248 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

genommen und ihr Pfandrecht weiter im Range zurückgedrängt wird, als es
von Rechtswegen der Fall sein dürfte.

4. Auf Grund dieser Ausführungen erweist sich auch die vom Rekurrenten
erhobene formelle Einrede, dass der Beschwerde des Schuldners Roth,
weil verspätet, keine Folge hätte gegeben werden dürfen, ohne weiteres
als unbegründet.

Denn soweit diese Beschwerde sich darauf richtete, dass auch dem
Eigentümer des Hügstäldeli ein Zahlungsbefehl zuzustellen sei, hat sie
ja der Rekurrent durch Nichtanfechtung des bezüglichen erstinstanzlichen
Urteilsdispositives anerkannt, sodass die Frage ihrer Rechtzeitigkeit
schon aus diesem Grunde keine Rolle mehr spielen kann. Zur Geltendmachung
des anderen Beschwerdegrundes aber, dass Bunishus nicht für sich allein,
sondern nur gemeinsam mit dem Hügstäldeli verwertet werden dürfe, was der
Schuldner unzweifelhaft auch noch im Stadium der Verwertung berechtigt,
sodass es auf alle Fälle genügte, wenn er binnen zehn Tagen, seitdem
er davon erfahren, dass das Betreibungsamt Bunishus für sich allein
verwerten .wolle, Beschwerde erhob. Dies war aber, wie die Vorinstanz
feststellt, erst anfangs März 1914 der Fall. Aus der ihm am 15. Januar
zugestellten Verwertungsanzeige brauchte er auf alle Fälle noch nicht
darauf zu schliessen, da darin als Verwertungsgegenstand allgemein die
von der Betreibung betroffenen Liegenschaften bezeichnet waren.

Im übrigen könnte, auch wenn er darum schon früher gewusst haben sollte,
nichts darauf ankommen, da"die Bestimmung des Art. 816 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 816 - 1 Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen.
1    Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen.
2    Die Abrede, wonach das Grundpfand dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig.
3    Sind mehrere Grundstücke für die gleiche Forderung verpfändet, so ist die Betreibung auf Pfandverwertung gleichzeitig gegen alle zu richten, die Verwertung aber nach Anordnung des Betreibungsamtes nur soweit nötig durchzuführen.
ZGB nicht
nur im Interesse des Schuldners und des betreibenden Gläubigers, sondern
auch in demjenigen der anderen beteiligten Pfandgläubiger und des dritten
Pfandeigentümers aufgestellt und somit eine solche zwingenden Rechtes
ist, gegen deren Verletzung die Aufsichtsbehörden von Amteswegen und
unabhängig davon, ob bei

und Konkurskammer. N° 44. 249

ihnen rechtzeitig Beschwerde erhoben worden ist, einzuschreiten haben.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt :

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt,

a) dass die Betreibung gegen Bunishus für den VOllen im Rechtsvorschlag
nicht bestrittenen Betrag von 6671 Fr. nebst Zins aufrecht zu bleiben hat,

b) die Verwertung aber im Sinne des erstinstanzlichen Entscheides
zu sistieren ist, bis sie gemeinsam mit derjenigen der Liegenschaft
Hügstäldeli erfolgen kann.

44. Entscheid vom 1. Juli 1914 i. S. Meyer.

Art. 278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG. Prosequierung des Arrestes durch Anhebung der Klage
auf Anerkennung der Arrestforderung beim Ge'richte des ausländischen
Wohnsitzes des Arrestschuldners. Verfahren, wenn der Arrestschuldner
auf das vom Gläubiger gestellte Begehren um Fortsetzung der Betreibung
die Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils im Kanton bestreitet.

A. In der Arrestbetreibung des heutigen Rekurrenten Dr. Meyer in Basel
gegen Frau Lucie Levin geb. Hartmann in Berlin hat das Betreibungsamt
Basel-Stadt am 25. März 1914, gestützt auf den unwidersprochen
gebliebenen Zahlungsbefehl, den Arrestgegenstand (Konkursdividende der
Arrestschuldnerin im Konkurse ihres Ehemannes bei der Gerichtskasse Basel
Stadt) definitiv gepfändet. Auf das nämliche Arrestohjekt hatte auch
ein anderer Gläubiger, die Firma L. Edingers Söhne für eine Forderung
von 1357 Fr. 80 Cts. Beschlag gelegt. Doch hatte die Arrestschuldnerin
gegen die betreffende Betreibung Recht vorgeschlagen, worauf Edingers
Söhne gegen sie rechtzeitig beim Landgericht Berlin Klage auf Anerkennung
ihrer Forderung erhoben. Mit Rücksicht

250 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-

darauf schloss das Betreibungsamt Basel-Stadt Edingers Söhne für den
erwähnten Forderungsbetrag gemäss Art. 281
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 281 - 1 Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
1    Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
2    Der Gläubiger kann die vom Arreste herrührenden Kosten aus dem Erlöse der Arrestgegenstände vorwegnehmen.
3    Im Übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht.
SchKG provisorisch an die zu
Gunsten Dr. Meyersvorgenommene Pfändung an, und machte dem letzteren am
25. Mai 1914 davon Anzeige.

Dr. Meyer verlangte auf dem Beschwerdewege Aufhebung der
Anschlusspfändung, indem er den Standpunkt einnahm, dass die Firma
Edingers Söhne in Basel als dem Gerichtsstande des Arrestes hätte
klagen müssen und, nachdem dies innert Frist nicht geschehen, der Arrest
dahingefallen sei.

Durch Entscheid vom 11. Juni 1914 wies die kantonale Aufsichtsbehörde die
Beschwerde mit der Begründung ab: das Bundesrecht stelle keinen besondern
Gerichtsstand des Arrestes auf, sondern überlasse dessen Statuierung den
Kantonen. Von diesem Rechte habe nun allerdings der Kanton Basel Stadt
in § 8 der ZPO Gebrauch gemacht, doch sei das hier vorgesehene forum
arresii, wie das Appellationsgericht in dem Urteil in Sachen Bellasio
gegen Dollberg (gedruckte Entscheide 1912 N° 11) festgestellt habe, kein
ausschliessliches, sondern nur ein elektives, stehe also dem Arrestnehmer
neben allen andern sonst gegebenen Gerichtsständen, insbesondere dem
forum domicilii zu Wahl. In dem beim Landgericht Berlin durchgeführten
Prozesse müsse somit eine gültige Arrestprosequierung erblickt werden.

B. Gegen diesen Entscheid rekurriert Dr. Meyer an das Bundesgericht unter
Erneuerung seines Beschwerdebegehrens. Es handle sich, so führt er aus,
hier nicht darum, welche Bedeutung dem Gerichtsstand des Arrestes nach
baslerischem Prozessrecht zukomme, sondern um die ganz andere Frage,
ob die Klage des Art. 278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG auch im Ausland angehoben, m. a. W. ob
der Arrest auch durch die Klageeinleitung bei einem ausserschweizerischen
Gerichte gültig prosequiert werden könne. Hievon könne aber schon deshalb
nicht die Rede sein, weil ausländische Urteile nicht gleich inneroder
ausserkan-- und Konkurskammer. N° 44. 251

tonalen ohne weiteres vollziehbar seien, sondern deren Vollstreckung
besonders bewilligt werden müsse und der Gläubiger daher nicht in der Lage
sei, binnen zehn Tagen seit der Mitteilung des Urteils die Fortsetzung
der Betreibung zu verlangen, wie dies nach dem Kreisschreiben _ N°
27 des Bundesgerichtes vom 1. November 1910 zur Aufrechterhaltung
des Arrestes notwendig wäre. So bestimme § 258 des baslerischen ZPO,
dass die Vollstreckung ausländischer Urteile auf dem Betreibungswege
nachzusuchen, d. h. ein neuer Zahlungsbefehl zu erlassen sei und im
Falle von Einwendungen des Schuldners gegen diesen das Zivilgericht
durch Urteil über die Zulassung der Vollstreckung zu entscheiden habe,
was alles natürlich in der erwähnten zehntägigen Frist nicht geschehen
könne. Wollte man aber dem Gläubiger gestatten, das Fortsetzungsbegehren
erst nach Erwirkung der Vollstreckbarkeitserklärung zu stellen, so
würde daraus eine Verschleppung resultieren, welche mit der Rücksicht
auf die Interessen der übrigen an der Pfändung teilnehmenden Gläubiger
und der ganzen Tendenz des Gesetzes nach möglichst rascher Abwicklung
des Arrestverfahrens unvereinbar sei. Es müsse daher davon ausgegangen
werden, dass die Klage des Art. 278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG nur bei einem schweizerischen
Gerichte angehoben werden

könne.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. Streitig ist, ob die dem Arrestgläubiger in Art. 278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG gesetzte
Frist zur Klage auf Anerkennung der Arrestforderung auch durch die
Anhebung der Klage bei einem ausländischen Gerichte gewahrt werden
könne, oder ob der Prozess, um den Arrest zu prosequieren, innert dieser
Frist in der Schweiz eingeleitet werden müsse. Diese Frage ist mit dem
angefochtenen

Entscheide im ersteren Sinne zu lösen. Wie die Vorinstanz zutreffend
hervorhebt, regelt das.

252 Entscheidungen der Sdiuldbetreibungs-

Bundesgesetz den Gerichtsstand für die Arrestanerkennungsklage
nicht. Massgebend dafür ist demnach grundsätzlich das kantonale
Prozessrecht. Diesem ist es insbesondere auch überlassen, ob es dafür
einen besondern Gerichtsstand am Orte des Arrestes aufstellen oder es
bei den allgemeinen Normen über den Gerichtsstand für Forderungsklagen
bewendet lassen sein Will. Eine bundesrechtliche Pflicht der Kantone
zur Statuierung des forum arresti besteht nicht (vgl. JAEGER,
Komm. zu Art. 278 N. ll, MEILI, Internationales Konkursrecht § 258;
BLUMENSTEIN, Handbuch, S. 853). Wo das kantonale Prozessrecht dasselbe
nicht anerkennt, bleibt demnach dem Gläubiger nichts anderes übrig, als
den Arrestschuldner an seinem Wohnsitz zu belangen. Ist dem so, so folgt
daraus aber ohne weiteres, dass die vom Rekurrenten dem Art. 278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG
gegebene Interpretation unhaltbar ist. Denn sie hätte zur Konsequenz, dass
der Arrest überall da für den Gläubiger wertlos wäre, wo die kantonale
Prozessordnung das forum arresti nicht anerkennt und der Schuldner
im Auslande wohnt, da in allen diesen Fällen die Prosequierung des
Arrestes im Wege der Klage mangels eines schweizerischen Gerichtsstandes
unmöglich wäre. ' Dass diese Konsequenz vom Gesetze nicht gewollt sein
kann, bedarf aber keiner Erörterung. Die Klageanhebung am ausländischen
Wohnsitze des Arrestschuldners muss daher jedenfalls dann ohne weiteres
als genügend und zulässig angesehen werden, wenn das Prozessrecht des
Arrestortes den Gerichtsstand des Arrestes entweder überhaupt nicht
oder doch nur als elektiven kennt. Ob die Kantone ihr die Wirkung einer
gültigen Arrestprosequierung dadurch versagen können, dass sie diesen
Gerichtsstand als ausschliesslichen aufstellen, braucht heute nicht
entschieden zu werden, weil aus dem angefochtenen Entscheide hervorgeht,
dass das in der baslerischen Prozessordnung vorgesehene forum arresti nur
ein elektives, und diese Feststellung, da es sich dabei um die Auslegung
kanto-und Konkurskammer. 'N' 44. 258

nalen Rechtes handelt, für das Bundesgericht verbindlich ist.

Wenn der Rekurrent sich für seine 'gegenteilige Ansicht darauf beruft,
dass die Vollstreckung ausländischer Urteile nur auf Grund einer
besondern Vollstreckungsbewilligung der kantonalen Behörde zulässig
und der Gläubiger, der im Auslande geklagt, demnach nicht imstande
sei, das Fortsetzungsbegehren innert der im Kreisschreiben N° 27 vom
1. November 1910 normierten zehntägigen Frist seit der Mitteilung
des Urteils zu stellen, so hält diese Argumentation offenbar
nicht Stich. Richtig ist daran lediglich soviel, dass die Kantone
zur Vollziehung ausländischer Urteile den Fall eines bezüglichen
Staatsvertrages ausgenommen -hundesrechtlich nicht verpflichtet sind
und es ihnen demnach frei- steht, deren Vollstreckung zu verweigern
oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zu gewähren. Daraus ergibt
sich aber noch nicht, wie der Rekurrent meint, dass der Arrestgläubiger,
bevor er auf ein die Arrestanerkennungsklage gutheissendes ausländisches
Urteil hin die Fortsetzung der Betreibung verlangen kann, zunächst eine
Vollstreckungsbewilligung einholen müsse. Die Situation ist vielmehr in
dieser Beziehung eine analoge, wie wenn in der gewöhnlichen Betreibung
nach erfolgtem Rechtsvorschlag bei einem ausserkantonalen Gerichte
geklagt und ein die Forderung schützendes Urteil erstritten worden ist,
und es müssen daher auch die gleichen Grundsätze zur Anwendung kommen,
wie sie die Praxis für jenen Fall entwickelt hat. Danach hindert aber die
Tatsache, dass das Urteil nicht im Kanton des Betreibungsortes ergangen
ist, den Gläubiger an sich an der Stellung des Fortsetzungsbegehrens
nicht, sondern hat lediglich zur Folge, dass vor dessen Vollzug zunächst
dem Schuldner Gelegenheit zur Geltendmachung der Einreden des Art. 81
Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG zu geben, und wenn eine solche Einsprache erfolgt, die
Betreibung einzustellen ist, bis der Gläubiger ein sie beseitigendes Er-

254 En tscheidungen der Schuldbetreibungs-

kenntnis des Rechtsöfinungsrichters erwirkt hat (vgl. das Urteil in
Sachen Waldhorn AS Sep.-Ausg. 13 N° 44 und das darauf sich stützende
Kreisschreiben N° 26 vom 20. Oktober 1910). Im nämlichen Sinne ist
das Verfahren auch hier zu regeln. Mit andern Worten : das Begehren
um Fortsetzung der Betreibung kann und soll zwar vom Arrestgläubiger
unmittelbar auf das von ihm im Ausland erstrittene Urteil hin gestellt
werden, das Betreibungsamt hat aber, bevor es dasselbe vollzieht,
zunächst dem Schuldner eine Frist von zehn Tagen anzusetzen, binnen
deren er sich der Weiterführung der Betreibung unter Berufung auf Art. 81
Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
und 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG und die Normen des kantonalen Prozessrechtes über die
Vollstreckung ausländischer Urteile widersetzen kann. Erhebt der Schuldner
eine solche Einsprache nicht, so anerkennt er damit stillschweigend
die Vollstreckbarkeit des Urteils und steht daher der Fortsetzung der
Betreibung nichts im Wege. Andernfalls ist dem Gläubiger die nämliche
Frist von zehn Tagen anzusetzen, um, je nachdem sich die Einsprache
auf Art. 81 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
und 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG oder auf andere, aus dem kantonalen
Prozessrecht hergeleitete Gründe stützt, deren Beseitigung entweder im
Rechtsöfi'nungsverfahren oder in dem nach dem kantonalen Prozessrecht für
die Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile vorgesehenen besonderen
Verfahren zu verlangen, unter der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der
Frist oder bei Abweisung des Rechtsöfinungsbezw. Vollstreckungsgesuches
das Fortsetzungsbegehren und damit auch die provisorische Teilnahme
des Arrestgläubigers an der Pfändung des Arrestgegenstandes hinfällig
würde. Keinesfalls darf die Entgegennahme des Fortsetzungsbegehrens schon
deshalb verweigert werden, weil es sich nicht auf ein schweizerisches,
sondern auf ein .ausländisches Urteil stützt.

2. Muss demnach davon ausgegangen werden, dass die Firma Edingers Söhne
den Arrest gültig durch Anhebung der Arrestanerkennungsklage in Berlin
prose--und Konkurskammer. N° 45. 255

quieren konnte, so hat aber das Betreibungsamt BaselStadt dieselbe mit
Recht an die zu Gunsten des Rekurrenten vorgenommene Pfändung gemäss
Art. 281
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 281 - 1 Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
1    Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
2    Der Gläubiger kann die vom Arreste herrührenden Kosten aus dem Erlöse der Arrestgegenstände vorwegnehmen.
3    Im Übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht.
SchKG provisorisch angeschlossen. Denn dass die Klage rechtzeitig
anhängig gemacht wurde, ist nicht streitig.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt : Der Rekurs
wird im Sinne der Motive abgewiesen.

45. Entscheid vom 7. 511111914 i. S. Heberlein.

' ' ' tzlich vorgeUnzulässrgkeit des Bezugs anderer als ,der gese ·
sehenen Entschädigungen durch Mitglieder eines Gläubiger-

ausschusses.

A. Im Konkurse über A. Kappeler an der Langgasse in Tablat war
der Rekurrent, Fürsprech Dr. Heberlein in Rorschach, Mitglied des
Gläubigerausschusses. Er reichte für seine Tätigkeit eine Kostenrechnung
ein, worin er für verschiedene Sitzungen. des Gläubigerausschusses
in St. Gallen und St. Fiden ausser der Beiseentschädigung 20 Fr. und
für eine etwas längere Sltzung 30 Fr. beanspruchte. Ferner verlangte
er für mehrere Schreiben an das Konkursamt ausser dem Porto Je 1 Fr.
und für ein Telephongespräch mit dem Amte ausser der Taxe 2 Fr. _ .

B. Durch Schreiben vom 19. Juni 1914 teilte die Aufsichtsbehörde des
Kantons St. Gallen dem Konkursamt Tablat zu Handen des Rekurrenten mit,
dass sie dessen Rechnung um einen Betrag von 28 Fr. 50 Cts. herabsetze.
Sie führte zur Begründung aus: Die Ansätze des Rekurrenten für die
Schreiben und Sitzungen entsprachen dem Anwaltstarif. Im vorliegenden
Falle komme aber der Gebührentarif zum Betreibungsgesetz zur
Anwendung. Danach dürften für Zuschriften nur 50 Cts.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 40 III 249
Datum : 01. März 1914
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 40 III 249
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 248 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-- genommen und ihr Pfandrecht weiter im


Gesetzesregister
SchKG: 81 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
278 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
281
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 281 - 1 Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
1    Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
2    Der Gläubiger kann die vom Arreste herrührenden Kosten aus dem Erlöse der Arrestgegenstände vorwegnehmen.
3    Im Übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht.
ZGB: 816
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 816 - 1 Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen.
1    Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen.
2    Die Abrede, wonach das Grundpfand dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig.
3    Sind mehrere Grundstücke für die gleiche Forderung verpfändet, so ist die Betreibung auf Pfandverwertung gleichzeitig gegen alle zu richten, die Verwertung aber nach Anordnung des Betreibungsamtes nur soweit nötig durchzuführen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
arrestgegenstand • arrestort • arrestprosequierung • basel-stadt • bedürfnis • begründung des entscheids • berechnung • beschwerdegrund • betreibungsamt • betreibungsort • bewilligung oder genehmigung • bundesgericht • einwendung • entscheid • forderungsklage • fortsetzungsbegehren • frage • frist • kantonale behörde • kantonales rechtsmittel • kenntnis • konkursamt • konkursdividende • norm • rang • rechtsvorschlag • richterliche behörde • richtigkeit • schuldner • staatsvertrag • stelle • tag • verfahren • vorinstanz • weiler • wiese • wille • wohnsitz im ausland • zahlungsbefehl • zins • zivilgericht • zwingendes recht