II. Prezessrechtliche Entscheidungen. Arréte en matière de procédure.
]. Bemfungsverfahren. Procédure de rot-ouren réforme.
71. Arten der I. Ztvtlabteitung vom 11. Avril 1913 in Sachen Muller,
KL u. Ber.-Kl., gegen HemeindesElekiriziiätzwern Horns, Bekl. u. Ver-Bett
Streitwert. Berechnung des entrissene-eisernen Kapitalwertes in-
wie/{Hrkehz'endffl Leise-eing im Sinne des Art. 54 GG. si
A. An1-19. Juni 1901 hat der Regierungsrat des Kantons waalden einem
Konsortinm zu Handen einer zu bildenden Aktiengesellschaft, auf-die Dauer
von 60 Jahren, die Konzession erteilt, das Wasser des sog. Erlenbaches
für die Errichtung einer Wasserwerksanlage auszunutzen und die Gemeinden
von Obwalden mit
ektrischem Strome zu versorgen. .
Auf der Basis dieser Konzession entstand das Gemeinde-Gebrizitätswerk
Kerns. Dieses fah sich im Jahre 1905 veranlasst, um sich eine grössere
Anzahl von Stromabnehmern zu sichern, einzelnen Hausbesitzer-n von
vorneherein günstigere Lieferungsbedingungen einzuräumen als solche
später, in dem für die Allgemeinheit gültigen Vertrag eingegangen
wurden. Die Parteien sind darüber einig, dass der Unterschied zu Gunsten
der in dieser Weise bevorzugten Hausbesitzer 15 lo der allgemein gültigen
Preise ausmacht.
B. Unter diesen Hausbesitzern befindet sich ein Martin Brun, damals
Inhaber des Hotels zur Krone in Alpnach. Am 1. Oktober 1909 ging das
Gasthaus zur Krone von Brun auf Joseph Müller-, den heutigen Klàger,
durch Kan über. Dieser, in Unkenntnis der Vergünstignng die seinem
Vorgänger eingeräumt worden war, be-
1. Berul'ungsversahren. N° 71. 405
zahlte die vollen Stromliefernngspreise pro letztes Quartal 1909 und
für die Jahre 1910 und 1911 anstandslosz als er aber, gegen Ende 1911,
den wirklichen Sachverhalt erfuhr, stellte er beim Kantonsgericht von
Samen gegen das Elektrizitätswerk Kee-ns folgendes Klagebegehren:
Ist nicht gerichtlich zu erkennen, es habe das beklagte
Gemeindeelektrizitätswerk Kerns während der Konzessionsdauer dem Kläger
als Inhaber des Gasthauses zur Krone in Alpnach für seinen gesamten
Stromverbrauch zu Leuchtzwecken, eine Preisermässigung von 15 ,lo zu
gewähren, eventnell inwieweit? und ist daher das Werk nicht gehalten,
die seit dem 1. Oktober 1909 von dem Kläger zu viel bezahlten Gebühren
zurückzuerstatten, und in welchem Betrage ?"
Aus den Akten ergibt fici), dass der ab 1. Januar 1912 von Müller zu
bezahlende jährliche Abonnementsbetrag 248 Fr. 50 Ces. ausmacht; die
hierauf entfallende Vergünstigung von 15 % ist demnach 37 Fr. 27 Cfs. Die
zu viel bezahlten Beträge aber pro 1909 bis 1911 erreichen 79 Fr. 80 W.
C. Beide kantonalen Jnfianzen haben die Klage gutgeheisseu.
Der Beklagte ergreift nun auf dem schriftlichen Wege die Berufung an
das Bundesgericht: er trägt auf Abweifung der Klage an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. .....
2. Allein die Kompetenz des Bundesgerichts muss im HinBlick auf den
Streitwert selbst abgelehnt werden. Der zwischen den Parteien im Jahre
1905 abgeschlossene Vertrag soll solange wie die Konzession selbst
dauern, also bis spätestens 1965. Es liesse sich allerdings fragen,
ob diese sojährige Konzessionsdauer nicht zu rechnen wäre vom Momente
an, wo die Konzession erteilt wurde (1901), und nicht erst von jenem,
wo der Vertrag des Beklagten mit dem Rechtsvorgänger des Klägers (1905)
abgeschlossen wurde.
Wenn man die erste, für den Beklagten und Bernfungskläger günstigere
Lösung als richtig annimmt, so hätte der Vertrag, als im Jahre 1911
die Klage anhängig gemacht wurde, noch eine Dauer von 54 Jahren gehabt
Nechnet man nun, wie der Be-
406 A. Oberste ZWilgerichlsmstanz. Li.Prozessx'echtiiche Entscheidungen.
rufnngskläger es tut, folgendermassen: 54 Jahre 37 Fr. 27 W.
Erinässigung pro Jahr = 2012 Fr. 58 Ms., plus die zuviel bezahlten Beträge
79 Fr. 80 Cis. = 2092 Fr, 38 Età, dann wäre allerdings der Streitwert
von 2000 Fr. erreicht und die Kompetenz des Bundesgerichts gegeben.
Indessen ist der Anspruch des Klägers aus eine Reduktion von 15 "]a ein
alle Jahre wiederkehrenderz demnach stellt sich auch die Verpflichtung
des Veklagten als eine wiederkehrende Leistung- dar, deren Wert,
gemäss Art. 54 OG, nach dem mutmasslichen Kapitalwerte zu bestimmen
ist Der Streitwert kommt daher im vorliegenden Falle der Summe gleich,
die gegenwärtig bezahlt werden müsste, unt eine jährliche Rente von 37
Fr. 27 Ets. während 54 Jahren zu erwerben.
Nach den Soldansehen (und auch nach den Scheererschen) Tabellen genagt ein
Kapital von 964 Fr. 52 Cis- um eine jährliche Reute Von 40 Fr. während
54 Jahren zu begründen, die Zinsen zu 31/2 0/0 berechnet (zu 5 0/0 =
762 Fr. 60 Cts.; nach Scherrer zu 3 0/o = 964 Fr. 44 (US., zu 4 0/0 =
879 Fr. 72 W...) Das Bundesgericht ist daher unzuftandig, in die Sache
einzutreten, auch wenn man diesem Betrag die in den Jahren 1909 1911 zu
viel bezahlte Summe von 79 Fr. 80 Cfs. hinzufügt
Abgesehen von der zwingenden Norm des Art. 54 OG ergibt sich die
Richtigkeit dieser Rechnungsart aus der Erwägung, dass, sollte der
Beklagte die Vorteilseinräumung zu Gunsten des Klägers ablösen oder
zurückkaufen, der Wert derselben, also das vermögensrechtliche Interesse
der Klagpartei am Ausgang des Prozesses, nicht anders als so bestimmt
werden könnte
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Aus die Berufung wird nicht eingetreten'}. Berufnngsverîkhren. N° 72. 402
_ 72. genauer n. zivttarteimag ... 30. nun 191.3 in Sachen Heut und
gestossen, Bek1.. u. Ver.-KL, si " gegen zama, Kl. u. Bet.-Bekl.
Der Hinweis: der kniete-raten Instanzen mef Art. 24
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 24 - 1 Il domicilio di una persona, stabilito che sia, continua a sussistere fino a che essa non ne abbia acquistato un altro. |
|
1 | Il domicilio di una persona, stabilito che sia, continua a sussistere fino a che essa non ne abbia acquistato un altro. |
2 | Si considera come domicilio di una persona il luogo dove dimora, quando non possa essere provato un domicilio precedente o quando essa abbia abbandonato il suo domicilio all'estero senza averne stabilito un altro nella Svizzera. |
der Stflum'pflicäf Dame-sein nic/11. zur Berufung ;ms 811111519591- richt.
Am 24. Juni 1912 stellte die Finanzdirektion des Kantons Zürich beim
Bezirksgericht Zürich das Begehren, die Beklagten seien verpflichtet,
unter gegenseitiger Solidarhast 23 334 Fr 40 Cis Erbschaftssteuer nebst
40/0 Zins seit 1 Oktober 1911 zu bezahlen . Die Beklagten bestritten
ihre Steuerpflicht weil der Erblasser seinentetzten Wohnsitz nicht im
Kanton Zurich gehabt habe.
Am 24. Juni 1912 hat das Bezirksgericht Zürich und am 15. Januar 1913 das
Obergericht des Kantons Zürich die Klage gutgeheissen. Zur Begründung
der betreffenden Urteile wird ausgeführt, der Erblasser habe zur Zeit
seines Todes sein früheres
Domizil in Japan aufgegeben gehabt und Zürich als seinen Wohn-
sitszort betrachtet Nach § 1 des zürcherischen Erbsteuergesetzes sei daher
die Erbschaft im Kanton Zürich fällig geworben. Die Klageinüsste aber auch
ohne die Annahme eines eigentlichen Wohnsitzesi des Erblassers im Kanton
Zürich zugesprochen werden, indem fest-: stehe, dass der Erblasser zu
diesem Kanton Beziehungen von ge:wisser Intensität und Dauer unterhalten
und dadurch im Kanten Zürich ein sog. Qbschaftssteuerdoniizil begründet
habe.
Das Bundesgericht ist auf die Berufung der Beklagteu nicht
eingetreten aus folgenden Gründen:
Nach Art. 56
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 24 - 1 Il domicilio di una persona, stabilito che sia, continua a sussistere fino a che essa non ne abbia acquistato un altro. |
|
1 | Il domicilio di una persona, stabilito che sia, continua a sussistere fino a che essa non ne abbia acquistato un altro. |
2 | Si considera come domicilio di una persona il luogo dove dimora, quando non possa essere provato un domicilio precedente o quando essa abbia abbandonato il suo domicilio all'estero senza averne stabilito un altro nella Svizzera. |
Zivilstreitigkeiten statt, die von den kantonalen Gerichtenunter Anwendung
eidgenössischer Gesetze entschieden worden sind oder nach solchen Gesetzen
zu entscheiden waren. Im vorliegenden Falle treffen diese Erfordernisse
nicht zu, indem die Vorinstanzen die Streitsache ausschliesslich nach
kantonalem Recht beurteilt und Art. 24 BGB sowie Art 3 des BG über
die zwilrechtlichen Verhaltnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter
nuranalog angewendet haben. Anderseits war die Streitsache auch nicht