768 Oberste Zivflgericbesinstanz. E. Materielirechfliche Entscheiduqu

schädigt hat, während beim Beklagten es sich nur darum handeln Tann, ob
er für diese Schädigung kraft Gesetzes, nach Art. 62 aOR, ieinzustehen
habe. Selbst wenn also ein Regreszanspruch aus Liri. 4 gegen Magnol
bestände, so wäre das nicht auch von selbst gegenüber dem Beklagten
der Fall-

{). Kame somit die Klägerin aus keinem der erörterten Rechts..grimde
gegen -den Beklagten eine Forderung auf Ersatz des von ihr als
Haftpflichtiger Geleisteten erlangt haben, so ist die Klage wegen
mangelnder Aktivlegitimation abzuweisen Damit wird die Prüfung der andern
im Prozesse ausgeworfenen Fragen überflüssig; im besondern, ob eiue solche
Forderung nach Art. 72 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag
von der Klägerin auf die Versicherungsgesellschaft Rheuania übergegangen
wäre und daher die Aktivlegitimation auch von diesem Gesichtspunkte aus
fehlte oder ob einer llägerischen Fordenmg die (&an der Ver5jälyxung
entgegmstände si

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts , des
Kantons Basel-Landschaft.vom 26. September 1913 bestätigt

131. Zweit der II. giudei-felina vom 23. Dezember 1913 in Sachen Ms,
BekL u. Ver.-KL, gegen zum, Kl. u. Ber.-Bekl.

Erw. 1: Bürgschaft und kumulat'ive Schuldubemahme. Angeéiiohe [cumulative
Schuldübemahme in einem Fan, in welciwm es sich in Wirklichkeit um die
Eingebung einer einfachen Bürgschaft handelte, die Schriftform aber
nicht beobachtet wurde. Verhältnis des Begriffs ,der kumulc'eàe'ven
Schuide'ibernahme zu demjenigen der Soiidarée'irgschaft.

Erw. 3 : Bauhandwerkerpfandrecht. Berechnung der Frist zur Erwe'rlcung
der provisorischen Eintragung (Art. 839
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 839 - 1 Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden.
1    Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden.
2    Die Eintragung hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen.
3    Sie darf nur erfolgen, wenn die Pfandsumme vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet.
4    Handelt es sich beim Grundstück unbestrittenermassen um Verwaltungsvermögen und ergibt sich die Schuldpflicht des Eigentümers nicht aus vertraglichen Verpflichtungen, so haftet er den Handwerkern oder Unternehmern für die anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen nach den Bestimmungen über die einfache Bürgschaft, sofern die Forderung ihm gegenüber spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeit schriftlich unter Hinweis auf die gesetzliche Bürgschaft geltend gemacht worden war.
5    Ist strittig, ob es sich um ein Grundstück im Verwaltungsvermögen handelt, so kann der Handwerker oder Unternehmer bis spätestens vier Monate nach der Vollendung seiner Arbeit eine vorläufige Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch verlangen.
6    Steht aufgrund eines Urteils fest, dass das Grundstück zum Verwaltungsvermögen gehört, so ist die vorläufige Eintragung des Pfandrechts zu löschen. An seine Stelle tritt die gesetzliche Bürgschaft, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt sind. Die Frist gilt mit der vorläufigen Eintragung des Pfandrechts als gewahrt.
in Verbindung mit Are. 963! ZGB).

A. Der Beklagte hatte am 1. September 1911 dem Unter-

nehmer Premezzi in Bischofszell, über welchen seither der
Konkurs ausgebrochen ist, den Bau eines Wohuhauses mit Sticklokal
auf3. Obligaüonsnrecht. N° 131. M

einem dem Beklagten gehörenden Terrain zum Gesamtpreise von 23,000
Fr. übertragen. Die im Baubeschrieb vorgesehenen Schreinerarbeiten hat im
Auftrage des Premezzi der Kläg er ausgeführt Ausserdem hat dieser infolge
direkter Bestellung seitens des Beklagten gewisse im Baubeschrieb nicht
vorgesehene Ertraarbeiten" ausgeführt, die jedoch als solche für den
vorliegenden Rechtsstreit ausser Betracht fallen.

Am 13. Mai 1912 sollte in Gegenwart des Beklagten, des Klägeksdes
bauleitenden Architekten und des Generalunternehmers Premezzi die
Vermessung sämtlicher vom Kläger ausgeführten oder noch auszuführenden
Arbeiten stattfinden; es konnten aber, weil Premezzi nicht erschien,
nur jene, dem Kläger vom Beklagten direkt bestellten Extraarbeiten
vermessen werden. Am 27. Mai 1912 stellte der Kläger dem Premezzi,
der sich schon damals in Zahlungsschwierigkeiten Refund, fùr die
im Baubeschrieb vorgesehenen Arbeiten Rechnung im Betrage Von 2213
Fr. 45 Ets. Einzelne der in der Rechnung, wie auch schon im Banbeschrieb
ausgeführten Arbeiten wurden jedoch vom Kläger erst im Juni und Juli 1912
ausgeführt (vergl. darüber Erw. 3 hieuach). Am 22. Juni, als der Kläger
die Arbeiten eingestellt hatte, weil er von Premezzi kein Geld mehr
erhielt, kam der Beklagte in die Werkstatt des Klägers und suchte ihn
zur Wiederaufnahme und Beendigung der Arbeiten zu Bewegen. Dabei machte
er ihm die aus Crw. 1 hienach ersichtliche Zusicherung was den Kläger
zur Beendigung der Arbeiten veranlasste Jnsähnlicher Weise, wie in der
Werkstatt des Klägers, äusserte sieh der Beklagte ungefähr zuderselben
Zeit anlässlich seines Zusammentreffen-s mit mehreren Handwerker-n in der
"Pofi in Bischofszell (vergl. darüber ebenfalls Erw. 1 hienach). Mitte
August 1912 stellteZder Kläger sodann das Gesuch um provisorische
{Eintragung eines Bauhandwerkerpsandrechtes im Betrage von 2213 Fr. 45
Cts. auf der Liegeuschaft des Beklagten. Diese provisorischeEintragung
wurde Ende August vom Grundbuchamt Bischofszell vorgenommen

B. Durch wien vom 6. September 1912 hat das Obergericht des Kantons
Thurgau über die vom Kläger gestellten Rechtsfragen : ·

1. Jst der Appella... pflichiig, an den Appellaten 2218 Fr. 45 Cis. nebst
Zins zu 5 % ab 4. Juli 1912 zu bezahlen?

770 Oberste Zivilgenchtsinstanz. ]. Maierielh'echtiiche Entscheidungen.

2. Jst gerichtlich festzustellen, dass der vom Grundbuchamt Bischosszell
laut Präsidialversüguug vom 26. August 1912 vorgenommene provisorische
Eintrag einer Handwerkerhypothek für die Forderung von Fr. 2213. 45 nebst
Zins rechtlich begründet sei, und dass demnach die Handwerkerhypothek
definitiv in das GrundBud; einzutragen ist ?"

_ erkannt:

Die Rechts-fragen 1 und 2 werden bejahend entschiedeth _ Die Begründung
dieses Urteils lautet, soweit hier in Betracht kommend, wie folgt:
Das Versprechen des Beklagten, die Bauforderung des Klägers bezahlen zu
w,ollen, sei als eine Schuldüberna hme zu betrachten Der Beklegte habe
nach klägerischer Behauptung- die Zusicherung gegeben, die Professionisten
zu zahlen , an ihm, dem Veklagten, müsse niemand etwas verlieren Es
handle sich nicht um eine Erklärung, er werde für den Fall haften, wenn
von dem Unternehmer Premezzi eine Zahlung nicht erreichbar sein wer . Es
dürfe nicht übersehen werden, dass es sich um das Versprechen auf Zahlung
von Leistungen der Bauhandwerker handelte, welche ihm zukommen sollten,
oder welche bereits für ihn geleistet waren-L Das Zahlungsversprechen
wäre abgegeben worden, als die Handwerker wegen Zahlungsverzugs des
Unternehmers die Arbeiten nicht leisteteu und demnach die schlechte
Finanzlage Premezzis bereits bekannt war. Der Beklagte habe also ein
Interesse an der Schuldübernahme gehabt. Sei nun der Beweis eines solchen
Zahlungsversprechens geleistet ? Es sei dies zu besahen. Denn hierüber
liege einmal das bestimmte Zeugnis des Schreiners Traugott Brüllmann
vor, welcher allerdings in entfernter Verwandtschaft zum Kläger stehe;
sodann von Fritz Schönholzer, Karl Blum, Ferd. Stäheli, Wilhelm Muller,
Jean Ammann und Gott-lieb Fröschle. Des Fernern sei zu verweisen an
die bestimmt lautende Aussage des Jndizienzeugen Albert Meuret, dem der
Beklagte erklärt habe, er mufse noch den Klager zahlen, er sei ihm gut
gestanden Das erste Klagebegehren sei daher zu schützen Was das zweite
Rechtsbegehren betreffe, so sei ausgewiesen, dass im Juni und Juli 1912
noch Arbeiten am Neubau des Beklagten ausgeführt worden seien. Es sei
dies festgestellt durch die Depositionen des Zeugen Traugott Brüllisauer,
der z B noch am 22 Juni 1912 8 Stun-3. Obligaiîoneurechi. N° ist ss '771

ben, am 4. Juli 11-"2 Stunden im Neubau gearbeitet- habe, ferner des
Zeugen Theodor Zeller, Glasermeifter, welcher am 31. Mai und 3. Juni
im Anftrage des Klägers an den Neubau Arbeit leistete-C sodann des
Albert Meuret, Gipfer, der bezeuge, dass der Kläger noch zu Anfang
Juni Holzlamperien angebracht habeendlich des Zeugen Fröschle, der
laut Arbeitsbüchlein am 19. Juni, 22. Juni und 3. Juli im Neubau Klaus
gearbeitet habe. Der Anspruch auf Anerkennung des Handwerkerpfandrechtes
sei daher als begrimdet anzuerkennen-L Der Einwand des Beklagteu, das .
Pfand haste eventuell nur im Verhältnis des mit dem Unterneh-

' mer Premezzi vereinbarten Bauwertes, subedentuell im Verhältnis

des Schätzungswertes, sei neu, und es sei deshalb darauf nicht
einzutreten ,

C. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen, mit dem Antrag aus Abweifung der Klage, eventuell alli
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Beweisaufnahme darüber-, dass:

a) Die nach dem 15 Mai 1912 am Neubau des Berufung-Zklägers ausgeführten
Arbeiten vom heutigen Berufungsklager bezstellt und bezahlt worden seien;

b) Die samtlichen Forderungen der Unterakkordanten die Hauptschuld des
Eigentümers gegenüber feinem Unternehmer erheblich Wer-steigen und daher
eine Reduktion im Sinne des bundesgerichtlichen Urteiles vom 29. Juni
1913 stattzufinden habe."

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das erste Rechtsbegehren des Klägers gründet sich auf eine kumulative
Schuldübernahme des Beklagten hinsichtlich des dem Kläger von Preniezzi
geschuldeten Werklohnes.

Die grundsätzliche Frage, ob die sog. kumulative Schuldübernahme
oder Schuldmitübernahme als selbständiges Rechtsinstitut neben
der Bürgschaft anzuerkennen sei und daher der für die Bürgschaft
geforderten schriftlichen Vertragsform nicht bedürfe, oder ob die ku'
mnlative Schuldübernahme mit der sog. Solidarbürgschaft identisch sei
und daher, wie diese, nur durch eine schriftliche Erklärung des Bürgeu
zustandekommen könne (vergl. darüber Haus Reichel, Die Schuldmitübernahme,
insbes. S. 86 ff. und S. 200 f.; sowie, speziell für das schweiz. Recht:
Oser, Vorbemerkung 2 a

772 Oberste Zivilgerichtsinsfanz. I. älateriellrechtliche Entscheidungen.

zu Art. 175 183 DSR), braucht anlässlich des vorliegenden Falles

nicht entschieden zu werden. Denn diejenige Erklärung desKlägers, welche
der Beklagte als kumulative Schuldübernahme bezeichnet-

weist von der Nichtbeobachtung der Schriftsortn abgesehen -

alle Merkmale einer gewöhnlichen Bürgschastsverpflichs tung, also weder
einer Solidarbürgschaft noch einer kumulativen Schuldüberuahme anf.

Dass es sich im vorliegenden Falle in der Tat um eine gewöhnliche
Bürgschaft handelte, ergibt- sich mehr oder weniger deutlich schon aus der
eigenen Sachdarstellung des Klägers, sowie aus den, allerdings spärlichen,
tatsächlichen Feststellungen des angesochtenen

Urteils. Denn darnach hat der Beklagte zu einer Zeit, als die--

Handwerker wegen Zahlungsverzugs des Unternehmers die Arbeiten nicht
leisteten und demnach die schlechte Finauzlage Pretnezzis bereits
bekannt war, den Handwerkern die Zusicherung abgegeben, er werde die
Professionisten zahlen; an ihm, dem Beklagteu, müsse uiemand etwas
verlieren ; und einem Dritten (Albert Meuret) hat er geradezu erklärt:
er müsse noch den Maisch zahleu", er sei ihm gut gestanden.

Mit Unrecht zieht die Vorinstanz aus diesen tatsächlichen Feststellungen
den Schluss, es handle sich nicht mn eine Erklärung, er (se. der BeklagteJ
werde für den Fall haften, wenn von dem Unternehmer Premezzi eine Zahlung
nicht erreichbar sein merde. Im Gegenteil deuten gerade die angeführten
Aussagen des Beklagten auf dessen Absicht hin, nur insoweit zu haften,
als von Premezzi eine Zahlung nicht erreichbar sein wei de.

Abgesehen von der Erwägung, dass der Beklagte gar keinen vernunftigen
Grund haben konnte, eine solidarische und primäre Haftung neben Premezzi
zu übernehmen, fahrt zu demselben Resultate auch die im vorliegenden
Falle zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen
Urteils unumgäugliche, s elb =ständige Prüfung der Zeugenaussagen durch
das Bundesgericht. Nach den Erklärungen der vom Kläger selbst angerufeuen
Zeugen hat der Beklagte Ende Juni 1912 in der Post in Bischofszell
in Gegenwart mehrerer Handwerker, u. a. auch des Klägers, sich dahin
geäussert, dass an seinem Hause niemand etwas verlieren müsse-I wenn
Premezzi auch die Beine strecke-C so zahle3. Obligatimsixenmcht. N°
131. 7737-

er (der Beklagte) die Handwerker schon (so der Zeuge Schönholzer); ef
(der Beklagte) wolle nicht in einem Hause wohnen, wo d'Lüt müesse verlüre;
wenn Premezzi nicht zahle" zahle er, der Beklagte (so der Zeuge Blum);
wenn Premezzi nicht zahlen könne, zahle er; es müsse fein Haudwerker einen
Rappen verlieren (so der Zeuge Stäheli); -bei seinem Neubau hätten die
Handwerker nichts zu verlieren", er sei dann auch noch da, wenn Premezzi
Wnicht mehr zahlen- könne (so der Zeuge Müller); wenn Premezzi niimme do"
sei, sei dann z'letzt am End er no do (so der Zeuge Ammann).

Der Beklagte hat somit in der Tat die von ihm anlässlich des Gesprächs
in der Post" in Aussicht gestellte direkte Bezahlung der-Handwerker
in unverkennbarer Weise von der vorherigen Austreibung des Premezzi
abhängig gemacht-

. Nach der Aussage zweier anderer Zeugen (Brüllisauer und. Fröschle)
hat nun der Beklagte allerdings am 22. Juni 1912 in der Werkstatt der
Klagers diesem persönlich eine weitere Zusicherung in dem Momente gemacht,
als der Kläger erklärte, er erhalte von Premezzi kein Geld mehr und wolle
deshalb nicht weiter-arbeitenAuch scheint der Beilagte diese Zusicherung
in seinem eigenen, desBeklagteu Interesse abgegeben zu haben , was nach
der Auffassung des Klägers und der Vorinstanz (vergl. auch Hans Reichel,
La ,D.. S. 276 ff.) auf das Vorliegeu einer kunmlativen Schuldübernahmes
im Gegensatz zur Bürgschaft hindeuten soll. Allein, abgesehen-davon, dass
die Vorinstanz den Zeugen Brü· lElissasner (don ihrBrüllmauns genannt),
der-nach den-Akten ein Geschwisterkind der Ehesrau des Klägers isf , wegen
,,-entsernter Verwandtschaft als nicht voll glaubwiirdig zu betrachten
s scheint deutlich spricht sie sich freilich hierüber nicht aus , fällt
in Betracht, dass sogar nach der Aussage dieses, dem-Klöster jedenfalls
günstig gesinnten.Zeugen, ebenso wie des weiteren Zeugen Fröschle, der
Beklag auch bei jener in der Werkstatt des Klägers abgegebenen Bufi erung
ausdrücklich die Bemerkung beigefügt hat: Aber der andere der Tschingg"
(d. h. Premezzi) der muss d'Beiu strecken, beszt Es muss kein Handwerker
verlieren, wenn der andere schon die, Beine strecken muss."

TTL Ohr-esse Zivilgarichtsinstatiz. {. Materielirechiliche Entscheidungen.

Tatsächlich hat somit der Beklagte nicht nur anlässlich des mehr
zufälligen Zusammentreffens in der Pos ", als er sich gesprächsweise über
sein Verhältnis zu den Handwerkern äusserte, sondern speziell auch in dem
Momente, in welchem er sich dem Kläger gegenüber rechtlich verpflichtet
haben soll, mit aller Deutlichkeit betont, dass es sich für ihn nur um
eine subsidiäre Haftung für die Erfüllung der bereits bestehenden und
weiter bestehen-

_ den Verbindlichkeiten des Premezzi handeln könne. Ju dieser subsidiär-en
Haftung für die Erfüllung einer fremden Verbindlichkeit liegt aber gerade
das Charakteristische der gewöhnlichen Bürgschaft, im Gegensatz sowohl
zur Solidarbürgschaft, als zur kumulativen Schuldübernahme (sofern
diese letztere überhaupt ein von der Solidarbürgschaft verschiedenes
Rechtsinstitut ist), und übrigens (vergl. BGE 37 II S. 184 ff. Erw. 2)
auch im Gegensatz zum sog. Garantievertrage des am. 127, bezw. 111 DR.

Die vom Kläger in seinem ersten Rechtsbegehren geltend gemachte Forderung
ist daher, wegen Nichtbeobachtung der für die Bürgschaft vorgeschriebenen
Schriftform, abzuweisen.

2. Anders verhält es sich mit dem Begehren des Klägers, es ssei für
seine Forderung von 2213 Fr. 45 Cfs. ein Bauhandwerkerpfandrecht auf
der Liegenschaft des Beklagten einzeln-agen-

Vor allem ist in dieser Hinsicht festzustellen, dass die Bestimmungen des
ZGB über das Bauhandwerkerpfandrecht auf den vorliegenden Fall anwendbar
sind, trotzdem der Werkvertrag, auf welchem die Forderung des Klägers
beruht, aus dein Jahre 1911 datiert und auch ein Teil der in Betracht
kommenden Arbeiten noch vor dem 1. Juni 1912 ausgeführt worden ist. Zu
dieser Beziehung genügt es, auf die Ausführungen des bundesgerichtlichen
Urteils vom 25. Juni 19131 · S. Gürtler gegen Laub(Praris1I S. 881 f
Erw. 2*) zu ver-weisen

Was die vom Beklagten erstmals· in der Berufungss chrift erhobene
Einrede betrifft, dass von dem Betrag von 2213 Fr. 45 Cis wenigstens
diejenigen Zahlungen in Abzug zu bringen seien, die der Beilagte noch
vor dem 1. Januar 1912 direkt an Pretnezzi geleistet habe (angeblich
13,000 Fr.), so ist darauf nach Art. 80
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 839 - 1 Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden.
1    Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden.
2    Die Eintragung hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen.
3    Sie darf nur erfolgen, wenn die Pfandsumme vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet.
4    Handelt es sich beim Grundstück unbestrittenermassen um Verwaltungsvermögen und ergibt sich die Schuldpflicht des Eigentümers nicht aus vertraglichen Verpflichtungen, so haftet er den Handwerkern oder Unternehmern für die anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen nach den Bestimmungen über die einfache Bürgschaft, sofern die Forderung ihm gegenüber spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeit schriftlich unter Hinweis auf die gesetzliche Bürgschaft geltend gemacht worden war.
5    Ist strittig, ob es sich um ein Grundstück im Verwaltungsvermögen handelt, so kann der Handwerker oder Unternehmer bis spätestens vier Monate nach der Vollendung seiner Arbeit eine vorläufige Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch verlangen.
6    Steht aufgrund eines Urteils fest, dass das Grundstück zum Verwaltungsvermögen gehört, so ist die vorläufige Eintragung des Pfandrechts zu löschen. An seine Stelle tritt die gesetzliche Bürgschaft, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt sind. Die Frist gilt mit der vorläufigen Eintragung des Pfandrechts als gewahrt.
OG nicht einzutreten.

* S. 209 f. m diesem Bande.3. Obiigaiionenrecht. N° 131. 773)

Schon vor den kantonalen Jnstanzen verspätet war sodann sder
weitere Einwand des Beklagten, dass die Summe der Forderungen der
einzelnen Unterakkordanten den im Generalbauvertrag festgesetzten
Gesamtpreis übersteige, und dass daher (nach Praxis" II S. 886
ff. Erw. 6 [:*) das für die Forderung von 2213 Fr. 45 (Cis. verlangte
Bauhandwerkerpfandrecht eventuell nur im Verhältuis der vom Beklagten
geschuldeten Gesamtakkordsumme {23,000 Fr.) zum Gesamtbetrage der von
Premezzi den Unterakkordanten geschuldeten Beträge (angeblich 36,560
Fr. 47 Cis.) bewilligt werden dürfe. Auch auf diese Einrede ist somit
nicht einzutreten.3 Bei dieser Sachlage bleibt, da der Beklagte die
Richtigkeit der vom Klager gestellten Rechnung an sich, soweit aus den
Akten er ichtlich ist vor den kantonalen Jnstanzen nicht be tritten hat,
nur noch zu prüfen, ob der Beklagte die Frist des Art· 839 Abs. 2 ZGB
gewahrt habe. Trifft dies zu, so muss die verlangte definitive Eintragung
des Bauhandwerkervsandrechtes bewilligt werden, im umgekehrten Fall wäre
sie dagegen zu verweigern.

Da die provisorische Eintragung nach" der Feststellung des
ist-stinstanzlichen Urteiles Mitte August vom Kiäger nachgesucht
wor- den, und nach der Feststellung der II. Instanz die Eintragung
selber spätestens am 27. August erfolgt- ist (bei den Akten liegt
übrigens ein Schreiben des Grundbnchamtes Bischofs-zell, wonach sie
schon am 21. August stattgefunden hatte), und da der Kläger, wie der
Beklagte nicht bestreitet, noch im Juni und Juli 1912 am Neubau des
Beklagten gearbeitet hat so hängt der Entscheid über den Bestand oder
Nichtbestand des beanspruchten Pfandrechtes davon ab, ob es sich, wie
der Kläger behauptet, bei jenen von ihm tin Juni und Juli ausgeführten
Arbeiten, wenigstens teilweiseum solche Arbeiten handelte, die er laut
Werkvertrag und Baubeschrieb im Auftrage des Generalunternehmers Premezzi
auszuführen hatte, oder ob es im Gegenteil, wie der Beklagte behauptet,
ausschliesslich Ertraarbeiten waren, d. h. solche Arbeiten, die der
Beklagte dein Kläger direkt bestellt hatte.

Gerade über diese, für das Schicksal des zweiten klägerischen
Rechtsbegehrens entscheidende Frage enthält nun das vorliegende

* S. 21.1 ff. in diesem Bande. AS 39 H 1913 51

778 Oder-Sie Zivilgerichtsinsissasszsi i. distterieilkeeiitiiehe
Egiscizeiilgngenz

obergerichtliche Urteil keine tatsächlichen Feststellungen, sondern eswird
darin nur konstatiert, dass der Klager im Juni ' und Juli noch am Nathan
des Beklagten gearbeitet hat, was aber angesichts der bereits erwähnten
Einrede des Beklagten, es habe sichdabei um die von ihm direkt bestellten
Extraarbei ten gehandelt,. zur Gutheissung des klägerischen Begehrens
nicht genügt. Deutlicher ist in dieser Beziehung das erstinstanzliche
Urteil, wenigsiens insoweit, als darin bestimmt ausgesprochen wird-,
dass es sich hier um Arbeiten handelte, welche noch unbedingt zum
-',333erkvertrag gehörten. Allein auch diese Erklärung des erstinstanzs
iichen Richter-s ist abgesehen davon, dass die oberste lantonale

Instanz dazu nicht Stellung genommen hat nicht ohne weiteres .

als tatsächliche Feststellung verwendbar, da das Bundesgericht .th
ihrer Überwequ zunächst einer Feststelluug darüber max.-fu,. welche
in technischer Beziehung näher zu bezeichnenden Arbeiten noch im
Juni und Juli vom Kläger ausgeführt worden find. Immerhin darf als
wahrscheinlich betrachtet werden, dass die L Jnstanz bei der Entscheidung
jener Rechtssrage einfach daran abgesielli hat, obdie betreffenden
Arbeiten imBaubeschrieb vorgesehen worden waren, oder nicht. Danach
wäre ihre Erklärung, es habe sich um solche Arbeiten gehandelt, die
noch unbedingt zum Werkvertrag gehörten, dahin zu verstehen, dass der
Kläger noch im Juni undJuli solche Arbeiten-ausgeführt habe, die im
Baubeschrieb vorgesehen waren. Hiemit würde auch die fernere Bemerkung
des erstinstauzlichen Urteils im Einklang stehen, der Kläger werde dem
Premezzi am 27. Mai'1912 mit Rücksicht auf die Zahlungss schwierigkeiten,
in denen sich dieser befand, wohl etwas vorzeitig Rechnung gestellt haben,
um zu seinem Gelde zu kommen. Da jedoch, wie bereits konstatiert, das
obergerichtliche Urteil in. dieser Beziehung überhaupt keine tatsächlichen
Feststellungen enthält, ist das Bundesgericht auch hier wieder"genbtigt,
die Ergebnisse desBeweisverfahrens selbständig zu würdigen.

Werden in diesem Sinne die Zeugenaussagen durchgaugen und mit dem
Baubeschrieb verglichen, so ergibt sich (vergl. die Aussagen der Zeugen
Brüllisauer, Zeller, Menret und Fröschle), dass den Kläger im Juni und
Juli zum mindesien noch die Lamperien, Fussleisten und Linkrustaleisten
geliefert und an Ort und Stelle3. Ohligafionenrecm. N° 131. ' '???

beseitigt (und zwar erstmals geliefert und befestigt, nicht etwa
bloss schon gelieferte, fehlerhafte Teile ersetzt oder sonstwie Fehler
ansgebessert) hat. Diese Lamperien, Fussleisien und Linkrnstaleisten
waren nun aber in der Tat im Baubeschrieb (sub Pos. 7 und 12 3. f. der
Schreinerarbeiten) vorgesehen Auch waren es keine ganz nebens ächlich
en Arbeiten; denn in der Preisofserte des Klagers vom Juni 1911 war
allein für die Lamperien,wenn and) kein sehr hoher Ben-ag, so doch
immerhin ein solcher von 158 Fr. angesetzt worden. Trotzdem also der
Klagetoffenbar aus dem von der I._ Instanz angenommenen Grunde (weil
bei der schlechten finanziellen Lage des Premezzi Eile geboten war)
-schon am 27. Mai 1912 Rechnung gestellt hat und sogar schon am 13. Mai
1912 die Bemessung sämtlicher Arbeiten hätte vornehmen.wollen, hat er
doch tatsächlich diejenigen Arbeiten, aus welche sich die provisorische
Eintragung vom 27. August 1912 bezieht, erst im Juni und Juli vollendet

' Zu demsexheu Resultate fahrt endlich auch die Etwa , da der Beklagte am
22. Juni 1912 keine Veranlassung gehickäghättk dem Slaget zu erklären,
er stehe für die Verbindlichkeiten des Premezzt em, wenn es sich damals
lediglich um die Fertigsteng solcher Arbeiten gehandelt hatte, die der
Beklagte direkt beim Kläger bestellt hatte.

Das Begehren des Kiägers um Eintragung eines Paul-andwerkerpfandrechtes
ist somit gutzuheissen. ss

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird dahin teilweise gutgeheissen und das Urteil
desvaergerichts des.Kantons Thurgau vom 6. September 1913 dahin
abgeändert, dass die erste Rechtsfrage verneinend entschieden wird. ,Jn
Bezug auf die zweite Rechtsstage wird die Berufung abgewiesen und das
erwähnte Urteil bestätigt
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 39 II 768
Datum : 26. September 1913
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 39 II 768
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 768 Oberste Zivflgericbesinstanz. E. Materielirechfliche Entscheiduqu schädigt hat,


Gesetzesregister
OG: 80
ZGB: 839
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 839 - 1 Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden.
1    Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden.
2    Die Eintragung hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen.
3    Sie darf nur erfolgen, wenn die Pfandsumme vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet.
4    Handelt es sich beim Grundstück unbestrittenermassen um Verwaltungsvermögen und ergibt sich die Schuldpflicht des Eigentümers nicht aus vertraglichen Verpflichtungen, so haftet er den Handwerkern oder Unternehmern für die anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen nach den Bestimmungen über die einfache Bürgschaft, sofern die Forderung ihm gegenüber spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeit schriftlich unter Hinweis auf die gesetzliche Bürgschaft geltend gemacht worden war.
5    Ist strittig, ob es sich um ein Grundstück im Verwaltungsvermögen handelt, so kann der Handwerker oder Unternehmer bis spätestens vier Monate nach der Vollendung seiner Arbeit eine vorläufige Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch verlangen.
6    Steht aufgrund eines Urteils fest, dass das Grundstück zum Verwaltungsvermögen gehört, so ist die vorläufige Eintragung des Pfandrechts zu löschen. An seine Stelle tritt die gesetzliche Bürgschaft, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt sind. Die Frist gilt mit der vorläufigen Eintragung des Pfandrechts als gewahrt.
BGE Register
37-II-182
Stichwortregister
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angabe • architekt • autonomie • basel-landschaft • bauhandwerkerpfandrecht • bauleitung • begründung des entscheids • beklagter • berechnung • besteller • blume • bundesgericht • bundesgesetz über den versicherungsvertrag • einfache bürgschaft • entscheid • frage • frist • geld • generalunternehmer • gesuch an eine behörde • hauptschuld • kumulative schuldübernahme • neffe • neubau • pfand • rechtsbegehren • richterliche behörde • richtigkeit • schreiner • sucht • terrain • thurgau • verhältnis zwischen • vermessung • verwandtschaft • vorinstanz • weiler • werklohn • werkvertrag • zahl • zahlungsversprechen • zelle • zeuge • zins • zusicherung