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25. Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. März 1914 i. S. Sparund
Leihkasse in Bern u. Genossen, Kläger, gegen La. Roche Sohn & Cie,
Beklagte.

Wi der s pr uchsverfahren. 1. Der Dritte hat seine Eigentumsoder
Pfandrechtsansprüche an der gepfändeten Sache sogleich in ihrem ganzen
Umfang geltend zu machen; schuldhafte Nichtbeachtung dieser Verpflichtung
hat Verwirkung des nicht angemeldeten Teiles des Anspruches für den
Dritten zur Folge. 2. Die zur Klage gemäss Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
und 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG
auffordernde Verfügung des Betreibungsamtes ist für die Zivilgerichte
nicht verbindlich.

A. Am 8. Dezember 1903 gewährte die Sparund Leihkasse Bern dem Paul Ruf
in Allschwil gegen Verpfändung einer von einem gewissen Schmid-Bomblin
ausgestellten, auf dem Gute zum Bohrerhof lastenden und von Dr. La Roche
persönlich verbürgten Hypothek II. Ranges im Betrag von 275,000 Fr. ein
Darlehen von 250,000 Fr. Ueberdies verlangte die Sparund LeihkasseBern
von Ruf Ausstellung eines Eigenwechsels im Betrage von 250,000 Fr.,
den die Beklagte als Bürgin an die Spar-und Leihkasse Bern indossierte
und welcher in der Folge wiederholt auf Kosten der Beklagten prolongiert
werden musste. Am 2. Mai 1908 gelangte der Bohrerhof an gerichtliche
Versteigerung, wobei die der Sparund LeihkasseBern verpfändete Hypothek
von 275,000 Fr. gänzlich zu Verluste kam. Als sich die Sparund Leihkasse
Bern daraufhin weigerte, den Wechsel neuerdings zu prolongieren,
wurde er, mangels Bezahlung durch Ruf, am 8. September 1908 von der
Beklagten eingelöst. Hierauf trat die Sparund Leihkasse Bern ihre aus
dem Wechsel hervorgehenden, durch die Hypotheken-obligation von 275,000
Fr. sichergestellten Gläubigerrechte an die Beklagte ab, ohne ihr indessen
die Hypothek herauszugeben. In einer Betreibung der Kläger N° 2 und 3
gegen Rui wurde dann dieser Titel vom Betreibungs-der Zivilkammem. N°
25. 139

amt Binningen gepfändet. Die Klägerin N° 1 machte daran einen
Pfandanspruch von 8500 Fr. geltend. Ebenso meldete die Beklagte am
18. Januar 1912 gemäss Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG ein Pfandrecht an der gepfändeten
Hypothek an und zwar für 250,000 Fr. (infolge Abzahlung reduziert auf
241,16? Fr. 90 Cts.) nebst 5 % Zins seit 19. September 1908, sowie
für 462 Fr. 15 Cts. und 6735 Fr. 85 Cts. für Prolcngationskosten. Die
Kläger fochten diesen Anspruch an, worauf das Zivilgericht des Kantons
Basel-Stadt durch Urteil vom 16. Mai 1913 den Pfandanspruch der Beklagten
auf 206,354 Fr. plus 6735 Fr. 85 Cts. und 462 Fr. 15 Cts. herabsetzte,
dagegen ihr anstatt 5 % 6 % Zins zusprach (und zwar ab 239,135 Fr. 20
Cts. vom 8. September 1908 bis 16. April 1912 und ab 206,354 Fr. seit
16. April 1912). Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat
dieses Urteil am 24. Juni 1913 in der Hauptsache bestätigt und nur
den Zinsanspruch von 6 auf 5 % reduziert. Zur Begründung wurde geltend
gemacht, im Prozess auf Grund des Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG handle es sich einzig
um die Wahrung der Rechte, die der Drittansprecher beim Betreibungs-amte
angemeldet habe. Die Geltendmachung neuer, weitergehender Ansprüche
durch den Dritten, der sich in der Beklagtenrolle befinde und im besten
Falle die Abweisung der Klage erreiche, sei in diesem Verfahren nicht
zulässig. Da die Beklagte in ihrer Eingabe an das Be-treibungsamt
Binningen nur 5 % Zins verlangt habe, könne ein mehreres im dermaligen
Prozesse nicht in Frage kommen. Daraufhin meldete die Beklagte mit
Eingabe vom 25. Juni 1913 beim Betreibungsamt Binningen ein Pfandrecht
für ein weiteres Prozent Zins an, ab 239.135 Fr. 20 Cts. vom 8. September
1908 bis 16. April 1912 und ab 206,354 Fr. seit 16. April 1912, mit der
Begründung, sie habe nur infolge eines Versehens das erstemal 5 statt 6
% Zins verlangt. Die Kläger bestritten diesen Anspruch und reichten am
21. August

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1913 Klage ein mit dem Antrag, es sei der nachgeforderte
l'fandanspruch I. Ranges der Beklagten von 1 %. Zins an dem vom
BetreibungsamtBinningen gepfändeten Titel Schmidt-Bomblin unter
Kostenfolge abzuweisenSie bestritten zunächst die Zulässigkeit, den
Drittanspruch im Pfändungsverfahren abzuändern, nachdem die Forderung
infolge Anfechtung der Gläubiger bereits durch Gerichtsurteil festgesetzt
werden sei. Ueberdies stellten sie auch die materielle Begründetheit
des geltend gemachten Prozentes mit der Behauptung in Abrede, dass

sich die Beklagte verpflichtet habe, von Rui nicht mehr

als 5 % Zins zu fordern. Die Beklagte schloss auf Ahweisung der Klage.

B. Durch Urteil vom 3. Februar 1914 hat das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt unter Hinweis auf die tatsächlichen und rechtlichen
Ausführungen des Entscheides der I. Instanz vom 24. Dezember 1913 die
Klage unter Kostenfolge für die Kläger abgewiesen. Die _ ses Urteil
beruht auf der Erwägung, dass materiell die. Frage, ob ein weiteres
Prozent Zins zuzusprechen sei, ihre Entscheidung noch nicht gefunden
habe. Ob das Betreibungsamt Binningen das Widerspruchsverfahren bei
Anlass der Anmeldung des nachgeforderten Prozentes mit Recht noch einmal
eingeleitet habe, haben die Vor instanzen dahingestellt gelassen,
mit der Begründung, dass die Verfügung des Betreibungsamtes nicht an
die Aufsichtsbshörde weitergezogen und daher rechtskräftig und auch
für die Gerichte verbindlich geworden sei. Für die Begründetheit der
Zinsforderung wird geltend gemacht, der Beweis, dass die Beklagte sich
vertraglich verpflichtet habe, von Ruf nur 5 0/o Zins zu verlangen,
sei den Klägern nicht gelungen. ' '

"C. Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen und Gutheissung der Klage unter Kostenfolge für die Beklagte
beantragt.der Zivilkammem. N° 25. 141

Das Bundesgericht zieht _ : in Erwägung:

1. Mit der Vorinstanz ist die Behauptung der Kläger, es liege hinsichtlich
des von der Beklagten angemeldeten neuen Zinsanspruches von 1 % res
]udlcafa vor,. abzuweisen. Wie aus dem mitgeteilten Tatbestand hervorgeht,
hat das Appellationsgericht des Kantons Basel- Stadt in seinem ersten
Urteil vom 24. Juni 1913 die Zinsforderung nur deshalb von 6 auf 5 0/0
herabgesetzt, weil

nach seiner Ansicht im damaligen Prozesse aus for -

mellen Gründen nicht mehr als 5 0/0 zugesprochen werden konnten.

2. Dagegen ist den Klägern darin beizupflichten, dass das Betreibungsamt
das Widerspruchsveriahren hinsichtlich des nachgeforderten 1 0/0 Zins zu
Unrecht eingeleitet hat. Nach der Praxis des Bundesgerichts wird im Falle
des Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
sowie auch des Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG die Betreibung schon durch die
blosse Tatsache der Klaganhebung unterbrochen (vergl. JAEGER, Kommentar
zu Art. 107, Note 7, sowie die dort zitierten Entscheide). Voraussetzung
ist dagegen nach dem Gesetz-dass die Klage innert einer vom Betreibungsamt
anzusetzenden Frist von 10 Tagen angehoben wird. Die gleich kurze Frist
von 10 Tagen ist auch für die Bestreitung des Drittanspruches beim
Betreibungsamte vorgesehen. Daraus muss geschlossen werden, dass der
Gesetzgeber den Streit darüber, ob eine gepfändete Sache infolge der
daran geltend gemachten Eigentumsoder Pfandrechtsansprüche Dritter der
Pfändung entzogen sein solle, so rasch als möglich zum Austrag bringen
lassen wollte. Aus diesem Grund hat das Bundesgericht trotz mangelnder
entsprechender Vorschrift im Gesetz schon früher erkannt, dass der Dritte
seine Ansprüche an der gepfändeten Sache innert 10 Tagen seit erlangter
Kenntnis von der Pfän--

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dung beim Betreibungsamt anzumelden hat (vergl. Sep.Ausg. 14 N°
59). Gestützt auf die nämliche Erwägung muss auch verlangt werden,
dass der Dritte, wenn er die gepfändete Sache zu Eigentum anspricht oder
daran ein Pfandrecht geltend macht, seine Ansprüche an der Pfändungssache
sogleich in ihrem ganzen Umfangs zur Anmeldung zu bringen hat. Andernfalls
läge es in seiner Hand, durch nachträgliche Geltendmachung weiterer
Ansprüche auf das Pfandobjekt die Betreibung zum Nachteil der Gläubiger
unaufhörlich in die Länge zu

ziehen. Ueberdies bestände die Möglichkeit, die Gläubiger si

überhaupt um ihre Befriedigung zu bringen. Denn wenn der Dritte nach
Belieben immer neue Ansprüche erheben könnte und sich nach Abschluss
des langwierigen Verfahrens endlich ergeben sollte, dass die gepfändete
Sache sich der Pfändung entzieht, so kann unterdessen der Schuldner all
sein pfändbares Vermögen verloren oder beiseite-geschafft haben. Oder
es können doch neue Kreditoren des Schuldners aufgetreten sein, die
jetzt mit dem ursprünglichen Gläubiger konkurrieren, Während dieser
früher vielleicht alleiniger Gläubiger war. Wäre der Gläubiger dagegen
von allem Anfang an über den ganzen Umfang des Drittanspruches an der
gepfändeten Sache orientiert worden, so hätte er unter Umständen auf
dessen Bestreitung verzichten und andere Vermögensstücke des Schuldners
pfänden lassen können. Eine solche Gefährdung der Stellung der Gläubiger
kann aber nicht die vom Gesetz gewollte Folge der absichtlichen oder
versehentlichen Nichtanmeldung des ganzen Anspruches des Drittansprechers
an der gepfändeten Sache sein, abgesehen davon, dass die Zulassung
mehrerer Widerspruchsverfahren inbezug auf den nämlichen Gläubiger und
die gleiche Sache auch zweifelhaften Abmachungen zwischen dem Schuldner
und dem Dritten Tür und Tor öffnen würde. Ist aber davon auszugehen,
dass der Dritte seine Ansprüche an der gepfändeten Sache alle auf ein-der
Zivilkammem. N° 25. 143

mal anzumelden hat, so muss die Nichtbefolgung dieser Pflicht für ihn mit
gewissen Folgen verbunden sein. Diese bestimmen sich gemäss Art. 107
Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG, der analog anzuwenden ist. Danach kann ein Dritter,
der nicht in die Lage gesetzt wurde, gerichtliche Klage zu erheben,
seinen Anspruch an der gepfändeten Sache oder. an deren Erlös solange
geltend machen, als dieser mcht verteilt ist. A contrario muss daraus
geschlossen werden, dass wenn ihm die Möglichkeit gegeben wurde,
nach Art. 107 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG vorzugehen, und er es unterlassen hat,
Versvirkung seines Widerspruchrechtes eintritt. Diesem Falle ist der
darin im Verhältnis vom Besonderen zum Allgemeinen bereits enthaltene
weitere Fall gleichzustellen, in welchem der Dritte beim Betreibungsamt
nur einen Teil seiner Ansprüche geltend gemacht hat, obschon er in der
Lage gewesen ware, alle anzumelden. In einem solchen Falle kann der
nicht angemeldete Teil des Dritten nachträlich nicht mehr berücksichtigt
werden, und es hat daher das Betreibungsamt Binningen in concreto zu
Unrecht die Einleitung des Widerspruchsverfahrens verfügt.

3. Es fragt sich somit, ob die Klage, wie die Vorinstanz behauptet,
trotzdem abgewiesen werden müsse, weil die Kläger es unterlassen haben,
Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes zu führen und die
Verfügung daher rechtskräftig und auch für das Bundesgericht verbindlich
geworden sei. Hiebei ist zu unterscheiden zwischen dem Rechte der
Gläubiger betreibungsrechtlich gegen die Fristansetzung, d. h. gegen
die Einleitung des Widerspruchsverfahrens Einwendung zu erheben, und dem
Rechte, die Ver-wirkung des Drittenspruches geltend zu machen. Verzichtet
der Gläubiger auf die Geltendmachung des ersten Mittels, so hat dies
nur zur Folge, dass er sich in das Verfahren einlassen muss, dem Richter
die Streitfrage vorzulegen oder unter-

AS 40 ... 1914 18

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breiten zu lassen hat. Dieser Verzicht zieht aber nicht auch den
Verlust des zweiten Rechts des Gläubigers nach sich, vor dem Richter
die Einrede der Verwirkung des Drittanspruchs zu erheben, weil der
Dritte es unterlassen hat, seine Ansprüche an der gepfändeten Sache dem
Betreibungsamt sofort im ganzen Umfange zur .Kenntnis zu bringen. Denn
während es sich im ersten

Fall um ein Mittel rein betreihungsrechtlicher Natur

handelt, stehen hier die an eine Unterlassung im Betreibungsverfahren
geknüpften Wirkungen in Frage, w lehe den materiellen Bestand des
Drittens ruchs betreffen. Insoweit es sich aber um den Verlust eines
Privatrechts als Präklusionswirkung handelt, greifen die Bestimmungen
des Bundesgesetzes über schuldbetreibung und Konkurs in das Zivilrecht
ein, so dass dem Zivilgericht die Prüfung darüber zustehen muss,
ob z. B. der Dritte durch nicht rechtzeitige Anmeldung seines
Eigentumsoder Pfandrechtes überhaupt oder bloss eines Teiles seines
Anspruehes von dessen Geltendmachung in der Betreibung ausgeschlossen
ist. Der Ueberprüfung durch die Zivilgeriehte untersteht darum auch
die Frage, ob ein Fall vorliege,_in welchem auf Grund des Gesetzes eine
Aufforderung zur Klage zulässig war, oder ob das Betreibungsamt bezw. die
Aufsichtsbehörde rechtlich geirrt und das Verfahren auf einen ihm nach dem
Gesetze entzogenen Tatbestand angewendet habe (vergl. in einer ähnlichen
Sache AS 24 11 S. 489 f., Sep.-Ausg. 1 S. 204 f.). Ist aber im Gegensatz
zur Vorinstanz davon auszugehen, dass die Verfügung, durch welche das
Betreibungsamt die Kläger zur Klageerhehung aufgefordert hat, für die
Zivilgerichte nicht verbindlich ist, so ist die Klage wegen Verwirkung
des vom Beklagten nachgeforderten Pfandrechtes für 1 % Zins gutzuheissen.

4. Unter diesen Umständen braucht nicht weiter

....-der Zivilkammern. N° 25. 145

untersucht zu werden, ob der Anspruch der Beklagten materiell begründet
gewesen wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Berufung wird gutgeheissen und in Aufhebung des Urteils des
Appellationsgerichtes des Kantons BaselStadt vom 3. Februar 1914 die
Klage zugesprochen
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 40 III 138
Date : 12. März 1914
Published : 31. Dezember 1914
Source : Bundesgericht
Status : 40 III 138
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 138 Entscheidungen 25. Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. März 1914 i. S. Sparund


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