8 Staatsrecht.

2. Urteil vom 6. März 1914 i. S. Teohamkerten & Cie gegen Bern und Genf.

R ec ht s verw eig e run g zufolge eines interkantonalen n egativen
Komp etenzkonflikts. Berechnung der Rekursfrist. Legitimation türkischer
Untertanen zur Anrufung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV. Zuweisung einer Str af u nt ers
u e hun g weg en B etru g s , dessen tatsächliche Vorgänge sich in zwei
Kantonen abgespielt haben, an den einen derselben aus Rücksichten der
Zweckmässigkeit.

A. Die rekurrierende Gesellschaft Tschamkerten & C, die in Alexandrien
ihre Hauptniederiassung und in Gent eine Zweigniederlassung besitzt,
erhielt hier im Juni 1913 ein-Schreiben aus Biel, d. d. 13. Juni'1913,
das von einem J. Moser unterzeichnet ist und am Kopie den Aufdruck
trägt: Zigarren und Tahake en gros, J. Moser, Biel, Seevorstadt 14a,
Spezialhaus für Kopfeigarren, Zigaretten und Tabake. Direkter Import
erster ausländischer Marken. Das Schreiben enthält eine Bestellung

von 15,000 Stück Zigaretten. Später, am 3. Juli 1913,-

erhielten die Rekurrenten von derselben Person aus Bern eine
telegraphische Bestellung von weitern 15,000, nach Bern zu liefemden
Zigaretten. Beide Bestellungen wurden ausgeführt. Als die Rekurrenten
jedoch keine Zahlung erhielten, richteten sie am 4. September 1913 eine
Strafanzeige an den e Procureur général de la ville de Bienne , worin
sie ausführten, ein J. Moser sei im angegebenen Hause in Biel nicht
auffindbar, es handle sich offenbar um eine Person, die sich Waren
liefern lasse und verschwinde, sobald Zahlung geleistet werden müsse,
und somit liege Betrug vor. Zum Schlusse bemerkten sie, ein Rudolf Moser,
der Schützenweg 6 in Biel wohne, begebe sich oft in das Haus. Seevorstadt
14a und sei

daher vielleicht der Besteller der Zigaretten; im übrigen ' empfehle es
sich, in den Tabakladen den 30,000 Stück _

gelieferten Zigaretten nachzuforschen. Das Untersuchungsrichteramt Biel
schrieb darauf den Bekurrenten am'4 FM:-WW-au-pw.

M...,-...,...

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2. 9

16. September 1913, es habe der Staatsanwaltschaft beantragt, auf
die Strafanzeige nicht einzutreten, weil die Gerichte von Genf in der
Sache zuständig seien. Die Rekurrenten wandten sich infolgedessen am
18. September 1913 an den Untersuchungsrichter des Kantons Genf. Am
27. September ersuchten sie jedoch neuerdings den Untersuchungsrichter von
Biel, die Sache an die Hand zu nehmen, indem sie ausführten, sie hätten
beim Staatsanwalt in Genf Klage erhoben, dieser habe aber erklärt, sie
müssten sich an die Bieler Behörden wenden. Der Untersuehungsrichter von
Biel antwortete ihnen darauf am 29. September 1913, die Kompetenz der
bernischen Gerichte sei im Einverständnis mit der Staatsanwaltschaft
verneint werden, weil die 'betrügerischen Angaben des Moser in Genf
gemacht worden seien und der Schaden auch dort entstanden sei. Am
23. Oktober erhielten dann die Rekurrenten durch Vermittlung des Weibels
der Genfer Staatsanwaltschatt die Notifikation des übereinstimmenden
Beschlusses des Untersuchungsrichters und der Staatsanwaltschaft des
IV. Bezirkes vom IS./19.

September 1913, wonach der Untersuchung keine weitere

Folge gegeben wurde. Gegen diesen Beschluss führten. die Rekurrenten
mit Eingabe vom 31. Oktober 1913 bei: der ersten Straflrammer des
bernisehen-ObergerichtsBesehwerde.Diese entschied jedoch am 8. November,
auf den Rekurs werde nicht eingetreten.

B. Am 20. Dezember 1913haben die Rekurrenten den staatsrechtlichen
R'ekurs an das Bundesgericht erergrifien gegen 1° une décision -du-Juge
d'instruction de Bienne, notifiée le 22 octobre 1913, 2° un arrét de
la première Chambre penale du Tribunal supérieur du canton de Berne du
8 novembre 1913, mit den Anträgen, die genannten Entscheide aufzuheben,
dire en conséquence que les autorités bernoises sont compétentes pour
suivre à la présente instance et à la plainte Tschamkerten & Cie contre
Moser, ordonner au

M Staatsrecht.

juge d'instructicn de Bienne de procéder conformément a la ici bernoise
en ce qui ccncerne cette plainte. Die Rekurrenten machen geltend, darin,
dass sowohl die Stratbehörden in Biel als auch diejenigen in Geni sich
unzuständig erklärt hätten und sie somit an keinem der beiden Ort-e ihr
Recht finden könnten, liege eine Verletzung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV. Nach ihrer
Auffassung sind die bernischen Behörden deshalb zur Strafverfolgung
zuständig, weil der angebliche Moser die Zigaretten von Biel und Bern aus
bestellt und dort auch erhalten hat, weil er dieser Angelegenheit wegen
nie in Genf war und weil, wie die Rekurrenten bemerken, nur die bernischen
Behörden erfolgreich bei den Tabakhändlern, denen Moser die Ware geliefert
hat, Nachforschungen anstellen könnten. Für ihre Legitimation zur Anrufung
des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV berufen sich die Rekurrenten darauf, dass sie Angehörige
des türkischen Reiches seien, dass die in der Türkei wohnenden Schweizer
sich unter den Schutz einer fremden Botschaft, insbesondere der deutschen
oder französischen, begeben könnten und dann dieselben Rechte wie

die dort wohnenden Deutschen oder Franzosen genössen

also insbesondere auch zur Erhebung von Straiklagen berechtigt seien
(SALls I], S. 355 B.).

In einer nachträglichen Eingabe vom 5. Januar 1914 führen ,die
Rekurrenten im wesentlichen noch aus, dass der Betrug sich aus manoeuvres
frauduleuses und der auf Grund dieser Machenschaften erwirkten
Uebergabe von Gegenständen zusammensetze und dass daher die ber-nischen
Behörden auf alle Fälle zuständig seien, sei es, dass mit der neuesten
französischen Rechtsprechung (GARQON, Code pénal annoté I §§ 159 und 160)
angenommen werde, der Gerichtsstand befinde sich sowohl am Orte, wo die
betrügerischen Machenschaften vorgenommen worden seien, als auch am Orte
der Uebergabe der Gegenstände, oder dass man einen dieser beiden Orte
als ausschliesslich massgebend erkläre..;ichheit vor dem Gesetz. N° 2. 11

C. Die erste Strafkammer des bernischen Obergerichts hat beantragt,
auf den Rekurs sei nicht einzutreten, eventuell sei er abzuweisen
Ihren Ausführungen ist folgendes zu entnehmen: ..... Im übrigen sei die
Gerichtsstandsfrage vom UnterSuchungsrichter von Biel und dem Staatsanwalt
des Seelandes richtig entschieden worden. Die Zuständigkeit der bernischen
Straigerichtsbehörden Wäre nur dann gegeben, wenn der angebliche Betrug
in Biel begangen werden Wäre (Art. 16 StrV). Die ber nische Praxis hat
sich nun von jeher zu der Auffassung bekannt, dass als Begehungsort
der strafbar-en Handlung derjenige Ort anzusehen sei, wo die zum T
atbestande derselben gehörende Willensbetätigung vorgenommen wird, wobei
aber die letztere nicht nur die unmittelbare Handlung des Delinqnenten
umfasst, sondern auch alles, was der Täter durch eine fremde, aber
von ihm als Werkzeug benutzte Kraft ausführt; seine Handlung dauert
in diesem Falle so lange, als die von ihm in Bewegung gesetzte Kraft
wirksam ist (vgl. ZBJV 38, 282; 42, 684 und die in diesen Urteilen
angerufene Li teratur und Judikatur). Im vorliegenden Falle gelangte
demnach die Handlung des Angeschuldigten erst in Genf zum Abschlusse,
nämlich mit der Zustellung der vom Angeschuldigten an die klägerische
Firma abgesandten Briefe und Telegramme an die Adressatin. Das Absen den
der Briefe und Telegramme und die Zustellung der selben an die Adressatin
sind als eine zusammenhän gende, geschlossene Handlungsreihe, als eine
untrenn bare Einheit aufzufassen, trotzdem die einzelnen Teile derselben
sieh über mehrere Rechtsgebiete erstrecken. Das Delikt kann nur an einem
Orte begangen werden sein, und zwar dort, wo der Schwerpunkt der Hand
lungsreihe liegt. Als solchen betrachtet die bernische Praxis beim
Betrug die Täuschung. Danach ist ein Be trug bezw. Betrugsversuch im
Kanton Bern dann ver folgbar, wenn die Täuschung, die zu der Vermögens
schädigung geführt hat oder führen sollte, innerhalb

12 Staatsrecht.

des Kantonsgebietes erfolgt ist und zwar selbst, wenn der Geschädigte
ausserhalb des Kantons wohnt. Die Täuschung erfolgt nun beim brieflichen
Betruge immer dort, wo das in Frage kommende Schriftstück dem Adressaten
zur Kenntnis gelangt (vgl. MBR 5, 172; 7,216; 9, 155;ZBJV 38, 282; 41,
217; 42, 440 und 684). Das Bundesgericht stellt nun allerdings ab auf den
Er folg; es erklärt für kompetent den Richter des Ortes, wo das Delikt
perfekt geworden ist, und erachtet als solchen beim Betrug den Ort,
wo die betrügerische Handlung ihre Wirkung ausübt (vg-l. ScthStR 8,
413 Erw. 2).

Huldige man nun dieser oder jener Auffassung, so gelangt man in casu
zum nämlichen Resultat. Die Täuschung der Rekurrentin erfolgte in
Genf, wo ihr die betrügerischen Bestellungen des Angeschuldigten zur
Kenntnis gebracht wurden, und der Erfolg trat am gleichen Orte ein,
nämlich da, wo die bestellten Waren zur Absendung gelangten. Zuständig
zur Anhandnahme der bezüglichen Untersuchung sind demnach unter allen
Umständen die Behörden von Genf, nicht aber diejenigen von Bern.

D. Der Staatsanwalt des Kantons Genf hat zur Beschwerde folgende
Bemerkungen gemacht: ..... Sie weise nach feststehender Praxis
Betrugsklagen von der Hand, wenn die hauptsächlichen Teile des
'Verbrechenstatbestandes sich im Auslande ereignet hätten. Nun sei
unbestreitbar, dass sowohl die manoeuvres génératrices des Betruges,
als auch le dernier element du délit , die Entgegennahme der Waren,
im Kanton Bern stattgefunden hätten und dass somit dort das Verbrechen
vollendet worden sei.

E. ..... F. Die in Frage kommenden gesetzlichen Bestim--

mungen haben folgenden Wortlaut: Art. 12 bem. StrV: Nur wegen strafbaren
Handlun--

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2. 13

gen, die innerhalb des Kantonsgebietes begangen wor den sind, kann jemand
verfolgt und beurteilt werden; doch sind die in den folgenden drei
Artikeln vorgesehenen Fälle ausgenonnnen (um solche Fälle handelt es
sich hier nicht). Art. 16 l. c. : Der ordentliche Gerichtsstand für die
Untersuchung und Beurteilung einer strafbaren Handlung ist derjenige des
Ortes der Begehung. Art. 235 l. c.: Erachtet der Untersuchungsriehter,
dass keine von dem Gesetze mit Strafe bedrohte Handlung be gangen worden
sei, ..... so legt er die Akten dem be treffenden Bezirksprokurator vor,
und wenn dieser gleicher Ansicht ist, so erklären beide Beamte durch
übereinstimmenden Beschluss, dass kein Grund zur Verfolgung da sei. .

Art. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
3    Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
bern. StGB: Dieses straigesetzbuch findet Anwendung auf alle
gegen dasselbe im Gebiete des Kan tous Bern verübten Widerhandlungen.
Art. 231 l. e.: Wer in der Absicht, einem andern zu schaden oder
sich oder einem andern einen rechtswidrigen Vorteil zu ver schaffen,
mittelst Gebrauches falscher Namen oder fal scher Eigenschaften oder
mittelst Anwendung arglistiger Kunstgriffe, um jemand von der Existenz
einer nicht bestehenden Unternehmung, sowie einer Vollmacht oder eines
Kredites, die ihm nicht zustehen, zu überreden, oder um die Hofinung
oder die Besorgnis eines trü gerischen Erfolges oder irgend eines andern
solchen Er eignisses zu erregen, oder überhaupt mittelst Vorspie gelang
falscher oder Verschweigung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen, sich
Gelder, Mobilien oder Schuld verschreibungen, Verfügungen, Scheine,
Schuldbekennt nisse, Quittungen oder Befreiungsurkunden übergeben oder
verabfolgen lässt und durch eines dieser Mittel jemanden prellt, macht
sich des Betruges schuldig.

Art. 7 C d'instr. pen. genev.: Tout invidu inculpé d'un crime, d'un
délit ou d'une contravention commis sur le territoire de la République
est justiciable des tribunaux du canton.

14 Staatsrecht.

Art. 3 CP genev.: Les dispositions du present Code sont applicables: 1°
à toutes les infractions commises sur le territoire du canton. Art. 364
l. c.: Quiconque, dans le but de s'approprier une chose appartenant
à autrui, soit en faisant usage de faux noms ou de fausses qualités,
seit en employant des manoeuvres frauduleuses pour persuader l'existence
de fausses entreprises, d'un pouvoir ou d'un credit imaginaire, pour
faire naitre Pes pérance ou la crainte d'un succès, d'un accident 011
de tout autre événement chimérique,_ou pour abnser autrement de Ia
confiance ou de la crédulité, se sera fait remettre ou delivrer des
fonds, des meuhles, obligations, dispe sitions, billets, promesses,
quittances ou décharges et aura par un de ces moyens escrequé tout ou
partie de la fortune d'autrni, sera puni .....

Das Bundesgericht zieht i n E rw ä gu n g : 1. ..... (Ausführung, dass
es sich in der Hauptsache

um eine Beschwerde wegen eines negativen Kompetenzkonfliktes handle,
und dass ein solcher vor-liege).

2. Der Rekurs ist innert 60 Tagen seit Erlass der Entscheidung der
bernischen Strafkaimmer und seit der amtlichen Notifikation des
Beschlusses des Untersuehungsrichters von Biel und des Staatsanwaltes
des Seelandes ergriffen worden. Gegenüber dem Nichteintretensentscheid
der Strafkami'ner ist er also nicht verspätet. Aber auch gegenüber
den die Zuständigkeit zur Einleitung der Strafuntersuchung ablehnenden
Entscheidungen des Genfer Staatsanwaltes und der Bieler Strafbehörden
ist der Rekurs rechtzeitig eingereicht werden. Für Beschwer-

den wegen negativer Kompetenzkonflikte zwischen den Behörden verschiedener
Kantone läuft die Rekursfrist erst vom Zeitpunkte an, in dem die Eröffnung
oder Mitteiiung desjenigen Entscheides stattgefunden hat, der zuletzt
eröffnet oder mitgeteilt worden ist. Nun haben die Re-

si Gieichheit vor dem Gesetz. N° 2. 15

kurrenten allerdings nach ihrem Schreiben vom 27. September 1913 an den
Bieler Untersuchungsrichter schon vor diesem Zeitpunkt vum ablehnenden
Entscheide des Genfer Staatsanwaltes Kenntnis erhalten und sodann hat
der Untersuchungsrichter vonBiel, nachdem er bereits am 16. September
den Rekurrenten mitgeteilt hatte, er habe der Staatsanwaitschaft des
Seelandes Nicht-eintreten beantragt, ihnen schon in seinem Schreiben vom
29. September vom übereinstimmenden Beschlnsse des Untersuchungsrichters
und des Staatsanwaltes Kenntnis gegeben. Offenbar aber kann nicht
die Uebersendung dieses Schreibens, sondern erst die amtliche, durch
Vermittlung der Genfer Behörden vollzogene Notifikation vom 23. Oktober
1913 als die nach bernischem Rechte Wirksame Eröffnung des genannten
Beschlusses gelten, da augenscheinlich solche schriftlichen Eröfinungen
nach bernischern Strafprozess gleich den Ladungen (vgl. Art. 194, 217 und
232 bem. StrV) und den Mitteilungen der Kontumazialurteilssprüche an die
abwesende Partei (vgl. Art. 280 Le.) durch Vermittlung des Weibels oder
eines Angestellten der gerichtlichen Polizei gemacht werden müssen. Wenn
dem nicht so wäre, so wäre ja auch die nachträgliche Notifikation nicht
verständlich. Demgemäss begann die Frist für die Beschwerde wegen des
negativen Kompetenzkonfliktes erst vom 23. Oktober an zu laufen, sofern
nicht etwa erst die Eröffnung des Entscheides der obergerichtlichen
Strafkammer für den Beginn des Fristenlaufes massgebend sein sollte.

3. Die Rekurrenten sind, obwohl sie türkische Untertanen sind, zur
Anrufung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV legitimiert. Die in der Schweiz lebenden Ausländer
stehen ohne Rücksicht auf die Staatsverträge unter dem Schutze der
Bundesverfassung, soweit deren Vorschriften sich ihrem Inhalte gemäss
nicht lediglich auf Sehweizerbürger beziehen können (vgl. AS 12 S. 55
f. Erw. 2; 34 i S. 259)

16 Staatsrecht.

und schon das Wesen des Rechtsstaates eine Gleichstellung des Ausländers
mit dem Schweizerbürger erfordert, wie insbesondere im gerichtlichen
Verfahren (AFFOLTER, Die individ. Rechte, S. 93). Das Bundesgericht
hat denn auch von jeher allen Ausländern, selbst den nicht in der
Schweiz lebenden, Schutz gegen Rechtsverweigerung gewährt (AS 14 S. 493
Erw. 2). Zudem geniessen, wenn auch zwischen der Schweiz und der Türkei
kein Vertrag über die Rechte der in einem Staate niedergelassenen
Angehörigen des andern Staates abgeschlossen worden ist, doch die in
der Türkei lebenden Schweizer, die sich unter den Schutz eines andern
mit der Türkei in einem Vertragsverhältnis stehenden Staates gestellt
haben, in der Regel dieselben aus den Verträgen oder Kapitulationen
hervor-gehenden Rechte wie die Angehörigen des betreffenden Staates
(vgl. WOLF, 'Bundesgesetzgebung, III S. 1221, Saas, Bundesrecht, II N°513
und 514). Auch aus diesem Grunde darf den in der Schweiz lebenden, Türken
der Schutz gegen Rechtsverweigerung nicht versagt werden (vgl. auch BGE
33 I S. 44 Erw. 5). Uebrigens ist die Legitimefionder Rekurrenten von
keiner Seite bestritten werden.

4. Gegenüber dem Nichteintretensentscheid der ersten Strafkammer des
bernischen Obergerichts ist der Rekurs unbegründet, da: in dieser
Beziehung eine Rechtsverweigerung nicht vorliegt.. .

5. -si Zum Zwecke der Lösung des negativen Kompetenzkonfliktes ist nach
feststehender Praxis des Bundesgerichtes zunächst zu untersuchen, ob die
Behörden des einen oder andern. Kantons nach der mass-gehenden kantonalen
Gesetzgebung zur Durchführung der Strafuntersuchung verpflichtet gewesen
wären (AS 24 I S. 183 Erw. 2, 30 I S. 7, 36 I S. 347 Erw. 3). Nun gilt
sowohl nach bernischem als auch nach genferischem Rechte in-

sofern das Territorialitätsprinzip, als, von hier nicht in sGleichheit
vor dem Gesetz. N° 2. 1?

Frage kommenden Ausnahme fällen abgesehen, die Gerichte nur
zur Beurteilung der Strafklagen wegen im Kanton begangener
Verbrechen zuständig sind (Art. 12 und 16 bern. Str.V, Art. 7
Code d'instr. pén. genev.), wie denn auch in der Regel nur auf
diese Verbrechen das materielle, kantonale Strafrecht anwendbar ist
(Art. 3 bern. StrGB, Art. 3 Cp genev.). Demnach fragt es sich, wo nach
bernischem oder genferischem Rechte der behauptete Betrug begangen worden
ist. Die Bestimmungen der Strafgesetze von Bern und Genf über den Betrug
schliessen sich eng an den französischen Code pénal an, indem die Art. 231
bern. StrGB und 364 Cp genev. mit gewissen Ausnahmen fast wörtlich ihrem
Vorbilde, dem Art. 405 des franz. Code pena], folgen. Danach enthält
der objektive Betrugstatbestand folgende drei wesentlichen Elemente:
1. eine täuschende Handlung (Gebrauch falscher Namen oder Eigenschaften,
Anwendung arglistiger Kunstgriffe zu verschiedenen, näher umschriebenen
Zwecken, Vorspiegelung unwahrer Tatsachen) ; 2. che Bereicherung des
Täters (Erwerb von Vermögenswerten, Geldern, Mobilien, Urkunden etc.) und
3. die einem andern zugefügte Vermögensschädigung (vgl. GARBAUD, Traité
du droit pénal francais, 2. Aufl., V N° 2252). Was in erster Linie das
bernische Recht betrifft , so hat die obergerichtliche Strafkammer
dargetan, dass nach der bemischen Praxis die strafbare Handlung da
begangen wird, wo die Willensbetätigung des Täters, die sowohl dessen
unmittelbare als auch dessen mittelbare, durch eine fremde Kraft als
Werkzeug bewirkte Tätigkeit umfasst, zum Abschluss gelangt, dass somit
der durch eine briefliche Täuschung herbeigeführte Betrug an dem Orte
stattfindet, wo der Empfänger des Briefes von dessen Inhalt Kenntnis
erhält und in Irrtum versetzt wird. Diese Auffassung ist in der Theorie
und Praxis sehr verbreitet und lässt sich mit guten Gründen-vertreten
(vgl. GLASER, Strafprozess, II S. 184; OLSHAUSEN, AS 40 l _ 1914 2

1 8 Staatsrecht.

Komm. z. RStGB, 5.Aufl., gs N° 5 a. E., BGE 27 I S. 447, 36 I
S. 346 Erw. 2; Entscheid des BG vom 20. Juni 1895 i. S. Bern gegen
Baselland). Die hernische Rechtsprechung lässt sich daher nicht als
unhaltbar bezeichnen. Demnach wäre nach bernischem Rechte Genf der Ort,
wo der von den Rekurrenten behauptete Betrug begangen werden ist. Die
bernischen Behörden durften somit auf Grund des kantonalen Rechtes die
Einleitung der Strafuntersuchung ablehnen.

Für die Anwendung des Genfer Rechtes ist von Bedeutung die in Frankreich
herrschende Theorie und Praxis, wonach jeder wesentliche Bestandteil
(élément constitutif) des Verbrechenstatbestandes gleichmässig für den
Begehungsort, nach dem sich die Herrschaft des materiellen Strafrechtes
und die Zuständigkeit richten, massgehend ist (vgl. GARRAUD, Traité
du droit pénal francais, I S. 364). Danach wäre der behauptete Betrug
sowohl im Kanton Genf als auch im Kanton Bern begangen worden. Die
täuschende Handlung hat unzweifelhaft im Kanton Bern begonnen, weil
der Täter dort. Brief und Depesche geschrieben und zur Absendung an die
Rekurrenten aufgegeben hat. Vollendet aber wurde die Handlung erst in
Genf, weil die Rekurrenten hier vom Inhalt des Briefes und des Telegramms
Kenntnis erhielten und dadurch nach der Strafanzeige in den vom Täter
gewollten Irrtum versetzt wurden. Die Bereicherung des Täters sodann,
die nach Genfer Recht, im Gegensatz zum deutschen, ein wesentliches
Merkmal des Betruges bildet, hat sich unbestreitbar auf bernischem
Gebiete vollzogen, weil Moser die übersandten Waren dort in Empfang
genommen hat. Die Vermögensbeschädigung dagegen, die den Rekurrenten
zugefügt worden ist, ist in Genf, wo sich der Sitz der schweizerischen
Filiale der Gesellschaft Tschamkerten & Cie befindet, eingetreten. Ist
somit nach Genfer Recht u. a. Genf Begehnngsort, so sind die Genfer
Behörden insofern zurGleichheit vor dem Gesetz. N° 2. 19

Behandlung der Strafsache zuständig, als ihnen das Recht zusteht,
sie an die Hand zu nehmen. Dagegen kann nicht wohl angenommen werden,
dass sie zur Einleitung der Strafuntersuchung auch verpflichtet gewesen
seien. Wie sich aus den Ausführungen des Genfer Staatsanwaltes ergibt,
wird nach der in Genf herrschenden Praxis dort wegeneines ,teilweise im
Kanton und teilweise auswärts begangenen Betruges keine Anklage erhoben,
sofern das Verbrechen in der Hauptsache ausserhalb des Kantons verübt
worden ist. Diese Praxis Ist nicht anfechthar; vielmehr erscheint es
angemessen, dass bei teilweise in einem und teilweise in einem andern
Staate begangenen Verbrechen derjenige Staat, in dem sich der weniger
wichtige Teil vollzogen hat, auf Strafverfolgung und Bestrafung zu Gunsten
des andern verzichtet. Die Ansicht des Genfer Staatsanwaltes, dass der
behauptete Betrug nach Genfer Recht in der Hauptsache im Kanton Bern
begangen worden sei, ist sodann insofern jedenfalls nicht unrichtig,
als die Tatsachen, die fur die Strafun t ersu chu ng am wichtigsten
sind, namlich die ganze unmittelbare Tätigkeit des Angeschuldigten und
insbesondere auch die Entgegennahme der bestellten Waren, im Gebiete
des Kantons Bern stattgefunden

haben. '

6. Sind somit weder die Behörden des einen noch des andern Kantons
nach der kantonalen Gesetzgebung zur Einleitung der Strafuntersuchung
verpflichtet, so hat das Bundesgericht nach einer von ihm aufzustellenden
bundesrechtlichen Regel zu bestimmen, welcher Kanton die Untersuchung
durchzuführen und den Angeschuldigten allenfalls zu bestrafen habe. Im
Einklang mit den beiden in Frage stehenden Strafprozessgesetzgebungen
muss hiefür der Begehungsort als massgebend angesehen werden. Es ist
somit zu untersuchen, wo_ der behauptete Betrug begangen worden ist,
und dabei von dem aus

20 Sta atsrecht .

dem Strafrecht der beiden Kantone sich ergebenden Betrugshegritf
auszugehen, Ueber die Frage, wo sich bei den sog. Distanzverhrechen
der Begehungsort befindet, bestehen in der deutschen Wissenschaft und
Rechtsprechung die verschiedensten Auffassungen. Nach einer Ansicht
ist der Begehungsort da, wo die Willensbetätigung, die körperliche
Tätigkeit des Täters, stattgefunden hat, nach einer andern da, wo der
für die Vollendung des Verbrechens wesentliche Erfolg eingetreten ist. N
ach einer dritten Ansicht endlich ist das Verbrechen gleichmässig an
beiden Orten begangen worden (vgl. LISZT, Strafrecht, 19. Aufl., S. 142,
MEYER-ALLFELD, Strafrecht, § 29 S. 173). Es ist hier nicht nötig, sich mit
diesen Auf-fassungen auseinanderzusetzen, zumal da sie sich wesentlich auf
das deutsche Strafrecht beziehen. Wie bereits ausgeführt worden ist, hat
nach der Strafanzeige die Vermögensschädigung in Genf, die Bereicherung
des Täters im Kanton Bern stattgefunden, die täuschende Handlung dagegen
an beiden Orten, indem sie imKanton Bern begonnen und in Genf vollendet
worden ist. Nach der vom Bundesgericht bisher festgehaltenen Auffassung
über den Begehungsort bei durch Briefe begangenen Verbrechen (vgl. AS
27 I S. 447 Erw. 1, 36 I S. 346 Erw. 2), der Praxis der Strafkammer des
hernischen Obergerichts und anderer schweizerischer Gerichte gilt als
Ort einer verbrrcherischen, sich über, eine Mehrheit von Rechts-gebieten
erstreckenden Handlung der Ort, wo diese vollendet worden ist. Danach
wäre hier Genf Begehungsort, wenigstens in Beziehung auf die täuschende
Handlung. Allein abgesehen davon, dass sich die Praxis des Bundesgerichtes
insbesondere auf Ehrverletzungsklagen bezieht, trägt die erwähnte
Auffassung für den vorliegenden Fall der französischen Theorie und Praxis
zu wenig Rechnung und wird auch sonst nicht allgemein geteilt. Der Natur
der Sache entspricht wohl einzig die Auffassung, dass eine durch einen
Brief bewerkstelligte Täuschungshandlung teilweise beim Absender und
teilweise beim Em-Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2. 21

pfänger des Briefes vor sich geht (vgl. OLSHAUSEN, Komm. z. Reichs-StGB,
5. Aufl., Art.3 N° 5 a. E., BINDLNG, Handbuch des Strafrechts, I
S. 416). Demgemäss ist sowohl der Kanton Bern als auch der Kanton Genf
Ort der täuschenden Handlung. Es ergibt sich somit, dass weder der
Kanton Bern noch der Kanton Genf ausschliesslich oder vorwiegend als
Begehungsort in Beziehung auf den behaupteten Betrug angesehen werden
kann, sondern dass sich die wesentlichen Bestandteile dieses Verbrechens
annähernd gleichmässig auf beide Kantone verteilen. --

Infolgedessen muss für die Durchführung der Strafuntersuchung demjenigen
Begehungsort der Vorzug gegeben werden, für den Gründe der Zweckmässigkeit
sprechen (vgl. GLASER, Strafprozess, II S. 179), und das ist der Kanton
Bern. Die erste Aufgabe der Untersuchungsbehörde wird die sein, den
unbekannten Täter, der sich, wie es scheint, eines falschen Namens bedient
hat, herauszufinden und zu diesem Zwecke seinen Spuren in Bern und Biel
nachzugehen. In diesen Städten werden die erforderlichen Beweismittel
voraussichtlich zu finden sein. Infolgedessen muss sich die Untersuchung
hauptsächlich auf das Gebiet des Kantons Bern erstrecken. Wenn sie
daher von den Genfer Behörden geführt werden müsste, so Wären doch die
meisten Untersuchungshandlungen durch Vermittlung der Berner Behörden
vorzunehmen. Es empfiehlt sich somit, die verlangte Strafuntersuchung
und die allfällige Erhebung der Anklage

* den hernischen Behörden zuzuweisen.

Im Herrschaftsgebiet des hernischen Strafrechts hat ja auch der Täter
nach der Strafanzeige den verbrecherischen Entschluss gefasst und in die
Tat umgesetzt, indem er die fremden, den Erfolg herbeiführenden Kräfte in
Bewegung setzte. Dort hat er also die die Tat verbietende Norm missachtet.

Der übereinstimmende Beschluss des Untersuchungsrichters von Biel und
der Staatsanwaltschaft des see-

22 Staatsssrecht.

landes vom 16./19. September 1913 ist deshalb aufzuheben.

Demnach hat das Bundesgericht e rk a nn t :

Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die bernischen
Strafbehörden angewiesen werden, die von den Rekurrenten verlangte
Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen.

II. HANDELSUND GEVVERBEFREIHEIT

LIBERTÉ DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

3. Wu vom 19. Februar 1914 i. s. Kohler und meisten gegen Bern.

Angeblich unstatthafte Aenderung des Rechtsbegehrens der Rekurspartei
vor Bundesgericht. Bedeutung der Garantie-des Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV für das
Wirtschaftsgewerbe, speziell im Verhältnis zu einer kantonalgesetzlichen
Einteilung der Wirtschaften nach Patentkategorien.

A. Aus dem bernischen Gesetz über das Wirtschaftswesen und den Handel
mit geistigen Getränken, vom 15. Juli 1894, sind folgende Bestimmungen
hervorzuheben:

§ 6. Das Patent für die Errichtung einer neuen, so-

wie die Erneuerung oder Uebertragung eines Patentes '

für eine bestehende Wirtschaft soll verweigert werden, wenn das
Entstehen oder die Weiterführung einer Wirtschaft am betreffenden Orte
dem lokalen Bedürf nis und dem öffentlichen Wohle zuwider ist. § 9
(Abs. l). Die Wirtschaften werden eingeteilt in l. Gastwirtschaften
mit dem Recht, zu beherbergen; 2. Schenkund Speisewirtschaften, ohne
Beherher gangsrecht; '.-.sssi... .. (,"-ÜF. ...;.. _

Handelsund Gewerbefreiheit. N° 8. 23,

3. Oeffentliche Pensionswirtschaften;

4. Konditoreien mit Ausschank geistiger Getränke;

5. Kafie'ewirtschaften und Volksküchen.

(Abs. 3). Pensionswirtschaften sind solche, welche ) ihren Gästen Während
mindestens drei Tagen Kost und : Wohnung verabfolgen. Sie dürfen jedoch
ausser ihren Pensionären und den sie besuchenden Angehörigen nie mand
bewirten.

B. Am 3. April 1912 erhielten die Rekurrentinnen,

Emma Kohler und Marie Thierstein auf ihr Gesuch, es möchte ihnen zum
Betrieb einer Pension mit Hotel garni im Neubau Effingerstrasse 2 in
Bern das gesetzlich erforderliche Patent erteilt werden, vom bernischen
Direktor des Innern die Bewilligung zur Bewirtung und Beherbergung
von Gästen im erwähnten Gebäude mit dem Aushängeschild Hotel & Pension
Montbijou . Diese Bewilligungist ausgestellt auf dem Patentformular für
Pensionswirtschaften (§ 9 Abs. 1 Ziff . 3 des Wirtschaftsgesetzes),
doch ist dem gedruckten Titel dieses Formulars : Pensionswirtschafts
Patent mit Beherbergungsrecht handschriftlich in Klammer der Zusatz :
Hotel garni beigefügt, und von dem unter den Bewilligungsbedingungen
abgedruckten Inhalt des A b s. 3 von § 9 des Wirtschaftsgesetzes ist
die Einschränkung, dass nur Gäste bewirtet und beherbergt werden dürfen,
die sich mehr als 3 Tage beim Patentträger aufhalten ,

gestrichen, der weitere Vorbehalt dagegen belassen, dass E die
Patentträgerinnen nicht befugt seien, ausser den _

l E !

Pensionären und den sie besuchenden Angehörigen an;

dere Gäste zu bewirten und zu beherbergen.

Im August 1912 ersuchten die Rekurrentinnen den Direktor des Innern um
Erweiterung ihres Patentes in dem Sinne, dass ihnen gestattet werde,
auch an nicht beherbergte Gäste Mahlzeiten zu verabtolgen, eventuell
-falls diesem' Gesuche aus irgend einem Grunde nicht entsprochen werden
könnte um Erteilung eines Gast-
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 40 I 8
Date : 06. März 1914
Published : 31. Dezember 1914
Source : Bundesgericht
Status : 40 I 8
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 8 Staatsrecht. 2. Urteil vom 6. März 1914 i. S. Teohamkerten & Cie gegen Bern und


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StGB: 3
BGE-register
27-I-441
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