122 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

Klagrückzug darf jedoch nicht jeder verstanden wer den (vgl. JAEGER,
Kommentar zu Art. 278 Ziffer 21), sondern nur derjenige, infolgedessen
der Kläger der Möglichkeit verlustig geht, sein Recht Weiter, nament
lich durch Betreibung durchzusetzen, also da, wo die Behauptung
des Rechtsanspruches, um dessentwillen Arrest verlangt und gewährt
worden war, endgültig fallen gelassen wurde, und wo deshalb eine
Verwertung der Arrestobjekte zu Gunsten dieses Anspruchs ausge
schlossen ist. Anders verhält es sich im Falle des blossen Rückzuges des
Rechtsöf'fnungsbegehrens. Hier liegt nur Verzicht auf einen bestimmten
Weg der Geltendmachung des Rechts vor. Der Rückziehende kann den
ordentlichen Prozessweg beschreiten und darin Aufhebung des Rechts
vorschlages erwirken -; alsdann kann er die Verwertung des Arrestes
zu Gunsten sein 5 behaupteten Rechtsan spruchs veranlassen. Das Gleiche
ist der Fall, wenn der Rechtsòffnungsbegehrende abgewiesen worden war.
Nachdem in letzterem Falle das Gesetz Art. 2782 aus drücklich dem
Arrestgläubiger eine zehntägige Frist zur ordentlichen Klageinreichung
gewährt, so war der Arrestgläubiger Zeltner im Recht, wenn er per analo
giam für den gleichgearteten Fall des Rückzug seine zehn tägige Frist
für seine Klage in Anspruch nahm; Er hat diese Klage innert nützlicher
Frist eingereicht .....

C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung seines Begehrens
an das Bundesgericht weitergezogen; ' -

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht i n E r w ä g u n g :

. Die Vorinstanz hat die Beschwerde mit zutrefiender Begründung
abgewiesen. Ihre Auffassung, dass in Beziehung auf die Einhaltung
der für die Fortdauer des Arrestes gesetzten Fristen der Abweisung
des Rechtsöfinungsbegehrens dessen Rückzug gleichzustellen sei, ist
unanfecht-und Konkurskammer. N° 21. 123

bar. Artikel 278 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG, der die Voraussetzungen für das Dahinfallen
des Arrestes regelt, spricht ausdrücklich nur vom Rückzug der Klage, nicht
des Rechtsöffnungsbegehrens. Dieses kann der Klage nicht gleichgestellt
werden. Sowenig die Abweisung des Rechtsòffnungsbegehrens dieselbe Folge
hat, wie diejenige der Klage, sowenig steht der Rückzug jenes Begehrens
dem Klagerückzug gleich; --

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt : si

Der Rekurs wird abgewiesen.

21. Entscheid vom 30. April 1914 E. S. Peter.

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine von einem Konkursamt geäusserte
Ansicht. Art. 50
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 50 - 1 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
1    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
2    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden.
fl. SchKG. Am Konkurse der Geschättsniederlassung
eines im Ausland wohnenden Schuldners können nur solche Forderungen
teilnehmen, für die in der Schweiz ein Betreibungsort gegeben ist oder
ohne den Konkurs gegeben Wäre. Zulässigkeit der Be-schwerde gegen eine
mit diesem Grundsatz in Widerspruch stehende Zulassung von Glàubigern.

A. Die Kollektivgesellschaft Brüder Fitz in Lustenau im Vorarlberg
hatte seinerzeit in Au im Rheintal eine Speditionsfiliale für ihr
Stickereigeschäft errichtet und sich hiefür ins Handelsregister des
Kantons St. Gallen eintragen lassen. Am 10. März 1914 wurde über die
Gesellschaft in Oesterreich und am 14. März über ihre schweizerische
Zweigniederlassung der Konkurs eröffnet. Vorher war von den Rekurrenten
Andreas und Josef Peter einerseits und Benedikt Peter andrerseits,
Stickereifabrikanten in Hohenems, ein Arrest auf die in Au liegendenWaren
der Brüder Fitz erwirkt worden. Am 27 . März 1914 fand in Au die erste
Gläubigerversammlung statt. Nach dem Proto-

koll sollen von 120 bekannten Glàubigemîtw anwesend

124 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

oder vertreten gewesen sein. In seinem Bericht an die Versammlung bemerkte
das Konkursamt Unterrheintal, dass das Verfahren in der Schweiz wenigstens
bis zur Rechtskraft desKollokationsplanes durchzuführen sei, dass der
Kollokationsplan gestützt auf das Ergebnis der Liquidationstagung
im österreichischen Konkurse erstellt werde und dass, wenn die
Gläubiger in beiden Konkursen dieselben seien, es sich empfehle, das
Liquidationsergebnis an die österreichische Konkursmasse zu übertragen
und die in der Schweiz gemachten Eingaben zurückzuziehen.

B. Am 3. April 1914 erhoben die Rekurrenten Beschwerde gegen eine
Verfügung des Konkursamtes Unterrheintal vom 27. März 1. J., die
dahingeht, dass als Gläubiger des herwärtigen Konkurses von Brüder Fitz
s ä m t l i c h e Gläubiger der Gemeinschuldner zugelassen werden,
auch soweit sie nicht auf das in der Schweiz (Au) gelegene Vermögen
von Brüder Fitz Arrest gelegt haben oder eventuell als spezifische
Gläubiger der Geschäftsniederlassung in Au erscheinen . Die Rekurrenten
beantragten, das Konkursamt sei anzuweisen, bei der Durchführung des
Konkurses nur solche Gläubiger zuzulassen, die in der Schweiz einen
Arrest erwirkt hätten oder allenfalls spezifische Gläubiger der hiesigen
Geschäftsniederlassung seien.

Zur Begründung führten! die Rekurrenten folgendes aus : Die angefochtene
Verfügung sei eine vom Konkursamt kraft der Amtsgewalt und mit Wirkung
nach aussen erlassene Massregel. Das Amt habe bei Feststellung der
Beschlussfähigkeit der Gläubigerversammlung sämtliche Gläubiger
der Brüder Fitz berücksichtigt. Dabei habe es hauptsächlich auf
ein Gläubigerverzeichnis abgestellt, das ihm die österreichische
Masseverwaltung übergeben habe. Sodann habe das Konkursamt in seinem
Bericht offensichtlich darauf hingewiesen, dass j e d e r Gläubiger der
Gesellschaft Brüder Fitz in der Schweiz als Konkurs-und Konkurskammer. N°
21. 125

gläubiger zuzulassen sei. Ferner habe es ausdrücklich in mündlicher
Auseinandersetzung erklärt, alle Gläubiger, die im österreichischen
Konkurse zugelassen würden, Würden auch im schweizerischen Konkurse als
solche anerkannt, sofern sie hier ihre Forderungen angemeldet hätten.
Diese Auffassung sei nun unhaltbar. Am schweizerischen Konkurse könnten
nur solche Gläubiger teilnehmen, die vorher in der Schweiz einen Arrest
erwirkt hätten oder deren Forderungen auf Rechnung der schweizerischen
Geschäftsniederlassung entstanden seien; denn nur für solche bestehe
in der Schweiz ein Betreibungsort. Da sich aber in Au eine blosse
Speditionsfiliale befunden habe, seien keine oder nur ganz wenige
Gläubiger der schweizerischen Geschäftsniederlassung ( etwa zufolge
eines Retentionsrechtes oder dgl. ) vorhanden. Die Rekurrenten seien
nicht genötigt, für ihre Bestreitung der Zulassung von Gläubigern den
Weg der Kollokationsanfechtungsklage einzuschlagen.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde durch
Entscheid vom 7. April 1914 mit folgender Begründung ab : Aus dem
Betreibungsgesetz lasse sich nicht schliessen, dass im inländischen
Konkurse einer ausländischen Gesellschaft nur Forderungen an der
inländischen Zweigniederlassung zu berücksichtigen seien. Zudem müsse
die Frage, ob eine Forderung an der inländischen Liquidation teilnehmen
könne, im Streitfall im Wege des Kollokationsprozesses entschieden werden,
da in diesem Prozesse nicht bloss über den Bestand der Forderungen,
sondern auch über die Frage, ob der Gläubiger ein Beschlagsrecht am
inländischen Konkursvermögen habe, entschieden Werde. Nebenbei sei noch
zu bemerken, dass es nicht recht verständlich sei, wie aus der Tatsache
einer dem Konkurse vorausgehenden Arrestbetreibung ein Konkursvorrecht
abzuleiten wäre. Unter diesen Umständen sei nicht zu prüfen, ob formell
eine anfechtbare Verfügung vorliege.

126 Entscheidungen der ,Schuldbetreibungs--

C. Diesen Entscheid haben die Rekurrenten unter Erneuerung ihres Begehrens
an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägun g:

1. Der Rekurs ist deshalb unbegründet, weil die Rekurrenten sich nicht
über eine Verfügung des Konkursamtes beschwert haben und ihre Beschwerde
an die Vorinstanz daher unzulässig war. Die Rekurrenten haben zum
Gegenstand ihrer Beschwerde lediglich eine Ansicht gemacht, die das
Konkursamt an der Gläubigerversammlung in seinem Bericht und sonst
geäussert hat ; sie fechten nicht eine Massnahme oder Entscheidung an,
die sich auf diese Ansicht stützte (vgl. AS Sep. Ausg. 13 N° 37 *). Auch
soweit das Konkursamt erklärt hat, wie es in der Folge handeln werde, kann
sein Verhalten nicht angefochten werden, weil bloss in Aussicht stehende
Massnahmen nicht den Gegenstand einer Beschwerde bilden können (AS
Sep.-Ausg. 121 N° 62 Erw. 2 **). Der in der Beschwerde enthaltene Hinweis
auf die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Gläubigerversammlung
ist ohne Bedeutung, da die Rekurrenten ja nicht diese Feststellung

und damit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung

anfechten.

2. Konnte somit auf die Beschwerde der Rekurrenten nicht eingetreten
werden, so ist aber doch zu bemerken, dass die von der Vorinstanz
vertretene Auffassung unrichtig ist. Gläubiger können in der Schweiz
für ihre Forderungen die Zwangsvollstreckung nur dann erwirken, wenn und
soweit hiefür in der Schweiz ein Betreibungsort vorhanden ist ; trifft
diese Voraussetzung nicht zu, so haben sie keine Möglichkeit, gegen den
Schuldner die Betreibung einzuleiten. Allerdings hat die Konkurseröfinung

* Ges.-Ausg. 36 I S. 420. ** Id. 37 I S. 547.

s ," _ '-...__..._..si...î ....und Konkurskammer. N° 21. 127

zur Folge, dass auch für solche Forderungen die Zwangsvollstreckung
eintritt, für die vorher keine Betreibung eingeleitet worden ist. Allein
diese Wirkung kann sich der Natur der Sache nach nur auf solche
Forderungen beziehen, für die in der Schweiz ein Betreibungsort gegeben
ist oder gegeben wäre, sofern der Konkurs nicht ausgebrochen wäre. Ist
einem Gläubiger die selbständige Erwirkung der Zwangsvollstreckung
im Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft verwehrt, so muss
ihm konsequenterweise auch die Teilnahme an einem schweizerischen
Kenkurse versagt sein. Wenn das Gesetzin Art. 50 die Möglichkeit der
Betreibung im Ausland wohnender Schuldner mit einer schweizerischen
Geschäftsniederlassung auf die Gläubiger beschränkt, die am Sitz der
letzteren eingegangene Verbindlichkeiten geltend machen können, so will
es damit die in der Schweiz gelegenen Aktiven diesen Gläubigern allein
zuwenden und alle andern vom Zugriff darauf ausschliessen. So wenig
diese andern imstande Wären, sich einer Pfändung für eine Filialforderung
anzuschliessen, so wenig können sie sich an einer durch Konkursbetreibung
eines zugelassenen Gläubigers veranlassten Generalliquidation des
hiesigen Vermögens beteiligen. Die gegenteilige Auffassung würde den in
Art. 50
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 50 - 1 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
1    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
2    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden.
SchKG zum Ausdruck gekommenen Gedanken, dem allgemeine Bedeutung
zukommt, für den wichtigsten Fall der Liquidation des Filialvermögens
durch Konkurs vollständig illusorisch machen.

Am Konkurse der Zweigniederlassung der Brüder Fitz in An können sich
somit deren Gläubiger nur für solche Forderungen beteiligen, die auf
Rechnung der Zweigniederlassung entstanden sind oder zu deren Erfüllung
die Brüder Fitz in der Schweiz ein Spezialdomizil gewählt haben oder
für die ein in der Schweiz liegendes Faustoder Grundpfandrecht haftet
oder zu deren Vollstreckung in der Schweiz ein Arrest erwirkt worden ist
(vgl. Art. 5052 SchKG). Werden alle diese Forderungen gedeckt und

AS 40 ill 19"9

128 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

bleibt dann noch vom Verwertungserlös etwas übrig, so ist dieser an die
österreichische Konkursmasse abzuliefern.

3. Die Frage, für welche Forderungen ein Betreibungsort im Sinne der
Art. 50
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 50 - 1 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
1    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
2    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden.
52 SchKG bestehe oder ohne den Konkurs bestünde, ist in der
Hauptsache eine solche des Verfahrens und daher vom Konkursamt und
den Aufsichtsbehörden, nicht vom Richter im Kollokationsprozess zu
entscheiden. Gegen die Zulassung von Gläubigern, deren Forderungen
nach dem Gesagten am schweizerischen Konkurse nicht teilnehmen können,
steht den Rekurrenten daher der Beschwerdeweg offen. Allerdings haben
sie es unterlassen, sich gegen die Zustellung der Publikation der
Konkurseröffnung und der Einladung zur Gläubigerversammlung an Gläubiger
der erwähnten Art oder gegen die mit deren Mitwirkung gefassten Beschlüsse
der Gläubigerversammlung zu beschweren. Allein sie können immer noch
gegen Verfügungen der Konkursverwaltung, wodurch die Beteiligung solcher
Gläubiger im Konkurs zugelassen wird, Beschwerde

führen wie insbesondere gegen deren Berücksichtigung im Kollokationsplan.

Demnach hat die Schuldhetreibungsu; Konkurskammer

erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.

22. Ara-St du 8 mai 1914 dans Ia cause Binz fr'eres.

Art. 48 LP: Les dispositions de la loi sur le Ior de la poursuite des
débiteurs domiciliés en S u i s se sont d'ordre public En conséquence,
l'élection d'un domicile particulier, différent du domicile ordinaire
en Suisse, ne crée point un for special de poursuite.

A. Le 2 juillet 1913, I'ofsice des poursuites de la Gruyére a notifié
à Binz frères, à la Tour-de Trème, un commandement de payer la somme de
19 400 fr. à laund Kankurskammer. N° 22. 129

Société immobiliére de l'avenue de la Gare, à Lausanne. La créancière
réclamajt le paiement des quatre cinquièmes du montant "de la souscription
d'actions prise par Binz frères.

Les débiteurs ayant fait opposition au commandement de payer, la Société
de l'avenue de la Gare a introduit contre eux une nouvelle poursuite,
n° 44 811, pour la meme somme, qui leur a été notifiée le 5 janvier
1914 par l'office des poursuites du district de Lausanne. La société
créanciére se fondait sur l'art. 13 de ses statuts, à teneur duquel :
Les actionnaires entrepreneurs habitant hors du canton de Vaud devront
faire election de domicile à Lausanne pour tout ce qui concerne les
contestations qu'ils auraient à propos des engagements pris par eux
Visà-Vis de la société ou réciproquement.

B. Binz frères firent Opposition au nouveau commandement de payer et
portérent plainte aupres de l'autorité inférieure de surveillance,
le Président du Tribunal du district de Lausanne, en concluant à
l'annulation de la poursuite n° 44 811, l'office des poursuites de
Lausanne étant incompétent pour la notification du commandement de
payer. Les plaignants soutenaient qu'étant domiciliés à la Tour-de-Trème
et constituant d'ailleurs une société inserite au registre du commerce,
la poursuite devait avoir lieu à leur domicile, conformément à l'art. 45
al. 181"LP et, par conséquent, devait leur étre adressée par l'office
de leur domicile et non pas par celui de Lausanne.

L'auton'té inférieure de surveillance a écarté la plainte par decision
du 11 février 1914.

C. Sur recours de Binz frères, cette decision a été maintenue par
l'autorité supérieure de surveillance des offices de poursuite et de
faillite du canton de Vaud. Le prononcé de cette autorité, rendu le
31 mars 1914 et communiqué aux recourants le 14 avril, est motivé en
substance comme suit :
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 40 III 123
Date : 30. April 1914
Published : 31. Dezember 1914
Source : Bundesgericht
Status : 40 III 123
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 122 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-- Klagrückzug darf jedoch nicht jeder


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SchKG: 50  278
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