600 Sachenrecht. N° 99.

den Unabhängigkeit zwischen Pfandrecht und Forderung zweifelhaft sein,
ob der Pfandausfall eine frühere Fälligkeit der Forderung herbeizuführen
vermöge. Denn es fehlt an einem Rechtssatz, wonach der Gläubiger, wegen
allgemeiner Vermögensverschlechterung des Schuldners oder besonderem
Pfandverlust, seine Forderung vorzeitig zurückverlangen könnte (vgl. in
Bezug auf die Rechtsverhältnisse beim Darlehen ssKOBER in Staudingers
Komm. zu § 609 BGB Anm. 7). Im vorliegenden Fall war aber die Forderung
von 6000 Fr. bei Errichtung des Grundpfandes bereits fällig, da sie
aus einem erfüllten Kauf herrührt-e Der Gläubiger hat nicht den Verfall
dieser Forderung schlechthin auf drei Jahre hinausgeschoben, sondern nur
erklärt, dass die Grundpfandverschreibung bei pünktlicher Verzinsung auf
drei Jahre unkündbar sein solle, also nurfür diegrun dpfandversicherte
Forderung einen Kündigungsverzicht ausgesprochen Bei dieser Sachlage
muss angenommen werden, dass mit dem Wegfall dieser Sicherheit auch
der Kündigungsverzicht dahinfällt. Die gegen teilige Ansicht würde zur
Folge haben, dass das vom Gläubiger nur mit Hinsicht auf die errichtete
Sicherheit bewilligte Stehenlassen des Kapitals auch noch nach Wegfall
dieser Sicherheit fortdauern müsste, was nicht die Absicht der Parteien
gewesen sein kann und auch jeder Billigkeit widersprechen würde. Ob
die streitige Forderung auch wegen nicht pünktlicher Verzinsung fällig
geworden sei, braucht daher nicht entschieden zu werden.

Demnach hat das Bundesgericht erkanint : Die Berufung wird abgewiesen
und das Urteil. des

Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 1914 bestätigt.

Obligationenrecht. N° 100. 601

I

III. OBLIGATIONENRECHTDROIT DES OBLIGATIONS

100. Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. November 1914
i. S. Schraubenfabrik Solothurn A..-G., Bekl: gegen Som-aubenùbrik
Loretta lt.-G., Klägerin.

' ' ' h Unterscheidbarkeit zweier Firmen" nach

Risikle THE-thng kommt es nicht darauf an, ob fur das Geschäft mit der
älteren Firma noch eine _andere, n 1011 t Iirmamässige Bezeichnung im
Verkehr gebräuchlich sei, die als solche zu Verwechslungen mit der neuen
Firma Anlass geben kann. Wohl aber vermag dieser Umstand die Löschung
der neuem Firma und nua; auch hei mangelndem Verschulden ihres lnhabers
au Grund sonstiger Normen des Persönlichkeitsrechtes, Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB, oder
48 OR, zu rechtfertigen. Frage der unzulässigen M o n o p o 1 is i e ru
n g von Bezeichnungen durch Beanspruchung als Firmanamen.

1. Am 7. November 1905 hat die Klägerin im Handelsregister als ihre
(gegenüber früher abgeänderte) Firma die Bezeichnung Schraubeniabrik
Loretto A.-G. in Solothurn (Fabrique de vis Loretto à Soleure)
eintragen lassen. Am 31. Mai 1913 wurde die Beklagte unter der
Firma Schraubenfabrik Solothurn A.-G. mit Sitz in Solothurn in
das Handelsregister eingetragen. Beide Gesellschaften bezwecken die
Herstellung und den Vertrieb von Präzisionsschrauben und verwandter
Artikel. Im vorliegenden Prozess hat nunmehr die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagte als nicht berechtigt zu erklären, sich der Firma
Schraubeniabrik Solothurn A..-G. f) zu bedienen und sie im Verkehr zu
verwenden. 2. Die Löschung dieser Firma anzuordnen. Eventuell: 1. Die
Beklagte zu verhalten, ihre Firma so abzuandern, dass Verwechslungen
mit jener der Klägerin ausgeschlossen

602 Obligationenrecht. N° 100.

seien. 2. Die Löschung dieser Firma im Sinne des Eventualbegehrens 1
anzuordnen. Im weitern wurde Veröffentlichung des Urteils auf Kosten
der Beklagten im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt
des Kantons Solothurn verlangt. In rechtlicher Beziehung stützt sich
die Klage auf die Art. 873
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 873 - 1 Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
1    Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
2    Uneinbringliche Beträge sind auf die übrigen Genossenschafter im gleichen Verhältnis zu verteilen, Überschüsse nach endgültiger Feststellung der Verteilungsliste zurückzuerstatten. Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich bleibt vorbehalten.
3    Die vorläufige Feststellung der Verpflichtungen der Genossenschafter und die Verteilungsliste können nach den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889724 durch Beschwerde angefochten werden.
4    Das Verfahren wird durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.725
und 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 48
OR und auf den Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB. Die
Klägerin macht geltend, es kämen beständige Verwechslungen zwischen
den Firmen vor. Sie stellt dabei im besondern auchdarauf ab, dass sie
seit jeher im Geschäftsverkehr nicht mit ihrem ordentlichen Firmanamen,
sondern kurzweg als Schraubenfabrik Solothurn bezeichnet worden sei. Die
Beklagte hat auch gänzliche Abweisung der Klage angetragen, indem sie
bestreitet, dass eine Verwechslungsgefahr bestehe und darauf hinweist,
dass sie ihre Firma in gutem Glauben, nach vorheriger Erkundigungv über
ihre Zulässigkeit beim Handelsregisterführer, gewählt habe. '

Die Vorinstanz hat die Hauptbegehren der Klage voll zugesprochen.

2. In Hinsicht auf die Behauptung der Klägerin, sie sei im Verkehr im
allgemeinen nicht unter ihrem eigentlichen Firmanamen Schraubenfabrik
Loretta A.-G. in Solothurn, sondern unter der Geschäftsbezeichnung
Schraubenfabrik Solothurn bekannt, führt die Vorinstanz folgendes aus :

Die Beweiserhebung habe] in der Tat ergeben, dass die Firma der Klägerin
bis zur Eintragung jener der Beklagten die einzige Sachfirma der
Schraubenfabriken des Platzes Solothurn gewesen sei und dass deshalb die
Kundschaft der Klägerin diese als Schraubenfabrik Solothurn bezeichnet
habe, weil der Zusatz Loretto vielfach nicht beachtet und in den
Briefköpfen und Adressen nicht geschrieben werden sei. Es gelte dies
zwar nicht für die Kunden in Solothurn selbst, wohl aber für jene in
dessen Umgebung, im sonstigen Gebiete der Schweiz und hauptsächlich im
Ausland. NamentlichObligationenrecht. N° 100. 603

in Frankreich und England sei die Klägerin unter dem abgekürzten
Firmananien Schraubenfahrik Solothurn bekannt. seitdem nun die Beklagte
die nämliche Bezeichnung als Firmanamen gebrauche, seien eine erhebliche
Anzahl von Verwechslungen zwischen den beiden Geschäften vorgekommen,
teils beiden Organen der Post, teils bei der Kundschaft. Die damit
bezeugte Verwechslungsgefahr könne auch nicht als bloss vorübergehend
gelten: Neu eintretende Angestellte und Lehrlinge der Post und neu
mit den Firmen in Beziehung tretende Geschäfte besässen anfänglich
die nötigen Kenntnisse der lokalen Verhältnisse und der beiden
Firmenbezeichnungen nicht. Namentlich bei der ausländischen Kundschaft
werde die Verwechslungsgefahr bestehen bleiben. Gegen diese Würdigung
der Verhältnisse lässt sich vom bundesrechtlichen Standpunkte aus nichts
einwenden. Sie gründet sich auf ein weitschichtiges Beweismaterial,
besonders auf zahlreiche Korrespondenzen und verschie-dene
Zeugenaussagen. Dass einzelnen dieser Beweise für sich allein keine
wesentliche Bedeutung zukommt, verkennt auch die Vorinstanz nicht. Von
einer aktenwidrigen Würdigung des Beweisergebnisses aber, wie sie
vor Bundesgericht gerügt wurde, davon also, dass der Akteninhalf die
vorinstanzliche Auffassung geradezu widerlegen würde, kann im Ernste
nicht die Rede sein. si 3. Es fragt sich nun, inwiefern die erörterten
tatsächlichen Verhältnisse für die rechtliche Beurteilung des Falles
von Bedeutung seien. Hiebei ist zunächst die Auffassung der Vorinstanz
abzulehnen, wonach diese Verhältnisse zur Beurteilung der Klage soweit
beigezogen werden, als die letztere sich auf das Firmarecht, den A r t . 8
7 3 O R, gründet. Ob eine neue Firma mangels deutlicher Unterscheidung
neben einer bisherigen unzulässig sei, entscheidet sich lediglich nach
dem Wortlaut und Sinn der beiden Firmabezeichnungen, nicht aber danach,
ob für das Geschäft, das die-alte Firma führt, noch eine andere, nicht
firmamässige Bezeichnung im

604 Obligationenrecht. N° IOD.

Verkehr gebräuchlich sei, die als solche zu Verwechslungen Anlass
geben kann. Aus dem letztem Umstande lässt sich zwar gegebenen Falls
ein Anspruch auf Löschung der neuen Firma herleiten ; aber er entspringt
nicht dem Firmenrecht, sondern anderweitigen Rechtsnormen über den Schutz
der Persönlichkeit. Denn das Firmenrecht beruht auf dem Prinzip der
Eintragung und nur die eingetragene Firma gilt als Firma im Rechtssinne
und geniesst den firmenmässigen Rechtsschutz (vergl.

Art. 873 : . . . von jeder bereits eingetragenen Firma, ,
Art. 876: . . . . die Firma .. . ., welche . . . . eingetragen ist
. . . . ). Unterscheiden sich daher zwei Fir-

men als solche in hinreichendem Masse, so bildet der Umstand für
sich allein, dass die des einen Inhabers mit einer sonstigen
Geschäftsbezeichnung des andern in Koîflikt gerät, keine
Firmaverletzung: der Inhaber der Ges häftsbezeichnung wird deswegen
nicht im Sinne von Art. 876 durch den unbefugten Gebrauch einer Fi rm a
beeinträchtigt. Soweit die. Ausführungen des Bundesgerichtsentscheides
in Sachen Portlandzementfabrik Liesberg A.-G. (BGE 36 II N. 11 S. 71)
dem widersprechen, lassen sie sich nicht aufrecht erhalten.

Hat man aber bei der Vergleichung lediglich die Firmanamen Schraubenfabrik
Loretta A.-G. und Schraubenfabrik Solothurn A.G. selbst, nicht auch
die Geschäftsbezeichnung Schraubenfabrik Solothurn ins Auge zu fassen,
so scheint zweifelhaft, ob die Vorinstanz mit Grund die durch Artf873
OR geforderte deut-

: liche Unterscheidbarkeit verneint habe. Beiden Firmen gemeinsam
ist freilich der Bestandteil Schraubenfahrik ..... , allein er
bildet eine blosse Sachhezeichnung, der für den einen und den andern
Firmanamen wohl nur geringe individualisierende Bedeutung zukommt. Zudem
muss diese Bezeichnung laut dem Bundesgerichtsentscheid in Sachen
Zuekermühle Rupperswil gegen Weinmann und Kopp (BGE 37 II S. 538)
als sprachliches Gememgut gelten und sie kann daher weder von der
einenObligationenrecht. N" 100. 605

noch von der andern Partei zu ausschliesslichem Rechte beansprucht
werden (worüber weiteres unter Erw. 6). Hiernach aber kommt es für
die Unterscheidbarkeit der zwei Firmen wesentlich auf die Bestandteile
Loretto und Solothurn an. Diese aber weichen sprachlich und begriiflich
zweifellos durchaus voneinander ab, woran

s auch, weil für die Frage der Ähnlichkeit bedeutungslos,

der Umstand nichts ändert, dass der Beklagten an dem Worte Solothurn
als Firmabestandteil ebenfalls kein Monopolreeht zustehen kann. Vom
Standpunkte genügender Unterscheidbarkeit nach Firmenrccht aus lässt
sich mithin der Vorentscheid wohl nicht rechtfertigen.

4. Wohl aber ist anzunehmen, dass die [Beklagte dadurch, dass sie
unter den gegebenen Verhältnissen die Bezeichnung Schraubenfabrik
Solothurn als Firma wählte, in anderer Beziehung unzulässiger Weise
die Persönlichkeitsphäre der Klägerin verletzt hat Wer einen neuen
Firmanamen annimmt, hat hiebei nicht nur die Firmenrechte seiner
Mitbewerber unbeeinträchtigt zu lassen, sondern auch darauf zu sehen,
dass er nicht sonstwie einen Zustand schaffe, der zu lästigen und
schädigenden Verwechslungen mit den Konkurrenzgeschäften Anlass gibt
(vgl. Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB). Wie weit diese Pflicht im einzelnen reicht, ist hier
nicht zu erörtem. Jedenfalls aber durfte nach den besondern Umständen des
vorliegenden Falles die Beklagte nicht darauf Anspruch erheben, sich als
Firma eine Bezeichnung auszusuchen, die bereits als (ieschäftsnamen der
Klägerin, wenn auch nicht als ihr eigentlicher Firmanamen, so doch als im
Verkehr entstandene und gebräuchliche Abbürzung dieses Namens, diente und
die sich bereits, wohl von selbst, in dem Masse eingebürgert hatte, dass
auf eine weitere Zukunft hinaus mit einer erheblichen Verwechslungsgefahr
gerechnet werden musste. Treu und Glauben im Wettbewerb geboten es,
dieser Verwechslungsgefahr bei der Wahl der neuen Firmabezeichnung aus
dem Wege zu gehen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es genügt

606 Obligationenrecht. N° 100.

hätte, die Wortverbindung Schraubeni'abrik Solothurn mit einer eine
charakteristische Gesamtbezeichnung ergebenden Beifügung zu versehen. Dem
Gesagten lässt sich auch nicht entgegenhalten, die Klägerin könne die
Werte, die ihre abgekürzte Geschäftsbezeichnung bilden, weil Gemeingut,
nicht für sich monopolisieren. Soweit dies richtig ist, und zwar auch
für die Verbindung beider Werte als solche, so steht doch jedenfalls der
Klägerin die Priorität des Gebrauches dieser Worte zu und es ist wohl an
der Beklagten, wenn sie dieses Gemeingebrauches ebenfalls teilhaftig sein
will, solches auf eine andere, eine Verwechslungsgefahr ausschliessende
Weise zu tun, also namentlich durch Beifügung eines geeigneten Zusatzes.

5. Mit Unrecht trägt endlich die Vorinstanz deshalb Bedenken,
die Klagebégehren auf Untersagung der weitern Verwendung der Firma
Schraubenfabrik Solothurn und auf Löschung dieser Firma zuzusprechen,
weil die Beklagte sich bei deren Wahl von keiner Täuschungsund
Schädigungsabsicht habe leiten lassen, sondern im guten Glauben gewesen
sei und sich im besondern vorher beim Handelsregisterführer über die
Vereinbarkeit der in Aussicht ,genommenen Firmabezeichnung mit denen der
andern Schraubenfabriken Solothurns erkundigt habe. Daraus folgt nicht,
dass wenn nun trotzdem durch die Eintragung und den Gebrauch der neuen
Firma eine Verwechslungsgefahr entstanden ist, die Klägerin sich diese und
die damit. verbundene Schädigung gefallen lassen müsse. Vielmehr kann auch
in solchen Fällen mangelnden Verschuldens der Bedrohte oder Geschädigte
die Beseitigung des ihm nachteiligen Zustandes durch Klage auf Untersagung
des weitem Gebrauchs der Firma und auf deren Löschung verlangen. Ob diese
Ansprüche ihre Rechtsgrundlage im Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 48
OR oder im Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB haben,
hat das Bundesgericht in seinem Entscheide in Sachen Wild gegen Wiederkehr
{BGE 39 II S. 267/268) offen gelassen undObügatlonenreeht. N° 100. 607

braucht auch hier nicht entschieden zu werden. In heiden Fällen
kommt man auf Grund des Persönlichkeitsrechtes zur Zusprechung der
zwei Hauptanträge der Klage und in diesem Sinne zur Bestätigung des
angefochtenen Entscheides.

6. Ankm'ipfend an das in Erw. 3 und 4 über den Charakter der Firma
Schraubenfabrik Solothurn als Gemeingut ausgeführte kann es sich endlich
noch fragen, ob nicht die Klage auf Unterlassung und Löschung dieser Firma
aus dem Gesichtspunkte zu schützen sei. dass die Beklagte sich mit diesem
Firmanamen ein unzulässiges Monopol beilegt, indem sie die Vorstellung
erweckt, sie sei die einzige oder doch die erste Schrall-_ henfahrik in
Solothurn. Ist nämlich ihre Firma firmenrechtlich zulässig, so stehen ihr
natürlich auch das Ver bietungsund das Untersagungsrecht, die aus ihr
fliessenss. zu, m. a. W. es könnte angenommen werden, sie könne andern
die Bezeichnung Schraubenfabrik Solothurn verbieten. Das Wäre nun in der
Tat eine unzulässige Monopolisierung durch die Beklagte. Indessen brauchl
dieser Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, da die Beklagte nicht
Widerklage auf Unterlassung der Bezeichnung Schraubenfabrik Solothurn
durch die Klägerin stellt und da es im Verhältnisse zur Klage genügt. die
Unzulässigkeit der Firma der Beklagten vom Standpunkte des Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 48
OR
aus festzustellen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des
solothurnischen Obergerichts vom 23. Mal 1914

bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 40 II 601
Datum : 20. Mai 1914
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 40 II 601
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 600 Sachenrecht. N° 99. den Unabhängigkeit zwischen Pfandrecht und Forderung zweifelhaft


Gesetzesregister
OR: 48 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 48
873
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 873 - 1 Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
1    Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
2    Uneinbringliche Beträge sind auf die übrigen Genossenschafter im gleichen Verhältnis zu verteilen, Überschüsse nach endgültiger Feststellung der Verteilungsliste zurückzuerstatten. Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich bleibt vorbehalten.
3    Die vorläufige Feststellung der Verpflichtungen der Genossenschafter und die Verteilungsliste können nach den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889724 durch Beschwerde angefochten werden.
4    Das Verfahren wird durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.725
ZGB: 2 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
BGE Register
37-II-535 • 39-II-264
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
adresse • amtsblatt • beklagter • benutzung • bestandteil • bundesgericht • charakter • darlehen • einwendung • entscheid • frage • frankreich • gemeingebrauch • geschäftsfirma • grundpfand • grundpfandverschreibung • guter glaube • kantonsgericht • kundschaft • lehrling • leiter • maler • mass • norm • ort • persönlichkeitsschutz • pfandausfall • rechtsbegehren • richtigkeit • sachenrecht • schaden • schuldner • schweizerisches handelsamtsblatt • solothurn • staatliches monopol • teilhaftung • treu und glauben • unternehmung • verfahren • verhalten • verwechslungsgefahr • vorinstanz • weiler • wert • widerklage • wille • wirtschaftliches monopol