264 À. Oberste Zivilgerichlsinstam. I. Matencllrechtliche Entscheidungen.

schuldnerin zu wahren hatte, wenn nicht eben sein Rückgrifssrecht nach
Art. 504 aOR, ist unersindlich. Das führt zwingend zum Rückschluss auf
seine Willensmeinung: der Beklagte hat sich, in Wirklichkeit selber
nicht als entlassen betrachtet. Zudem war es feine Sache, eine klare
Rechtslage herbeizuführen Wenn er dies unterlassen hat so hat er die
Folgen an sich zu tragen. Was der Vertreter des Beklagten heute weiter
vorgebracht hat ist

unerheblich; soweit es sich um neue Anbringen handelt, sind sies

zudem unzulässig; erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil
der I. Zwilkammer des Appellationshofes des Kantons Beru vom 4. Februar
1913 bestatigt.

47. guten der I. givilabteimug vom 13. Heini 1913 in Sachen BUD,
Kl. u. Ber.-Kl., gegen Wiederkehr-, Vers... u. Bar.-VM.

Zulässigkeit der Berufung nach Art. 61 OG bei Klagen auf UMMlassung des
Aal-much einer Geschäftsbezeichmmg. Art. 876
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 876 - 1 Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
1    Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen und für die gleichen Fristen besteht auch die Nachschusspflicht fort.
3    Wird eine Genossenschaft aufgelöst, so bleiben die Mitglieder in gleicher Weise haftbar oder zu Nachschüssen verpflichtet, falls innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längere Frist seit der Eintragung der Auflösung in das Handelsregister der Konkurs über die Genossenschaft eröffnet wird.
OR.

.Werte see-riesFir'maeintmgung, die zur Bezeiehnung des Geschäfis, _

eile-set des ssGPsclzlî/'Esîfzhabers dienen, sind firmarecntlich
nicht schätzb'ar. Der Hoteliezhaber kann kraft des Rechts auf seinen
Gasthofsahüd einem Dritten die Führung eignes täuschend ähnliche-Geleit-
des verbielen, aus}; wenn diesen kein Verschufäen trifft (ob auf
Gru-nd von Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB oder von Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 48
OR bleibt unmtschiedeu).
Dia Geschàflsbezeichnung ist nur als ganzes geschützt, nicht
einzelne Teile davon. Daher können zwei das gleiche Wort enthaltende
Geschäftsbezeichnungen nebeneinander beslrhen, sofern trotz-- dem keine
Vf-rweclzslungsgefaàr vorliegt. Der Inhaber einer Geschàflsbezeichnung
muss sich den Mitgebrauch durch einen andern gefaiten lassen,
wenn dadurch nach. den Umständen seine wirtschaftlichen Iniewssm
nicht beeinträchtigt werden. Doppelbezeichnungen bei Hotelnamenz
..B Hot/et National und Terminus einst Waisen-. Hotel Terminus
Bahnhof Stademofen unterscheidet sich nach den l-essrhtîliniesen
des Lattes hinreichend von der früher gebrauchten Bezeichnung Hotel
National und Terminus. Soweit aus dem glez'chzeitégm Gem-anche holder
Bezeichnungen Nachteile entsisiehm 2. B. hinsichtlich der Bestellung
von Gescfzdstskur-4. Ohligaiionenrechi. N° 47. 285

rpspomimzcn durch die Postmuss sie der Inhaber éer jüezgm'n Bezeichnung
tragen. Richterlcîche Anordnung hierüber. Frage, inwir-fee n auch ein
blutetdas nick:? an einer Hauptoder Endstation liegt, Lim Namen Terminus
feile-sen Mime.

A. Durch Urteil Vom 19 Februar 1913 hat die I Appellationskannner des
zurcherischen Ohergerichts in vorliegender Streitsache erkannt: 1. Die
Beklagte ist verpflichtet, dem Wort Terminus in ihrer Geschäftsbezeichnung
den Zusatz Bahnhof Stadelhofen oder Stadelhofen Beizuffigen. 2
5. (Kostenpunkt und Ur-

. teilsmitteilung.)

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger gültig die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: Es sei das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Klage in vollem Umfange gutzuheissen.

C. _ In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klagers dieseui
Antrag erneuert. Der Vertreter der Beklagten hat aus Abweisung .desir
Berufung und Bestätigung des angefochtenen

. Urteils angetragen-

Das Bandes-gerächt zieht in Erwägung-;

1. Der Klager, Georg Wild, ist Eigentümer eines am Hauptbahnhof in
Zürich gelegenen Hotels ersten Nuages, das bis 1895 die Bezeichnung
Hotel National führte. Am 19. April dieses Jahres liess der damalige
(Eigentümer als Firma in das Handelsregister eintragen: A· wenn,
Grand Hotel National und Terminus, Zier-ich [, Bahnhosplatz 7, welche
Firmabezeichnung nunmehr, entsprechend dem Wechsel des Geschäftsinhabers,
zufolge Registereintraguugs vom 5. Oktober 19-111 G. Wild u. s. w.
lautet, Nachvoriastanzlicher Feststellung ift das Hotel in Zürich
allgemein unterdemNamen National bekannt, der Zusatz Ter-

· minus aber fast unbekannt oder mindestens ungebrauchlich Auch

verwendet der Kläger diesen Zusatz nicht ständig, sondern vielfach nur
die ursprüngliche Bezeichnung "National". So hat das Hotel mehrere
Schilde, die nur diesen Namen enthalten und nur dieser wird nachts
beleuchtet. Dagegen befindet sich auf dem Dachstock ein Schild mit dem
Namen Terminus. Auch die Mütze des Portiers enthält nur das Wort National
Nach dem beigebrachs ten Material ist auch bisher dieses Wort allein in
den FremdenAS 3911 _ 1913 is

256 A. Oberste zäeilgerieiiisiustenk !. Maierielircchiiiche
Enischeiàungmz.

blättern, im Fährer derStadt Zürich, in Reklamekarten, in Briefköpfen
und Briefkouverts verwendet worden. Freilich hat der Kläger vor der
Vorinsianz SpeiseUnd Reklaneekarten und Flaschenetiketten mit der vollen
Geschäftsbezeichnung eingelegt; die Borinstanz hält sie aber für nicht
beweiskräftig, weil sie möglicherweise erst während des Prozesses
hergestellt worden seien.

Die Beklagte, Frau Wiederkehr-Federspiel, it seit 1905 Eigentümerin einer
Liegenschaft gegenüber dem Bahnhof Stadeîhofen, 11/2 2 km vom Hotel
des Klägers entfernt. In dem darauf befindlichen Gebäude betreibt sie
seit 1985 ein Restaurant und seit 1907 auch einen Gasthof II. Ranges,
beides unter der Geschäftsbezeichnung Hotel und Restanrant Terminns
Bahnhof Stadabeim.

Jm Mai 1912 hat der Kläger das Begehren ans Recht gestellt:
Es sei der Bekiagten zu unter-sagen das Wort "Terminus in ihrer
Geschäftsbezeichnung zuführen. Zur Begründung wurde geltend gemacht,
dass die Geschäftsbezeichnung der Beklagten, als eine im Verhältnis zu
der des Klägers erst später angenommene, sich von dieser nicht genügend
unterscheide, wie sich aus wiederholt vorgekommenen Verwechslungen
ergebe. Ferner verstehe man unter Terminus in den romanischen und in der
englischen Sprache einzig nur das dem Hauptbahnhof zunächst gelegene Hotel
und diese Bezeichnung eigne sich daher nur für das Hotel des Klägers,
nicht auch für das der Beklagten. .

2. Die bundesgerichtliche Zuständigkeit ist gegeben, namentlich
auch was den Streitwert anbelangt Das Begehren, der Beklagten den
Gebrauch der Bezeichnung i.Terminus in ihrer Geschäftsbezeichnung
zu unter-sagen, bezweckt, das vom Kläger beanspruchte Recht aus
seine Geschäftsbezeichnung, also ein Persönlichkeitsrecht zu schützen
[j. unten Erwägung 4); es betrifft daher nach geltender Rechtssprechung
(oergî. AS 37 II S. 542 und dortiges Zimi) einen seiner Natur nach keiner
vermögensrechtlichen Schätzung unterliegenden Gegenstand, so dass laut
Art. 61 OG die Zulässigfait der Berufung vorn Streitwerte unabhängig ist.

3. Die Tatsache dass die Firmaeintragung des Klägers im handelsregister
das Wort Terminus enthält, ist ungeeignet zu einer Begründung der Klage
auf das Firmeurechiz Das Wort4. Obiigationenrechi. N° A?. 267

Terminus im Registereintrag dient nicht zur nähern Bezeichnung der
Person des Geschäftsinhabers, sondern des Geschäftes; es ist also kein
Bestandteil der Firma selbst und daher firmenrechtlich (Ari. 876 OR)
nicht schützbar (vergl. BGE 20 S. 904 und 35 II S. 81).

4. Der Kläger selbst stellt denn auch zur Begründung seines Begehrens,
der Beklagten den Gebrauch des Wortes "Terminus" zu untersagen,
wesentlich nur aus den Charakter des Wortes als Geschäftsbezeichnung
ab. Die bundesgerichtliche Rechtssprechung, auf die er sich dabei beruft,
hat in der Tat seit jeher ein subjektive-s Recht des Hotelinhabers auf
seinen Gasthofschild anerkannt, das einen Ausfluss des allgemeinen
Jndioidualrechies der im wirtschaftlichen Leben sich betätigenden
Persönlichkeit bildet und den Berechtigten befugt, Dritten die Führung
eines dem seinigen täuschend ähnlichen Schilde-Z zu verbieten (vergl. BGE
l? S. 517, 20 S. 904/05, 24 II S. 608 Erw. 4, 37 II S. 414 Erw. '2 und
S. 542 Erw. 2.)

Im vorliegenden Falle nun hat die Beklagte das vom Kläger beanspruchte
Recht jedenfalls nicht schuldhafterweise verlegt: Nichts in den Akten
deutet daran hin, dass sie früher, bevor für den Kläger bestimmte
Korrespondenzen unrichtigerweise ihr zugestellt wurden, überhaupt nur
von der in Zürich fast unbekannten Tatsache gewusst habe, dass die
Geschäftsbezeichuung des Klägers das Wort Termimis" enthalte-. Nach der
ganzen Sachlage, namentlich in Hinsicht auf die Verschiedenheit des Ranges
und der Kundschaft beider Gasthöfe, kann sie auch weder bei der Wahl,
noch beim später-n Gebrauch ihrer eigenen Geschäftsbezeichnung willens
gewesen sein, dem Kläger in unlauteeer Weise Konkurrenz zu machen und
ebenso scheint auch Fahrlässigkeit bei ihrem Vorgehen ausgeschlossen
Damit erledigt sich freilich das Klagebegehren nicht ohne weiteres;
denn der Anspruch darauf, eine bestimmte Geschäftsbezeichnung wegen
Verletzung des Persönlichkeitsrechtes eines Mitbewerbers aufzugeben,
setzt ein Verschulden des Verpflichteten nicht voi.-aus, sondern
es genügt der objektive Tatbestand vorhandener Verwechslungsund
Benachteiligungsmöglichkeit. Fragen lässt sich nur, ob für diesen
Fall mangelnden Verschuldens (oder sogar für den Rechtsschutz der
Geschäftsbezeichnnngen überhaupt) der Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.


268 A. Uber-ate Zivîlgerichysinstauz. [. Materiellrechlliche
Entscheidungen.

ZGB oder der Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 48
rev. OR die nunmehrige gesetzliche Grundlage bilde,
aus der die bisherige Rechtssprechung lweiter zu bauen hat. Allein hier
bedarf diese Frage keiner Erörterung, da es sich für die zu preisenden
Streitpunkte gleich bleibt, ob man die eine oder die andere Bestimmung
auf sie anwendet.

Mit der Vorinstanz und entgegen den heutigen Ausführungen der Klägerin
ist davon auszugehen, dass die Geschäftsbezeichnung des Klägers nur als
Ganzes geschützt ist, nicht aber auch einzelne Teile davon, namentlich
nicht das Wort Terminus für sich allein. Auf den Gesamteindruck der
Bezeichnung kommt es an bei der Veurteilung, ob und inwieweit eine
Verwechslungsmöglichkeit zwis en zwei Gasthofschildern bestehe und
dadurch der Inhaber der einen in seinem Persönlichkeitsrechteverletzt
sei. Grundsätzlich ist daher gegen die Auffassung der Vorinstanz nichts
einzuwenden, wonach der Kläger trotz seiner Priorität des Gebrauchs
die Verwendung des Wortes Terminus der Beklagten nicht verbieten,
sondern nur verlangen farm, dass sie ihren Hotelnanten in einer Weise
gestalte, die auch bei der Verwendung des Wortes die Verwechslungsgesahr
beseitigt. Übrigens hätte der Kläger selbst dame, wenn er das Wort allein
zur Bezeichnung seines Geschäftes verwenden, also seinen Gasthof lediglich
Hotel Terminus" nennen würde, kein ausschliessliches Recht aus diese
Geschäftsbezeichnung, sondern er müsste sich den Mitgebrauch durch einen
andern gefallen lassen, sobald dadurch nach den Umständen, namentlich
wegen der entfernten Lage der beiden Gasthöfe, seine wirtschaftlichen
Interessen nicht mehr beeinträchtigt werden könnten. Wenn heute sein
Vertreter ans eine Anzahl von Hotels hingewiesen hat, die ebenfalls solche
Doppelbezeichnungen führen und dabei zum Teil auch das Wort Terminus
verwenden, so ändert das an den vorstehenden Ausführungen nichts, da
sie die Zulässigkeit von Doppelbezeichnungen, die schon der vom Kläger
angerufene Bundesgerichtsentscheid i. S. Indergand gegen Tresch (LIS 20
S. 9J2 ff.) stillschweigend anerkannt hat, nicht in Abrede stellen.

5. Auf Grund des Gesagten und der vorinstanzlichen Tatbestandswürdigung
ist nunmehr zu entscheiden, ob nach den gegebenen Verhältnissen der
Kläger auch dann noch in seinen geschäftlichen Interessen bedroht oder
geschädigt werde, wenn die Beklagte

4. Obligationenrechl. N° 4-7. 269

das Wort Terminus unter Hinzufügung des Zusatzes Bahnhof Stadelhofen
oder Stadelhofen in ihrer Geschäftsbezeichnung beibehält. Das muss
zum vornherein soweit verneint werden, als es sich um die in Zürich
selbst und Umgebung wohnenden Gäste des Klägers oder sonstigen mit ihm
geschäftlich in Beziehung tretender; Personen handelt. Denn in diesen
Kreisen ist das Hotel des Klägers nach vorinstanzlicher Feststellung
sozusagen ausschliesslich unter dem Namen Hotel National bekannt und
es sind daher und weil hier auch eine genügende Kenntnis der Sachlage
vorausgesetzt werden darf, Verwechslungen ausgeschlossen Hinsichtlich der
von auswärts mit dem Kläger in Geschäftsbeziehung tretenden Personen und
im besondern der Fremdenkundschaft fällt in Betracht: Die Bezeichnungen
Spore! National und Terminus" und Hotel Terminus Bahnhof Stadelhofen
sind als Ganzes betrachtet so verschieden, dass sie jeder, der auf
die Hotelnamen überhaupt achtetauch bei einem geringen Grade von
Aufmerksamkeit auseinander-

halten wird. Soweit ferner die ausländischen Gäste des Klägers

auf die es hier vor allem ankommt, die Geschäftsbezeichnung der
Beklagten überhaupt in Erfahrung bringen, wissen sie doch regelmässig
von Stadelhofen oder dessen Lage noch nichts, sondern sie kennen nur
den Platz Zürich als solchen und das führt sie von selbst dazu, dass
die Geschäftsbezeichnung der Beklagten nicht die des Terminus Hotels
in Zurich, woselbst sie abzusteigen gedenken, sein forme. Sollten
aber solche Gäste Zweifel hegen und sich erkundigen, so erfahren sie,
dass das eine der beiden Hotels am Hauptbahnhof, das andere 1,5 2 km
davon entfernt, an einem Nebenbahnhof games liegt und dass jenes ein
grosses Hotel I. und dieses ein bescheidener Gasthof [I. Ranges ist,
was wiederum Verioechslungeu vorbeugt-. In dieser Beziehung gerade trifft
der angerufene Bundesgerichtsentscheid i. S. Tresch gegen Judergand hier
nicht zu, da es sich dort um nahe beieinander befindliche Hotels gleichen
Ranges handelte Dass beim Publikum selbst durch die Geschäftsbezeichnung
der Beklagten Verwechslungen unter-taufen seien, ergibt sich denn auch
nirgends aus den Akten. Es erhellt daraus lediglich, dass die Organe der
Postoder Telegraphenverwaltung fin den Kläger bestimmte Schreiben oder
Telegramme, die kurzweg an das HotelTerminus in Zürich adressiert waren,

270 A. Oberste Zivilgerîchtsinsiauz. !. Materielirechtliche
Entscheidungen.

der Beklagten zugestellt haben und zwar wohl deshalb, weil in Zürich
das Hotel des Klägers unter dem Namen Terminus, den er selbst nicht
allgemein verwendet, bisher sast unbekannt war. Solche Jrrtümer in der
Bestellung von Geschäftskorrespondenzen mögen für den Geschäftsbetrieb
des Klagers in der Tat Störungen und Unannehmlichkeiten zur Folge haben,
denen er sich aus Grund seines Rechtes an seinem Hotelschilde wider-setzen
kann Allein zu ihrer Beseitigung braucht der Beklagten nicht untersagt
zu werden, das Wort Terminus in ihrer eigenen Geschäftsbezeichnung
mit dem vorinstauzlich vorgesehenen Zusatz zu verwenden Es geuugt
vielmehr-, wenn die diesen Punkt betreffende Erklärung der Vorinstanz
(die Post werde die bloss an das Hotel Terminus" adressierten Briefe und
Telegramme wohl in erster Linie dem Kläger zustellen) näher präzisiert
und ergänzt wird durch die ausdrückliche Feststellung, dass der Kläger
im Verhältnis zu der Beklagten ein Recht darauf hat, solche Briefe
und Telegramme zuerst zugestellt zu erhalten und die Adresse als die
seinige zu betrachten. Dieses Recht steht ihm deshalb zu, weil er das
Wort Terminus" vor der Beklagten als Bestandteil der Geschäftsbezeichnung
verwendet hat und weil daher nicht er, sondern die Beklagte die Nachteile
tragen musz, die ans der späteru, an sich erlaubten Verwendung des
Wortes durch die Beklagte in der vorliegenden Beziehung entstehen. Diese
richterliche Ordnung des zivilrechtlichen Verhältnisses zwischen den
Parteien begründet dann nach der Meinung des Bundesgerichts auch für
die Postoder Telegraphenverwaltung die Verbindlichkeit, als Adressaten
der fraglichen Briese und Telegranune den Kläger anzuerkennen, wogegen
sie anderseits mit der Aushändigung an diesen ihrer Zustellungspslicht
genügt und ein Verfahren wegen Unbestellbarkeit nicht Platz greifen Tann.

, Wenn endlich der Kläger noch daraus verweist, dass man in den
romanischen und in der englischen Sprache unter Hotel Terminus nur
das einem Hauptbahuhof oder einer Endstation zunächst gelegene Hotel
verstehe, so ist dies vorerst fùr die Frage der"Verwechslnngsmöglichkeit
ohne Bedeutung· Denn nach dem oben Gesagten gibt der Zusatz Stadelhofen
auch jenen Personen, bei denen die Geschäftsbezeichnung der Beklagten
die Meinung erwecken follie,. ihr Hotel sei ein solches Terminus Hotel"
im eigentlichen Sinne-

4. Ohligationenrecht. N° 484 27!

genügende Auskunft darüber, dass sich dieses Hotel jedenfalls nicht
am Hauptbahnhose und der Endstation Zurich befindet. DetKläger selbst
scheint denn auch hier nicht sowohl aus die Gefahr einer Verwechslung
beider Gasthöfe als vielmehr darauf abzustellen,

_ dass die Geschäftsbezeichnung der Beklagten eine den wirklichen Ver-

hältnissen nicht entsprechende Eigenschaft ihres Hotels vortäusche.
Allein er behauptet selbst nicht dass er dadurch zum Vorteil der
Beklegten irgendwie in seiner Geschäftsbtndschast beeinträchtigt oder
bedroht worden sei und es fehlt ihm daher jedenfalls nach Bundeszivilrecht
(besonders nach Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 48
rev. OR) ein Untersagungsansprach. Übrigens wird
das Wort Terminus in der Schweiz tatsächlich vielfach zur Bezeichnung
auch von Hotels verwendet, die nicht an Endund Hauptstationen liegen und
die schweizerischi Verkehrsaufsassung scheint sich an diese Verwendung
des Wortes gewöhnt zu haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appellationskamnter
des Obergerichts des Kantons Zärich vom 19. Februar 1918 in allen Teilen
bestätigt

48. zuteil der I. 'àioilahteisuug vom 14. Juni 1913 in Sachen
schwabingerbtanerei A.D., Kl. u. Hauptber.-Kl., gegen Y. Yietrich &
gie gl.-Q., Bekl· u. Anschlussber.-Kl. (Suzutdssigkeié der Berufung
ist-liest hinsichtlich des Kastenspruckes.

__ Verzicht auf cine Bürgschaft. Betrug bei Er wiekemy des Ver-

:ichtes dur-ch (le-n Hauptsclwldnflr v meint. Täuschung durch [
mhr-Irürkimg wahrer Tatsachen.

Das Bundesgericht hat aus Grund folgender Prozesslage: A. Durch Urteil
vom 30. Dezember 1912 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich über die
StreitfrageJst die Beklagte verpflichtet an die Klägerin den Betrag Von
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 39 II 264
Datum : 19. Januar 1913
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 39 II 264
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 264 À. Oberste Zivilgerichlsinstam. I. Matencllrechtliche Entscheidungen. schuldnerin


Gesetzesregister
OG: 61
OR: 48 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 48
876
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 876 - 1 Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
1    Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen und für die gleichen Fristen besteht auch die Nachschusspflicht fort.
3    Wird eine Genossenschaft aufgelöst, so bleiben die Mitglieder in gleicher Weise haftbar oder zu Nachschüssen verpflichtet, falls innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längere Frist seit der Eintragung der Auflösung in das Handelsregister der Konkurs über die Genossenschaft eröffnet wird.
ZGB: 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bundesgericht • bahnhof • vorinstanz • weiler • frage • rang • telegramm • brief • restaurant • streitwert • sprache • bestandteil • englisch • besteller • unternehmung • vorteil • kantonsgericht • entscheid • verfahren
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