390 A. Oberste Zivilgérichtsinstanz. I. Materiellrechuiche Entscheidungen.

die Frage handelt, wie weit der Anspruch des Gläubigers im Verhältnis zu
einem Mitverpflichteten gedeckt wurde und welche Forderung der Gläubiger
nun noch gegen diesen zu erheben hat. Wenn der Kläger die ganze von den
Beklagten im Konknrs eingegebene Forderung von 13,000 Fr. verbürgt hatte,
so würde er ein Recht haben, sich von diesem Betrage die von den Beklagten
erhaltene Konkursdividende abziehen zu lassen. Es ist daher dem Kläger
auch diejenige Konkursdividende anzurechnen, die auf den verbürgten
Teil von 2000 Fr. entfällt. Da die Konkursdividende für die ganze
Forderung rund 3130 Fr. beträgt, ergibt sich für 2000 Fr. eine solche
von rund 482 Fr. Dieser Betrag, für den die Klage gutzuheissen ist,
ist daher von den 2000 Fr. als getilgt in Abzug zu Eringen, so dass der
Kläger dem Beklagten aus Bürgschaft nur noch 1518 Fr. schuldet. Der
Berechnungsweise im bezirksgerichtlichen Urteil gegenüber ist·
insbesondere hervorzuheben, dass nach dem Konkursausbruch über den
Hauptschuldner von der Gesamtforderung der Beklagten 2000 Fr. durch
Bürgschaft gedeckt waren. Auf diese Gesamtschuld haben Regamey & Bornand
in der Folge in Form einer Konkursdividende eine Abzahlung gemacht. Diese
Zahlung ist, da jetzt eine Gesamtliquidation des Vermögens der Schuldner
stattgefunden hat und alle Kurrentschulden gleichen Anspruch auf Deckung
haben, auf den verbürgten wie auf den unverbürgten Teil der Schuld zu
beziehen. Tatsächlich liegt die Sache nicht anders, als wenn der Kläger
den Beklagten vor dem Konkurs die 2000 Fr. bezahlt hatte. In diesem Fall
würde sich der Anspruch der Beklagten auf 11,000 Fr. vermindert und der
Klager, bei einer Eingabe im Konkurs, 482 Fr. erhalten habendie ihm auch
jetzt zukommen sollen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass die Klage für

einen Betrag von 482 Fr. zugesprochen, im übrigen abgewiesen
isi.zu. Schuidbetreibung und Konkurs. N° 68. 39}.

68. Eli-teil der II. Dtnitaöteikung vom 3. Juki 1913 in Sachen Busen
Ki. u. Ber.-Kl gegen bealdner gantonalòauk; Bekl. u. Ver-Beet

Verrechnung im Konkurs. Der Konkarsgèei'ubisi-er kann (cuck mii.
einer noch nicht fälligen. Forderng des Ix'rùlarcn an ihn Fenech m'.

A. Joses Halter in Lungern schuldete der Obwaldner Kantonalbank auf zwei
verbürgte Wechsel, die am 10. Januar 1912 fällig waren, insgesamt 3600
Fr. Gestützt auf die Tatsache, dass sein Vermögen, nach seiner eigenen
Angabe, in letzter Zeit von 12,000 Fr. auf 6500 Fr. zurückgegangen war,
war Haltet vom Gemeinderat Lungern bereits am 2. Januar 1912 gemäss
Art. 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
ZGB unter Vormundschaft gestellt worden. Die Bevormundung wurde
aber erst in Nr. 2 des Amtsblattes des Kantons Unterwalden ob dem Wald
vom 11. Januar 1912 veröffentlicht, welches (in Samen) am Abend des
Erscheinungstages der Post übergeben wurde und daher in Lungern nicht
vordem 12. Januar in die Hände der Leser gelangen konnte. Trotz der
Bevormundung löste Haltet bei der Filiale der Beklagten in Lungern am
11. Januar 1912 die beiden Wechsel, unter anderm durch Hingabe zweier
Obligationen der Obwaldner Kantonalbank von je 1000 Fr ein, wobei er
einen Einschlag von· 35 Fr. zu bezahlen hatte. Die beiden Obligationen
sind gewöhnliche Schuldscheine, die von der Beklagten

auf den Namen Jgnaz Imfeld, bezw. Geschwister Jmfeld am

3. Januar 1908 und am 3. Februar 1910 errichtet und von Ignaz Jmfeld dem
Halter am 1. Januar 1912 für sein ihm am 21. November 1911 verkauftes
Heimwesen Kirchmatte-Räbermatte in Lunga-n abgetreten wurden. Sie
stellen ein verzinsliches Darlehen an die Beklagte dar, unter den in
den gedruckten Bestimmungen enthaltenen nähern Bedingungen. Laut diesen
Bedingungen kann die Rückzahlung der Titel vom Gläubiger erst nach Ablauf
von drei Jahren verlangt werden, sofern die Obligationen wenigstens 6
Monate vor dem Verfalltage gekündigt werden. Erfolgt keine rechtzeitige
Kündigung, so bleiben die Titel jeweilen für ein cJahr wieder fest und
so fort, bis eine rechtzeitige Kündigung zu Stande kommt. Dagegen behält
sich die Bank das Recht vor. iste-Z

392 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. [. Materiellrechuiche Entscheidungen.

Obligationen nach Ablaufvon 3 Jahren jederzeit auf 3 Monate
aufzukündigen. Auf Wunsch des Gläubiger-s können sie von der Bank auch vor
der Verfallzeit zurückgekauft werden. Abtretungen der Obligationen auf
bestimmte Namen sind zulässig, müssen aber auf der Rückseite des Titels
ver-merkt und der Bank angezeigt werden Von den beiden Obligationen
wurde die am 3. Januar 1908 errichtete am 3. Januar 1911 auf weitere
drei Jahre fest verlängert.

Arn 1. März 1912 wurde über Haltet der Konkurs erklärt. Auf sein Verlangen
erhielt der heutige Kläger. der in diesem Konkurse mit einer Forderung
von 3135 Fr. 80 Cis. im V. Range zugelassen worden war, Abtretung eines
angeblichen Anfechtungsanspruches der Masse gegen die Bei-tagte auf
Rückgabe der zwei Obligationen Im Prozesse, in dem er das Rechtsbegehren
stellte, es sei die Beklagte pflichtig, an den Kläger einen Betrag von
2000 Fr. für vom Konkursiien im Monat Januar 1912 eingelöste Wechsel,
nebst Zins zu 5 % vom Tag der Einlösung an, zu bezahlen. machte er in
erster Linie Richtigkeit der Zahlung geltend, weil die Beklagte von der
Bevormundung Halters gewusst und der Vormund die Zahlung nicht genehmigt
habe. In zweiter Linie verlangte er Gutheissung der Klage gestützt auf
Art. 287 und 288 SWG. Die Beklagte schloss auf Abweisung der Klage;
eventuell erhob sie die Einrede der Kompensation.

B. Durch Urteil vom 7. April 1913 hat das Obergericht des Kantons
Unterwalden ob dem Wald in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides
die Klage abgewiesen.

C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen mit dein Begehren, es sei das Rechtsbegehren vollinhaltlich
gutzusprechen, auf die Gegenrechtsfragen sei nicht einzutreten, eventuell
seien sie im Sinne obiger Ausführungen abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Rechtsgeschäft, das wegen Richtigkeit gestützt auf das
Vormundschaftsrecht und wegen Anfechtbarkeit gemäss Art. 287
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.509
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.510
und '288
SchKG angegriffen wird, ist ein von Halter mit der Bank abgeschlossener
Konsums-itweiser-einig durch den da die gesetzlichen Voraussetzungen
für eine wider den Willen des Haltet{O. Schuldbetreibung und Konkurs. N°
68. 393 vorzunehmende Kompensation 'noch nicht vorhanden waren die

fällige Forderung der Beklagten gegen Haltet mit der noch nicht fälligen
Forderung Halters gegen die Beklagte verrechnet werden

sollte. Vor den kantonalen Justanzen und vor Bundesgericht hat

nun die Beklagte eventuell, d. h. für den Fall, dass das Geschäft als
nichtig oder ansechtbar erklärt werden sollte, gegen die dem Kläger
dadurch erwachsende Forderung die Einrede der Kompen-

'sisation erhoben. Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine

Verrechnung der der Masse aus der Richtigkeit oder Anfechtbarkeit
entstehenden Rückgewiihrsforderung mit der Schuld der Masse an die Bank;
eine solche Verrechnung wäre gemäss Art. 213
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 213 - 1 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
1    Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
2    Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:
1  wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR382);
2  wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.
3  ...
3    Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben vor der Konkurseröffnung erworben hat.384
4    Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.385 386
SchKG ausgeschlossen Vielmehr
will damit nur geltend gemacht werden, dass eine Rückgewähe dessen, was
die Bank zufolge des Kompensationsvertrages erhalten hat deshaib nicht
Platz greifen könne weil sie das gleiche Resultat der Tilgung ihrer
Forderung ausserhalb des Konkurses auch durch einseitige Erhebung der
Verrechnungseinrede gegenüber der Konkursmasse hätte erreichen können,
bezw. noch erreichen könnte. Wenn dem so ist, so ist flat, dass die Bank
selbst dann, wenn der mit Haltet abgeschlossene Verrechtmngsvertrag
nichtig sein sollte, zur Rückgabe der Obligationen an die Masse bezw·
den Vollmachtiräger nicht verpflichtet werden könnte und dass von einer
Anfechtbarkeit des Kompensationsvertrages wegen mangelnde-.Benachteiligung
der Masse nicht gesprochen werden könnte. Es ist daher in erster Linie
zu untersucher ob diese rechtliche Stellungnahme der Bank begründet sei,
d. h. ob die Veklagte nach Konkursrecht zur Kompensation gegenüber der
Konkursmafie berechtigt sei. Aus die Frage der Richtigkeit und Anfechtbar-

"keit ist somit nur einzutreten, sofern die von der Beklagten behauptete

Kompensationsmöglichkeit verneint werden 111113.

2. Fragt sich daher, ob sich die Masse von der Beklagten die Einrede der
Kompensation gefallen lassen müsse, obschon die Forderung der Beklagten
gegen dieMasse im Momente des Konkursausbruches schon fällig war, nicht
aber die Forderung der Masse gegen die Beklagte, und somit nach Art. 120
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.

OR eine Verrechnung ausgeschlossen wäre, so ist darüber folgendes zu
sagen: Wie durch den Konknrs die Konrpensationsmbglichkeit alteriert wird,
so muss eine solche Veränderung im Sinne einer Erweiterung der

AS 39 it 1913 Ia

394 A. Oberste Zivilgerichtsînstanz I. Materiellrechtliche Entscheidungen.

Kompensationsmöglichkeit auch hier angenommen werden, trotzdem es in
Art. 213
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 213 - 1 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
1    Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
2    Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:
1  wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR382);
2  wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.
3  ...
3    Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben vor der Konkurseröffnung erworben hat.384
4    Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.385 386
SchKG nicht ausdrucklich ausgesprochen wird. Da aber die
Kompensatidn im Konkan in Art 213
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 213 - 1 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
1    Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
2    Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:
1  wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR382);
2  wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.
3  ...
3    Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben vor der Konkurseröffnung erworben hat.384
4    Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.385 386
SchKG allge1nein geregelt wird,
erscheint es immerhin von Bedeutung-, _ dass dabei im Gegensatz zum
OR vom Requisit der Fälligkeit der beiden Forderungen nicht die Rede
ist. Und in der Tat ergibt es sich auch aus der Natur der Sache, dass der
Konkursgläubiger auch mit einer noch nicht fälligen Forderung des Kridaren
an ihn muss verrechnen können. Denn die Masse ist tatsächlich nicht in der
Lagedie Heranziehung dieser Forderung zur Tilgung der Konkursfdrderng zu
verhindern, da sieja keine Mittel hat, den Konkursgläubiger zu zwingen,
seine Konknrssorderung in der Höhetder Gegenforderung im Konkurs
zur Anmeldung zu bringen und konkursmässig Deckung dafür zu erlangen,
während er über die Mittel zur Volldeckung versiegt Allerdings kann die
Masse ihre Forderung gegen den Konkursgläubiger del-äussern Die Rechte
des Glänbigers vermöchten dadurch aber nicht beeinträchtigt zu werden,
da nach Art. 169
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 169 - 1 Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden, kann der Schuldner auch gegen den Erwerber geltend machen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhielt.
1    Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden, kann der Schuldner auch gegen den Erwerber geltend machen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhielt.
2    Ist eine Gegenforderung des Schuldners in diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewesen, so kann er sie dennoch zur Verrechnung bringen, wenn sie nicht später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
OR die Einrede der Verrechnung auch gegenüber dem neuen
Erwerber zulässig ist. Unter diesen Umständen dient es zur Vereinsachung
und Abklärnng des Verfahrens, wenn die Verrechnung direkt schon gegenüber
der Konkursmasse zugelassen wird, und in diesem Sinne hat denn auch
die deutsche Praxisschon langst entschieden Vergl Seufserts Archiv für
Entscheidungen der obersten Gerichte in den deutschen Staaten, Bd. -2
S. 225 und 226. Ihren gesetzgeberischen Ausdruck hat diese Auffassung
in der Folge in § 96 Z 3 der preussischen, sowie in § 54 der deutschen
und in § 20 der österreichischen Konkursordnung gefunden (vergl. hier
ferner E. Jäger, Komm. zur Konkursordnnng, Anm. 2 zu § 54 S. 629; Lang,
Dass Aufrechnungsrecht nach bürgerlichem Recht, S. 166 und 167; Schrutka,
Die Kompensation im Konkurse, S. 97 ff.). In der schweizerischen Praxis
ist die Frage bisher noch nicht entschieden worden, indessen stellt sich
auch hier die Literatur auf den gleichen Standpunkt (vergl. Haberstich,
Handbuch des schweiz Obligationenrechts, Bd I S. 268 und 269; Janggen,
Die Kompensation nach schweiz Obligationenrecht, S. 78 und 79; Jaeger,
Komm. zu Art. 213
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 213 - 1 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
1    Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
2    Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:
1  wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR382);
2  wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.
3  ...
3    Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben vor der Konkurseröffnung erworben hat.384
4    Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.385 386
SchKG, Note 4 S. 103)

3. Hier-on ausgegangen, kdnnte die Klage nach dem eingangs

.... Schuld'beireibung und Konkurs. N° W. 395

Ansgeführten nur unter der Voraussetzung noch von Erfolg Ebegleitet
sein, als der Beklagten aus der vor dem Konkurs zu Stande gekommenen
Kompensation ein Vorteil erwachsen sein sollteden sie bei Verrechnung im
Konkurse nicht erlangt haben würde Ob und inwieweit der Beklagten ein
solcher Vorteil entstandensed hat das Bundesgericht jedoch nicht von
sich aus zu prüfen. Vielmehr hätte der Kläger einen solchen Vorteil
zu behaupten und nachzuweisen gehabt, was jedoch mit keinem Worte
geschehen-ist Andererseits hatte die Beklagle für den Fall der Gutheissung
der Klage auf Grund des Vormundschastsoder Anfechtungsrechtes ausdrücklich
die Einrede der Kompensation gegen die Konkursmasse et,-haben. Wenn der
Kläger demgegenüber lediglich behanptet,es handle sich um eine Widerklage,
die nach der obwaldnerischen Zwil- prozessordnung mit einem Weisungsschein
zu versehen sei, so ist diese Bemerkung als unzutrefsend abzuweisen Die
Einwendung der Beklagten stellt sich vielmehr als eine Einrede dar,
die schon vor den kantonalen Jnstanzen geltend gemacht wurde und der
der Kläger mit einer Replik hätte begegnen müssen. Demnach hat das
Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts massKanten-s
Unterwalden ob dem Wald vom 7. April 1913 besiätigt.

69. Anssét da la. 11° section civile 61110 juiliet 1913 dans la cause
Fontana & Thiébaud, dem. er int., contre Masse an taillite Man-, def;
et rec.

Aes-ion révocatoire. (Art. 138b et 55. LP). Le pai-31111411}. Initpour
le compte d'une per-sonnedécédée au muyen des mens de ia'succession,
mais avant Iu 1-ép111_iiat.'1011 de cene-ci, 00115111119, 1.111 paiement
effectué :... nom et po111 le compte du riébileul', qui pouxm faire
l'objet d'une action 1évoc1 Hohe si les resquisiis in dian aux im 2823
et ss LP existeni en i'espèce.

A. Les demandeurs et intimés Fontana. & Thiébaud, 111arehands de bois à
La Chaux-de-Fonds, ont fait à feu Gonrad Munz, quand Teivait entrepreneur
dans cette meme eine,
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 39 II 391
Datum : 03. Januar 1913
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 39 II 391
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 390 A. Oberste Zivilgérichtsinstanz. I. Materiellrechuiche Entscheidungen. die Frage


Gesetzesregister
OR: 120 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
169
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 169 - 1 Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden, kann der Schuldner auch gegen den Erwerber geltend machen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhielt.
1    Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden, kann der Schuldner auch gegen den Erwerber geltend machen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhielt.
2    Ist eine Gegenforderung des Schuldners in diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewesen, so kann er sie dennoch zur Verrechnung bringen, wenn sie nicht später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
SchKG: 213 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 213 - 1 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
1    Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
2    Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:
1  wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR382);
2  wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.
3  ...
3    Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben vor der Konkurseröffnung erworben hat.384
4    Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.385 386
287
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.509
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.510
ZGB: 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • mass • bundesgericht • konkursdividende • richtigkeit • vorteil • frage • monat • konkursmasse • rechtsbegehren • erwachsener • wille • kantonalbank • weiler • bedingung • deckung • nichtigkeit • zins • angabe • entscheid
... Alle anzeigen