über die sämtlichen erheblichen Erklärungen und Beweisführungen der
Parteien, ist ein genaues Protokoll zu führen. Dieses hat entweder die
Unterschrift des zu Bevormundenden zu tragen, oder es ist darin von
der zuständigen Behörde oder Amtsstelle zu bescheinigen, dass es ihm
vorgelegt oder vorgelesen wurde, und dass er sich mit seinem Inhalt
einverstanden erklärt hat.
5. Der Entscheid ist, auch wenn er noch nicht rechtskräftig geworden ist,
und daher die in Art. 375
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 375 - Le disposizioni del Codice delle obbligazioni463 sul mandato si applicano per analogia all'esercizio del diritto di rappresentanza. |
stattfinden kann, dem Bevormundeten sofort schriftlich ndtzuteilen.
Ist noch ein kantonales Rechtsmittel gegen den Entscheid gegeben, so
ist in der Mitteilung darauf aufmerksam zu machen.
In Bezug auf anfällig von einer obern kantonalen Instanz zugelassene n e
u e tatsächliche Behauptungen oder Beweismittel ist nach den in Ziff. 1
3 hievor aufgestellten Grundsätzen zu verfahren. Immerhin kann in der
obern Instanz eine nochmalige mündliche Verhandlung oder Abhörung durch
eine schriftliche Vernehmlassung ersetzt werden.
6. Im übrigen finden die allgemeinen Grundsätze des Prozessrechts,
soweit sie sich auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehen,
entsprechende Anwendung.Erbrecht. N° 35. 185
III. ERBRECHTDROIT DES SUCCESSIONS
35. Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. April 1914 i. S. Wipräehtiger
. gegen Bieri.
B äu erliches Erbrecht (Art. 620
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 375 - Le disposizioni del Codice delle obbligazioni463 sul mandato si applicano per analogia all'esercizio del diritto di rappresentanza. |
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Bundesgerichts zur Beurteilung von Streitigkeiten betr. Uebernahme
eines landwirtsch aftlic h e n G e W e r b e s im Sinne der zitierten
Gesetzesbestimmungen. Streitwertberechnung in solchen Fällen. Ver-
hältnis zwischen Art. 820 einerseits und Art. 621
anderseits. -Uebemahmerecht der weiblichen Erben.
A. Am 27. April 1912 verstarb auf dem Hof Vorderbodengaden , einem
Bergheimwesen bei Hasle (Luzern), der Eigentümer dieses Hofes, Robert
Kuster. Als Erben hinterliess er seine Mutter {die Beklagte), sowie drei
Schwestern (worunter die Klägerin). Die Beklagte ist in zweiter Ehe mit
dem bisherigen Pächter des Gutes, Anton Bieri, verheiratet . . .
Am 27. September 1912 entschied die in § 84 Izuz. EiniGes. z. ZGB
vorgesehene Schätzungskommission dahin, dass die Liegenschaft einen
Anrechnungswert von 20,000 Fr. habe und der Beklagten im Sinne des
Art. 621
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 375 - Le disposizioni del Codice delle obbligazioni463 sul mandato si applicano per analogia all'esercizio del diritto di rappresentanza. |
B. Durch Urteil vom 11. November 1913 hat das Obergericht des Kantons
Luzern über die Rechtsfragen
a) der Klägerin:
Ist die Liegenschaft des Robert Kuster sel. im Vor derbodengaden,
Hasle, öffentlich zu versteigern und der daherige Entscheid der
Schätzungskommission dement sprechend umzuändern '?
b) der Beklagten:
Ist die Klage abzuweisen und der Entscheid der Schät-
186 Erbrecht. N° 35.
zungskommission vom 27. September 1912, zugestellt den 7. Oktober 1912,
gerichtlich zu beschützen ? erkannt :
Die Klage sei abgewiesen und der Entscheid der Schätzungskommission
vom 27. September 1912 gerieht lich beschützt.
Dieses Urteil beruht auf folgenden Feststellungen und Erwägungen :
Auf Grund der Akten könne nicht gesagt werden, dass die Beklagte oder
ihr Ehemann sich mit der Versteigerung der Liegenschaft einverstanden
erklärt habe ..... (wird näher ausgeführt). Die Voraussetzungen des
Art. 620
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in seiner ganzen Anlage und nach seiner bisherigen Bewirtschaftung
unbestrittenermassen eine Einheit für den wirtschaftlichen Betrieb dar,
und in subjektiver Hinsicht erweise sich die Beklagte zur Übernahme des
Gutes als geeignet. Ihr Ehemann Bieri Kuster habe dieses schon seit
dem Jahre 1891 vom Erblasser in Pacht gehabt. Er habe es in dieser
Zeit, wie bezeugt werde, nach jeder Richtung gehörig bewirtschaftet
und keineswegs, wie die Klägerin behaupte, vernachlässigt ..... (wird
im. Einzelnen ausgeführt). Die Beklagte stehe nun freilich bereits in
einem Alter von über sechzig Jahren, werde jedoch von Zeugen noch als
rüstig und arbeitskräftig geschildert, und auch der Ehemann Bieri sei
nach bezüglichen Zeugenaussagen ein tätiger, arbeitsamer Mann. Ausserdem
sei ein erwachsener Sohn vorhanden, der schon bisher den Eltern bei der
Bewirtschaftung des Gutes geholfen habe. Die Beklagte biete also alle
erforderlichen Garantien für eine richtige Bewirtschaftung des Gutes,
und es sei daher ihrem Begehren um Zuweisung zum Ertragswerte (20,000 Fr.)
zu entsprechen.
C. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung an das
Bundesgericht, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Die Klägerin
bemisst den Streitwert auf über 4000 Fr., hat aber vorsorglich eine
Berufungs-
' na.Erbrecht. N ° 35. 187
schrift eingelegt. Die Instruktion hat im mündlichen Verfahren
stattgefunden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
l. In Bezug auf die Kompetenz des Bundesgerichts ist vor allem
festzustellen, dass der zwischen Miterben entstehende Streit über die
Frage, ob ein bestimmtes, zur Erbschaft gehörendes Objekt einem einzelnen
Erben zugewiesen, oder aber veräussert, oder in natura geteilt, oder
endlich im Miteiffevfum sämtlicher oder eines Teils der Erben belassen
...-,n solle, grundsätzlich eine Zivilrec htsstreitigkeit darstellt. Ein
in einer solchen Streitigkeit ergangenes kantonales Urteil kann daher in
der Tat den Gegenstand einer Berufung an das Bundesgericht bilden, und
die Möglichkeit der WeiterZiehung an die eidgenössische Instanz zessiert
nur in denjenigen Kantonen, welche den in Art. 621
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Entscheid ausschliesslich den Administrativbehörden zugewiesen haben. Dies
ist jedoch im Kanton Luzern nach 384 Abs. 2 Eins-See nicht der Fall.
Was den Streitwert betrifft, so kann hier dahingestellt bleiben,
ob es sich bei Differenzen über die Zuweisung eines Familiengutes an
einen einzelnen Erben nicht um einen solchen Streit handelt, dessen
Gegenstand im Sinne des Art. 61
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vermögensrechtlichen Schätzung unterliegt, und der daher unabhängig
von jedem pekuniären Interesse der Beteiligten an das Bundesgericht
weitergezogen werden könnte. Denn im vorliegenden Falle ist, wenn auch
vielleicht nicht das Vermögensinteresse der Klägerin, so doch dasjenige
der Beklagten auf mindestens 4000 Fr. anzusetzen. Abgesehen davon nämlich,
dass der Wert der streitigen Liegenschaft als solcher 4000 Fr. übersteigt,
was vielleicht an sich schon genügen würde, muss mit der Möglichkeit
gerechnet werden, dass sich im Falle der Versteigerung, selbst ohne
188 Erbrecht. N° 35.
künstliche Preistreibung seitens einzelner Erben, ein den SchätzungSWert
erheblich übersteigender Verkaufspreis ergeben würde ; dies umso mehr,
als die Schätzung des Anrechnungswertes im Kanton Luzern bis zum
Inkrafttreten _des ZGB gemäss einer ausdrücklichen GesetzesVorschrlft
(EUR 392 BGB) um volle 25% unter dem wahren Wert zu bleiben hatte und
diese Vorschrift offenbar in der Praxis der Schätzungskommissionen ihre
Nachwirkungen hat. Vergl. übrigens Art. 618
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 618 - 1 Quando gli eredi non siano d'accordo circa il valore di attribuzione, questo viene stimato da periti scelti dall'autorità.522 |
|
1 | Quando gli eredi non siano d'accordo circa il valore di attribuzione, questo viene stimato da periti scelti dall'autorità.522 |
2 | ...523 |
Umständen kraft eidgenössischen Rechts eine Präsumtion dafür besteht,
dass der Ertragswert nur % des Verkehrswertes betrage.
..... 3. Materiell ist unbestritten, dass die Liegenschaft, um die es
sich handelt, ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des Art. 620
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 375 - Le disposizioni del Codice delle obbligazioni463 sul mandato si applicano per analogia all'esercizio del diritto di rappresentanza. |
ZGB darstellt und für den wirtschaftlichen Betrieb eine Einheit bildet
. Nach der zitierten Gesetzesbestimmung hat nun, wenn nur e i n Erbe sich
zur Übernahme des Gutes bereit erklärt und er hiefür geeignet erscheint
, dieser eine Erbe ein absolutes Recht darauf, es zum Ertragswerte auf
Anrechnung ungeteilt zugewiesen zu erhalten ; und nur, wenn mehrere, zur
Bewirtschaftung des Gutes gleich oder annähernd gleich geeignete Erben
auf die Zuteilung Anspruch erheben, kommt nach Art.621 der Ortsgebrauch
in Betracht, d. h. sind diejenigen Verhältnisse zu berücksichtigen,
auf die der Ortsgebraueh abstellt, also namentlich Art und Grad der
Verwandtschaft, sowie Alter und Geschlecht des die Zuteilung verlangenden
Erben. '
Etwas anderes ergibt sich auch nicht etwa aus dem Umstande, dass in
Art. 621 überhaupt nur von den Söhnen und den Töchtern die Rede
ist. Diese Gesetzesbestimmung bezieht sich lediglich auf den Fall,
dass S..Öhn. e oder Töchter vorhanden sind. Durch die fur diesen
Spezialfall vorgesehene Regelung wird aber an dem allgemeinen Gmndsatze
des Art. 620, dass an sich ;eder zur Bewirtschaftung des Gutes geeignete
ErbeErbrecht. N° 35. 189
des einen oder des andern Geschlechts, ohne Rücksicht auf das
Verwandtschaftsverhältnis, in welchem er zum Erblasser stand,
übernahmeberechtigt ist, nichts geändert. Vergl. Erläuterungen , Heft
2 S. 139, sowie Escher, Anm. 1 und 2 zu Art. 621.
Im vorliegenden Falle hat nun feststehendermasseu nur ein Erbe, die
Beklagte, die Zuteilung verlangt. Sofern also die Beklagte (oder,
bei analoger Anwendung des Art. 621 Abs. 3, ihr Ehemann) für die
Bewirtschaftung des Gutes geeignet erscheint, ist ihrem Begehren um
Zuteilung ohne weiteres zu entsprechen. Die Frage nun aber, ob die
Beklagte, bezw. ihr Ehemann, zur Bewirtschaftung eines Bauernhofes von
der Art und Grösse des Vorderbodengadengutes geeignet sei, ist in
erster Linie eine
.Tatfrage, bei deren Beantwortung das Bundesgericht an
die Feststellungen des kantonalen Richters gebunden ist, sofern diese
nicht etwa aktenwidrig sind oder auf einer unrichtigen Auffassung über
das Mass der an den betreffenden Erben zu stellenden Anforderungen
beruhen. Dies ist hier nicht der Fall ; vielmehr hat die Vorinstanz
alle in Betracht kommenden Faktoren gewürdigt und insbesondere auch
untersucht, ob die Beklagte und ihr Ehemann nicht vielleicht zur Übernahme
eines Gutes schon zu alt seien. Wenn sie diese letztere Frage verneint,
weil beide Ehegatten noch rüstig seien und weil ihnen überdies ein, mit
der Bewirtschaftung des Gutes bereits vertrauter, erwachsener Sohn zur
Seite stehe, wenn sie ferner die Eignung der Beklagten und ihres Ehemanns
auch hinsichtlich ihrer Charaktereigenschaften bejaht, so liegt für das
Bundesgericht keine Veranlassung zu einem gegenteiligen Entscheide vor.
4. Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich die Unbegründetheit des
Standpunktes der Klägerin, dass die Vorinstanz zu Unrecht eidgenössisches
statt kantonales Recht zur Anwendung gebracht habe. Denn die angeblich
übersehene, das Übernahmereeht nur den Söhnen zuerkennende Bestimmung
des kantonalen Rechts (è 83
190 Erin-ecm. N ° 36.
des Einführungsgesetzes zum ZGB) ist, wie sie selber besagt, nichts
anderes als der Ortsgebrauch im Sinne des Art. 621
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 375 - Le disposizioni del Codice delle obbligazioni463 sul mandato si applicano per analogia all'esercizio del diritto di rappresentanza. |
kommt, wie bereits konstatiert, in einem Falle Wie dem vorliegenden,
wo nur ein Erbe die Zuteilung verlangt, überhaupt nicht in Betracht.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern vom 11. November 1913 bestätigt. si
36. Arrèt de la II° Section civile ciu 14 mai 1914 dans la cause Gelay
et consorts contre Reclami et co'nsorts.
Testament olographe. Signature (CC art. 505). Calcul de la valeur
litigieuse: legs d'immeubles grevés d'hypothèque.
La signature d'un testament olographe n'est pas valable quand elle est
apposée sur l'enveloppe qui renferme les dernières volontés, s'il n'existe
pas entre celle-ci et l'acte testamentaire un lien assez evident pour que
l'une doive étre considérée comme la continuation de l'autre. La preuve
de ce lien ne peut ètre recherchée dans des circonstances assessoires,
en particulier dans les dépositions de témoins qui auraient assisté à
la confection du testament.
A. Feu Auguste Redard, domiei-Iié aux Verriéres, et mort à Neuchatel le 12
septembre 1912, se decida, le 30 aoùt 1912, avant d'entrer à l'hòpital,
à écrire son testament. Celui-ci commence par les mots : .l e soussigné
et se termine comme suit : telles sont mes dernières volontés écrites
de ma main le 31 aoüt 1912 chez moi. Cette pièce n'est cependant pas
signée; Redard i'avait placée dans une enveloppe portant écrite de sa
main cette piece est mes dernières volontés. Ate Redard ; il I'avait
enfin scellée de trois cachets à la cire au moyen deErbrecht. N° 36. 191
son sceau personnel. Il y leguait au défendeur et recourant Edouard
Golay, professeur de musique à Neuchatel, la petite maison à cöté de
celle qu'il habitait, un petit jardin et les meubles de sa chambre à
coucher ; il léguait ensuite au second des defendeurs, Edouard Jeannin,
employé de chemin de fer, à Villeneuve, la moitié d'une maison habitee
par un sieur Barraud avec certaines dépendanees et divers meubles ; il
y léguait également au troisième défendeur Fritz Dubois, fonctionnaire
postal aux Verrières, la maison qu'il habitait avec tous ses champs et
sa provision de fein, mais "à charge de payer tout ce qu'il devait , et
faisait encore d'autres legs de moindre importance à diverses personnes
qui ne sont pas parties au procès. Il résulte des témoignages entendus au
cours de l'instruction que le défunt a mis lui-meme son testament dans
l'enveloppe à la date indiquée. Le notaire chez lequel il l'a déposé
indique touteiois dans son mémoire l'avoir regu le 26 aeüt déjà.
B. Les heritiers légaux d'Auguste Redard ont forme à tous les legataires
institués par celui-ci, une demande en nullité de dispositions de
dernières volontés notifiée le 14 novembre 1912, et ont revendiqué la
propriété integrale du patrimoine du défunt; les trois recourants ont
seuls répondu à la demande, et défaut a été demandé et obtenu contre les
autres déiendeurs. Quant à Edouard Golay, Fritz Dubois et Edouard Jeannin,
ils ont conclu au mal i'ondé de la demande et, reconventionnellement, à ce
que les héritiers légaux soient reconnus aux termes du testament laisse'
par Auguste Redard, tenus à délivranoe des legs faits en leur faveur.
C. Par jugement du 3 mars 1914, communiqué aux parties le 14, le Tribunal
cantonal de Neuchätel a admis que l'acte du 31 aoùt 1912 laissé par le
défunt n'était pas un testament, qu'il est sans valeur juridique et
qu'en conséquence les consorts demandeurs étaient iondésss à se dire
héritiers légaux d'Auguste Redard ; il a déclaré mal fondées toutes les
autres conclusions des parties.