890 Dèersèe Zivilgerieàzlsinflane ·?... Meterielireehfliehe
Entseheidengesh

Tisset & couoiu à i'irrecevabilité et, subsidiairement, au rejet du
reeeurs. il fait observer que les enfauts du deuonce n'est pas le dreit
d'exiger la. mise sous tutelie de Ieur pere et us"-ont pas conséquent
pas qualité pour reeourir contre une decision qui apperait d'eiileurs
comme Pleinemene justifie'e.

Staaten; sur ces {sets ei conside'mné en droit ;

Dans un arg-ekrecent (Hu-bez e. Beleeviîle, errét du 23 novemeie
WELL? Ri} 38 H p. 448 et sein; Praxis II p. 95-97) le Diesle federal-. e
juge que les enfants n'siout eu pn'neipe pas queliîé pour seconrir an
Tribunal federal contre une decision gest-Male refusant de pronoueer
l'iuterdiotion de leur pere ou mer-e. Non seulemeut ce principe doit
etre maintenn dans l'espeee actuelle, mais il y & lieu encore d'en
reudre plus complète l'appiicstiou eu supprimant les exceptions que le
Tribunal federal avait eru devoir y apportei'. Après avoir exposé que
seules les personnes dont un droit {zivilrechtlieher Ansprueh) se trouve
lese per la decision attaquée ont qualité pour former un reeeurs de droit
civil et que les parents d'une persouue n'oeî-si pas un droit propreleur
permettaut d'exiger son interdietiou, le Tribunal fédéral regen-alt les
cas exeeptionnels où, en instituant cette mesure, le legisiateur &. eu en
vue (le protéger les iutéréts de tiers; Or cette réserve ne se justifie
pas Dans le systeme du CCS, la pro-cédure de mise sous tutelle a un
èaractère purement officiel qui exclut la possibilité de l'interventiou,
comme parties au preces, des parents de la personue à interdire. Sans
doute comme tous autres intéresséssiils ont le droit de Signaler &
l'autorité les cas de tutelie: mais, ainsi que i'expiiquait nettement
le rédacteur du Code (v. exposé des motifs p. 249), ils n'assument pas
pour autent le ròle d'un demendeur et leur dénonciatiou a pour seui
effet de provoquer l'ouverture de le procédure d'office (V. également
sa declaration devant la Commission d'experts, seance du 3 mars 1902: Die
Anzeige hätte nur die Eröffnung des ordentlichen Offizialverfahrens zur
Folge. Neben diesem habe der Verwandtenantrag im Entwurfe keinen Platz
mehr ). Si leuxs intéréts sont compromis par Fin.-Lezion de Pentel-ite
tutéiaire, la. responsabilité de Geile ci se treuvere engagée euvers
eux con--2, Sachenrecht. N° MB. 651

fermément aux art. 426 et suiv. CCS ; mais ils ne saureient dans la
procédure d'iuterdiotieu faire valoir des droits propresss. ni per
conséqueut recourir au Tribunal fédéral, en vertu de l'art. 373 al. 2
CCS, contre un keins d'ordonner la mise sous tutelle. Déjà d'après
i'Avaut-Projet du Code qui prevoyait une procedure judiciaire (art. 401)
kaissnt suite à la, procédure administrative (art. 400), le droit de
recourir en justice n'étaitaccordé qu'ä l'iuterdit (art. 401, cf. exposé
des motifs p. 251: une seule garantie générale s'impose: l'énterdit
aura le droit de recourir en justice contre son interdiction pronoucée
par l'autorité competente). Cette disposition ne se retrouve pas dans le
Code, celui ci ayant renoncé à prescrire I'institution de deux instances
cantonaies successives et s'étant home à réserver le recoan au Tribunal
fédéral (art. 373); mais il est manifesteque, tout comme le reeours
en justice du projet, ce recours au Tribunal fédéral n'est destiué à
garantir les droits que de la. personne dont la capacité civile est en
jeu. Per ces motifs, le Tribunal federal pronunce: Il n'est pas entre
en matière sur le recours.

2. Sachenrecht. Des droits reels.

MQ. go... tai dei: II. Divitabkeilung vom 12. Yovmbex 1913 in Sachen gm;
und genosser Bekl. u. Ver.-KL, gegen MGM Kl. u. Ver.-Bafs.

Art. 717
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 717 - 1 Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.
1    Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.
2    Das Gericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen.
ZGB: Dass ein constiîuîum possessors'um die Umgehung
der Bestimmungen über das Faustpfand bezweckte, kann aus seiner"
wirtschaftlickeu Funktion (Darlehensstatt Güteraustausckgeschaft) ge-

schlossen werden. A. Am 31. März 1912 kaufte der Kläger von seinem

Schwager Otto Dietschi. Geometer in Frick, verschiedene Mobilien
(Spiegelschrank, Schreibpult, Diwan usw.) zum Preise von 2000 Fr.

692 Oberste'Zifilgerichtsinstanz. l. Materiellreehuiche Entscheidungen.

Der Kanspreis war dazu bestimmt, dem Vet-kaafer, dessen Geschäfte eine
schlechte Wendung genommen hatten, die Möglichkeit zur Auswanderung nach
Argentinien zu verschaffen Gleichen Tags mietete der Kläger in Frick
eine Wohnung, die er in der Folge, samt den erworbenen Gegenständen, der
Familie des Otto Dietschi zum unentgeltlichen Gebrauch überliess. Am
6. Mai 1912 wurden die vom Kläger gekausten Gegenstände in einer
Vetreibung der Beklagten gegen Otto Dietschi gepsändet. Mit Klage vom
21. Mai 1912 verlangte der Klager, es seien die in den Betretbungen
Nr. 351 und 352 vom Betreibungsamt Frick gepfändeten Mobilien von den
Beklagten als sein Eigentum anzuerkennen Zur Begründung dieses Begehrens
berief sich der Kläger auf den zwischen ihm und Otto Dietschi am 31. März
1912 abgeschlossenen Kaufvertrag. Die Beklagten, die auf Abweisung der
Klage schlossen, bestritten das Vorliegen eines Kausvertrages und machten
eventuell geltend, dass ein Eigentumsübergang zu Gunsten des Klägers
nicht stattgefunden habe; subeventuell, dass mit dem Kausvertrage eine
Benachteiligung Dritter, jedenfalls aber eine Umgebung der Bestimmungen
über das Faustpsand beabsichtigt worden sei.

B. Das Obergericht des Kantons Aargau bat die Klage mit Urteil vom
12. Juli 1913 gutgeheissen.

C. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen, mit, dem Antrag, es sei die Klage abzuweisen

Das Bundesgericht zieht in Erwàgung:

1. Eine körperliche Übergabe der verkauften Sache an den Kläger bat
nicht stattgefunden; ' die Sachen sind vielmehr-, wenn auch vorläufig
nicht im Besitze des abwesenden Ehemauns, doch in demjenigen der Ehefrau
geblieben, die schon vorher den Mitbesitz daran hatte. Dagegen ist
eine Besitzübertragung durch constitutum possessorîum dadurch zustande
gekommen, dass die Sachen der Familie des Veräusserers aus Grund einer
Gebrauchsleihe belassen wurden.

2. Es fragt sich nur, ob diese Übertragung Dritten gegenüber nicht
aus den in Art. 717
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 717 - 1 Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.
1    Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.
2    Das Gericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen.
ZGB genannten Gründen unwirksam sei. Dabei kann
dahingestellt bleiben, ob nicht die Unwirksamkeit schon wegen der Absicht
der Gläubigerbenachteiligung2. Sachenrecht. N° 119. 693

anzunehmen sei, weil der Kläger als naher Verwandter des Veräusserers
dessen Jnsolvenz kannte und wusste, dass der Kaufpreis nicht
zur Befriedigung der Gläubiger dienen merde. Aus jeden Fall ist
aber das Konstitnt den Beklagten gegenüber deshalb als unwirksam
zu erklären, weil damit eine Umgebung der Bestimmungen über das
Faustpfand beabsichtigt worden ist. Wenn auch bei dem zwischen Otto
Dietschi und dem Kläger abgeschlossenen Geschäfte die Rechtsfolgen von
Kaufund Eigentumsübertragung ernstlich gewollt waren, so ist doch davon
auszugehen, dass der wirtschaftliche Zweck, den Veräusserer und Erwerber
zu erreichen suchten, nicht der eines Güteraustausches, des Erwerbs von
Sachen gegen Leistung eines Kaufpreises, war, sondern dass die Absicht
auf Hmgabe einer bestimmten Geldsnmme gegen Sicherstellung durch Emräumung
dinglicher Rechte an Sachen des Geldnebmers ging, wert-schastlich also ein
Darlehen mit Sicherstellung des Geldgebers bezweckt war. Diese Auffassung
sindet eine Stütze in der eigenenBehauptung des Klégers, wonach die
Veräusserung der im Streiteliegenden Gegenstände die Beschaffung von
Geldmitteln für das weitere Fortkommen des Otto Dietschi zum Zwecke
hatte. Sodann fällt in Betracht, dass der Klager die gekanften Gegenstände
fweder persönlich beunhen, noch weiterverkaufen, sondern der Familie des
Otto Dietschi zum Gebrauch überlassen wollte. Bei dieser Überlassung muss
infolge der nahen verwandtschastlichen Beziehungen zwischen dein Kläger
und Dietschi als unter ihnen selbstverstandlich verstanden angenommen
werden, dass der Ver-äusserer die Objektegegen Rückzang des Preises
auch wieder sollte zurückerhaltenkònneu. Demnach bat das Bundesgericht
erkannt: Die Berufung wird gutgeheissen und, in Aufhebung des Urteils des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Juli 1913, die Klage abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 39 II 691
Datum : 12. Januar 1913
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 39 II 691
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 890 Dèersèe Zivilgerieàzlsinflane ·?... Meterielireehfliehe Entseheidengesh Tisset


Gesetzesregister
ZGB: 717
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 717 - 1 Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.
1    Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.
2    Das Gericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • mais • sachenrecht • familie • bundesgericht • kaufpreis • aargau • faustpfand • weiler • eigentumserwerb • entscheid • kauf • besitzerwerb • gebrauchsleihe • wirtschaftlicher zweck • sucht • schwager • mitbesitz • wert • maler
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