410 A. Oberste Zivilgericmsinstanz. il. Prozessrechuiche Entscheidungen.

treffend abzulehnen. Zwar sind die Vorschriften über das aussereheliche
Kindesverhältnis sicherlich vor allen andern ans dem

Gesichtspunkte der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit erlassen

worden. Prinzipiell hätten daher nach Art. 2 SchlT ZGB die Vorschriften
über die Vaterschastsklage sofort nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur
Anwendung zu gelangen. Demgegenüber bestimmt jedoch Art. 13 Abs. 2 SchlT
ZGB
, dass wenn das aussereheliche Kind unter der Herrschaft des alten
Rechtes geboren wurde, Mutter und Kind nur diejenigen samilienrechtlichen
Ansprüche gegen den Vater geltend machen können, die ihnen nach dem
bisherigen Rechte zustanden. Art. 13 Abs. 2 enthält somit eine Ausnahme
von dem in Art. 2 SchlT ZGB aufgestellten Grundsatze, die auch mit Bezug
aus Art. 315 gilt. Für diese Auffassung sprechen auch die Ausführungen
des deutschen Berichterstatters in den Beratungen des Nationalrates,
wonach hinsichtlich der intertemporaleu Rechtsanwendung für das
aussereheliche Kindesverhältnis die herrschenden Grundsätze ausgenommen
wurden (s. stenogr. Bull., Jahrg. 1906, S. 1098). Herrschende-r Grundsatz
ist aber, dass für die Stellung eines unter dem alten Rechte gebotenen
unehelichen Kindes prinzipiell das neue Recht massgebend ist, dass sich
indessen die Unterhaltspfticht des Vaters, das Recht des Kindes, den
Familiennamen des Vaters zu führen, sowie die Erforschung der Vaterschast
nach dem alten Rechte richtet (vergl. Affolter, System des deutschen
bürgerlichen Ubergangsrechtes, S. 239 f.; Habicht, Die Einwirkung des
bürgerlichen Gesetzbuches auf zuvor entstandene Rechtsverhältnisse,
S. 621 ff.).

3. Hat aber die Vorinstanz ihrem Eutscheide zu Unrecht Art. 315
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
1    Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
2    Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3    Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
ZGB zu
Grunde gelegt, so wäre die Sache zur neuen Beurteilung nach kantonalem
Rechte zurückzuweisen Davon kann im vorliegenden Falle jedoch Umgang
genommen werden, weil die Vorinstanz in ihrem Urteile ausdrücklich
hervorhebt, dass die Einrede des unzüchtigen Lebenswandels nach bernischem
Rechte gleich beurteilt werden mùfzte; --

erkannt: Aus die Berufung wird nicht
eingetreten.']. Bemfungsvez-Îahren. N° Ti. 411

74. am der I. zionabteilnng vom 23. Mai 1913 in Sachen @aufl'dji, Bekl
Widerkl. u. Hauptber·-Kl., gegen Zum-wrund Dtmmermeiltervetband des
games Wettern KL, Widerhefl. u. Anschlussber.-Kt.

Berufung. Weder/cm;); im Sinne con Art. 60 06 . Slrzeitwert bei "/feier
[flag/3 auf Festslchzmg der Nicklmitglledsclfflft einGenossmschrtft
gegenüber der Hnupfklagfl Z·Kasus-senUmsatzstij sei-gwa-
Ueber-reimwdmStatte-im,

Das Bundesgericht hat, da sich ergeben:

A. Der Beklagte war Mitglied des Maurerund oZimmermeisterverbandes des
Bezirks Asfoltern, einer im Handelsregister eingetragenen Genossenschaft
Nach § 5 der Statuten ist jedes Verbandsmitglied verpflichtet, die
vom Verband aufgestellten Einheitspreise für Taglohnund Akkordarbeit
innezuhalten, ansonst es in eine Konventionalstrafe von 2000 Fr. zu
Gunsten der Verbandskasse verfällt. § 6 räumt sodann den Mitgliedern
das Recht einnach Ablauf von zwei Jahren seit der Gründung des Verbandes
(1906) je auf Jahresschluss nach vorausgegangener einnimmtlicher Kündigung
aus dem Verband auszutreten.

Am 31. Januar 1909 erklärte der Beklagte schriftlich seinen Austritt
auf Ende Februar 1909. Die Generalversammlung nahm jedoch diese
Austrittserklärung als statutenwidrig nicht an.

B. Im August 1909 belangte der Verband den Beklagten aus Bezahlung
der Konventionalstrafe von 2000 Fr weil der Beklagte in zwei Fällen
in den Jahren 1908 und 1909 dem § 5 der Statuten zuwider-gehandelt
habe. (Wärterhans in Knonau und Unterzentrale des kantoualen
Elektrizitätswerkes in Afsoltern.) Der Beklagte bestritt beide
Übertretungen die zweite namentlich auch deshalb, weil er zur Zeit
der Submission dem Verbande nicht mehr angehört habe und stellte das
Widerklagebegehren:

Es sei gerichtlich festzustellen, dass er seit dem 1. März 1909
eventuell seit dem 22. April 1909 nicht mehr Mitglied der klagerischen
Genossenschaft sei-

412 A. Oberste Zivilgariciitsiustune. lI. Prozessrechlliche
Entscheidungen.

Das Bezirksgericht Affoltern verurteilte den Beklagten zur Bezahlung
von 30) Fr. wegen Übertretung der Statuten im ersten Falle; die
Mehrforderung des Klägers wurde abgewiesen, ebenso die Widerklage. Beide
Parteien zogen das Urteil an das zürcherische Obergericht weiter. Die
II. Appellationskammer wies mit Urteil vom 9. Februar 1911 die Widerklage
ab und im übrigen die Sache zur Aktenvervollständigung an die erste
Instanz zurück.

Gegen dieses Urteil ergriff der Beklagte hinsichtlich der Widerklage die
Berufung an das Bundesgericht, mit dem Antrag auf Gutheissung dieser
Klage. Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 5. Mai 1911 die Berufung
als versrüht zurück, da erst ein Teilurteil vorliege.

('. unterm 4. Mai 1912 bestätigte das Bezirksgericht Assoltern sein
früheres Urteil, worauf neuerdings beide Parteien an das Obergericht
appellierten, der Kläger mit dem Antrag, es sei die Klage im
reduzierten Betrage von 1600 Fr. gutzuheissen; der Beklagte mit den
Begehren um Abweisung der Klage in vollem Umfange, und Gutheissung
der Wider-klage. Die ll. Appellationskaknmer erhöhte mit Urteil vom
20. Februar 1913 die Entschädigung aus 600 Fr., indem sie annahm, der
Beklagte habe auch im zweiten Fall die Statuien übel-treten Über die
Widerklage spricht sich die Appellationskammer in ihrem neuen Urteil,
das den Parteien am 11. April 1913 zugestellt wurde, nicht aus.

D. Am 30. April 1913 legte der Beklagte Berufung an das Bundesgericht
ein gegen die. Urteile der II. Appellationskamtner des Obergerichts vom
9. Februar 1911 und 20. Februar 19l3, mit den Anträgen:

1. Es sei das vom 20. Februar 1913 datierende Urteil der Vorinstanz
aufzuheben und die Hauptklage vollständig abzuweisen.

2. Es sei das vom 9. Februar 1911 datierende Urteil der Vorinstauz,
insoweit als es die Widerklage abgewiesen hat, aufanheben und die
Widerklage gutzuheiszen.

D. Der Kläger hat mit Eingabe vom 16. Mai 1913 die Berufung als unzulässig
angefochten und für den Fall, dass das Bundesgericht auf die Berufung
eintreten sollte, die Anschlnfsz rnfung erklärt mit den Anträgen auf
Gutheissung der Hauptklage im Betrage von 1600 Fr. und Abweisung der
Widerktagr; -.1. Berusungsversahren. N° 74. 413

in Erwäsung: ss

1. Die Vorinstanz hat die Behauptung des Beklagten, er sei seit dem
Frühjahr 1909 nicht mehr Mitglied des Verbandes gewesen und daher seit
jenem Zeitpunkt aller Pflichten gegenüber dem Verbande ledig, im Grunde
genommen nur als Argument zur Bekämpfung des Ansprnches betrachtet,
der vom Verband aus der Mitgliedschaft des Beklagten abgeleitet wird,
ohne dieser Behauptung selbständige Bedeutung beizumessen Der Beklagte
erklärt denn auch selber in der Berufungsschrift, dass die Widerfiage
auf Bestreitung des Hanptklagefundamentes gehe. Und es ist in der Tat
nicht ersichtlich, welches Interesse der Beklagte an der negativen
Feststellung, dass er seit 1. März oder 22. April bis Ende 1909 nicht
mehr Verbandsmitglied gewesen sei, haben sollte, ausser demjenigen,
das sich in der Abweisung der Klage äussert. Läge aber eine eigentliche
Widerklage im Sinne von Art. 60
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
1    Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
2    Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3    Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
OG nicht vor, so wäre das Bundesgericht
schon aus diesem Grunde der Überprüfung des Widerklagebegehrens des
Beklagten und Bernfungss klägers enthoben.

2. Wie dem aber sei, ist das Bundesgericht zur Beurteilung des Falles
nicht zuständig. Was vorerst die Hauptklageforderung betrifft, so ist zu
sagen, dass der Streitwert nach Massgabe der Rechtsbegehren, wie sie vor
der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren (Art. 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
1    Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
2    Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3    Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
rev. OG),
2000 Fr. nicht erreicht.

Trotzdem wäre die Berufung hinsichtlich der Klageforderung wenigstens
teilweise zulässig, wenn die Zuständigkeit des Bundesgerichts zur
Beurteilung der Widerklage zu besahen wäre. Denn das Widerklagebegehren
und die Hauptklageforderung wegen Übertretung der Statuten bei der
Baute für das kantonale Elektrizitätswerk, die der Beklagte im Jahre
1909 übernahm, schliessen einander aus. Die Kompetenz hinsichtlich der
Widerklage würde daher gemäss Art. 60 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
1    Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
2    Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3    Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
OG auch die Zuständigkeit
des Gerichts zur Beurteilung jener Hauptklageforderung begründen, während
die Hauptklage für das Bundesgericht ausser Betracht fiele, soweit sie
sich aus die Übertretung beim Bau des Wärterhauses in Knonan stützt.

Nun ist aber die Kompetenz des Bundesgerichts auch mit Bezug auf das
Widerklagebegebren zu verneinen. Es kann nicht gesagt werden, der
Streitgegenstand unterliege seiner Natur nach keiner

414 A. Oberste Zivilgerîchuiustanz. Il. Prozessrechtliche Entscheidungen.

vermögensrechtlichen Schätzung, so dass die Zulässigkeit der Berufung vom
Streitwert unabhängig sei; wie die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft
(BGE 31 II 677 f), so könne in casu die Nichtzugehörigkeit zum Verbande
vom 1 Marz oder 22. April bis Ende 1909 für den Beklagten von nicht
schätzbarem Werte sein. Ein Interesse, das in Geld nicht abschätzbar
wäre, ist hier nicht denkbar. Es fragt sich lediglich, welche vermög
ensrechtlichen Folgen die um 8 10 Monate verlängerte Mitgliedschaft
für den Bellagten haben mochte. Als solche kommen nur die Bindung oder
Nichtbindung an die Verbandstarife bei der Übernahme der Unterzentrale
des Elektrizitätswerkes in Betracht. Andere Verbindlichkeiten werden
vom Verband selber nicht geltend und auch vom Beklagten nicht namhaft
gemacht. Das Interesse des Beklagten ist also maximal begrenzt durch
einen Bruchteil von 1600 Fr., nämlich durch den Betrag, der sich zu
1600 Fr. verhält, wie die Folgen der Nichteinhaltung der Tarife bei
der Unterzentrale in Affoltern zu den Folgen der Übertretung bei beiden
Bauten in Knonau und Affoltern. Keinesfalls erreicht das Interesse des
Beklagten den Betrag von 2000 Fr. Der Beklagte hat sich denn auch auf
die blosse Behauptung beschränkt, der Streittvert betrage über 4000 Fr.,
während er den Streitwert vor der obern kantonalen Instanz auf über 2000
Fr. angegeben hatte, ohne diese Behauptungen irgendwie zu substantiierenz
erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten

75. Eli-teil der II. Dioilabtetlnng vom ä. Juni 1913 in Sachen Yiitgi &
glie Bekl. u. Ber.-Kl., gegen game, Kl. u. Ber.-Bekl. '

Sirm'i{cm-lbemrhmmgf Îu'i VMW/mil "TwNachMuge in {Ire/Zpflicl-ipro gessen-

A. _ Der Kläger hat am 13. Februar 1911 im Fabrikbetrieb der Beklagten
einen Unfall erlitten, auf Grund dessen er vor den kantonalen Gerichten
folgendes Rechtsbegehren stellte:!. Bemfungsverfahren. N° 75. 415

1. Der Beklagte sei richterlich zu verurteilen, dem Kläger den
.Berdienstausfall vom 13. Februar 1911 bis 29. Juli 1911 mit 445 Fr Zins
zu 5 0/0 seit 3. August 1911 zu bezahlen.

2. Die weitergehenden sub I und III bezeichneten Ansprüche feiert für
ein späteres Verfahren vorzubehaiten.

Die Beklagte anerkannte vor l . Instanz einen Betrag von 305 Fr. 80 Cis
vor Il. Instanz einen solchen von 317 Fr. 30 Cis

B. Durch Urteil vom 29. März 1913 hat das Obergericht des Kantons Aargau
folgendes Urteil des Bezirksgerichts Brent,garten vom 7. Dezember 1912
bestätigt:

1. Der Bellagte wird pflichtig erklärt, dem Kläger den Verdienstausfall
vom 13. Februar 1911 bis 29. Juli 1911 mit 445 Fr. nebst Zins seit
3. August 1911 zu bezahlen.

2. Dem Kläger werden weitere Forderungsansprüche aus dem Unfall
ausdrücklich gewahrt

Unter den weitergehenden Ansprüchen hatte der Kläger die "Gsatzansprüche
für allen nach dein 29. Juli 1911 möglicherweise noch eintretenden
Schaden verstanden

C. Gegen das oder-gerichtliche Urteil hat die Beklagte am 15. Mai 1913
die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag:

Das Urteil des aargauischen Obergerichts und dasjenige des Bezirksgerichts
Bremgarten seien in allen Dispositiven aufzuheben und das Klagbegehren
Nr. 2 des Klägers betreffend Vorbehalt eines weitern Klagerechts bezüglich
des Anspruches auf Ent chädigung für Arbeitsausfall seit 29. Juli 1911und
für bleiben-

ben Nachteil abzuweisen.

Im Anschluss an ihre Verufungserklarung bemerkt die Betlagte, der
Streitwert bezüglich des Klagbegehrens Nr. 2 betrage über 5000 Fr

Das Bundesgericht zieht in Erwägung-

Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers kann für die Bemessung
des Streitwertes im vorliegenden Falle einzig der vom Kläger wirklich
eingeklagte Betrag von 445 Fr. in Verbindung mit den von der Beklagten
anerkannten zirka 300 Fr. in Betracht kommen. Allerdings hatte sich der
Kläger die Geltendmachung
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 39 II 411
Date : 23. Mai 1913
Published : 31. Dezember 1914
Source : Bundesgericht
Status : 39 II 411
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 410 A. Oberste Zivilgericmsinstanz. il. Prozessrechuiche Entscheidungen. treffend


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OG: 59  60
ZGB: 315
ZGB SchlT: 2  13
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31-II-676
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