316 Expropriationsrecht. N° 35.

darauf beschränkt, zu bestimmen, wie und wo die Entschädigungsforderungen
für die den Expropriaten aus der Abtretung ihrer Rechte erwachsenden
Vermögensnachteile anzumelden und geltend zu machen ,sind, sondern
dass es für diese Rechtsverkehren auch Fristen setzt und an deren
Versäumung bestimmte Rechtsnachteile knüpft, die unter Umständen sogar
im Erlöschen aller Ansprüche an den Exproprianten bestehen können
(Art. 14). Aus dieser Bestimmung erhellt unzweifelhaft, dass für die
Expropriationsstreitigkeiten ein anderes Prozessverfahren, als das im
ExprG selbst geordnete, schlechthin ausgeschlossen ist. Denn wenn neben
diesem Spezialverfahren nach der Wahl der Parteien auch noch andere
Prozessarten, wie 2. B. die direkte Anrufung des Bundesgerichts,
zulässig wären, so müsste es dem Expropriaten freistehen, auf die
Einleitung oder Fortsetzung des Expropriationsverfahrens überhaupt
zu verzichten und sich den Weg der gewöhnlichen, an keine prozessuale
Frist gebundenen Zivilklage vorzubehalten. Damit aber wäre nicht nur
der in Art. 39 ExprG ausgesprochene Wille des Gesetzgebers, dass die
Expropria'tionsstreitsachen im Anschlusse ,an die Planauflage rasch
erledigt werden sollen, vereitelt, sondern der Expropriat könnte auch
allfällige, ihn nach Art. 14 ExprG trefiende Rechtsnachteile dadurch von
sich abwenden, dass er speziell in Fällen, wo der Bund (die Bundesbahnen)
oder ein Kanton als Bauunternehmer auftritt, beim Vorhandensein des
erforderlichen Streitwertes einfach auf dem Wege der Zivilklage nach
Art. 48 OG vorginge.

Solche Konsequenzen erscheinen als unannehmbar; sie erweisen die
Annahme, dass Expropriationssachen unter Umgehung des speziellen
Expropriationsprozesses durch Klage beim Bundesgericht als einziger
Zivilinstanz angebracht werden können, ohne weiteres als unhaltbar, ganz
abgesehen davon, dass das Expropriations-Expropriationsrecht. N° 36. 317

verfahren auch aus der Erwägung als ausschliessliches Verfahren
anerkannt werden muss, weil es mit der besondern Natur der
Expropriationsstreitigkeiten eng zusammenhängt, während der gewöhnliche
Zivilprozess sich der Regel nach für deren Erledigung nicht eignet.

Steht aber demnach der exklusive Charakter des
Expropriationsprozessverfahrens grundsätzlich fest, so kann nichts darauf
ankommen, ob in einem bestimmten Falle vielleicht praktische Rücksichten
dafür sprechen Würden, ausnahmsweise einmal die prinzipielle Frage der
Entschädigungspflicht vorher im ordentlichen Prozesswege zum Austrage
zu bringen.

Demnach hat Îdas Bundesgericht erkannt : Auf die Klage wird nicht
eingetreten.

38. Urteil vom 8. Juli 1914 i. S. Bundes'bahnen gegen Aargau.

Art. 44 ExprG (Befreiung des Expropriationserwerbes von jeglicher
Handänderungsgebühr). Verhältnis der angeführten Gesetzesbestimmung zu
Art. 656
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 656 - 1 Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
1    Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
2    Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder gerichtlichem Urteil erlangt indessen der Erwerber schon vor der Eintragung das Eigentum, kann aber im Grundbuch erst dann über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist.
, 665
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 665 - 1 Der Erwerbsgrund gibt dem Erwerber gegen den Eigentümer einen persönlichen Anspruch auf Eintragung und bei Weigerung des Eigentümers das Recht auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums.
1    Der Erwerbsgrund gibt dem Erwerber gegen den Eigentümer einen persönlichen Anspruch auf Eintragung und bei Weigerung des Eigentümers das Recht auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums.
2    Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder Urteil des Gerichts kann der Erwerber die Eintragung von sich aus erwirken.
3    Änderungen am Grundeigentum, die von Gesetzes wegen durch Gütergemeinschaft oder deren Auflösung eintreten, werden auf Anmeldung eines Ehegatten hin im Grundbuch eingetragen.575
, 944
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 944 - 1 Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke werden in das Grundbuch nur aufgenommen, wenn dingliche Rechte daran zur Eintragung gebracht werden sollen oder die Kantone deren Aufnahme vorschreiben.
1    Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke werden in das Grundbuch nur aufgenommen, wenn dingliche Rechte daran zur Eintragung gebracht werden sollen oder die Kantone deren Aufnahme vorschreiben.
2    Verwandelt sich ein aufgenommenes Grundstück in ein solches, das nicht aufzunehmen ist, so wird es vom Grundbuch ausgeschlossen.
3    ...681
und

954
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 954 - 1 Für die Eintragungen in das Grundbuch und für die damit verbundenen Vermessungsarbeiten dürfen die Kantone Gebühren erheben.
1    Für die Eintragungen in das Grundbuch und für die damit verbundenen Vermessungsarbeiten dürfen die Kantone Gebühren erheben.
2    Für Eintragungen, die mit Bodenverbesserungen oder mit Bodenaustausch zum Zwecke der Abrundung landwirtschaftlicher Betriebe zusammenhangen, dürfen keine Gebühren erhoben werden.
ZGB.

A. Gemäss Abtretungsvertrag vom 19. März 19l3 mit A. Huber in
Wohlen haben die SBB behufs Erweiterung einer Kiesgrube, die zum
Unterhalt der Bahn dient, nach erfolgter öffentlicher Auflegung
des Expropriationsplanes einen Komplex Ackerland zum Preise von
28,606 Fr. 40 Cts. erworben. Anlässlich der Übersendung dieser Summe
an die Bezirksverwaltung Brugg bemerkten sie unter Beilegung des
Abtretungs-vertrages : Zuhanden des Grundbuchamtes über machen wir
Ihnen ein Exemplar des mit Huber abge sehlossenen Vertrages. Hierauf und
nachdem das

318 si Expropriationsrecht. N° 36.

Grundbuchamt den Kauf eingetragen hatte, verlangten die aargauischen
Behörden von den SBB die Bezahlung folgender Beträge:

Handänderungsgebühr zu Handen des

Staates {2 1/20/00) . .. . . . ...... .. . .. . . Fr. 71 50 Löschung
eines Pfandrechts im Sinne

des Art. 43 ExprG ............... 3 Portoauslagen und
Posteinzahlungsschein 25

Zusammen. . . . Fr. 74 75

Demgegenüber vertreten die SBB die Auffassung, dass es sich bei diesen
Beträgen, oder doch jedenfalls bei der Handänderungsgebühr von 71 Fr. 50
Cts., um solche Gebühren und Steuern handle, deren Erhebung durch Art. 44
Exper ausgeschlossen sei. Die aargauischen Behörden ihrerseitsstellten
sich auf den Standpunkt, dass die angeführte Gesetzesbestimmung durch
verschiedene Artikel des ZGB aufgehoben werden sei, und dass die SBB
übrigens die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch selber
verlangt hätten, also schon aus diesem Grunde zur Bezahlung der
bezüglichen Gebühren verpflichtet seien.

B. Mit Eingabe vom 18.520. Dezember 1913 haben die SBB beim Bundesgericht
folgendes Rechtsbegehren gestellt: Das Bundesgericht möge erkennen,
dass die schweizerischen Bundesbahnen gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes
betreffend die Verpflichtung zur Ab tretung von Privatrechten vom 1. Mai
1850 für die von ihnen auf dem Expropriationswege zu Bahn zwecken
erworbenen Grundstücke von der Entrich tung von Handänderungsgebühren
im Sinne des § 140 des aargauischen Einführungsgesetzes zum ZGB
vom 27. März 1911 bezw. der litt. a, Ziff. 1 des Tarifes zur
aarg. Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches vom
5. Juli 1911 befreit seien.

Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat Abweisnng dieses Begehrens
beantragt.Exproprintionsrecht. N° 66. 319

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung der vorliegenden
Streitsache ergibt sich aus Art. 179
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 954 - 1 Für die Eintragungen in das Grundbuch und für die damit verbundenen Vermessungsarbeiten dürfen die Kantone Gebühren erheben.
1    Für die Eintragungen in das Grundbuch und für die damit verbundenen Vermessungsarbeiten dürfen die Kantone Gebühren erheben.
2    Für Eintragungen, die mit Bodenverbesserungen oder mit Bodenaustausch zum Zwecke der Abrundung landwirtschaftlicher Betriebe zusammenhangen, dürfen keine Gebühren erhoben werden.
OG. Vergl. BGE 29 l S. 193 È. Erw. 1,
31 I S. 639 Erw. 1, 36 I S. 653 Erw. 1

Als streitig erscheint im gegenwärtigen Stadium der Angelegenheit nur
noch der Posten von 71 Fr. 50 Cts. Staatsgebühr 2,5 % . Denn die
SBB verlangen mit ihrem Rechtsbegehren nur Befreiung von der ihnen
auferlegten Handänderungsgebühr. Als solche qualifiziert sich nach
der übereinstimmendem richtigen Auffassung beider Parteien wohl jene
prozentuale Staatsgebühr, dagegen weder die Gebühr von 3 Fr. für Löschung
eines Pfandrcchis, noch der Posten von 25 Cts. für Portoauslagen und
Posteinzahlungsschein. Übrigens würde sich die Verpflichtung der SBB
zur Bezahlung der erwähnten Gebühr lin Löschung eines Pfandreehts ohne
weiteres aus Art. 48 in Verbindung mit Art. 43 Expx'G ergeben haben,
da zu den daherigcn Gebühren im Sinne des Art 44 die Kosten der in
Art. 43 vorgeschriebenen Operationen nicht gehören; und ebenso wäre
auch der Posten von 25 Cts. für Portoauslagen und Postenizahiungsschein
unter Art. 48 zu subsumieren gewesen. Yei'gl. BGE 20 S. 375 f. Erw. 5
und Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 1913 i. S. Schweiz.
)'Iilitärdepartement gegen Zürich, Erw. 2 und 3.

2. Es sicht ausser Frage, dass es nach Art. 44 ExprG wenigstens bis zum
Inkrafttreten des ZGB verboten war, den Übergang des Eigentumsreehtes
vom Expropriaten auf den Exproprianten mit einer Handänderungsgebühr zu
belegen. Auch ist nicht bestritten, dass der vorliegende Fall trotz der
zwischen den SBB und dem betreffenden Grundeigentümer zustande gekommenen
Einigung über den Abtretungspreis als Expropriationsfall zu behandeln
ist. Dagegen ist

AS 40 l WH Ei

320 Exproprintionsrecht. N° 36.

streitig, einmal ob jene Gesetzesbestimmung durch das ZGB, insbesondere
dessen Art 954 und 656, aufgehoben worden sei, und sodann, ob im
vorliegenden Falle die Steuerpflicht der SBB daraus abgeleitet wer-den
könne, dass diese, wie behauptet wird, die Eintragung im Grundbuch
verlangt haben.

3. Zunächst kann davon keine Rede sein, dass Art. 44 ExprG durch Art. 954
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 954 - 1 Für die Eintragungen in das Grundbuch und für die damit verbundenen Vermessungsarbeiten dürfen die Kantone Gebühren erheben.
1    Für die Eintragungen in das Grundbuch und für die damit verbundenen Vermessungsarbeiten dürfen die Kantone Gebühren erheben.
2    Für Eintragungen, die mit Bodenverbesserungen oder mit Bodenaustausch zum Zwecke der Abrundung landwirtschaftlicher Betriebe zusammenhangen, dürfen keine Gebühren erhoben werden.

Abs. I ZGB aufgehoben werden sei. Einmal nämlich enthält diese letztere
Bestimmung nur den Grundsatz, dass im allgemeinen für die Eintragungen
in das eidgenössische Grundbuch, wie bisher für die Eintragungen in die
kantonalen Register, Gebühren erhoben werden dürfen. sowie dass zu deren
Erhebung weiterhin die Kantone berechtigt sein sollen, wobei Ausnahmen,
die schon unter dem frühern Rechte bestanden, als stillschweigend
vorbehalten gelten müssen -; sodann aber bezieht sich Art. 954 dem
Zusammenhange nach, wie auch gemäss seinem klaren Wortlaut, nur auf
eigentliche Eintragungsgebühren, nicht auf Verkehrs-oder Umsatzsteuern,
wie die sog. Handänderungs gebühr.

Aus diesem letztem Grunde kann auch aus der Nichterwähnung der
Expropriationen in Art.. 954 Abs. 2 ZGB ein zwingender Schluss gegen die
Befreiung des Expropriationserwerbs von der Handänderungssteuer nicht
gezogen werden ; ebensowenig freilich ein solcher f ü r die Befreiung.

4. schwieriger ist die Frage, ob und inwieweit Art. 44 ExprG durch
Art. 656
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 656 - 1 Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
1    Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
2    Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder gerichtlichem Urteil erlangt indessen der Erwerber schon vor der Eintragung das Eigentum, kann aber im Grundbuch erst dann über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist.
ZGB aufgehoben worden sei. Es ist nicht zu verkennen, dass durch
die letztgenaunte Gesetzesbestimmung der Grundsatz des Art. 44 ExprG,
wonach der Expropriant vom Momente der Auszahlung der Entschädigung an und
ohne Beobachtung irgendwelcher Fertigungsformalitäten unumschränkt über
das Expropriationsobjekt verfügen konnte, einigermassen modifiziert worden
ist; denn nach der ausdrücklichen Vor-Expropriationsrecht. N° 36. 821

schrift des Art. 656 Abs. 2 kann, ebenso wie jeder andere Erwerber, so
auch der Expropriant erst dann im Grundbuch über das Grundstück verfügen,
wenn die Eintragung erfolgt ist. Freilich wird das Bedürfnis des
Exproprianten, im Grundbuch über das Exprepriationsobjekt zu verfügen,
im Normalfalle gering sein; denn es liegt im Wesen der Expropriation, dass
sie nicht zum Zwecke der Weiterveräusserung erfolgt. Um eine eigentliche
Eintragung des neuen Eigentums im grundbuchtechnischen Sinne wird es sich
zudem im Falle der Expropriation, vorderhand wenigstens, in der Regel
überhaupt nicht handeln, da ja nach Art. 944
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 944 - 1 Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke werden in das Grundbuch nur aufgenommen, wenn dingliche Rechte daran zur Eintragung gebracht werden sollen oder die Kantone deren Aufnahme vorschreiben.
1    Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke werden in das Grundbuch nur aufgenommen, wenn dingliche Rechte daran zur Eintragung gebracht werden sollen oder die Kantone deren Aufnahme vorschreiben.
2    Verwandelt sich ein aufgenommenes Grundstück in ein solches, das nicht aufzunehmen ist, so wird es vom Grundbuch ausgeschlossen.
3    ...681
ZGB die dem öffentlichen
Gebrauche dienenden Grundstücke , wenn keine dinglichen Rechte daran zur
Eintragung gebracht werden sollen, nicht in das allgemeine Grundbuch
aufzunehmen sind, das in Abs. 3 daselbst vorbehaltene besondere
Eisenbahngrundbuch aber zur Zeit noch nicht besteht. Dagegen könnte
vielleicht, obwohl Art. 656 Abs. 2 und 665 Abs. 3 dem Erwerber nur
ein bezügliches Recht zu geben scheinen, aus Gründen der Ordnung doch
auch eine Verpflichtung des Exproprianten zur Bewirkung der Eintragung
seines Eigentums, oder, ge-nauer der Löschung des bisherigen Eigentums
angenommen werden; und im Falle der nachträglichen Wiederveräusserung oder
Desaffizierung des Expropriationsobjektes (deren Möglichkeit in Art. 47
ExprG ausdrücklich vorgesehen ist) dürfte dazu noch eine Verpflichtung zur
Bewirkung seiner Wiederaufnahme in das allgemeine Grundbuch hinzutreten.

Indessen braucht anlässlich des vorliegenden Steuerstreites die Frage, wie
es sich mit der Eintragungs-, bezw. Löschungspflicht, des Exproprianten
verhalte, und ob in dieser Beziehung Art. 44 ExprG durch Art. 656
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 656 - 1 Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
1    Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
2    Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder gerichtlichem Urteil erlangt indessen der Erwerber schon vor der Eintragung das Eigentum, kann aber im Grundbuch erst dann über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist.
und 665
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 665 - 1 Der Erwerbsgrund gibt dem Erwerber gegen den Eigentümer einen persönlichen Anspruch auf Eintragung und bei Weigerung des Eigentümers das Recht auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums.
1    Der Erwerbsgrund gibt dem Erwerber gegen den Eigentümer einen persönlichen Anspruch auf Eintragung und bei Weigerung des Eigentümers das Recht auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums.
2    Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder Urteil des Gerichts kann der Erwerber die Eintragung von sich aus erwirken.
3    Änderungen am Grundeigentum, die von Gesetzes wegen durch Gütergemeinschaft oder deren Auflösung eintreten, werden auf Anmeldung eines Ehegatten hin im Grundbuch eingetragen.575

ZGB teilweise aufgehoben worden sei, nicht entschieden zu werden. Denn,
abgesehen davon, dass diese Frage grundsätzlich in die Kompetenz der admi-

*322 Expropriationsrecht. N° 36.

nistrativen Aufsichtsbehörden fällt was zwar nicht hindern würde, dass das
Bundesgericht sie als Vo rÎ rage entscheiden könnte, muss auf alle Fälle
unterschieden werden zwischen dem 7. i vilre chtlichen Inhalt des Art. 44
ExprG einerseits und dessen öffentlichrechtlichem Inhalt anderseits. Mag
auch die in Art. 44 ExprG vorgeschriebene Befreiung des Exproprianten
von der Eintragungs , bezw. Löschungspflicht durch das ZGB aufgehoben
oder eingeschränkt worden sein, und mag es infolgedessen (vergl. BGE
33 I S. 130 ff. Erw. 3) nunmehr zulässig sein, dem 'Exproprianten eine
mässjge Eintragungsoder Löschungsgebühr zu berechnen, worüber hier, wie
gesagt, nicht zu erkennen ist, -so bleibt doch unter allen Umständen
der in jener Gesetzesbestimmung au sserdem enthaltene Grundsatz der
Befreiung des Exproprianten von irgendwelcher, den Eigentumsübergang
. belastenden 'S t e u e r nach wie vor in Kraft. Es handelte sich bei
dieser Steuerbefreiung um eine bewusste und gewollte Privilegierung der
im Sinne des Art. 23
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 23 Vereinigungsfreiheit - 1 Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.
3    Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.
BV auf Kosten der Eidgenosse-nschaft errichteten
oder durch sie unterstützten, im Interesse der Eidgenossenschaft oder
eines grossen Teils derselben liegenden öffentlichen Werke. Dass der
Bundesgesetzgeber im Jahre 1907 diese, seit Jahrzehnten bestehende
und nie angefochtene Privilegierung seiner eigenen sowie der von ihm
konzessionierten öffentlichen Werke, die infolge der allgemeinen Erhöhung
der kantonalen Steuern und der_Ausdehnung der dem Bunde zugewiesenen
Aufgaben eine immer grössere praktische Bedeutung erlangt hatte,
habe aufheben wollen, und dies zudem auf indirektem Wege und in schwer
erkennbarer Weise, nämlich im Anschluss an die Regelung einer speziellen
Frage des Grundbuchrechts, muss als ausgeschlossen betrachtet werden.

5. Auf die von den Parteien eingehend erörterte Frage, ob im vorliegenden
Falle von den SBB einExproprlationsrecht. N° 35. 323

besonderes B e g e h re n um Eintragung des Eigentumsübergangs im
Grundbuch gestellt · worden sei, braucht unter diesen Umständen
nicht eingetreten zu werden. Selbst wenn darin, dass die SBB der
Bezirksverwaltung Brugg zugleich mit der dem Exprepriaten geschuldeten
Entschädigungssumme ein Exemplar des Abtretungsvertrages , und zwar
letzteres zu Handen des Grundbuchamtes übersandt haben, ein solches
Begehren erblickt werden wollte, so würde sich daraus nach dem
Gesagten doch höchstens die Verpflichtung der SBB zur Entrichtung
einer mässigen Kanzleigebühr, dagegen nicht zur Bezahlung einer
eigentlichen Handänderungssteuer. ergeben. Ebensowenig braucht endlich,
da das Rechtsbegehren der SBB schon auf Grund des Art. 44 ExprG
gutzuheissen ist, die Frage entschieden zu werden, ob auch Art. 10
des Eisenbahnrückkaufgesetzes zu diesem Resultate geführt haben würde,
d. h. ob die Kiesgrube, um die es sich im vorliegenden Falle handelt,
in einer notwendigen Beziehung zum Bahnbetrieb stehe.

Demnach hat das Bundesgericht ss erkannt: Das Rechtsbegehren der Klägerin
wird gutgeheissen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 40 I 317
Date : 08. Juli 1914
Published : 31. Dezember 1914
Source : Bundesgericht
Status : 40 I 317
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 316 Expropriationsrecht. N° 35. darauf beschränkt, zu bestimmen, wie und wo die


Legislation register
BV: 23
OG: 48  179
ZGB: 656  665  944  954
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