722 Oberste Zivilgerichtsinstanz._I. Materiellrechtliche Entscheidungen.

123. guten der I. Divilabteilnng vom 15. Yorembee 1913 in Sachen
,gt.-@. Feueemmm él. Moritz, Bekl. u. Hauptber.-KL, gegen chandler,
Kl. u. Anschlussber.-Kl.

Haftung des Gastwirts nach Art. 488 5108. 1. Selbstverschulden des
Gastes ?

&) Dem Gast ist in der Regel, insbesondere i-n Gasékdseze mit Pen
séonsbetrieb, das Verschliessen des Zimmers mit Abgabe des Schlüssels
nicht zuzu m-uten.

5) Die Vemar-gemy va/n sei-mark èn einer verscàiiessbareez Schatulle im
Zimmer genügt, ebenso die Verwahrung des Bargelées in Geldbeuteln in
einer Handtasche im schriener das Hemmliegenlassen der Taschenuhr auf
dem Nachttisch begründet ein Verschulden. ·

, 8) Pflicht zwAbgabe von Sachen von bedeutendem Werte : eint-ei sind
Stand, Vermögensverhältnisse und Gepflogenheiten des Gastes, sowie dei"
Bang des Hotels in Betrat-sitt In ziehen : immerhin ist ein gewisser
Objektiver Here-seiest mezze-legni.

:?. Verneimmg eines Verschuädens des Gastwi-rtes oder seiner Dienstleute.
3. Feststeilung des Schadens med Bestimmung der Entschädigung.

Das Bundesgericht hat

auf Grund folgender Prozesslage: : A. Mit Urteil vom 17. Mai 1913 hat
das Kantonsgericht von Graubünden erkannt: ·

1. Die Klage der Frau Malvine Harpner wird grundsätzlich gutgeheissen.

2. Die Beklagte ist pflichtig,· der Klägerin eine Entschädigung von
Fr. 2000. plns 5 % Zins seit Mitte August 1910 zu Bezahlen."

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Aufhebung und Abweisung der
Klage in vollem·Umfange.

C. Die Klägerin hat sich der Berufung innert Frist angeschlossen und
beantragt, die eingeklagte Forderung sei im Betrage von 7156 Fr. (= 6816
Kr.) plus 5 0/0 Zins seit Mitte August 1910 gutzuheissen, eventuell sei
ihr eine Summe nach richterlicheni Ermessen zuzusprechen, mindestens aber
der vom Kantonsgericht zugebilligte Betrag.3, Obiigationenrecht. N° 123. W

D. In der heutigen Verhandlung haben die Parteivertreter diese Anträge
erneuert; --

, in Erwägung:

1. Die Klägerin stieg mit ihrem Gemahl Kaiseri. Rat Viktor Harpner,
Grossindustriellem ans Wien, und ihrer Mutter-, am 21. Juli 1910 zu einem
dreiwöchentlichen Aufenthalt im (Grand Hotel Neues Stahlbad St. Meritz
ab. Nach Abreise ihres Gatten bewohnte sie allein Zimmer Ne. 75 im ersten
Stock; ihre Mutter wohnte im Zimmer Nr. 88 auf dem nämlichen Stockwert.

Am Nachmittag des 9. August 1910 wurden der Klägerin in ihrem
Zimmer Schmucksachen, Geld und Uhr entwendet, unter solgenden
Verumständnngen:. Als sie sich ungefähr um 1 Uhr in den Grill Room und
dann Vor das Hotel begab, liess sie gewohnheitsgemäss den Zimmerschlüssel
im Schlosse stecken, damit das Zimmermädchen das Zimmer in Ordnung
bringen könne. Gegen 31/2 Uhr kehrte sie in das Hotel zurück, legte
in ihrem Zimmer Hut Und Schirm ab und begab sich zu ihrer Mailer. Sie
blieb daselbst bis gegen 6 Uhr, wobei sie inzwischen nur einmal kurz
in ihr Zimmer ging. Etwas nach 8 Uhr kehrte sie in dieses zurück und
legte sich zu Bette. Als sie etwa um 7 Uhr die Uhr nachsehen wollte,
die sie auf den Nachttisch oder in die osfene Schublade gelegt hatte-,
fand sie sie nicht vor. Sie suchte dann in ihrem Necessaire, in dem sie
ihre Schmucksachen aufbewahrte; es handelt sich um eine 40 bis 50 cm
lange und zirka 30 cm hohe SchatUlle aus starkem Karten mit leichtem
Lederüberzug, versehen mit einem fog. Verkrund einem mit Schlüssel
verschliessbaren Schloss. Die Klägerin bewahrte diese Schatnlle ans dem
Boden unter dem Fenstersims auf. Beim Nachsehen entdeckte sie mm, dass
die Schatulle erbrochen und der meiste Schmuck entwendet war, nämlich :
zwei Brillantfterne, ein Anhänger mit Beckett, eine Nadel aus Brillanten,
ein Rubinring, eine goldene Brosche, eine Jmitationsperle und ein Opalring
Die Klägerin entdeckte fewer, dass ans einer Handtasche im Schrankan dem
der Schlüssel stecken geblieben war, aus zwei verschiedenen- Geldbeuteln
100 Kr. und 30 Fr., je in Gold, gestohlen worden waren. Die Klägerin
zeigte den Diebstahl sofort der Hoteldirektion an; die am nämlichen
Abend eingeleitete polizeiliche und nachherige

724 Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Malerielh'echtäche Entscheidungen.

gerichtliche Untersuchung blieb indessen erfolglos. Da die Hotelvers
waltung wegen Selbstverschnldens der Klägerin jede Entschädigung ablehnte,
kam es zum vorliegenden Prozess. Die Klägerin hat ursprünglich 8000
Fr. plus 5 0/0 Zins seit Mitte August 1910 gefordert; heute verlangt
sie noch 7156 Fr. (= 6816 Kc.) nebst Zins. Die Beklagte bestreitet jede
Entschädigungspflicht. Das Bezirksgericht Maloja hat die Klage zunächst
abgewiesen, das Kantonsgericht hat sie in dem sub A hievor angegebenen
Umfange geschützt.

2. Massgebend ist in rechtlicher Hinsicht Art. 486
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 486 - 1 Der Lagerhalter hat das Gut gleich einem Aufbewahrer zurückzugeben, ist aber an die vertragsmässige Dauer der Aufbewahrung auch dann gebunden, wenn infolge unvorhergesehener Umstände ein gewöhnlicher Aufbewahrer vor Ablauf der bestimmten Zeit zur Rückgabe berechtigt wäre.
1    Der Lagerhalter hat das Gut gleich einem Aufbewahrer zurückzugeben, ist aber an die vertragsmässige Dauer der Aufbewahrung auch dann gebunden, wenn infolge unvorhergesehener Umstände ein gewöhnlicher Aufbewahrer vor Ablauf der bestimmten Zeit zur Rückgabe berechtigt wäre.
2    Ist ein Warenpapier ausgestellt, so darf und muss er das Gut nur an den aus dem Warenpapier Berechtigten herausgeben.
alt OR. Dieser kennt
die Beschränkung der Kausalhaft des Gastwirts auf den Betrag von 1000
Fr wie Art. 487 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 487 - 1 Gastwirte, die Fremde zur Beherbergung aufnehmen, haften für jede Beschädigung, Vernichtung oder Entwendung der von ihren Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden durch den Gast selbst oder seine Besucher, Begleiter oder Dienstleute oder durch höhere Gewalt oder durch die Beschaffenheit der Sache verursacht worden ist.
1    Gastwirte, die Fremde zur Beherbergung aufnehmen, haften für jede Beschädigung, Vernichtung oder Entwendung der von ihren Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden durch den Gast selbst oder seine Besucher, Begleiter oder Dienstleute oder durch höhere Gewalt oder durch die Beschaffenheit der Sache verursacht worden ist.
2    Diese Haftung besteht jedoch, wenn dem Gastwirte oder seinen Dienstleuten kein Verschulden zur Last fällt, für die Sachen eines jeden einzelnen Gastes nur bis zum Betrage von 1000 Franken.
des rev. OR sie in Anlehnung an die neuere
französische und deutsche Gesetzgebung anfstellt, noch nicht.

Die Haftung der Beklagten nach Art. 486 aOR ist gegeben, sofern und soweit
die Beklagte nicht den Gegenbeweis erbracht hat, dass der Schaden durch
Selbstverschulden der Klägerin verursacht wurde. Die Beklagte erblickt
ein solches Verschulden hauptsächlich:

a] im Nichtverschliessen der Titre beim Ausgehen, in der Nichtabgabe
des Schlüsse1s; ferner -

b) in der angeblich ungenügenden Verwahrung der Schmucksachen, des Geldes
und der Uhr; endlich

c) in der Nichtabgabe des Schmuckes an das Hotelbureau zur Aufbewahrung.

3. ad a,. Es kann im Allgemeinen nicht als Verschnxden des Gastes
angesehen werden, wenn er beim Verlassen des Zimmers dieses nicht
abschliesst und den Schlüssel nicht abgibt. Der Gast lässt in der
Regel das Zimmer nur offen, damit das Dienstpersonal es sofort
aufräumen kann. Es ist denn auch namentlich bei längerem Aufenthalt
in Gasthösen mit Pensionsbetrieb durchaus üblich, das Schiiessen
zu unterlassen; in Passantenhotels ist beim ständigen Wechsel der
Gäste diesen etwas grössere Vorsicht zuzumuten. Die Bektagte hat nun
selber die Üblichkeit des Nichtabschliessens der Zimmer in ihrem Hotel
nicht eigentlich bestritten, wie denn auch die Vorinstanz ausführt,
es scheine in dieser Richtung im Neuen Stahlbad eine gewisse Übung zu
herrschen. Die3. OiJligatmnenrecht. N° 123. 725

Bettagte hat insbesondere auch nicht behauptet, die Gäste würden
durch Anschlag oder sonstwie eingeladen, die Schlüssel beim Verlassen
des Zimmers abzugeben. Wenn der Gast nicht ohne weiteres an eine
Entwendungsgefahr denkt und sich dagegen von sich aus schützt, so ist
das noch nicht Fahrlässigkeit. Gegen Diebstähle durch das Dienstpersonal
selber schützt das Abschliessen mit Abgabe

des Schlüssels übrigens nur sehr relativ. Zu Unrecht beruft sich

die Beklagte für ihre gegenteilige Auffassung auf Hafn er, Komm Anm. 6
zu am. 486. Hafner erklärt nur, im Offenlassen des Zimmers könne unter
Umständen ein Verschulden des Gastes erblickt werden, ebenso Moffet,
Manuel, S. 521, und noch einschränkender Haber-flick), Handbuch Bb. 9
S. 115, während Ernst, der Gastaufnahmevertrag. S. 69, darauf abstellen
will, ob der Gast sich für längere Zeit vom Zimmer entfernt Ebensowenig
kann die Beklagte aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 1911
i. S. Geith gegen Trorler, BGE 37 II Nr. 28, oder aus demjenigen des
Kantonsgerichts Waadt vom 12. März 1895 i. S. Fraser gegen Unger, Revue
13 Nr. 93, etwas zu ihren Gunsten her-leiten. Im ersten Fall handelt
es sich um das Aufhängen des Zimmerschlüssels am Kleiderhaken vor der
Türe; das Bundesgericht erblickte darin ein gewisses, für den Eintritt
des Schadens immerhin nicht kansales Verschulden; im zweiten Fall hatte
der Gast trotz ausdrücklicher Weisung des Gastwirts unterlassen, einen
im Gange befindlichen Schrank abzuschliessen. . Jst somit dem Gast in
der Regel das Verschliessen des Zimmer-s mit Abgabe des Schlüssels nicht
zuzumuten, so darf umsomehr verlangt werden, dass im Zimmer selber beim
Aufbewahren der eingebrachten SachenSorgfalt beobachtet werde.

ad b. Dass nun die Klägerin ihren Schmuck zu wenig sorgfältig aufbewahrt
und dadurch den eingetretenen Schaden verursacht habe, ist nicht
dargetan. Einmal ist die Versorgung der Schmucksachen in der Schamlle
an sich keine Fahrtäsfigkeit. Sodann kann eine solche auch nicht darin
erblickt werden, dass die Klägerin die Schamlle nicht in einem besonderen
Behälter, Schrank oder dergl. verschlossen hatte. Es steht fest, dass
die Schatulle mit dem Schlüssel oerschtiessbar und tatsächlich auch
zugeschlossen war. Weitergehende Vorsicht kann dem Gast in guten Treuen
nicht zugemutet werden;

726 Oberste Zivilgerjchtsinstanz. I. Materiellrechtlicde Entscheidungen.

der Gaftwirt hat auch hier mit der Übung seiner Gäste zu rechnen.

Das Nämliche gilt für das abhanden gekommene Geld. Die Klägerin hatte
ihr Bargeld ordnungsgemäss in Geldbenteln verwahrt, diese waren in einer
Handtasche aufgehoben und letztere war im Schrank versorgt. Freilich war
der Schrank nicht verschlossen, sondern es stak der Schlüssel daran. Doch
genügt dieser Umstand nach dem Gesagten nicht, um ein Selbstverschnlden
der Klägeriti im Sinne von Art. 486 aOR zu begründen. Eine mangelhafte
Versorgung des Geldes, die der Klägerin zum Verschulden anzu-

rechnen wäre und die für den Diebstahl kausal war, kann nicht -

angenommen werden.

Ungenügend war dagegen die Art und Weise der Ausbewahrung der Uhr. Es
war eigentlich überhaupt kein Ausbewahretu sondern ein Herrin-liegen
auf oder in dem Nachttisch Wenn die Vorinstanz

ausführt, es handle sich um einen Gegenstand, dessen Natur die

Aufbewahrung am fraglichen Orte nahelegte, so trifft das nicht zu.
Der bestimmungsgernässe Gebrauch und die natürliche Bersorgung der
Uhr bestehen darin, dass man sie bei sich trägt. Da somit der Klägerin
eine gewisse Sorglosigkeit zur Last fällt und der Kausalzusammenhang
zwischen dieser Fahrlässigkeit und dein Verlust der Uhr gegeben ist,
ist der Entlastungsbeweis hinsichtlich der Uhr erbracht.

ad c. Dass die Klägerin verpflichtet war, den gestohlenen Geldbetrag
zur Aufbewahrung auf dem Hotelburean abzugeben, hat die Beklagte selber
nicht eingewendetDagegen hat sie geltend gemachtdie Klägerin hätte ihre
sämtlichen Schmuckfachen abgeben sollen, weil es Sachen von bedeutendem
Werte seien, für die Art. 486 Abs. 2 aOR die Abgabe vorschreibe. Die
Borinstanz hält mit der Klägerin dafür, dass bei Beurteilung der Frage, ob
es sich um Sachen von bedeutendem Werte- handle, sowohl die Verhältnisse
der Gäste als des Gasthofes in Betracht zu ziehen seien und dass es
nicht nur auf den Gesamtwert der Schmuckfachen ankomme, sondern jedes
einzelne Stück zu berücksichtigen sei. Nun habe man es einerseits mit
einer reichen Familie aus grossindustriellen Kreisen zu tun, anderseits
stehe ein Hotel ersten Ranges in Frage. Unter solchen Umständen ginge
es zu weit, wenn verlangt werden wolltedass die Gäste auch diejenigen
Schmucksachen, die sie täglich brau-

3. Obligationenrecdt. N° 123. 72?

schen, täglich wieder dein Gastwirt zur Aufbewahrung übergeben müssten;
anderseits sollte der Gast von einem Hotel solchen Ran-

ges zufolge des hohen Preises, den er bezahle, auf erhöhte Sicherheit
mit Bezug auf seine Effekten rechnen dfn-fen. Diese Ausfüh-

rungen sind im allgemeinen zutreffend und das Bundesgeriche

schliesst sich ihnen un. Richtig ist insbesondere, dass mit den
Verhältnissen, den Gepflogenheiten und den Anforderungen zu rechnen isf,
wie sie heutzutage in der vornehmen Reisewelt und in den erstklassigen
Geschöan tatsächlich bestehen. Das schliesst aber nicht aus, dass ein
gewisser objektiver Massstab angelegt werden musswie denn auch das
rev. OR zum Schutz des Gasttoirtes eine ziffermässige Beschränkung der
Haftung eingeführt hat. Berg-[. ferner "Ernst, op. cit. S 82 ff.

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt mit
der Voxinstanz zur Bejahung der Abgabepflicht hinsichtlich der beiden
Brällantsterne, die zum Tragen im Haar bestimmt sind und einen Wert von
rund 1400 Kt. darstellen; ebenso hinsichtlich des Anhänger-s mit Perlen im
Wert von 3000 Kt. Es handelt sich hier um Sachen von bedeutendem Werte-c
auch wenn man den Stand und die Vertnögensverhältnisse der Klägerin sowie
den Rang des Hotels mitherficksichtigt, und es war der Klägerin die mit
der Abgabe verbundene Unbeqnemlichkeit zuzumuten Mit Recht hat dagegen
die Vorinstanz die Abgabepflicht hinsichtlich der übrigen entwendeten
Schmucksachen, nämlich des Rubinund des Opalringes, der als Brosche
verwendeten Nadal aus Brillanten, und der anderen, goldenen Brosche,
im Durchschnittswerte von 250 bis 300 Kr sowie der Jmitationsperle
verneint. Wenn die Klägerin diese Gegenstände nicht abgegeben hat so
kann ihr das nach dem Gesagten nicht zum Verschulden angerechnet werden.

4. Darnach entfällt die Haftung der Beklagten einerseits für die Uhr
und anderseits für die beiden Brillantsterne und den Anhänger, es
wäre denn, dass ein Verschulden der Beklagten oder ihrer Angestellten
vorläge. Denn der Gastwirt haftet für fein eigenes Verschulden und
dasjenige seinerDienstleute nach ausdrücklicher Gefetzesvorschrift
auch dann, wenn der Gast ihm Sachen von bedeutendetn Werte nicht zur
Aufbewahrung übergeben hat (Art. 486 Abf. 2). Nun liegt aber ein für
den entstandenen Schaden ursäch-

AS 39 H 1913 48

728 Oberste Zivilgerichtsinstanz. l. Materiellreehtliche Entscheidungen.

liches Verschulden des Direktor-s oder der Bediensteten nicht vor.

insbesondere wäre die angeblich verspätete Anrufung der Polizei

höchstens für die Nichtentdeckung des Diebes, nicht aber für den-

Diebstahl an sich kausal. Allein auch der Umstand, dass das Zimmermädchen
nach verrichteter Arbeit das Zimmer der Klägerin nicht verschlossen hat,
kann der Beklagten nicht als Verschulden entgegengehalten werden. Und
endlich fehlt jeder positive Anhaltspunkt dafür, dass der Gang im ersten
Stockwerk nngenügend überwacht war.

Der Nachweis des entstandenen Schadens ist laut Feststellung der
Vorinstanz rechtsgenüglich erbracht. Diese Feststellung beruht auf
bundesrechtlich unanfechtbarer Würdigung des Beweisergebnisses " und
ist daher für das Bundesgericht verbindlich. Da indessen eine genaue
Bestimmung des Wertes aller gestohlener Schmucksachen nicht möglich war,
hat die Vorinstanz der Klägerin einen Betrag zugesprochen, der ungefähr
der Differenz zwischen dem approximativen Gesamtwert einerseits und
dem Wert beider Brillantsterne und des Anhängers anderseits (4400
Kr.) entspricht. Sie hat demgemäss die Entschädigung aus rund 2000
Fr. bemessen. Trotzdein die Haftung da Beklagten nunmehr auch für die Uhr
im Werte von 140 Kr. wegfàllt, besteht kein zureichender Grund, um von
jenem Entschädigungsbetmge abzugehen. Die Beklagte hat die Bezisferung
des Gesamtschadens auf rund 6800 Rr. durch die Klägerin nie förmlich
bestritten; dieDifferenz macht somit immer noch reichlich 2000 Fr. aus; --

erkannt:

Haupts und Anschlussberufung werden abgewiesen und das Urteil des
Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. Mai 1913 wird in allen Teilen
bestätigt

3. Obligalionenrecht. no 124. 729

124. Sentenza 28 novembre 1913 della. I' Sezione civile nella causa
Hnbschmid Gottlieb e Maria. attore, contro Società. anonime. Merkur,
convenuta.

Azione di ripetizione dell'indebito a norma dell'art. 86 LEF. A ohi
incombe l'onere della prova? L'art. 34 v. CO inapplicabile all'incapace
che lavora in dipendenza altrui. Applicabilità dell'art. 30 v. 0.0. Il
oonseneo generico del rappresentante legale ad un contratto del minorenne
implica consenso ai singoli obhlîghi che da esso soatnriscono. Se questo
consenso ingeneri obbligazione anche del rappreseniante, era questions
retta dal diritto cantonale prima dell'entrata in vigore del CCS. Art. 86
LEF, 30 e 34 v. (10.

La Camera civile del Tribunale di Appello del cantone Ticino ebbe a
giudicare il 19 giugno 1913:

a) La ditta convenute è obbligata a restituire a. Gottlieb Hubschmid per
sè e figlia Maria la. somma di fr. 867 45 cogli interessi legali dal 16
novembre 1910.

b) È fatto obbligo alla. stessa ditta convenuta. di pagare agli attori
la somma di fr. 77.

Nei termini e nei modi di legge, le parti si appellarono di questa
sentenza al tribunale federale. La convenuta domanda. che-la petizione
venga respinta nella. sus. totalità. L'attore invece ehiede, per appello
adesivo, che, confermato il primo dispositivo, vengano riformati il
secondo e il terzo nel senso che il debito della convenuta verso la
parte attrice de fr. 77 sie portato a fr. 1820 25; --

Ritenuto in linea di fatto :

A. Maria Hubschmid, nata il 12 ottobre 1890, dopo essere
stats. al servizio della...convenuta. da diversi anni veniva.
assunta alla direzione della succursale di Locarno col 1° settembre
1909. Già. prima. di quest'epoca le veniva. consegnato l'ordine di
servizio (N° 153), come pure un'aggiunta. allo stesso, la cui ricevute
fu firmato. dalla Maria. Hubschmid e del padre Gottlieb. Nei quali atti
si dichiara, tra altro, che a, garantire tutte le ragioni che potranno
incombere ella. ditta.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 39 II 722
Date : 15. Januar 1913
Published : 31. Dezember 1914
Source : Bundesgericht
Status : 39 II 722
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 722 Oberste Zivilgerichtsinstanz._I. Materiellrechtliche Entscheidungen. 123. guten


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OR: 486  487
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