ihrer Forderung in V. statt in IV. Klasse, sei es indirekt durch
Unterlassung der Forderungseingabe überhaupt. Ebenso ist anzunehmen,
dass ein Verzicht zu Gunsten des Ehemannes zulässig ist (vergl. JAEGER,
Kommentar zu Art. 219
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt. |
|
1 | Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt. |
2 | Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet. |
3 | Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.392 |
4 | Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt: |
a | Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist. |
abis | Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen. |
ater | Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind. |
b | Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946400 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959401 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952402 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982403. |
c | Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung. |
d | Die Beiträge an die Familienausgleichskasse. |
e | ... |
f | Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934406. |
5 | Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet: |
1 | die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens; |
2 | die Dauer eines Prozesses über die Forderung; |
3 | bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.408 |
Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 211 - Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen. |
Konkurse unter sich und im Verhältnis zur privilegierten Ehefrau des
Konkursiten befriedigt werden sollen, so kann es sich dabei nicht um eine
um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen erlassene Gesetzesnorm
handeln. Die genannte Gesetzesstelle wäre aber auch dann nicht als
eine die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit betreffende Bestimmung
auf-zufassen, wenn mit der Vorinstanz angenommen werden wollte, dass
die Abtretung des Vorrechts und der Verzicht darauf nur zur Verhütung
von übereilten Geschäften verboten worden sei, durch welche sich die
Ehefrau der Vorteile ihrer privilegierten Stellung begeben könnte. Dies
ergibt sich zwingend daraus, dass das Gesetz selbst ein Güterrechtssystem
kennt, bei dem ein Privilegium der Ehefrau überhaupt nicht besteht: das
System der Gütertrennung. Sieht das Gesetz aber selber die Möglichkeit
vor, dass die Ehefrau im'Konkurs ihres Mannes nicht günstiger als die
übrigen Gläubiger gestellt wird, und ist es den Eheleuten überlassen,
durch die Wahl des zwischen ihnen geltenden Güterrechts das Vorrecht der
Ehefrau auszuschliessen, so kann ein Rechtsgeschäft, durch welches die
Ehefrau auf ihr Privilegium verzichtet, nicht als unsittlich und gegen
die öffentliche Ordnung verstossend bezeichnet werden. Ueberhaupt ist zu
sagen, dass Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
|
1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
Rechte, die mit den Grundsätzen der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit
nicht übereinstimmen, umstossen will und darum nicht zu weit interpretiert
werden darf. Dies ergibt sich aus einer ganzen Reihe von Bestimmungen,
durch welche das ZGB die Rückwirkung des neuen Rechtes ausgeschlossen hat,
der Zivilkammem. N° 36. 201-
trotzdem es sich dabei um Materien handelt, welche die öffentliche
Sittliehkeit und Ordnung berühren (vergl. z. B. Art. 13 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 13 - Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist. |
ZGB). Ebenso bestimmt das Gesetz in einzelnen die öffentliche Ordnung
betreffenden Fällen, dass das neue Recht erst mit einem gewissen
Zeitpunkte nach seinem Inkrafttreten rückwirkend zur Anwendung kommen
solle (vergl. z. B. Art. 34 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 34 - Der Tod einer Person kann, auch wenn niemand die Leiche gesehen hat, als erwiesen betrachtet werden, sobald die Person unter Umständen verschwunden ist, die ihren Tod als sicher erscheinen lassen. |
4. Greift demnach Art. 211 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 211 - Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen. |
Abtretung der Beklagten an den Kläger zu Recht .....
Demnach hat das Bundesgericht erkannt :
Die Hauptberufung wird gutgeheissen, die Anschlussberufung abgewiesen
und in Aufhebung des Urteils des Obergerichtes des Kantons Luzern vom
23. Dezember 1913 die Klage zugesprochen.
36. Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. April 1914 i. S. Ackermann und
Genossen, Kläger, gegen Wyss, Beklagte.
1. Un gilti gkeit der Abtretung einer Gült wegen mangelnder
Handlungsfähigkeit des Zedenten. 2. Der Umstand, dass die Zession
in Erfüllung einer dem Zedenten vom kantonalen Recht auferlegten
Rechtspflicht stattgefunden hat, schliesst die Anfechtb ark eit des
Rechtsgeschäftes auf Grund des SchKG nicht aus.
A. Am 7. Januar 1909 wurde der in Knutwil wohnhafte Ehemann der
Beklagten, Josef Wyss, vom Gemeinderat seiner Heimatgemeinde Triengen
unter Vormundschaft gestellt, weil er sich durch Trunksucht und die Art
und Weise seiner Vermögensverwaltung der Gefahr der Verarmung ausgesetzt
hatte. Am 18. Februar 1909 wurde diese Vormundschaft auf das Versprechen
202 ' Entscheidungen
des Wyss hin, sich in Zukunft eines nüchternen Betragens zu befleissigen,
bedingt aufgehoben. Da Wyss in der Folge sein Versprechen nicht hielt,
wurde ihm am 1. Februar 1910 neuerdings ein Vormund in der Person
des Josef Staffelbach gegeben. Schon vor der Bevormundung hatte die
Beklagte, in Voraussicht des baldigen Ruins ihres Ehemannes, gestützt
auf § 18 des luzernischen Gesetzes über die eheliche Vormundschaft
von ihm die Rückerstattung ihrer Frauengutsforderung im Betrage
von 3500 Fr. verlangt. Daraufhin liess Wyss am 17. Oktober 1909 bei
der Gültanschreibungsund Aushändigungskontrolle der Gemeinde Knutwil
eine Gült von 3500 Fr. zur Errichtung auf seine, sein ganzes Vermögen
ausmachende Liegenschaft anschreiben, mit dem Vermerk, dass die Gült
seiner Ehefrau auszuhändigen sei. Die Gült wurde erst am 25. Oktober 1910
ausgefertigt und am 22. November gleichen Jahres dem Gemeindepräsidenten
von Knutwil übergeben, der sie am 14. Dezember 1910 der Beklagten
herausgab. Gleichentags stellte Josef Wyss folgende mit dem Datum vom
17. Oktober 1909 versehene und Gültabtretung überschriebene Erklärung
aus: Unterfertigter Josef Wyss von Triengen im Vorderhof zu Knutwil
tritt anmit seiner Ehefrau Elisabeth Wyss geb. Staffelbach als aHeiniges
und freiverfügbares Eigentum an Stelle ein bezogenen Frauengutes ab:
Gült, err. v. Jos. Wyss, angeg. den 1.Jänner 1910 haltend 3500 Fr.
Am 26. April 1911 wurde über Wyss, gestützt auf eine von ihm und seinem
Vormund am 24. April unterschriebene und von der Vormundschaftsbehörde
Triengen veranlasste Insolvenzerklärung, der Konkurs eröffnet. In der
Folge (das Datum ist aus ,den Akten nicht ersichtlich) erhob Advokat
Dr. Gut in Sursee Strafklage gegen Wyss, seinen Vormund und die
Vormundschaftsbehörde Triengen wegen betrügerischenBankerottes. Den
Tatbestand des betrügerischen Bankerottes erblickte Dr. Gut in der
Abtretung bezw. Zustimmung zur Abtretung derder zwmammem. N° 86. . 203
Gült von 3500 Fr.an die Beklagte in einem Augenblicke, in welchem die
Zahlungsunfähigkelt des Josef Wyss allen Beteiligten bereits bekannt
war. Durch Entscheid Vom 5.September 1911 stellte dle Krimmalkom-mission
des statthalteramtes Sursee die Strafuntersuchung ein. Eine gegen dieses
Urteil gerichteteBeschwerde wurde von der Kriminalund Anklagekammer des
Obergerichtes des Kantons Luzern vom 25.. November 1911 abgewiesen. Zur
Begründung machte die Knmlnalund Anklagekammer wesentlich geltend,
dass zwar anzunehmen sei, dass Josef Wyss anlässlich der Abtretung
seine Zahlungsunfähigkeit bereits gekannt habe, dass aber nicht ausser
Acht gelassen werden.dürfe,_ dass die in § 18 des luzernischen Gesetzes
über die ehehche Vormundschaft aufgestellte Pflicht des Ehemannes zur
Sicherstellung des Frauenvermögensgerade fur solche Fälle vogesehen worden
sei. Ueberdles habe sicb Wyss zur Zeit der Zession unter Vormundschaft
befunden, so dass nicht wohl angenommen werden könne, dass erdle Gült
dolos, d. h. in der Absicht, seine übrigen Glaubiger zu benachteiligen,
seiner Frau abgetreten habe. An der zweiten Gläubigerversammlung
verlangten mehrere Glaubiger Einwerfung der zedierten Gültnn die
Masse. Die Versammlung verzichtete jedoch auf die Geltendmachung dieses
Anspruchs; dagegen trat sie ihn nn Sinne von Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
|
1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458 |
heute in einer einzigen Gruppe vereinigte Mehrheiten von Gläubigern
ab. Diese leiteten am 29. Januar und 15. Februar 1912 Klage ein,..mlt
dem Antrag, es sei die Beklagte pflichtig zu erklaren, die ihr von ihrem
Ehemann abgetretene Gult von 3500 Fr. nebst Zins zu 4 1/2 % seit erfolgter
Abtretung m die Masse einzuschliessen; eventuell habe sie der Masse 3500
Fr. nebst Zins zu 4 1/2 % vom Tage der Zession an zu bezahlen. Die Kläger
stützten diese Begehren in erster Linie auf Art. 287
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508 |
|
1 | Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508 |
1 | Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war; |
2 | Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel; |
3 | Zahlung einer nicht verfallenen Schuld. |
2 | Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.510 |
3 | Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher: |
1 | verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder |
2 | das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.511 |
geltend machten, dass die Abtretung innerhalb der letzten 6 Monate vor
dem Konkurs stattgefunden habe, dass der
204 . äntscheldungen
Schuldner in jenem Zeitpunkte bereits überschuldet gewesen und dass durch
die Zession eine Geldschuld durch ein nicht übliches Zahlungsmittel
getilgt worden sei. Eventuell beriefen sie sich auf Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. |
|
1 | Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. |
2 | Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513 |
mit der Behauptung, dass Josef Wyss die Gült in der der Beklagten
erkennbaren Absicht zediert habe, sie zum Nachteil der übrigen Gläubiger
zu begünstigen. Die Beklagte schloss auf Abweisung der Klage; sie stellte
sich auf den Standpunkt, Art. 287
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508 |
|
1 | Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508 |
1 | Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war; |
2 | Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel; |
3 | Zahlung einer nicht verfallenen Schuld. |
2 | Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.510 |
3 | Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher: |
1 | verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder |
2 | das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.511 |
Zession schon am 17. Oktober 1909 erfolgt sei, und Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. |
|
1 | Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. |
2 | Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513 |
weil es ihrem Ehemanne an der Begünstigungsabsicht gefehlt habe, eine
solche ihr jedenfalls nicht erkennbar gewesen sei.
B. Durch Urteil vom 23. Oktober 1913 hat das Obergericht des Kantons
Luzern die Klage unter Kostenfolge für die Kläger abgewiesen.
C. Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung an das Bundesgericht
ergritîen mit den Anträgen, es sei die Klage gutzuheissen; eventuell
sei die Beklagte zu verpflichten, den Mehrempfang über die privilegierte
Hälfte mit 1643 Fr. 60 Cts. in die Konkursmasse des
Josef Wyss einzuwerfen ; unter Kostenfolge aller Instanzen für die
Beklagte.
D. Die Beklagte hat Abweisung der Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht i n E r W ä g u n g :
1. Nach den Ausführungen der Vorinstanz wurde durch die am 17. Oktober
1909 erfolgte Anschreibung der Gült mit dem Vermerk, sie sei der Beklagten
auszuhändigen, noch kein dingliches Recht derBeklagten, sondern lediglich
ein obligatorischer Anspruch auf Herausgabe der Gült begründet. Da es
sich hierbei um die Auslegung kantonalen Rechtes handelt, entzieht sich
diese Frage der
der Zivilkammern. N° 36. 205
Überprüfung durch das Bundesgericht. Es ist daher davon auszugehen,
dass die auf die Bezahlung der
Frauengutsforderung der Beklagten gerichtete Gültabtretung erst am
14. Dezember 1910 stattgefunden hat.
Andererseits ergibt sich aus den Akten, dass Josef Wyss
in jenem Zeitpunkte nicht mehr handlungsfähig war. Nach den eigenen
Feststellungen des Obergerichtes war Wyss schon am 1. Februar 1910 unter
Vormundschaft gestellt worden; ebenso steht fest, dass seine Insolvenz am
24. April 1911 auf Veranlassung der Vormundschafts-
behörde Triengen von dem Vormund Josef Staifelbach
erklärt wurde. Dass Wyss am 14. Dezember 1910 bevor-
mundet war, bestreitet die Beklagte denn auch selber nicht ; in
ihrer Rechtsantwort gibt sie dies vielmehr indirekt zu. Unter diesen
Umständen fällt es auf, dass die Vorinstanz die Abtretung nicht schon
wegen mangelnder Handlungsfähigkeit des Wyss als nichtig erklärt hat.
Zuzugeben ist zwar, dass sich die Kläger im Prozesse selber nie auf
diesen Boden gestellt haben. Vom Augenblicke an, da feststand, dass
Wyss zur kritischen Zeit nicht handlungsfähig war, hätte indessen die
Vorinstanz von Amtes wegen die entsprechenden rechtlichen Folgerungen
ziehen sollen, welche, da das erste Klagebegehren die Nichtigerklärung
der Zession voraussetzt, nicht etwa ultra petita partium gehen. Es ist
daher diese Unterlassung, bevor die Frage der Anfechtbarkeit auf Grund des
SchKG geprüft wird, vom Bundesgerichte nachzuholen. Dass dieAbtretung vom
14. Dezember 1910 wegen mangelnder Handlungsfähigkeit des Zedenten nichtig
sei, bestreitet die Beklagte in erster Linie mit der Behauptung, dass
Wyss, indem er die Gült am 17. Oktober 1909 zu ihren Gunsten anschreiben
liess, alles getan habe, was an ihm lag, um ihr das Eigentum daran zu
übertragen; am 17. Oktober 1909 sei aber Wyss noch nicht bevormundet
gewesen. Diese EinWendung ist angesichts der eingangs wiedergegebenen
Auslegung des kantonalen Gültrechts durch die Vorinstanz ohne weite-
206 Entscheidungen
res abzulehnen. Danach kommt der Anschreibung der Gült zu Gunsten der
Beklagten rechtlich höchstens die Bedeutung eines pactum de cedendo
zu; für den Übergang der Gült in das Eigentum der Beklagten war der Ze
ssionsakt ausschlaggebend. Ebensowenig hält die zweite Einwendung der
Beklagten Stich, dass auch wenn der Augenblick der eigentlichen Abtretung
massgebend wäre, das Abtretungsgeschäft doch zu Recht hestünde, weil es
unter Mitwirkung des Gemeinderates Triengen als Vormundschaftsbehörde
zustande gekommen sei. Vorerst ist nicht richtig, dass der Gemeinderat
von Triengen bei der Zession der Gült mitgewirkt und seine Zustimmung
dazu gegeben habe. Fest steht nach dem Ergebnis des Zeugenbeweises nur,
dass die Abtretung vom Gemeindeschreiber von Triengen in Gegenwart
des Gemeindepräsidenten abgefasst wurde. Daraus kann aber, selbst wenn
angenommen werden wollte, sie hätten in ihrer amtlichen Eigenschaft bei
der Abfassung der Abtretung mitgewirkt, nicht im Sinne der Beklagten
argumentiert werden. Einmal weil nach dem Luzerner Vormundschaftsgesetz
die Vormundschaftsbehörde aus dem Gemeinderat und nicht bloss aus dem
Gemeindepräsidenten und dem Gemeindeschreiber zusammengesetzt wird ;
sodann weil Wyss am 14. Dezember 1910 einen Vormund in der Person des
Josef Stafielbach besass, der allein berechtigt war, ihn zu vertreten
und für ihn zu handeln, unter Ausschluss sogar der Vormundschaftsbehörde
selber. Unter diesen Umständen ist die Zession vom 14. Dezember 1910
wegen mangelnder Handlungsfähigkeit des Zedenten rechtsunwirksam.
2. Zum gleichen Ergebnis führt auch die Anwendung der Grundsätze des
Anfechtungsrechtes. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob in der Abtretung
der Gült die Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft
oder anderweitige übliche Zahlungsmittel im Sinne des Art. 287
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508 |
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1 | Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508 |
1 | Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war; |
2 | Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel; |
3 | Zahlung einer nicht verfallenen Schuld. |
2 | Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.510 |
3 | Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher: |
1 | verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder |
2 | das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.511 |
SchKG zu erblicken sei, oderder ,Zivilkammern . N° 36 . 207
ob, wie die Vorinstanz angenommen hat, diese Bestimmung nicht anwendbar
sei, weil nach den Verkehrssitten im Kanton Luzern die Tilgung einer
Frauengutsforderung mittelst Gültabtretung nichts ungewöhnliches an sich
habe. Denn welches auch die Lösung dieser Frage wäre : die Zession ist
jedenfalls auf Grund des Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. |
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1 | Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. |
2 | Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513 |
zu einem andern Resultat gelangt, weil sie angenommen hat, dass die
Begünstigungsabsicht des Wyss gegenüber seiner Frau nicht nur nicht
bewiesen, sondern ausgeschlossen sei, weil er bei der Rückerstattung
der Frauengutsforderung der Beklagten lediglich eine ihm durch § 18
des luzernischen Gesetzes über die eheliche Vormundschaft auferlegte
Rechtspflicht erfüllt habe. Diese Auffassung istunhaltbar. Für die
Anwendbarkeit des Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. |
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1 | Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. |
2 | Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513 |
Bundesgerichtes nicht erforderlich, dass die Begünstigung vom Schuldner
geradezu bezweckt worden sei und der andere Teil davon Kenntnis gehabt
habe. Es genügt vielmehr schon der Beweis, dass unter den besonderen
Umständen, unter denen das angefochtene Geschäft zustandegekommen ist,
der Schuldner und sein Gegenkontrahent normalerweise hätten voraussehen
können oder müssen, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge das zwischen
ihnen abgeschlossene Reehtsgeschäft die Begünstigung eines Gläubigers auf
Kosten der andern zur Folge haben werde (vergl. z.B. AS 27 S. 284/285,
33 II S. 661). Hiervon ausgegangen kann über die Anfechtbarkeit der
Zession vom 14. Dezember 1910 kein Zweifel bestehen. Wie die Vorinstanz
selber feststellt, war Wyss in jenem Zeitpunkte zahlungsunfähig. Nach dem
Ergebnis des Zeugenbeweises bestand seine Insolvenz schon seit dem Anfang
des Jahres 1910 und zwar in dem Masse, dass der Konkurs mit Bestimmtheit
zu gewärtigen war. Dies war auch der Grund, warum die Beklagte von ihrem
Ehemanne Bezahlung ihrer Frauengutsforderung verlangte und Wyss ihr die
Gült abtrat (vergl. die Zeugenaus--
208 Entscheidungen der Zivilkammern.
sagen des Gemeindepräsidenten und des Gemeindeschreibers von Knutwil,
sowie die Deposition des Gemeindeschreibers von Triengen). steht aber
fest, dass die Zession in einem Augenblicke stattgefunden hat, in welchem
die Beteiligten den Konkurs als unmittelbar bevorstehend und unabwendbar
voraussahen und dass das Rechtsgeschäft nur deshalb abgeschlossen worden
ist, um die Frauengutsforderung der Beklagten zu retten, die im Konkurs
nur für die Hälfte in vierter Klasse kolloziert worden wäre, während
sie durch die Zession gänzlich getilgt wurde, so kann ein schlagenderer
Beweis dafür, dass Wyss und die Beklagte normalerweise voraussehen konnten
oder mussten, dass die natürliche Folge ihrer Handlung die Begünstigung
der Beklagten zum Nachteil der anderen Gläubiger sein werde, gar nicht
verlangt werden. Dass Wyss nach § 18 des luzernischen Gesetzes über
die eheliche Vormundschaft zur Rückerstattung oder Sicherstellung
der Frauengutsforderung der Beklagten verpflichtet war, vermag die
Anwendbarkeit des Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. |
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1 | Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. |
2 | Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513 |
stellen sich ja die meisten anfechtbaren Rechtsgeschäfte lediglich als
Erfüllungen obligatorischer Verpflichtungen dar. Trotzdem'sind sie, wenn
die Voraussetzungen des Art. 288 zutreffen, anfechtbar. Denn das ist
gerade der Gedanke, von dem das ganze Anfechtungsrecht und insbesondere
die Bestimmung des Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. |
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1 | Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. |
2 | Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513 |
der seinen finanziellen Zusammenbruch herannahen sieht, ' nicht einzelne
Gläubiger in der ihnen erkennbaren Absicht, sie auf Kosten der anderen
besser zu stellen, frei soll befriedigen können.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt :
Die Berufung wird gut geheissen und in Aufhebung des Urteils des
Obergerichts des Kantons Luzern. vom 23. Oktober 1913 die Klage
zugesprochen.