782 Oberste Zivilgerichisinstanz. [. Materiellrechtliche Entscheidungen.

decisione ne Spetta, in caso di contestazione, al Consiglio federale.
Ora, tale contestazione fu infatti sollevata dal Lumina(vedi
le conclusioni dei convenuti): il giudice cantonale avrebbe dovuto
provocare, su questo punto, una decisione del Consiglio federale, cosa
che dovrà fare se il convenuto Lumina persisterà nella negativa (vedi
sentenza del Tribunale federale 26 settembre 1912 nella cansa Gianola
contro Moc-cetti*). '

4° Decidendo il Consiglio federale che Lumina soggiaceva, all'epoca
dell'infortunio, alla responsabilità civile, al.giudice cantonale
Spetterà, previo accertamento delle circostanze di fatto indispensabili
al giudizio, di conoscere della questione, alla quale, insomma, tende
tutta la causa: quella di sapere, ee, a norma dell'art, 9 della legge
federale, 26 aprile 1887, la vedova Cominelli abbia ricevuto l'equo
indennizzo che le compete.

A questo proposito non è superflno l'osservare che l'istanza cantonale,
giudicando anche (" questo quesito, l'ha ristretto a quello di sapere
se la transazione {ii-16 ottobre fosse affette da dolo o da errore
o conseguita abusando dei biscgni o dell'inespen'enza degli eredi
Cominelli. Altro sarà, invero, il compito del giudice, se sarà ammesso
che Lumina sottostava alla responsabilità civile: allora si tratterà
dell'applicazione dell'art. 9 suddetto, che consacra un caso Speciale di
annnllabilità in favore delle persone colpite da nn infortunio o dei loro
superstiti, caso affatto diverso daimotivi ordinari di impugnabilità dei
contratti per dolo, errore e lesione previsti dal 00. L'annnllabilità
infatti delle transazioni o contratti in materia di indennizzi per
infortunio altra condizionenon richiede fuorchè una sproporzione
oggettivamente inequa tra quello che ottennero gli aventi diritto al
risarcimento e ciò che avrebbero dovuto ottenere: essa è dunque affatto
indipendente dall'esistenza di errore o di dolo, di coercizione materiale
e morale, dei quali trattano gli art. 24 e seg. n. CO e 18 eseg. a. 00
(Surinam, Hfäpflicht, p. 217; RU löp. 834, 30 H p. 46, 32 II p. 42,
37 II p. 244);--

* Vedi anche N° 59 in questo volume.4. Haftpflicht für den Fabrikund
Gewerbebetrieb. N° i33. 783-

il Tribunale federale pronuncia:

1° L'appellazione è respinta nei rapporti verso il convenuto Pasqnini
Luigi.

2° Essa è pure respinta per quanto concerne le ragioni . vantato
dall'attrice quale esercente la patria potestà snlla figlia Paolina
Cominelli verso l'altro convenuto Lumina Angelo.

3° Per quanto ha tratto all'azione della vedova Anna Cominelli contra
Lumina Angelo la sentenza viene annullata e la. cansa rinviata
per nuova istruzione e nuovo giudizio a sensiz dei considerandi
all'istanza. cantonale, la quale dovrà :

a) provocare una decisiene del Consiglio federale snlla questione di
sapere se all'epoca dell'infortunio Angelo Lnmina era eottoposto alla
legge federale 26 aprile 1887 in estensione della responsabilità civile;

a) decidere poi se alla vedova Cominelli compete versoAngelo Lumina un
aumento dell'indennizzo ottenuto con la transezione 6 ottobre 1911.

133. gis-teil der II. Zinsabwan vom 23. Dezember 1913in Sachen @rönjssm,
Kl. u._ZBer.=Kl., gegen glitter &, Humana, Bekl. u. Ber.-Veki.

Anwendung des Grundsatzes, dass ein Haftpflichtkääger, der durch Duldung
ce'-ner ungefährlichen Operation die schà'digendm Folgen des erlittenen
Unfalls gänzlich und dauernd àeseitigen kann, nur für die Kosten dieser
Operation und die sosinstigen damit verbundenen Vermögensnackteile Ersatz
verlangen kann.

A. Der Kläger hat am 8. März 1913 im haftpflichtigen Betrieb der
Beklagten einen Leistenerch erlitten, der sich feststehendermassen als
Unfall darstellt. Wegen dieses Unfalles verlangte er vou, den Beklagten
eine Haftpflichtentschädignng von 4270 Fr. fürdauernde Verminderung
der Erwerbsfähigkeit, wogegen sich die Be klagten, nach ursprünglicher
gänzlicher Bestreitung ihrer Haft-pflicht, nur zur Bezahlung einer
Entschädigung für die Kosten der, ihres-

784 Oberste Zivilgerichlsinstanz. [. MaterielirechtlicYe Entscheidungen.

Erachtens dem Kläger zuzumutenden Bruchoperation, sowie für die
sonstigen, mit der Operation verbundenen Vermögensnachteile (insgesamt
600 Fr.) bereit erklärten.

Über die Aussichten im Falle der Vornahme, wie auch der Nichtvornahme der
Bruchoperation hat sich der medizinische Experte, auf dessen Gutachten
beide kantonalen Jnstanzen abgestellt haben, wie folgt ausgesprochen:
Wenn sich der Mann nicht operieren lässt ,ift er nicht nur in seiner
Erwerbsmöglichkeit und Arbeitsfähigkeit .beeinträchtigt, sondern
auch immer in seiner Gesundheit gefährdet, da das Bruchband selten
ganz sicher schliesst und auch nicht immer , getragen wird. Er ist
immer von der Einklemmungsgefahr bedroht. Mit dem Bruchband ist der
Mann zur Zeit ganz arbeitsfähig. Eure Vergrösserung des Bruches oder
eine Einklemtnung desselben fann den Mann arbeitsunfähig machen. Eine
Einklemmung tritt viel eher bei solchen, sonst nicht zu Bruch veranlagten
Menschen ein, da der Ring starrer-ist, der Darm wohl hinausgepresst
wirdaber nicht wieder zurück kann. Der Bruch sollte operano beseitigt
wer-den ..... Die Bauchdeckenmuskulatur ist in der Leistengegend so
gut entwickelt, dass die Bruchoperation einen vollen Erfolg Ur-spricht
..... Dadurch, dass der Brach, trotzdem der Patient ein Bruchbaud
trägt, wieder austreten kann, ist der zu Untersuchende insei"ner Arbeit
gehet-unt ..... Diese Einbusse bleibt, solange der Vruch vorhanden ist,
bestehen Sie kann vermehrt werden, wenn der Bruch sich einklemmt. Die
Einklemmung des Bruches ist lebensgesährlich und macht eine sofortige
Operation notwendig ..... Sn der Regel schätzt man die Einbusse bei
vorhandenen Brüchen auf 10 °o. Bei dem zu Untersuchenden wäre wegen der
Einzklemmungsgefahr, welche durch sdie Enge der Bruchpsorte vermehrt ist,
der Prozentsatz etwas höher zu berechnen ..... Die Wahrscheinlichkeit,
dass bei Gröhbiel infolge der Operation eine Benenverstopfnng, welche
die nötige Vorbedingung einer Embolie ist, auftritt, ist so gering,
dass man mit gutem Gewissen die Gefahr einer Embolie verneinen kann
..... Die chirurgische Universitätsklinik operiert alle Brüche in
Lokalanästhesie. Richtig angewandt nimmt die Einspritzung eines örtlich
schmerzstillendeu Mittels die ,Schmerzen vollständig ..... Gröhbiel hat
sehr gute Bauchdecken, die verschiedenen Schichten (Fascien) sind so
gut entwickelt, dassL. Haftpflicht für den Fabrikund Gewerbebetrieb. N°
133. 785

,Gröhbiel Aussicht auf dauernde Heilung hat. Er hat sicher mehr Aussicht
auf dauernde Heilung als der Durchschnitt der Operierten,

die meistens sehr schwache Leistenpforten haben-

B. Durch Urteil vom 11. November 1913 hat das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt auf Grund der Erwägung, dass dem Kläger die Duldung
der Bruchoperation wohl zugemutet werden forme, erkannt:

5Die Beklagte wird zur Zahlung von 600 Fr. nebst Zins zu

50/0 seit 8. Mai 1913 an den Kläger verurteilt. Dem Klager wird das
Nachklagerecht im Sinne von Art 8 und 13 des Fabrikhaftpflichtgesetzes
vorbehalten "

Gegen dieses Urteil hat der Klager die Berufung an dasC Bundesgericht
ergriffen, mit dem Antrag aus anheissung der Klage im Vollen Betrage
von 4270 %:.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Für die Frage, ob dem Kläger die Duldung der Bruchoperation zugemutet
werden kbnne, und ob ihm daher nur derjenige Schaden zu vergüten
sei, den er im Falle der Vornahme der Operation erleidet, oder ob
die dauernde Verminderungseiner Erwerbssähigkeit zu berücksichtigen
sei, die im Falle der Nichtvoruahme der Operation eintritt, sind die
grundsätzlichen Ansführungen des bundesgetichtlichen Urteils vom 20. März
1912 i. S. Müller gegen Maschinenfabrik Burckhardt (US 38 II S. 238)
massgebend. Danach sind in jedem einzelnen Falle gegen einander

abzuwägem einerseits die mit der Operation möglicherweise ver-

bundenen Gefahren und Beschwerden, anderseits die mehr oder minder grosse
Aussicht aus Beseitigung jeglicher schädlichen Folgen des Unsalles durch
Vornahnte der Operation, sowie die mehr oder weniger grossen Nachteile
im Fall ihrer Nichtvornahme Auf Grund der Abwägung dieser Faktoren ist
dann zu entscheiden, ob unter den Umständen, wie sie der konkrete Fall
aufweist, ein vernünftiger, normaler Mensch sich der Operation unterziehen
würde oder nicht Dagegen kann es sich im Gegensatz zu der vom Kläger in
der heutigen Verhandlung vertretenen Ansicht nicht darum zu bezeichnen,
deren Duldung dem Verletzten zuzumuten ist, und diejenigen, denen er
sich nicht zu unterziehen braucht.

786 Oberste Zivilgerichtsinslanz. I. Materiellrechliiche Entscheidungen.

2. Im vorliegenden Falle ist nun die Vorinstanz auf Grund einer
eingehenden medizinischen Expertise, welche über alle massgebenden
Faktoren Ausschluss gibt, zu dem Resultate gelangt, dass einerseits
die Operation für den Kläger dank seinem Alter (30 Jahre),
seiner ausgezeichneten Konstitution und nicht zum mindesten dank
der besonders günstigen Beschaffenheit seiner Bauchdeckennmskulatur
und der sog. Leistenpforten durchaus ungefährlich ist, ferner einen
vollen, dauernden Erfolg verspricht und auch (mittels Lokalanästhesie)
ohne jegliche Schmerzen vorgenommen werden kann, während anderseits der
bleibende Nachteil im Falle der Nichtvornahme der Operation gerade beim
Kläger relativ gross ist weil dieser wegen der besondern Beschaffenheit
der Bruchpforte, bezw. des Ringes, einer beständigen Einkleminungsgefahr
ausgesetzt ist, die sogar seinen Tod herbeiführen kann-

An diese, in keiner Weise aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen
des kantonalen Richters ist das Bundesgericht gebunden. Darnach aber
sind die Verhältnisse im vorliegenden Falle (im Gegensatz zu dem Fall,
der dem ziterten Urteil des Bundesgerichts vom 20. März

1912 zu Grunde lag) derart, dass dem Kläger die Duldung der Operation
wohl zugemutet werden kann Die Vorinstanz hat ihm. daher mit Recht nur
für die Kosten der Operation und die sonstigen-

mit dieser verbundenen Vermögensnachteile eine Entschadigung zugesprochen
_ Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

ss Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 11. November 1913 in allen Teilen
bestätigt5. Erfindungspatente. N° 134. , 787

5. Erfindungspatente. Brevets d'invention.

134. Eli-teil der I. Divilabteilung vom 29. Youembet 1913 in Sachen
Gabcer Mökühle 3.435... Bekl. u. Ver.-KL, gegen Dwiissy, Kl. u. Ber.-Bekl.

Der Vertrag, wonach ein Erfinder einem Dritten das Recht zur Ausbeutung
der Erfindung erteilt und sich verpflichtet, sie in be-si stimmten
Ländern a in vollem Umfangs zu patentieren , ist kein eigentlicher
Lizenznertrag. Verhällnis der gesetzlichen und der vertraglichen
Bestimmungen in Hinsicht auf die Garantiepfll'oht. Frage, ob jene
Verpflichtung zur Patentz'erung in vollem Umfangs erfüllt sei, trotzdem
ein einzelnes Element der Erfindung, weil im Gemeingebrauch stehend,
nicht patentierbar ist. Bei der Beantwortung kann nicht lediglich darauf
abgestellt werden, dass die E rsi findnng rechtlich eine Einheit bildet,
sondem entscheidend ist die Bedeutung der Ninhtpa'tenfierbarkeit dieses
einzelnen Elementes für den technischen und wirtschaftlichen Wert der
ganzen Erfindung Rückweisnng zur Akten vervollständlgung m diesemPnnfcte
durch Expertenheweis. Ablehnung eines beantragten Zeugenòeweises.

i. Bei den Webstühlen müssen die leer gewordenen Faden-

'spnlen ständig durch neue gefüllte ersetzt werden, und es sind daher
besondere Verrichtungen zur selbsttätigen Answechslnng der leeren

Spule geschaffen worden, also zu deren Herausnahme aus dem Schützen
(Webschifschen) und zu der Einführung einer gefüllten Spule in
diesen sowie deren Einfädelungx Bei der praktischen Verwendung
dieser Auswechslnngsvorrichtungen haben sich aber oft Störungen im
Arbeitsprozesse gezeigt, indem die Einfädelung der neuen Spule sich nicht
vollzog, weil das Fadenende der Spule entweder zerriss oder nicht in
das Gebiet der Einfädelungsorgane gelangte Diesen Übelständen hat der
Klager, der in Schindellegi eine Baumwollweberei betreibt, durch eine
besonders konstruierte Maschine abzuhelfen versucht. Zur Verwertung
seiner Erfindung trat er im Mai 1910 durch Vermittlung der Firma Henry
Baer & Cie., Fabrifsssùr technische Apparate und Präzision-Zinswmente
in Zurich, mit der Beklagten, der Firma Gabler Webstühle A.-G. in Zürich
in Unterhandlung. Am 'Z'. Juni 1910
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 39 II 783
Datum : 23. Dezember 1913
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 39 II 783
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 782 Oberste Zivilgerichisinstanz. [. Materiellrechtliche Entscheidungen. decisione


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
erfinder • duldung • bundesgericht • beklagter • mann • weiler • basel-stadt • schmerz • minderheit • frage • vorinstanz • erfindungspatent • embolie • schaden • technisches gerät • entscheid • arbeitsunfähigkeit • sachverständiger • unternehmung • umfang
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