83. Urteil der I. Zivila'oteilung vom 20. Juni 1914 i. 8.
Bn... Beklagter, gegen Bl., Kläger.
Unzuständigkeit des Bundesgerichtes, einen im Straiprozess erledigten
Zivilanspruch auf den Zivilweg zu verweisen. Verlust eines Auges
anlässlich einer Wirtshausschlägerei. Ersatzforderung aus Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
fl. OR. Sehadensbemessung; Ablehnung eines Nachklagevorbehaltes nach
Art. 46 Ab s. 2. Prüfung der für eine Minderung der Ersatzpflicht geltend
gemachten Gründe: mangelnder dolus, kausales
_ Mitverschulden des Verletzten (Art. 44 Abs, 1) und Verhinderung einer
Notlage (Art. 44 Abs. 2}.
l. Der im vorinstanzlichen Strafverfahren als Angeklagter Beteiligte
Student Bn. hat am 21. Dezember 1913 Morgens um 1 Uhr im Restaurant
Plattengarten in Zürich den damals 47 Jahre alten Geschädigten und
Zivilkläger Bi., Angestellten der eidg. forstlichen'Versuchsanstalt in
Zürich, bei einer Schlägerei verletzt, indem er ihm mit der rechten,
geballten Hand einen Schlag auf das linke Auge versetzte, der den
Augenapfel durchschlug und die operative Entfernung des Auges notwendig
machte. Im einzelnen stellt die Vorinstanz den Hergang auf Grund des
Beweisergebnisses wie folgt dar:
Der Angeklagte war mit seinem Kommilitonen Emil M. von der
Verbindungskneipe im ersten Stock des Plattcngartens in das
'VVirtschaftslokal hinunter gekommen, wo sich der Geschädigte mit
einer Anzahl Mitglieder des Männerchors Fluntern aufhielt. Die beiden
Studenten sassen zuerst an einem kleinen T isch chen in der Nähe des
Büilels. Ob dort schon der Ge schädigte versuchte, sich mit ihnen
anzubiedern, wie sie behaupten, ist nicht sicher nachgewiesen. Tat sache
ist aber, dass, als dann die Studenten am Etifiei standen und sich dort
mit dem weiblichen Wirtschafts personal unterhielten, der Geschädigte
sich auch dort hin begab und einen Cognac bestellte. Dabei muss er
Obligationenrecht. N° 83. 491.
den Studenten etwas allzunahe gekommen sein, so dass sie sein Benehmen
als eine Belästigung empfanden. Es kam zu einem kurzen Wortwechsel, wobei
der An geklagte den Geschädigten Alte nannte. Der Geschädigte wurde
dadurch etwas aufgebracht, wurde aber Von seinen Kollegen zurückgenommen
und beruhigt. Immerhin hat der erwähnte beleidigende Ausdruck bei der
ganzen Tafelrunde der Männerchörler eine gewisse Spannung erzeugt,
welche dann kurz darauf zur Auslösung kommen sollte. Der Student
M. wollte nun, wohl veranlasst durch Vorstellungen des Wirtes B. und
der Ida F., das Lokal verlassen und musste zu diesem Zwecke ganz nahe
am Tische der Männerchörlcr vorbei. In diesem Momente müssen von jener
Seite beleidi gende Ausdrücke gefallen sein, M. kehrte sich an der
Türe wieder um und einer der anderen rief use . M. wurde nun von dem
Männerchörler Konrad P. gepackt, in der Absicht, ihn hinauszubefördern;
dieser wehrte sich dagegen, einige andere Männerchörler mischten sich
ein und es entstand an der Türe eine Keilerei. Sowohl der Angeklagte
als der Geschädigte beteiligten sich zunächst nicht an derselben. In
diesem Momente rief aber der Geschädigte, auf den Angeklag ten zeigend,
d e n sollen sie hinausbefördern, das sei der, welcher ihm Asîe gesagt
habe. Gleichzeitig ging der Angeklagte auf die streitenden los, der
Geschä digte folgte hm und packte ihn von hinten am Arme und wollte hn
zurückhalten. Nun kehrte sich der An geklagte um und schlug ihn mit der
Faust ins Gesicht und zwar wiederholt, auch noch als der Geschädigte
info'ge dieses Angriffs zu Boden gekommen war. Nun kehrten sich einige
der Männerchörler gegen den An geklagten, rissen ihn mit Gewalt vom
Geschädigten weg und des-forderten auch ihn zur Türe hinaus. Dabei
scheint auch er einige Schläge bekommen zu haben.
Durch Entscheid vom 3. März 1914 hat die Vorinstanz den Angeklagten zu
drei Monaten Gefängnis verur-
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teilt und ihn verpfichtet, dem Geschädigten als Zivilkläger ausser
einem anerkannten Betrage von 448 Fr. 80 Cts. für Heilungskosten,
vorübergehende Arbeitsunfähigkeit u. s. w. als Entschädigung für
bleibenden Nachteil 12,000 Fr. zu bezahlen unter dem Vorbehalt einer
Abänderung dieser Urteilsbestimmnng während der nächsten zwei Jahren
im Sinne von Art. 462
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 462 - 1 Wenn der Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes jemanden ohne Erteilung der Prokura, sei es zum Betriebe des ganzen Gewerbes, sei es zu bestimmten Geschäften in seinem Gewerbe als Vertreter bestellt, so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Gewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. |
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1 | Wenn der Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes jemanden ohne Erteilung der Prokura, sei es zum Betriebe des ganzen Gewerbes, sei es zu bestimmten Geschäften in seinem Gewerbe als Vertreter bestellt, so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Gewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. |
2 | Jedoch ist der Handlungsbevollmächtigte zum Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist. |
sich die nunmehrige Berufung des Verurteilten.
2. Nicht entsprechen lässt sich vorab dem Bernfungsbegehren, es sei die
noch streitige Zivilforderung dem zuständigen kantonalen Zivilrichter
zur Beurteilung zu überweisen. Ob ein'au's einer sti'ai'bai'en
Handlung entstandeuer Zivilanspruch vom Strafrichter oder ausserhalb
des Strafverfahrens vom Zivilrichter zu beurteilen sei, ist eine
der bundesgerichtlichen Zuständigkeit entzogene Fl age kantoralen
Prozessrechtes. Für das Bundesgericht könnte höchstens eine Riickweisung
des Falles an die Vorinstanz sefbst im Sinne von Art. 822
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 462 - 1 Wenn der Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes jemanden ohne Erteilung der Prokura, sei es zum Betriebe des ganzen Gewerbes, sei es zu bestimmten Geschäften in seinem Gewerbe als Vertreter bestellt, so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Gewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. |
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1 | Wenn der Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes jemanden ohne Erteilung der Prokura, sei es zum Betriebe des ganzen Gewerbes, sei es zu bestimmten Geschäften in seinem Gewerbe als Vertreter bestellt, so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Gewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. |
2 | Jedoch ist der Handlungsbevollmächtigte zum Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist. |
kommen. Zu einer solchen liegt indessen nach der Aktenlage in keiner
Hinsicht ein Anlass vor-.
3. streitig ist allein noch die Verpflichtqu des Beklagten zum Ersatz des
dem Kläger entstandenen bleibenden Nachteils und auch diese Verpflichtung
anerkennt der Beklagte im Grund-setze Im Quantitativ bestreitet er sie
noch, weil die Vorinstanz einerseits den Schaden zu hoch bemessen und
anderseits hinsichtlich der Ersatzpllicht vorhandene Beduktionsgrtinde
ul berücksichtigt gelassen habe. Die vorinstanzlich zugesprochene
Entschädigung sei daher auf SCOO Fr. herabzusetzen. Ferner sei der N
achklagevorbehalt zu streichen.
4. Bei der Schadensbemessung geht die Vorinstanz aklengemäss von einem
Jahresverdienst des Klägers von BCOO Fr. aus. Den durch die Verletzung
verursachten Ernebsausfall bestimmt sie entsprechend dem liertiber ei
gehalten Expertengutath'en auf 331/39},J der vollen Erwerbsfühigkeit,
welcher Ansa'lz der in der
Obligationenrecht. N° 83. 493
Praxis bei Verlust eines Auges übliche sei, (wofür auf KAUFMANN, Handbuch
der Unfallveiletzung, 2. Auflage S. 239 und 051211, Kommentar zum OR,
S. 199, unter {9 verwiesen wird). Hiegegen wendet der Beklagte ein : Eine
solche abstrakte Bemessung der Erwerbseinbusse sei Unzulässig; vielmehr
seien die besondern Verhältnisse ss jedes Falles zu berücksichtigeu; der
Beklagte könne nun aber nach wie vor seinen Beruf als Forstangestellter
und Hauswart in gleicher Weise ausüben. Es mag dahingestellt bleiben,
inwiefern diese Einwendung grundsätzlich berechtigt sei und ob es
also, namentlich in Hinsicht auf den nunmehrigen Wortlaut des Art. 46
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 46 - 1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. |
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1 | Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. |
2 | Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten. |
OR, angezeigt wäre-, von der bisherigen Rechtsprechung, die einer
solchen abstrakten Berechnungsweise zuneigt, im Sinne einer bessern
Berücksichtigung der jeweiligen besondern Umstände abzugehen. Im
gegebenen Fall lässt sich nämlich nicht sagen, die Vorinstanz hätte nach
der konkreten Sachlage unter dem Nornialansaiz von 33 ' 3 % hinabgehen
sollen. Einmal stellt das gerichlsiirztliehe Gutachten als Folge des
Verlustes des einen Auges eine Reihe von Nachteilen fest Einbusse an
zentraler Sehschürie, Verlust der Fähigkeit körperlichen Seher-s ..... die
insgesamt lür die Berulsausiibung des Klägers eine wesentliche Erschwerung
bedeuten, auch wenn ein intakäes Sehvermögen für seine Berufsart kein
unumgärgliches Erfordernis bilden sollte. Sodann muss man vor allem mit
der Vorinstanz und dem Expertergutachten die nun für den Kläger vorhandene
grössere Gefahr berücksichtigen, an Sehkraft noch mehr einzubüssen oder
ganz zu erblinden, falls auch noch das verbleibende Arge durch Verletzung
oder Krankheit schaden erleiden sollte. Anderseits kann dann freilich der
Richter, sicenn er diesem Geiahrsmoment jetzt schon bei der Festsetzung
der Ersatz-Summe volle Rechnung trägt, nicht da eben noch, wie die
Vorinstanz meint, einen Nachklagevorbehalt im Sinne von Art. 45 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. |
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1 | Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. |
2 | Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden. |
3 | Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten. |
OR in das Urteil aufnehmen. Ein solcher wäre angezeigt, wenn bereits
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bestimmte Gründe für eine wirkliche spätere Schädigung des noch
vorhandenen Auges vorlägen, wogegen dann anderseits dieser mögliche
weitere Nachteil bei der nunmehrigen Schadensfeslsetzung ausser Betracht
bleiben müsste. An Gründen genannter Art fehlt es aber. Im Gegenteil
verneint der Experte, dass das rechte Auge zur Zeit irgendwie erkrankt
sei. Auch birgt die Berufstätigkeit des Beklagten nicht etwa besondere
Gefahren einer Verletzung oder Erkrankung seines Auges in sich.
Den Schadensbe'rag bestimmt hienach die Vorinstanz zutreffend auf
14,029 Fr. Gegen die Herabsetzung auf 12,080 Fr. wegen des Vorteils der
Kapitalahfindung ist mit Recht nichts mehr eingewendet worden.
5. Im Sinne einer Minderung seiner Ersaizpiiicht hat der Beklagte
zunächst geltend gemacht, sein Verschulden sei deshalb milder zu
beurteilen, weil er die Verletzung nicht beabsichtigt habe. Das mag
strafrechtlich von Bedeutung sein, für die zivilrechtliche Ersatzpflicht
aber genügt es, dass der Beklagte sich hat bewusst sein müssen, die dem
Kläger zugefügie brutale Misshandlung schliesse die Gefahr einer solchen
Verletzung in sich. Aus gleichem Grunde ist die Auffassung des Beklagten
zurückzuweisen. ein die Ersatzpflicht herabselzendes Zufallsrnoment
liege darin, dass er an der Hand einen Ring getragen ,und dieser die
Verletzung bewirkl habe.
Dagegen macht derBeklagle gegenüber dem angefochtenen Entscheid mit Recht
gelte ad. nach der Sachlage habe der Kläger selbst für einen Teil des
eingetretenen Schadens aufzukommen. Ei :e s_lche Verantwortlichkeit des
Klägers ergibt sich in der Tat daraus, dass er, als der Student M. das
Lokal verlassen wollte und es dabei zwischen ihm und den Männe thörlern zu
Tätlirhkeiten kann, sich rnit Wort und Tal in den sireit mischte, indem
er sich äusserte, der Beklagte sei es, der ihn Affe geschilen habe und
dieser solle daher hinausbei'ördert werden, und indem er den Kläger am Arm
Obligationenrecht. N° 83. 495
packte undiesthielt Wenn er sieh derart von neuem mit dem Kläger
einliess und sich körperlich mit ihm in Berührung brachte, so hat
er dadurch, nachdem der frühere Vorfall am Buffet ohne weitere Folge
geblieben war, eine für den Eintritt der Verletzung notwendige Bedingung
geschaffen. Freilich ist sein Vorgehen aus der Aufregung erklärlich,
die wegen der vorherigen ungebührlichen Behandlung durch den Beklagten in
ihm nachwirken mochte. Allein sein Verhalten lässt immerhin in etwelchem
Grade die ihm zuzumutende Selbstbeherrschung vermissen und es ist darin
ein Umstand im Sinne des Arl. 44 OR zu erblieken, für den er einstehen
muss und der auf die Entstehung des Schadens eingewirkt hat. Auch die
Vorinstanz hat sich dieser Erwägung insofern nicht verschlossen, als
sie dadurch zur Abweisung des erhobenen Genugtuungsanspruches geführt
wurde. Folgerichtig muss aber jener Umstand auch für den Ersatz des
Vermögensschadens Bedeutung besitzen. Quantitativ kann er freilich
nur gering ins Gewicht fallen, da das Verschulden des Beklagten weit
überwiegt. Mit einer Herabsetzung der Frsatzpflicht um 1/6, also auf
10,000 Fr. dürfte nach der Sachlage tief genug gegangen sein.
Abzuweisen ist endlich das Begehren des Beklagten, die Entschädigung
auch auf Grund von Art. 442
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 442 - 1 Für gehörige Verpackung des Gutes hat der Absender zu sorgen. |
|
1 | Für gehörige Verpackung des Gutes hat der Absender zu sorgen. |
2 | Er haftet für die Folgen von äusserlich nicht erkennbaren Mängeln der Verpackung. |
3 | Dagegen trägt der Frachtführer die Folgen solcher Mängel, die äusserlich erkennbar waren, wenn er das Gut ohne Vorbehalt angenommen hat. |
Verurteilung zur Bezahlung des genannten Betrages in eine Notlage im
Sinne dieser Bestimmung geriete, wird durch die Akten in keiner Weise
ausgewiesen. Mag er auch noch kein persönliches Vermögen besitzen, so
ist doch seine Erwerbsfähigkeit, die nach Beendigung seiner Studien
aktuell werden wird, als Vermögensfaktor zu berücksichtigen und es
kann ihm so die Uebernahme einer Schuld von 10,000 Fr. wohl zugemutet
werden. Dazu kommt, dass er Erbanwartschaft hat als Sohn von in guten
Vermögensverhältnissen lebenden Eltern. Von der richterlichen Fakultät
des Art. 442
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 442 - 1 Für gehörige Verpackung des Gutes hat der Absender zu sorgen. |
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1 | Für gehörige Verpackung des Gutes hat der Absender zu sorgen. |
2 | Er haftet für die Folgen von äusserlich nicht erkennbaren Mängeln der Verpackung. |
3 | Dagegen trägt der Frachtführer die Folgen solcher Mängel, die äusserlich erkennbar waren, wenn er das Gut ohne Vorbehalt angenommen hat. |
AS 40 il 1915 34
496 Obligationenrecht. N° 84.
machen, vermöchte sich zudem auch in Hinsicht auf das Verschulden des
Klägers kaum zu rechtfertigen.
6. Die Genugtuungsforderung liegt nicht mehr im Streite .....
Demnach hat das Bundesgericht erkannt :
Die Berufung wird teilweise begründet erklärt und das angefochtene Urteil
des zürcherischen Obergerichts dahin abgeändert, dass die vorinstanzliche
zugesprochene Ersatzforderung von 12,000 Fr. auf 10,000 Fr. herabgesetzt
und der in den Vorentscheid aufgenommene Nachklagevorbehalt gestrichen
wird.
84. Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. Juli 1914 i. S. Frohefer, Kläger,
gegen Weil, Beklagten.
Grundstückkauf. Versteigerung, Sinn und Zweck von Art. 232
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 232 - 1 Die Zu- oder Absage muss bei Grundstücken an der Steigerung selbst erfolgen. |
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1 | Die Zu- oder Absage muss bei Grundstücken an der Steigerung selbst erfolgen. |
2 | Vorbehalte, durch die der Bietende über die Steigerungsverhandlung hinaus bei seinem Angebote behaftet wird, sind ungültig, soweit es sich nicht um Zwangsversteigerung oder um einen Fall handelt, wo der Verkauf der Genehmigung durch eine Behörde bedarf. |
A. Mit Urteil vom 14. Februar 1914 hat die I. Appellationskammer des
Obergerichts des Kantons Zürich über die Streitfragen:
a) Hauptklage:
Hat der Beklagte anzuerkennen bezw. ist gericht lich festzustellen
und zu erkennen, es sei das vom Kläger anlässlich der freiwilligen,
von der Gantbeam tung Pfäffikon geleiteten Gant über die Liegenschaf-
ten des Beklagten, als Rechtsnachfolger des Ferdinand Bietenholz &
Gerbers in Bussenhausen Pfäffikon, vom 5. Mai 1913 gemachte Angebot von
8000 Fr., bei wel chem Angebot der Kläger seitens des Beklagten bezw.
der Gantbeamtung Pfäffikon behaftet worden ist, un gültig bezw. rechtlich
unwirksam und der Kläger
Obligationenrecht. N° 84. 497
daher von der erwähnten Behaftung gerichtlich ent hunden ? b) Widerklage:
Ist zu erkennen, es sei der vom Beklagten resp. von der Gantbeamtung
in Pfäffikon am 14. Mai 1913 erfolgte Zuschlag an den Kläger zu Recht
bestehend und es sei der Kläger verpflichtet, den Kauf zu halten ?
erkannt :
Die Hauptklage wird abgewiesen. Der vom Beklag ten re5p. von der
Gantbeamtung in Pfäffikon am 14. Mai 1913 erfolgte Zuschlag an den Kläger
besteht zu Recht und der Kläger ist verpflichtet, den Kauf zu halten.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen, mit dem Antrag auf Aufhebung, Gutheissung der Hauptund
Abweisung der Widerklage bezw. Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils
des Bezirksgerichts Zürich.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 5. Mai 1913 fand unter der Leitung der Gantbeamtung Pfäffikon
(Zürich) im Gasthof zum Rössli daselbst die durch Gantanzeige vom
28. April 1913 angekündigte öffentliche Steigerung über ein dem Beklagten
Weil gehörendes, für 16,300 Fr. assekuriertes Wohnhaus mit Stickereianbau
und Hochkamin, nebst 14 anderen Objekten, statt. Der Kläger Frohofer
nahm von Anfang an an dieser Gant teil.
Die Gantbedingungen, die zu Beginn der Grant verlesen wurden, lauteten
im wesentlichen :
2. Die Steigerung findet an zwei Ganttagen in drei Umgängen
statt. Nachgebote sind nicht zulässig.
3. Die Meistbieter werden bei ihren Angeboten bis zur Zuoder Absage
behaftet und es behält sich der