drücklich erklärt. Indessen ist davon auszugehen, dass die Worinstanz mit
der Angabe dessen, was die Beklagte versteuert, zugleich auch die Höhe
ihres tatsächlichen Vermögens feststellen wollte. Steht aber fest, dass
die Beklagte ein Vermögen von 60,000 Fr besitzt, so ist sie verpflichten
ihre in Not befindliche Enkelin zu unterstützen Wenn auch der Beklagten
aus ihrem Vermögen kein reichliche-s Einkommen zufliessen wird sie hat
übrigens hierüber keine Angaben gemacht so kann ihr die Unterstützung
doch ohne Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz zugemutet werden.
5. Die Höhe der zu leistenden Unterstützung bestimmt sich gemäss
Art. 329 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 329 - 1 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist. |
|
1 | Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist. |
1bis | Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht.464 |
2 | Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben.465 |
3 | Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung.466 |
erforderlichund den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist. Die
Beantwortung der Frages, was erforderlich undwas angemessen-' ist,
hängt von tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen
ah. Soweit der Entscheidung der Vorinstauz tatsächliche Feststellungen
zu Grunde liegen, ist daher das Bundesgericht daran gebunden. Soweit
es sich aber um die rechtliche Würdigung der festgestellten Tatsachen
handelt, ist kein Anlass zur Herabsetzung des Unterstützungsbetrages von
jährlich 600 Fr. vorhanden. Was dagegen die zeitliche Beschränkung der
Unterstützungspflicht betrifft, so ist in Betracht zu ziehen, dass die
Witwe Leemann vor der Beklagten unterstützungspflichtig ist, und dass die
Beklagte daher nut-_ sfür so lange zur Unterstützung herangezogen werden
kann. als die Witwe Leemann vorausfichtlich nicht für den Unterhalt ihres
Kindes aufkommen wird. Nun stellt die Vorinstanz fest, dass die Witwe
Leemann gegenwärtig im Begriffe ist, sich als Bühnensängerin auszubilden
und dass ihr von ihrer Gesangslehrerin eine schöne Zukunft vorausgesagt
wird. Aus den Depositionen der Zeugin Miessbacher geht überdies hervor,
dass der Abschluss der Ausbildung der Witwe Leemann ungefähr auf Ende
des Jahres 1914 zu erwarten ist. Unter diesen Umständen erscheint
es als wahrscheinlich, dass die Witwe Leemann von diesem Zeitpunkte
an über Einkommen verfügen und in Stand gesetzt sein wird, für den
Unter-halt ihres Kindes zu sorgen, so dass mit Rücksicht hierauf die
Unterstützungspflicht der Beklagten einstweilen füglich nur für diese
Zeit ausgesprochen und es einem neuen Verfahren vorbehalten werden kann,
nach Ablauf dieser Zeit auf1. Familienrecht. N° 117. 585
Grund der alsdann vorliegenden neuen tatsächlichen Verhältnisse
über die Unterstützungspflicht der Mutter und der Grossmutter neu zu
entscheiden. Die von der Beklagten zu leistenden Unterstützun85Beiträge
sind daher nur für die Dauer von drei Jahren, vom 1. Januar 1912 an
gerechnet, zu bezahlen
Demnach hat das Bundesgericht e r fa u nt :
Die Berufung wird-, soweit darauf eingetreten werden kann, in dem
Sinne teilweise gutgeheissen, dass der von der Beklagten an die Kosten
der Erziehung und Verpflegung ihres am 11. August 1911 in München
geborenen Enkelkindes, Maria Louise Leemann, zu leistende Betrag von 50
Fr. monatlich nur für die Dauer von drei Jahren, vom 1. Januar 1912 an
gerechnet, zu bezahlen ist. ,
117. Zweit der II. Dioitabtetlmig vom 18. Dezember 1913 in Sachen äh,
Bets. u. Ber.-Kl., gegen g., Kl. n. Ver.-Bet].
Vatersehafîsklage. Begrifi' des mächtigen Lebenswandels im Sinne des
Art. 315
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438 |
|
1 | Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438 |
2 | Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält. |
3 | Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde. |
Lebenswanslels der Klägerin die grösste Wahrscheinlichkei: für die
Vatersckaft des Beklagten spreche.
A. Die Klägerin pflegte in der Wirtschaft ihrer Eltern die Gäste zu
bedienen. Der Bekiagte verkehrte in dieser Wirtschaft und hatte am
29. April 1911 mit der Klägerin geschlechtlichen Umgang. Am 10. Februar
1912 gebar die Klägerin ein aussereheliches Kind, als dessen Vater sie
den Beklagten bezeichnete und einklagte.
B. Durch Urteil vom 15. Oktober 1913 hat das Obergrricht des Kantons
Aargau erkannt:
1. Das von der Klägerin am 10. Februar 1912 gebotene aussereheliche
Mädchen Wiihelmine ist dem Beklagten mit Standesfolge zugesprochen
".)-. Der Bett-rate bat der Klägerin zu bezahlen:
M Oberste Zivilgerichtsinstanz. i. Materienrechtliche Entscheidungen.
Z Î: Entbindungskosten im Betrage von 89 Fr., "r den Unterhalt während
'e vier Wo en der Geburt für die Woche 15 Fr1 zusammen EUR220 ?:. und nach
Dieses Urteil beruht auf folgenden, zum Teil in einem Zwischenurtetl vom
31. Januar 1913 enthaltenen Feststellungen und Erwagungenn Der Beklagte
gebe zu, am 29. April 1911, also innerhalb der kritischen cZeit, mit der
Klägerin den Beischlaf vollzogen zu haben. Nach den Zeugenaussagen habe
die Klägerin nun zwar
m' den Jahren 1908 und 1909 mit einem gewissen H. M. sowie Anfangs und
Ende August 1911 mit dem &?me des Beilagten geschlechtlich verkehrt. Dies
genäge jedoch nicht zur Guttseissung der Einrede aus am. 315 ZGB. Diese
Einrede beziehe sich namentlich auf die Fälle, wo wegen des Verkehrs mit
verschiedenen Männern die Vaterschaft ganz unsicher erscheine. Davon
aber könne gerade im vorliegenden Falle keine Rede sein; denn schon
die am 26. Juli 1911 vorgenommene ärztliche Untersuchung der Klägerin
habe nach dem Zeugnis des betreffenden Arztes Schwangerschaft vermuten
lassen; am 26. November habe dann derselbe Arzt die Schwangerschast
sicher konstatiert und dabei angenommen, dass sie seit 7 Monaten
bestehe. Auf Grund dieser ärztlichen Feststellung könne nur der Beklagte,
der zugestandenermassen Ende April 1911 mit der Klägerin Umgang gehabt
habe, als Schwängerer gelten. Die Ein-rede aus Art. 315 sei somit-,
abzuweisen und die Klage gutzuheissen, und zwar, weil der Beklagte der
Klägerin die Ehe versprochen habe, mit Standes-folge
C. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung der Mage. '
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-1. Da der Veklagte zugestandenermassen Ende April 1911, also zwischen
dem 300ten und dem 189ten Tage vor der Geburt des Kindes der Klägerin,
mit dieser geschlechtlichen Umgang gehabt hat, so ist die Vermutung des
Art. 314 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. |
|
1 | Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. |
2 | Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern. |
3 | Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest. |
Da sodann nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz zwar
bewiesen ist, dass die Klägerin Anfangs August, also noch knapp Innerhalb
der kritischen Zeit, mit einer andern V'èannèper= son geschlechtlich
verkehrt hat, jedoch feststeht, dass sie damals schon seit etwa 3 Monaten
schwanger war, so ist der in Art. 3141. Familienrecht. N° 117. 887
Abs. 2 gegenüber der Vermutung des Abs. 1 vorgesehene Entkräftungss oder
Widerlegungsbeweis als gescheitert zu betrachten. 2. Anders verhält
es sich mit der Einrede aus Art. 315Diese Einrede ist nicht, wie die
Vorinstanz anzunehmen scheint, nur ein Spezialfall der nach Art. 314
Abs. 2 zulässigen Entkräfmug oder Widerlegung der Vermutung des Art. 314
Abs. 1, so dass der unzüchtige Lebenswandel bloss dann zur Abweisung
der Klage führen würde, wenn sich daraus im konkreten Falle erhebliche
Zweifel über die Baterschaft des Beilagten ergeben. Vielmehr handelt
es sich bei Art. 315 um einen, mittels selbständigerEinrede geltend
zu machenden Klagausschliessungsgrund, bei dessen Vorhandensein die
Klage unter allen Umständen abzuweisen ist Zwar beruht Art. 315 auf
demselben gesetzgeberischen Gehaufen, wie Art". 314 Abs. 2, nämlich
aus der Erwägung, dass die Klage dann abgewiesen werden müsse, wenn die
Vaterschaft des Beklagten unsicher sei. Aus diesem Grunde kann denn auch
(vergl. Praxis II Nr. 104 und 222 *) als unzüchtiger Lebenswandel im
Sinne des Art. 315 nur ein solcher Lebenswandel in Betracht kommen, der
es wahrscheinlich macht, dass die Klägerin gleichzeitig mit mehreren
Männern geschlechtliche Beziehungen unterhielt. Allein in Bezug auf
die Frage, ob die Klägerin ihrerseits eine Entbinmug des vom Beklagten
geleisteten Beweises versuchen könne, besteht zwischen dem Tatbestand
des Art. 314 Abs. 2 und demjenigen des Art. 815 ein wesentlicher
Unterschied Gegenüber dem Beweis des am. 314 am. 2 kann die Klägerin
wofür gerade der vorliegende Fall ein typisches Beispiel bildet -immerhin
geltend machen, dass die vom Beklagten nachgewieseuen Tatsachen, die
an und für sich erhebliche Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten
rechtfertigen würden, im konkreten Falle dennoch keine solchen Zweifel
zu begründen vermögen; denn damit negiert sie einfach die Schlüssigkeit
der vorn Beklagten bewiesenen Tatsachen. Hat dagegen der Beklagte den in
Art. 815 vorgesehenen Beweis erbracht, so ist demgegenüber ein weiterer
klägerischer Beweis-, mit welchem die Klägerin dartun möchte, dass trotz
ihres unzüchtigen Lebenswandels die grösste Wahrscheinlichkeit für die
Vaterschaft des Beklagteu spreche, nicht zulässig; denn durch einen
solchen Beweis würde die Tatsache nicht beseitigt, dass der Lebenswandel
der Klägerin um die Zeit der
=* fn diesem Bande S. Hf. Erw. 3 und S. 492.
688 Oberste Zivilgerichtsiustanz. i. Interiellreclitlielie Entscheidungen.
Empfangnis ein solcher war, wie er im allgemeinen eine einigermassen
zuverlässige Feststellung der Vatersehast unmöglich zu machen pflegtDas
genügt aber nach Art. 315 zur Abweisung der Klage.
3. .Im vorliegenden Falle ist nun verbindlich festgestellt, dass die
Klagerin, die schon in den Jahren 1908 und 1909 mit einem gewissen
.S}. M. und dann im April 1911 mit dem Beklagten geschlechtlich
oerkehrt hatte, Anfangs und Ende August 1911, als sie bereits seit 3
bis 4 Monaten schwanger war, und kaum acht Tage nach der bezüglichen
ärztlicben Untersuchung, mit dem eigenen Bruder desjenigen, den sie als
ihren Schwängerer bezeichnet und der ihr sogar die Ehe versprochen haben
soll, den Beischlaf vollzogen hat, und zwar, wenigstens das erste Mal
(nach der betreffenden Zengenanssage, die der- kantonale Richter als
glaubwnrdig betrachtet), unter Umständen, die entschieden ans eine grosse
Leichtfertigkeit in sexueller Beziehung und aus einen bedenklichen Mangel
an Schamgefühl hinweisen. Dieser, der Klagerin nachgewiesene, zweimalige
geschlechtliche Umgang mit dem Bruder des Beklagten ist allerdings nach
der Feststellung der Vorinstanz ohne Folgen geblieben (even weil die
Klägerin damals schon schtvanger war), und die Vermutung des Art. 314
Abs. 1 ist deshalb, wie bereits konstatiert (vergl. oben Erw. 1). im
konkreten Falle nicht entkrästet. Allein ans jenen Tatsachen ergibt sich
immerhin, dass die Klägerin es mit der Gewährung des Beischlases sehr
leicht zu nehmen pflegte und sich keineswegs scheute, gleichzeitig mit
mehreren Mannern intime Beziehungen zu imiei-halten. Ihr Lebenswandel
um sonnt um die Zeit der Empfängnis (mehr verlangt Art. 315 m seiner
definitiven Fassung nicht-; vergl. Protokoll der Expertens kommission,
S. 38?r sub 2) in der Tat ein solcher, wie er im allgemeinen eine
einigermassen zuverlässige Feststellung der Vaterschaft unmöglich zu
machen pflegt. Damit aber ist der Beweis des nnzüchtigen Lebenswandels
imSinne des Art. 315 erbracht, und es ist daher die Klage ohne weiteres
abzuweisen
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird
gutgeheissen, das angesochtene Urteil an ehoben und die Klage
abgewiesen. fg1. Familienrecht. No 118. SSB
118. Arrèt de la II° section civile du 22 décembre 1913 dom in cause
Tissot contre Tissct.
En matière d'interdiction l'interdit senl a qualité pour recourir au
Trib. féd.
A. Les enfants majeurs de Julien Tissot, agriculteur à Grancy, ont adressé
le 10 mai 1913 à la Justice de Paix de Cossonay une demande tendant à
l'interdictiou de leur pere. Ils alléguaient que celui-ci est atteint
d'une maladie mentale qui le met hors d'état de gérer ses biens, soit ie
domaine d'une valeur d'euviron 60 000 fr. dont il est propriétaire. La
commune d'origine a préavisé en faveur de l'interdiction.
Les docteurs Mahaim et Preisig, désignés comme experts, ont examiné
Tissot et ont ceuclu qu'il est atteiut d'une affection mentale dite
manie périodique, qu'elle le rend incapable de gérer sou patrimoiue
et d'obtenir méme le simple revenu légitime de ses biens gérés par su
famille et qu'il y a lieu par conséqnent de le mettre sous tutelle pour
que ses intérèts soient efficacement protégés par son tuteur.
Après enquéte, la Justice de Paix a estimé que ni la. mise sous tutelle,
ni la nomination d'un curateur ne se justifiaient.
Les enfants Tissot n'ont pas demandé que la cause fùt déférée au tribuna]
(CPC vaudois art. 427). Per contre le Ministère public a 'saisi le
Tribunal de Cossonay conformément {a. la faculté qui lui est accordée
par l'art. 428 GPC.
Devant le tribuna] les enfants Tissot ont maintenu leurs conclusions
tendant à l'interdiction du dénoncé.
Par jugement du 15 octobre 1913, le Tribunal du district de Cossonay,
estimant qu'il n'existe pas de cause suffisante pour interdire Tissot,
mais que uéanmoius une privation partielle de I'exercice de ses droits
civils se justifie, a ordonné la nomination d'un couseil legal dont
le concours sera uécesseire pour procéder à tous les actes prévus à
l'art. 395 CCS.
B. Les enfants Tissot ont formé aupres du Tribunal fédéral un recours
de droit civil contre ce jugement. Ils conciuent à ce que le Tribunal
fédéral le reforme et pronunce
l'interdiction de Tissot.