156 Prozessrecht. N° 29.

handlungen ergab. Was aber die kli igerische Ehefrau betrifft, die
allerdings den Vorverhandlungen nicht beigewohnt hatte, so Würde der
Standpunkt der Klagpartei, dass zum mindesten sie, deren Einwilligung zur
Perfektion des Vertrages ebenfalls notwendig war, unter der vom Notar,
bezw. vom Courtjer formulierten Bedingung nur den Abschluss, nicht auch
die Erfüllung des Kaufvertrages über die Liegenschaft in Allschwil habe
verstehen können, konsequenterweise dazu führen, die vorliegende Klage
wegen mangelnden Konsenses abzuu'elseii; denn der streitige Kaufvertrag
lässt sich nicht in einen gültigen und einen ungültigen Teil zerlegen. Ob
nun die Klage aus diesem letztern Grunde, oder aber wegen Nich'tcintritts
der vereinbarten Bedingnno abgewiesen wird, macht für das Disposiliv
lceinendUnleF schied.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellahonsgerichts des
Kantons Basel Stadt vom 24. Februar 1914 bestätigt.

v. pnozessnnckrr PROCEDURE29. Urteil der I. Zivilabteilung vom 27. März
1914 i. S. Thaler & Sie, AA}. gegen Schneeli und Rappaz.

Art._192,1b und Art. 4 B ZP: Ob ein Revisionsvrund im Sinne dieser
Bestimmungen vorliege, beurteilt siehbnach den ver Bundesgericht als
Berufungsinstanz gestellten Begehren, lur deren Auslegung aber die vor den
kantonalen Instanzen gestellten in Betracht kommen können. Auslegungeines
Antrages auf Abweisung der Berufung dahin dass in ihm ein bestimmter
Eventualantrag enthalten ist, Verhaltnis zwisehen Art. 4
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 4
1    Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes zu bedienen.8
2    Nötigenfalls ordnet der Richter Übersetzung an.
BZP und den
ihm entsprechenl den Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts.

amProzessreeht. N° 29. 157

A. Die Revisionsklägerin, die Firma R. Theiler & Cie, A. G. in Luzern,
hatte früher die Revisionsbeklagten, J. G. Schneeli und Ch. Rappaz,
als Angestellte in ihrem Dienst. Durch schriftliche Anzeige vom 25./
26. April 1911 erklärte ein kürzlich ernannter Delegierter ihres
Verwaltungsrates, Baumann, im Namen der Firma gegenüber beiden das
Dienstverhältnis als aufgelöst. Beide bestritten die Zulässigkeit und
Gültigkeit der Entlassung und der Entziehung ihrer Vollmachten Am 2. Mai
entnahm Schneeli der Gesehäftskasse 3750 Fr., nämlich 2250 Fr. für sich
selbst und 1500 Fr. für Rappaz, welche Summen den Salärbeträgen vom
1. Mai bis 15. September 1911 entsprachen. Am 5. Mai hinterlegten die
Revisionsbeklagten diese Beträge beim Gerichtspräsidenten von Luzern
und liessen dabei der Revisionsklägerin erklären: Die Hinterlegung
erfolge für 30 Tage und in der Meinung, dass sie nach Ablauf von 30
Tagen das Depositum einseitig wieder zurückziehen könnten, sofern die
Revisionsklägerin nicht binnen dieser Frist ihre allfälligen Ansprüche
durch reehtstörmliche Klage geltend

mache.

B. Am rl. Juni 1911 erhob dann die Revisionsklägerin Klage mil. den
Begehren : 1. Es seien die Beklag ten solidarisch verpflichtet. ihr
3750 Fr. zu bezahlen nebst Verzugszins zu 5 % seit dem 4. Mai 1911.
2. Eventuell habe ihr der Beklagte Schneeli 2250 Fr. und der Beklagte
Rappaz 1500 Fr. zu bezahlen mit entsprechendem Verzugszins; 3. Die
Klägerin sei als berechtigt zu erklären, die von den Beklagten am
5. Mai beim Gerichtspräsidenten von Luzern deponier ten Beträge nebst
allfälligem Depotzins auf Rechnung ihrer Forderung zu entheben.

In ihrer Antwort haben die Beklagten die Begehren gestellt: LES sei die
Klage gänzlich abzuweisen. 2. Die Beklagten seien berechtigt zu erklären,
die von ihnen deponierten 2250 Fr. und 1500 Fr. Wieder unbesehwert

158 Prozessrecht. N° 29.

zu Handen zu nehmen. 3. Die Klägerin habe ihnen auf der deponierten
Summe einen Zins von 5 % zu ver güten ab 5. Juni 1911 bis zum Bezuge
unter Verrech nung eines allfälligen Depotzinses.

Das Bezirksgericht Luzern hat durch Urteil vom 7. Februar 1913 erkannt:
1. Die Beklagten sind solida risch verpflichtet, an die Klägerin 3750
Fr. nebst Zins zu5 % seit 4. Mai 1911 zu bezahlen und es ist die Klägerin
berechtigt, auf Rechnung dieser Ansprache die von den Beklagten am
5. Mai 1911 beim Gerichts präsidium Luzern deponierten Beträge nebst
allfälligem Depotzins zu beziehen. 2. Die Klägerin hat zu bezah len:
a) An den I. Beklagten 2250 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 5. Juni 1911 ;
b) An den zweiten Beklagten 1500 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 5. Juni
1911. 3. (Abweisung der Parteien mit ihren abweichenden Begehren).
4. (Kostenpunkt). 5. (Urteilsmitteilung).

Das Obergericht des Kantons Luzern, bei dem beide Parteien die
Rechtsmittel der Appellation und der Kassation einlegten, hat durch
Urteil vom 27. Juni 1913 erkannt: 1. Die Klage ist abgewiesen; die
Beklagten sind berechtigt, die von ihnen beim Gerichtspräsidenten von
Luzern deponierten 2275 Fr. und 1500 Fr. wieder unbesehwert zu Handen
zu nehmen. 2. Die Klägerin hat den Beklagten auf die deponierte Summe
einen Zins von 5 % seit 5. Juni 1911 bis zu deren Bezug zu vergüten,
unter Verrechnung eines allfälligen Depot zmses. 3. (Abweisung der
Parteien mit ihren weiter-

gehenden Begehren). 4. :(Kostenpunkt).s 5. Urteilsmitteilung).

C. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen und den Antrag ge stellt. und begründet: Es sei das angefochtene
Urteil Im Sinne der Zusprechung der gestellten Klagebegehren abzuändern.

Die Beklagten haben in ihrer Recht santwort beantragt:Prozmrecht. N°
29. 159

Es sei die Berufung abzuweisen und das Urteil des Obergerichts zu
bestätigen.

D. Das Bundesgericht hat durch Urteil vom 31. Oktober 1913 die Berufung
dahin begründet erklärt, dass es in Ziffer I seines Urteils unter
Aufhebung des angefochtenen obergerichtlichen Urteils wörtlich im Sinne
der Dispositive 1 und 2 des bezirksgerichtlichen Urteils erkannte.
In den Ziffern II und III regelt es die Kostenfrage, in Ziffer IV die
Urteilsmitteilung.

E. Gegen das bundesgerichtliche Urteil hat nunmehr die Klägerin gültig
das Rechtsmittel der Revision ergriffen mit den Anträgen, die Revision
zu bewilligen und die Punkte 12,31 und III des Urteiisdispositivs
aufzuheben .....

Als Revisionsgründe werden geltend gemacht: 1. der des Art. 192
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 4
1    Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes zu bedienen.8
2    Nötigenfalls ordnet der Richter Übersetzung an.
, i, b
BZP, soweit er auf Art. 4BZP verweist, mit der Behauptung: Während die
Beklagten die Aushändigung der von ihnen deponierten Geldsumme verlangt
und also einen Eigentumsanspruch zum Gegenstandeihres Rechtsbegehrensgem
acht hätten, habe ihnen das Bundesgericht in Dispositiv I 2 eine
Forderung, ein Recht obligatorischer Natur zugesprochen, somit etwas
ganz anderes. Durch Dispositiv I 1 schon werde der Streit vollständig
entschieden. 2 .....

F. Die Revisionsbeklagten haben in ihrer Rechtsanwort auf gänzliche und
kostenfällige Abweisung des Revisionsgesuches angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Revisionskläger beruft sich zunächst auf Art. 192
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 4
1    Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes zu bedienen.8
2    Nötigenfalls ordnet der Richter Übersetzung an.
, 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 1
1    Dieses Gesetz regelt das Verfahren in den vom Bundesgericht als einziger Instanz auf Klage zu beurteilenden Streitsachen, die in Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20055 (BGG) angeführt sind.
2    Es wird ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit die folgenden Bestimmungen nicht Abweichendes enthalten.
, ]) BZP
als Revisionsgrund und Zwar insofern, als die Bestimmung die Revision
im Falle einer Verletzung des Art. 4
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 4
1    Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes zu bedienen.8
2    Nötigenfalls ordnet der Richter Übersetzung an.
BZP zulässt. Nach diesem Artikel
darf das Bundesgericht einer Partei weder Meh-

160 Prozessrecht. N° 29.

reres oder Anderes zusprechen, als sie selbst verlangt, noch weniger
als die Gegenpartei anerkannt hat. Die Vorschrift war ursprünglich
nur für die vom Bundesgerichte als einziger Instanz zu beurteilenden
Fälle berechnet und erst später ist sie dann auch auf die Entscheide des
Gerichts als Berufungsinstanz gegenüber kantonalen Gerichten anwendbar
erklärt werden. In letzerer Beziehung beurteilt sich die Frage, ob in
einem bestimmten Falle das Bundesgericht entgegen dem Art. 4 sich nicht
an das von einer Partei Verlaugte oder von der Gegenpartei Anerkannte
gehalten habe, naeh den Begehren, die von den Parteien in Beziehung
auf das durch die Berufung angefochtene Urteil gestellt wurden. Denn
vor Bundesgericht handelt es sich hier darum, inwieweit das Urteil der
kantonalen Oberinstanz abzuändern und durch ein bundesgerichtliches von
anderm Inhalte zu ersetzen sei (vergl. Art 672
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 4
1    Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes zu bedienen.8
2    Nötigenfalls ordnet der Richter Übersetzung an.
OG). Die vor den kantonalen
Instanzen gestellten Parteianträge aber, und im besondern die Klage-und
Antwortbegehren, kommen nur mittelbar in Betracht, insofern, als sich
die Parteianträge im Berufungsverfahren inhaltlich auf sie beziehen.

Nun hat aber hier die Revisionsklägerin gar nicht behauptet, dass das
Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils über die in derBerufungsinstanz
gestellten Anträge hinausgehe, sondern sie hat die gerügte Verletzung des
Art. 4
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 4
1    Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes zu bedienen.8
2    Nötigenfalls ordnet der Richter Übersetzung an.
BZP ledigiich darauf gestützt, dass das, was das Bundesgericht
den Beklagten zugesprochen habe, von diesen nicht zum Gegenstand ihrer
Begehren der Klagebeantwortung gemacht worden sei. Dem Revisionsgesuch
fehlt sonach in der rechtlich wesentlichen Beziehung die erforderliche
Substanziierung.

Uebrigens erweist sich das Gesuch, vom erörterten Standpunkt aus
betrachtet, als unbegründet: Für eine mögliche Verletzung des Art. 4
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 4
1    Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes zu bedienen.8
2    Nötigenfalls ordnet der Richter Übersetzung an.

BZP kommt vorerst von den Anträgen der Berufungsparteien nur jener
der Berufungsbeklagten in Frage., der auf Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen obcrgerichtli--Prozessrecht. N° 29. 161

chen Urteils gelautet hat. Sodann kann auch von keiner vom Gerichte
nicht berücksichtigten Anerkennung durch die Gegenpartei im Sinne des
Art. 4 die Rede sein und ebensowenig davon, dass das bundesgerichtliehe
Urteil den Beklagten Mehreres als verlangt zuspreche. Endlich aber lässt
sich auch nicht sagen, dass das Bundesgericht Anderes als anbegehrt
zuerkenne, wenn es nicht dem Antrag auf völlige Abweisung der Berufung
entspricht, sondern das angefochtene Urteil durch Wiederherstellung des
erstinstanzlichen dessen Dispositiv wörtlich in das bundesgerichtlichc
Dispositiv aufgenommen ist __ abündert: In dem Begehren auf gänzliche
Abweisung der Berufung und Bestätigung des obergerichtlichcn Urteils liegt
von selbst als ein Minus das Begehren, eventuell das bezirksgerichtliche
Urteil wiederherzustcllen, das zu Gunsten der Beklagten weniger weit
geht und deshalb von ihnen vor Obergericht angefochten wurde, das ihnen
aber immerhin (unter Absprechung der beanspruchten Rechte auf das Depot)
eine schadetiersalzfordernng zuerkennt. Dass die Berufungsbeklagtcn die
Sache vom Bundesgericht eventuell gemäss dem erstinstanzlichen Urteil
entschieden wissen wollten, wird noch dadurch bekräftigt, dass aus ihrer
Antwort und Replik vor erster Instanz deutlich ihr Wille erhellt, eine
Forderung genannter Art geltend zu machen, wenn sie auch ein besonderes
Begehren in diesem Sinne nicht gestellt hatten. An dem Gesagten ändert
auch die Behauptung der Revisionsklägerin nichts, der erstinstanzlichc
Richter habe den Beklagten etwas anderes zugesprochen, als sie verlangt
hätten, nämlich statt eines Eigentumsanspruches einen Forderungsanspruch.
Damit wird eine Verletzung nicht des Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB gerügt, sondern des im
kantonalen Prozessrecht (% 262 Ziss. 2 der luzernischen ZPO) und für die
kantonalen Instanzen geltenden Grundsatzes, dass der Richter nicht über
die l'nrteibegehren hinausgehen dürfe. Eine Verletzung des entsprechenden
eidgenössischen Prozessgrundsatzes aber,

162 Prozessrecm. N° 29.

den der Art. 4
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 4
1    Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes zu bedienen.8
2    Nötigenfalls ordnet der Richter Übersetzung an.
BZP für das Bundesgericht aufstellt, ist nur möglich in
Hinsicht auf solche Begehren, die im bundesgerichtlichen Verfahren und
gegenüber dem Bundesgerichte gestellt werden. Andernfalls würde sich unter
Umständen ergeben, dass der genannte Prozessgrundsatz nach kantonalem
Rechte oder dessen Auslegung durch den kantonalen Richter weiter oder
weniger weit geht als nach dem Art. 4 oder dem diesem vom Bundesgerichte
beigelegten Sinne; der nämliche Tatbestand unterstände so einer sachlich
verschiedenen Beurteilung durch zwei verschiedene Gesetzgebungen. Nach
alldem kann also daraus, dass eine kantonale Instanz bei ihrem Entscheide
sich nicht an die vor ihr gestellten Parteibegehren gehalten hat und das
Bundesgericht später seinen Berufungsentscheid im Sinne dieser Instanz
erlässt, keine Missachtung des Art. 4
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 4
1    Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes zu bedienen.8
2    Nötigenfalls ordnet der Richter Übersetzung an.
BZP abgeleitet werden, sofern nur
vor Bundesgericht ein Antrag, im Sinne jenes Entscheides zu urteilen,
gestellt Wurde, was hier, wie gesagt. der Fall war.

2. . . . . Demnach hat das Bundesgericht erkannt : Das Revisionsgesuch
wird abgewiesen.

VI. Schuldbetreibungs und KON KUR BRECHTPOURSUITES ET FAILLITES Siehe
HI. Teil N° 24 11. 25. Voir IIIe partie Nos 24 et 25.I. PERSONENRECHTDRO
IT DES PERSONN ES

30. Urteil der II. Zivilebteilung vom 13. Mai 1914 i. S. Sessler,
Beklagter, gegen Abt, Kläger.

Bedeutung des 'Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB ( Verletzung persönlicher Verhältnisse
v). Verhältnis des ersten Absatzes dieses Artikels zu Art.-19
OR. Streitwertberechnung im Falle der Anrufung der erstgenannten
Gesetzesdestimmung

A. Die Beklagten und Berufungskläger haben beim Präsidenten des Verbands
schweizerischer Eisenwarenhändler, dem der Kläger angehört, gegen den
Kläger die Anschuldigung erhoben, dass er in Verletzung der Statuten
jenes Verbandes Eisenwaren direkt an Handwerker liefere. Wegen dieser
Anschuldigung hat Abt folgende Klage erhoben :

1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die von den Beklagten beim
Verband der Grobeisenhändler des Kantons Bern gegen S. Abt eingereichte
Anklage unbegründet ist und der Wahrheit nicht entspricht-.

2. Die Beklagten haben dem Kläger den durch ihre verlänmderischen
Behauptungen verursachten Schaden zu ersetzen.

3. Die Beklagten haben dem Kläger bezüglich der aufgestellten unwahren
Besehuldigungen unerlaubter Geschäftsprinzipien auf richterliche
Bestimmung hin Genugtuung zu leisten.

B. Durch Urteil vom 20. Februar 1914 hat der Appellationshof des Kantons
Bern das erste Klagbegehren im Sinne der Motive zugesprochen und die
beiden andern Begehren abgewiesen.

AS 40 n _ ji-i Li).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 40 II 156
Datum : 24. Februar 1914
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 40 II 156
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 156 Prozessrecht. N° 29. handlungen ergab. Was aber die kli igerische Ehefrau betrifft,


Gesetzesregister
BZP: 1 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 1
1    Dieses Gesetz regelt das Verfahren in den vom Bundesgericht als einziger Instanz auf Klage zu beurteilenden Streitsachen, die in Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20055 (BGG) angeführt sind.
2    Es wird ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit die folgenden Bestimmungen nicht Abweichendes enthalten.
4 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 4
1    Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes zu bedienen.8
2    Nötigenfalls ordnet der Richter Übersetzung an.
192
OG: 672
ZGB: 4 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • beklagter • zins • rechtsbegehren • tag • verzugszins • ersetzung • frage • rechtsmittel • kantonsgericht • entscheid • bewilligung oder genehmigung • nichtigkeit • persönliche verhältnisse • richterliche behörde • sicherstellung • kantonales rechtsmittel • lohn • gesuch an eine behörde • frist
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