediten, bezeichnet als Konto [ und II, an, nämlich:

I. Aus Konto I 46,375 Fr. Wert 28. Februar 1910, wofür folgende
Pfandsicherheit beansprucht wurde:

1. Faustpfandrecht an vier verschiedenen Schuldbriefen im Kapitalbetrag
von zusammen 30,000 Fr., Nr. 41-44 des Konkursinventars.

2. Faustpfandrecht an einem Kaufschuldbrief von 30,000 Fr., vom 30. Mai
1907 auf den Gemeinschuldner, haftend auf einer Parzelle Landes in
Altstetten.

Beigefügt wurde, dass diese Titel auch für die andern Forderungen der
anmeldenden Gläubigerin als Faustpfand haften. -

II. Aus Konto II 130,518 Fr. Wert 28. Februar 1910, wofür folgende
Pfandsicherheit beansprucht wurde:

1. Faustpfandrecht an zwei Schuldbriefen von zusammen 27,000 Fr., Nr. 46
und 47 des Inventars, wobei bemerkt wurde, dass diese Titel auch für
die übrigen Forderungen der anmeldenden Gläubigerin als Faustpfand haften.

2. Grundpfandrecht an der Liegenschaft Hohlstrasse 208-210 in Zürich
laut Kreditversicherungsbrief für 300,000 Fr. vom 22. August 1907.

B. Das Konk ursamt k o lloziert e die beiden Forderungen entsprechend
der Anmeldung, wobei es deren Wert auf 31. März 1910 einsetzte, so dass
die aus Konto I nunmehr auf 46,567 Fr., die aus Konto II auf 131,055
Fr. lautete.

C. Kolloziert wurden ferner:

1. Eine Forderung des Beschwerdegegners und heutigen Rekurrenten Vontobel
als Rechtsnachfolger der Thurgauischen Hypothekenbank von 7290 Fr. aus
einem Schuldbrief vom 26. Mai 1898, haftend auf der erwähnten Laudparzelle
in Altstetten.

2. Eine Forderung des Beschwerdeführers und heutigen Rekursgegners
Degen von 30,848 Fr. 60 Cts., laut Schuldbrief vom 8. Dezember 1912,
haftend auf der genannten Liegenschaft an der Hohlstrasse.

326 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

D. Der Kollokationsplan ist in allen den genannten Punkten mangels
Anfechtung rechtskräftig geworden.

E. Bei der Pfandliquidation und der Zuteilung der Pfanderlöse ist das
Konkursamt wie folgt vorgegangen :

1. Zunächst verwertete es die Titel Nr. 41-44, aus denen 31,350 Fr. erlöst
wurde (Liquidation 1). Diesen Erlös teilte es der Forderung aus Konto I,
auf ]. Juli 1910 Fr. 46,983 betragend, zu, so dass diese Forderung noch
für 15,633 Fr. ungedeckt blieb.

2. Sodann wurde die Liegenschaft an der Hohlstrasse veräussert
(Liquidation 2). Der Reinerlös, nach Vorwegnahme der Verwaltungsund
Verwertungskosten, betrug 113,450 Fr. Diese Summe wurde der Forderung
aus Konto II, auf 1. Juli 1910 Fr. 133,022 ausmachend, zugewiesen,
womit diese noch für 19,572 Fr. ungedeckt war.

3. Hernach wurden die Titel Nr. 46 und 47 verwertet, die 17,090
Fr. ergaben (Liquidation 3 vom 13. Oktober 1911). Diesen Erlös schied
das Amt der soeben erwähnten Ausfallforderung von 19,572 Fr. zu, nachdem
es zu ihr noch 1552 Fr. 30 Cts. Zinsen und Kommission für die Zeit vom
1. Juli 1910 bis zum 13. Oktober 1911 hinzugerechnet hatte. Damit bieben
von der Forderung aus Konto II noch 4034 Fr. 30 Cts. zu decken.

4. Endlich verwertete das Amt die Parzelle in Altstetten, die einen
Reinerlös zon 30,000 Fr. ergab (Liquidation 4). Von diesem schied es zu:

a) der Forderung aus Konto I den

noch zu deckenden Rest von ........ Fr. 15,633 b) der Forde ung aus
Konto II den noch zu deckenden Rest von ........ 4,034 30

c) der Kaufbriefschuldforderung des

Besclm erdegegners Vontobel die zu ihrer

Deckung erforderlichen ............. 7,368 75 d) den Gläubigern der
V. Klasse . .. 2,963 95

Summa Fr. 30,000 --

und Konkurskammer. N° 58. 327

F. Gegen diese Verteilung hat der Schuldbriefglänbiger Degen Beschwerde
erhoben mit dem Antrage : Es sei der Leihkasse Enge der gesamte Erlös
von 30,000 Fr. (aus Liquidation 4) zuzuteilen und dafür vom Erlös
der Liegenschaft Hohlenstrasse nur 103,117 Fr. 30 Cts., so dass dem
Beschwerdeführer auf seine nachgehende Schuldbriefiorderung 10,332 Fr. 70
Cts. zukommen.

G. Die untere Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen. Die kantonale Aufs'chlsbehörde dagegen hat sie mit Entscheid
vom 4. Juli 1914 in dem Sinne gutgeheissen, dass sie das Konkursamt
anwies, den Erlös der Liegenschaft Hohlstrasse 208-210 und des Landes in
Altstetten zusammenzurechnen, den über die Forderung der Leihkasse Enge
hinaus erzielten Mehrerlös dem Rekurrenten Degen und dem Rekursgegner
Vontobel an ihre pfandversicherten Forderungen verhältnismässig zuzuteilen
und sie mit dem so sich ergebenden Ausfall in der V. Klasse partizipieren
zu lassen.

Das Verteilungsbetrefinis Degens wird in den Motiven auf 8358 Fr. 65 Cts.,
dasjenige Vontobels auf 1974 Fr. 05 Cts. bestimmt.

H. Diesen den Parteien am 27· Juli 1914 zugestellten Entscheid hat nunmehr
der Beschwerdegegner Vontobel gültig an das Bundesgericht weitergezogen
mit dem Antrag, das erstinstanzliche Erkenntnis wiederherzustellen und
also die Beschwerde abzuweisen._

J. Der Rekursgegner Degen hat zunächst auf vollinhaltliche Bestätigung
des angefochtenen Entscheides angetragen. Daneben hat er erklärt,
sich, soweit ein Rekurs für ihn noch möglich sei, dem gegnerischen
Rekurse anzuschliessen mit dem Antrage auf völlige Gutheissung seiner
Beschwerde. Ferner hat er einen Eventualantrag auf nachträgliche
Restitution gegen den Ablauf der gesetzlichen zehntägigen Rekursfrist
gestellt und damit begründet, dass sein Vertreter infolge

328 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

des unerwarteten Kriegsausbruches vom 1. bis 22. August im Militärdienst
und daher an der Rekursergreifung verhindert gewesen sei. Nach Gutheissung
des Restitutionsbegehrens seien die im Entscheide der Vorinstanz
ausgerechneten 1974 Fr. 05 Cts. dem Vontobel nicht zuzusprechen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. Abzuweisen ist zunächst der Eventualantrag des Rekursgegners auf
Restitution gegen den Ablauf der gesetzlichen zehntägigen Rekursfrist,
denn das SchKG kennt den Rekursbehelf der Wiedereinsetzung in eine
versäumte Frist nicht (vgl. AS Sep.-Ausg. 10 Nr. 18, insb. auf
S. 85'*). Ebensowenig sieht es eine anschlussweise Ergreifung des
Rechtsmittels des Rekurses vor, in welchem Sinne der Rekursgegner ferner
noch die Zulässigkeit seines Antrages auf Abänderung des Vorentscheides
zu rechtfertigen versucht. Uerheblich ist es endlich, wenn der Vertreter
des Rekursgegners geltend macht, er se' in Folge der Mobilisation vom
1. bis 22. August im Militärdienst und deshalb während dieser Zeit an
der Einreichung des Rekurses verhindert gewesen. Eine Verlängerung der
Rekursfrist nach den Art. 57
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 57 - 1 Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.95
1    Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.95
2    Hat der Schuldner vor der Entlassung oder Beurlaubung mindestens 30 Tage ohne wesentlichen Unterbruch Dienst geleistet, so besteht der Rechtsstillstand auch noch während der zwei auf die Entlassung oder Beurlaubung folgenden Wochen.
3    Für periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge kann der Schuldner auch während des Rechtsstillstandes betrieben werden.96
4    Schuldner, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zum Bund oder zum Kanton Militär- oder Schutzdienst leisten, geniessen keinen Rechtsstillstand.97
und 63
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 63 - Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
SchKG fällt ausser Betracht, da sich
der Rechtsstillstand nicht auch auf die Fristen des Konkursverfahrens
erstreckt (vgl. Kreisschreiben des Bundesgerichtes an die kantonalen
Aufsichtsbehörden vom 10. August. 1914 Ziff. 2, c).

Hiernach ist eine materielle Abänderung des vorinstanzlichen Entscheides
in dem vom Rekursgegner verlangten Sinne nicht mehr möglich, sondern es
kann sich nur noch fragen, ob und wieweit dem Begehren des Rekurrenten
Vontobel auf Aufrechthaltung der vom Konkursamt vorgenommenen Verteilung
der streitigen 30,000 Fr. zu entsprechen sei.

* Ges -Ausg. 33 I S. 106.

und Konkurskammer. N° 58. 329

2. Der Entscheid hierüber hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob
das Grundpfandrecht der Leihkasse Enge auf der Liegenschaft Hohlstrasse
Nr. 208-210 der Pfandgläubigerin in e r s t e r Linie zur Befriedigung
dienen müsse und ihr Faustpfandrecht an dem durch die Liegenschaft in
Altstetten gesicherten Schuldbriefe nur subsidiär oder ob die Stellung
dieser beiden Pfandrechte, in Hinsicht auf ihre Verwendbarkeit zur Deckung
der pfandversicherten Forderung, eine koordinierte sei. Im erstern Falle
ist dem konkursamtlichen Verteilungsmodus zuzustimmen : Der Rekurrent
Vontobel kann alsdann kraft seines nachgehenden Pfandrechtes an der
Parzzlle in Altstetten verlangen, dass der streitige Erlös auf dieser
Parzelle im Beträge von 30,000 Fr. erst n ach dem Grundpfanderlòs von
113,450 Fr. und nur soweit dieser nicht hinreicht, zur Bezahlung der
Leihkasse Enge verwendet werde, wäh-rend der Ueberschuss dem Rekurrenten
als nachgehendem Pfandgläubiger, soweit zu seiner Deckung benötigt,
zukommen würde. Im andern Falle dagegen ist nach Art. 219
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.392
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946400 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959401 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952402 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982403.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934406.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.408
SchKG zu
verfahren, wonach, wenn mehrere Pfänder für die nämliche Forderung
haften, die daraus erlösten Beträge im Verhältnis ihrer Höhe zur Deckung
derForderung verwendet werden sollen. Alsdann sind somit die beiden
Liegenschaftserlöse, von 113,450 Fr. und 30,000 Fr., in entsprechendem
Masse in Anspruch zu nehmen.

Welche dieser Alternativen die richtige sei, bestimmt sich nach
dem Inhalte des Kollokationsplanes als der materiellen Grundlage
für die Verteilung und im besondem danach, ob die Kollokation
des Grundpfandrechtes der Leihkasse an der Liegenschaft Hohlstrasse
einerseits und die Kollokation ihres Faustpfandrechtes an dem durch die
Liegenschaft Altstetten gesicherten Schuldbriefe anderseits in einem
Verhältnis der Gleichoder der Unterordnung im genannten Sinne stehen.
Wie nun das Bundesgericht bereits in seinem Entscheide

830 Entscheidungen der schulde

.in Sachen Stumpf-Bechtel (AS Sep.-Ausg. 13 Nr. 17 S. 65;*) ausgesprochen
hat, muss, wenn der Plan bei mehrfacher Pfandsicherheit in dieser
Beziehung keinen Vermerk enthält, als Regel angenommen werden, dass die
Pfänder hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit zur Dekkung der betreffenden
Forderung als koordiniert zu betrachten seien, und es genügt der
blosse Umstand, dass im Plan ein Pfand vor dem andern angeführt wird,
zu Annahme einer Unterordnung nicht. Ebensowenig lässt sich für
eine solche Annahme etwas daraus herleiten, dass hier der Plan das
Faustpfandrecht am Kaufschuldbrief von 30,000 Fr. nicht im Anschluss
an die Kollokation des Grundpfandreehtes für die Forderung aus Konto
II besonders anführt, sondern sich damit begnügt, bei der Kollokation
der Forderung aus Konto I zu bemerken, jenes Faustpfandrecht werde
auch für die übrigen Forderungen der Leihkasse (also auch für die
schon durch das Grundpfandrecht gesicherte Forderung aus Konto Il)
geltend gemacht. Im Gegenteil spricht diese Verweisung von der ein
11 Kollokalion auf die andere dafür, dass man alle Pfänder auf die
gleiche Linie stellen wollte. Im weitern lässt sich auch nicht sagen,
das GrundpfandreCht müsse als solches schon vor dem Faustpfandrecht
zur Befriedigung einer durch beide gesicherten Forderung dienen. Ein
derartiges Prioritätsverhältnis rechtfertigt sich weder gesetzlich noch
aus sachlichen Gründen. Ebensowenig ist eine unterschiedliche Behandlung
daraus abzuleiten, dass ein Teil der Pfänder ausschliesslich der Leihkasse
verhaftet war, andere dagegen, nämlich die beiden Liegenschaften, noch
nachgehenden Pfandgläubigern. Anderseits spricht für die Auslegung des
Planes im Sinne einer Gleichbehandlung aller Pfänder in entscheidender
Weise, dass sie in keiner Weise die Interessen der Hauptgläubigerin,
der inhkasse Enge, verletzt. Die gegenteilige Auslegung kann ferner zu
den unbilligen Folgerungen

* Cel.-Amg. 36 I S. 146 1.

und Konkurskammer. N° 58. 331

führen, dass ein Teil des Erlöses in die V. Klasse fällt, bevor alle
Pfandgläubiger befriedigt sind, und dass es das Konkursamt in der Hand
hätte, je nachdem es das eine oder andere Pfand zuerst liquidiert,
einen Pfandgläubiger günstiger oder ungünstiger zu stellen. Alle
diese Unzukömmlichkeiten werden vermieden, wenn man die Pfänder als
gleichberechtigt und den Gesamterlös als eine Einheit betrachtet.

3. Von diesem Standpunkt aus ist die Vorinstanz dazu gelangt, den nach
gänzlicher Deckung der Leihkasse Enge verbleibenden Mehrerlös den b
eiden Rekursparteien als nachgehenden Pfandgläubigern zuzusprechen. In
den Motiven ihres Entscheides nimmt sie die Verteilung in der Weise vor,
dass sie von dem auf 10,332 Fr. 70 Cts. bestimmten Mehrerlös jedem dieser
Gläubiger eine der Höhe seiner Forderung entsprechenden Quote zuweist,
also dem Beschwerdeführer Degen an seine Forderung von 30,848 Fr. 60
Cts. ein Betreffnis von 8358 Fr. 65 Cts. und dem Beschwerdegegner
Vontobel an seine Forderung von 7290 Fr. ein solches von 1974 Fr. 05
Cts. Es mag dahingestellt bleiben, ob die verhältnismässige Verteilung
unter die Rekursparteien wirklich auf diese Weise, (1. h. einfach nach
Massgabe der Forderungshöhe zu erfolgen habe, oder ob nicht statt
dessen auf den Wert der beiden Pfänder abzustellen oder dieser doch
mitzuberücksichtigen sei. Im Sinne der zweiten Alternative zu verfahren,
läge nämlich im Interesse lediglich des Rekursgegners Degen, zu dessen
Gunsten aber der Vorentscheid nach dem Gesagten nicht abänderbar ist,
während der Rekurrent Vontobel sich dadurch schlechter stellen müsste. ·

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 40 III 324
Date : 08. September 1914
Published : 31. Dezember 1914
Source : Bundesgericht
Status : 40 III 324
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 324 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- geht nicht an, weil dabei die Gefahr besteht,


Legislation register
SchKG: 57  63  219
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