SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 4 - 1 Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes zu bedienen.8 |
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1 | Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes zu bedienen.8 |
2 | Nötigenfalls ordnet der Richter Übersetzung an. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 4 - 1 Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes zu bedienen.8 |
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1 | Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes zu bedienen.8 |
2 | Nötigenfalls ordnet der Richter Übersetzung an. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 4 - 1 Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes zu bedienen.8 |
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1 | Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes zu bedienen.8 |
2 | Nötigenfalls ordnet der Richter Übersetzung an. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt das Verfahren in den vom Bundesgericht als einziger Instanz auf Klage zu beurteilenden Streitsachen, die in Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20055 (BGG) angeführt sind. |
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1 | Dieses Gesetz regelt das Verfahren in den vom Bundesgericht als einziger Instanz auf Klage zu beurteilenden Streitsachen, die in Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20055 (BGG) angeführt sind. |
2 | Es wird ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit die folgenden Bestimmungen nicht Abweichendes enthalten. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 4 - 1 Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes zu bedienen.8 |
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1 | Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes zu bedienen.8 |
2 | Nötigenfalls ordnet der Richter Übersetzung an. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 4 - 1 Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes zu bedienen.8 |
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1 | Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes zu bedienen.8 |
2 | Nötigenfalls ordnet der Richter Übersetzung an. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 4 - 1 Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes zu bedienen.8 |
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1 | Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes zu bedienen.8 |
2 | Nötigenfalls ordnet der Richter Übersetzung an. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 4 - 1 Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes zu bedienen.8 |
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1 | Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes zu bedienen.8 |
2 | Nötigenfalls ordnet der Richter Übersetzung an. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 4 - 1 Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes zu bedienen.8 |
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1 | Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes zu bedienen.8 |
2 | Nötigenfalls ordnet der Richter Übersetzung an. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 4 - 1 Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes zu bedienen.8 |
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1 | Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes zu bedienen.8 |
2 | Nötigenfalls ordnet der Richter Übersetzung an. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |