Statua-nt surss ces fails ez considérant en droit :
1. _smla recevabilite' du recours.
Que seuls les défendeurs ont recouru contre le jugement de la première
instance cantonale, allouant une indemnité de 1000 fr. au demandeur;
que cependant, devant le Tribunal cantone], Fux & repris ses conclusions
primitives, tendant au paiement, d'une indemnité de 2500 fr.;
quela question de savoir si le demandeur, qui n'a pas recouru contre
un jugement lui accordant seulement une partie de ses conclusions
peut. néenmoins, en cas de recours du défendeur, reprendre devant la
deuxième instance cantonale l'intégralité de ses conclusions, est une
question de procédure cantonale, soustraite à I'examen du Tribunal
fédéral;
qu'en l'espèce, le Tribunal cantonal valaisan ayant manifestement résolu
cette question dans le sens affirmatif, pnisqu'il n'a pas déclaré
irrecevables les conclusions p'rîses devant lui per Fux -le Tribunal
fédéral doit admettre que les droits contestés devant la dernière instance
cantonale dépassaient 2000 fr. (art. 59 OJF);
que ke recents formé contre le jugement de cette autorité est ses lors
recevable.
2. Au; fund.. .
Qu'au moment de l'accident Fux ne se trouvait ni directemenfi, in"
indirectement eu service des &éfend'eurs,
qu'il était domestique de Beil-le et quele transport de bois dont
ee. dernier était charge ne peut etre considéré comme faisant partie de
l'exploitation de la fabriquede Reichenbach frei-es,
que les défendeurs ne sauraient donc étre rendus responsables d'un
accident survenuen dehors de leur exploitation à nnonvriek au service
d'un entrepreneur independent charge par eux d'un travail ne rentrant
pas dans le cercle de leur propre activit'é professionelle (v. RO 30 Il
p.. 4957 et suiv; ei; 31 II p. 215 et suiv.);
que le recourant ne saurait invoquer lsie principe posé par l'art. 2 de
la. loi du 26" 35er 1887 sur Fsiextension de la res ponsabilité civile,
ce principe n'étant applicable qu'aux indus-
7. Haftpflicht l'iir den Fabrikund Gewerbebetrieb. N° 57. 325
tries énumérées à l'art. 1°r de Ia dite loi_(v. EQ 28 IT p.48-49) parmi
lesquelles ne rentre pas l'mdustne exereée par les défendeurs.
Par ces motifs,
le Tribunal fédéral prononce :
Le recours est écarté et l'arrét du Tribunal cantonal siu
canton du Valais est confirmé dans son entxer.57. am der
II. zioitabteilnng vom 10. Juli 1913 in Sachen 1. Anna and 2. gun Bauer,
Kl. u. Ver.-Kl... gegen Yran'erie seems gt,-®., Bekl. u. Ver.-BM.
Brac. 2; Die Braut eines getöteten Arbeiten besitzt keinen Haftpflicht-
ans neckaus dem Fabriklmftpflichîgesetz. Emo. {La' and 4 : U nieswelchen
Yoraussetzungen Its-M dem umhefmben
Kinzie eiusolcher zu ? A. Am 19. August 1910 celi tt der bei der
Beklagtenals Brauer angestellte Karl Weitermeiey von Basel, m Betriebe der
"Vrancea seinen Unfall, dessen Folgen er am 21. August erlag.
Er war feststehendermassen seit Weihnachten 1909 mit der Klagerrn Nr. 1
verlobL Ausserdem hatte er sich Kameraden gegen11ber dahin geäussert,
dass feine Braut von ihm schwanger sei. Tatsachlich gebar Anna B. am
11. Februar 1911 ein Madrhen welches Ihr am 9. Mai gleichen Jahres durch
das Amtögertcht von Yakherg als unehelich zugesprochen und unter dgrn
Namen Elfo Beute-r m das ' ' iter ein etw en wnr e. _ Zigkstkdsxlfssdie
Klägerignen gegenüber der Bellagten Haftpflichtansprüche geltend machten,
wendete diese em, jte konne nicht belangt werden, solange die Vaterschaft
Westermeters nicht due?! em gerichtliches Urteil festgestellt sei. Dadurch
veranlasst, erhob Îna Beine-r Klage gegen den Vater des Verunglnckten,
Josef Wes ermeier in Riehen bei Basel, mit dem Begehren: . ' _ · Der
Beklagte sei als Erbe des Sohnes Karl m die gesetzlichen uud üblichen
Vaterschaftsleistungen, Krudbettkostrn 200 Fr. und
324 A. Oberste Zivilgerichisinstanz. l. Materiellrechfliche
Entscheidungen.
Alimentationsbeiträge 30 Fr. im Monat, für 16 Jahre kapitalisiert =
5760 Fr. zu verurteilen.
Diese Klage wurde durch Urteil des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 7. November 19l0 abgewiesen mit wesentlich folgender
Begründung:
Es handle sich um die Alimentation für ein uneheliches Kinddas im Kanton
Bern (alter KantonsteiO von einer in eben diesem Kanton heimatberechtigten
Frauensperson geboren worden sei, und als dessen Vater eine Manns-person
bezeichnet werde, welche, wie auch die Mutter selbst, im Kanton Berti
(alter Kanionsteil) seinen ordentlichen Wohnsitz gehabt habe. Auch der,
Geschlechtsverkehr zwischen der Klägerin und dem Schwängerer habe nach
Angabe der Klägerin ausschliesslich im Kanton Bern stattgefunden Deshalb
sei bernisches und zwar alt-bernisches Recht anwendBar. Nach Satzung
200 des geltenden bernischen Zivilgesetzbuches müsse die Baterschaft
eines Abgestorbenen durch ein von ihm eigenhändig geschriebenes und
unterschriebenes, oder vor einer öffentlichen Behörde oder vor Notar
und Zeugen abgelegtes Geständnis bewiesen werden. Eine von diesen
strengen Vorschriften abweichende beruische Judikatur eristiere
nicht. Im vorliegenden Falle sei keine der in Satzung 200 genannten
Voraussetzungen gegeben. Die beiläufige mündliche Mitteilung an zwei
Mitarbeiter genüge nicht, da das Gesetz eine im Bewusstsein und in
der Absicht einer rechtlichen Bindung abgegebene Erklärung verlange
Satzung 200 stelle auch nicht bloss eine prozessrechtliche Vorschrift
dar, welche für den ausserkantonalen Richter unverbindlich sein würde;
sondern das Gesetz gehe im Prinzip von der passiven Unvererblichkeit
derartiger Alimentationsverbiudlichkeiten aus und mache hievon nur zu
Gunsten s olcher Kinder eine Ausnahme, welche vom Schwängerer in einer
bestimmten solennen Form anerkannt worden seien. Es handle sich also um
eine materiellrechtliche Bestimmung, welche den Bestand des klägerischen
Anspruchs selbst berühre und deshalb auch vom Basler Richter beachtet
werden müsse. ·
Die gegen den Beklagten als Erben des angeblichen Schwängerers gerichtete
Klage sei daher abzuweisen Das Gleiche müsste übrigens geschehen, wenn
der Fall nach baselstädtischem Rechte entschieden würde ..... (wird
näher ausgeführt). ·
7. Haftpflicht für den Fabrikund Gewerbebetrieb. N° 57. 325
C. Durch Urteil vom 8. April 1913 hat der Appellationshos des Kantons
Bern die Rechtsbegehren der Klage: _ _
1. DieBrasserie Seeland A.·G.-in Viel ist schuldig und zu verurteilen,
die Klägerin für sich persönlich, sowie alsnatürliche Vormünderin
ihres Kindes Elsa nach den Bundesgesetzen über Fabrikhaftpflicht zu
entschädigen, weil Karl Westermeier, ihr zukünftiger Ehemann und Vater
des Kindes Elsa, im Dienste des beklagtischen Unternehmens beim Betriebe
desselben getötet wurde.
2. Es ist die Entschädigung durch das Gericht festzusetzen und vom Tage
des Unsalls an gerechnet zu 5 0/0 verzinsbar zu erfiäten, ·
abgewiesen. _
D. Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen die Berufung an das
Bundesgericht zu ergreifen erklärt, mit den Anträgen:
1" Es sei in Abänderung des bemeldeten Urteils vom 8. April 1913
1. die Brasserie Seeland zu verurteilen, der Anna Beiner als Mnatürlichen
Vormunderin ihrer Tochter Elsa den im erstinstanzglichen Urteil
gesprochenen Betrag von 3100 Fr. nebst Zins ä5 °/o seit 15. August 1910
zu bezahlen,
2. der Anna Beineifür sich persönlich ihr, in der Klage vom 1. April
1912 gegen die Brasserie Seelaud LI,-G. in Viel gestelltes Begehren
zuzu"sprechen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. (Formalien der Berufung.)
2. In der Sache selbst erscheint zunächst die Entschädigungsforderung
der Klägerin Nr. 1 als unbegründet. Allerdings ist bei der Anwendung
der einschlägigen Bestimmungen des OR, wie auch des EHG von 1905
schon mehrfach entschieden worden, dass n. Uauch die Braut zu den
entschädigungsberechtigten Hinterlassenen gehören kann. Allein nach jenen
Gesetzesbestimmungen steht der Anspruch ans Entschädigung schlechthin
allen denjenigen Personen zuwelche in dem Getöteten ihren Versorger
verloren haben; Art. 6f EHG dagegen gewährt diesen Anspruch nur einem ganz
bestimmten Kreis von Hinterlassenen, zu denen die Braut nicht gehört,
und ausserdem wird vet lungi, dass der Getötete zn ihrem Unter-halt
(d. h. zum Unterhalt der klagenden HinterlassenetO verpflichtet war". Es
mag nun dahingestellt bleiben, ob eine solche Verpflich-
326 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materiellrechtliche
Entscheidungen.
tung schon im Momente des Unfalls oder (wie dem französischen Gesetzestext
entnommen werden könnte; vergl. auch Art. 5 Abs. 2 EHG 1875) erst im
Momente des Todes der in Betracht kommenden Person muss bestanden haben;
denn im vorliegenden Falle war eine Unterhaltungspflicht des Karl
Westermeier gegenüber der Klägerin Nr. 1 nnbestrittenermassen weder
im einen noch im andern dieser beiden Zeitpunkte vorhanden. Blosse
Wahrscheinlichkeiten aber dürfen bei der Frage, ob eine bestimmte
Person entschädigungsberechtigt sei im Gegensatz zur Frage, wie hoch die
Entschädigung wenn grundsätzlich eine solche geschuldet ist, zu bemessen
sei -, nicht berücksichtigt werden. ss
Die Klage der Klägerin Nr. 1 muss somit abgewiesen werden.
3. _Was den von der Klägerin Nr. 2 erhobenen Anspruch betrifft, so bedarf
es nach dem Gesagten zunächst keiner Ausführung, dass Elsa Beiner zur
Zeit jedenfalls nicht die Ansprüche eines ehelichen Kindes geltend machen
kann; darüber aber, ob ihr diese Ansprüche möglicherweise noch durch
eine nachträgliche Legitimation im Sinne des Art. 260
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 260 - 1 Se il rapporto di filiazione esiste soltanto nei confronti della madre, il padre può riconoscere il figlio. |
|
1 | Se il rapporto di filiazione esiste soltanto nei confronti della madre, il padre può riconoscere il figlio. |
2 | Se l'autore del riconoscimento è minorenne o sotto curatela generale o se l'autorità di protezione degli adulti l'ha ordinato, occorre il consenso del rappresentante legale.262 |
3 | Il riconoscimento avviene mediante dichiarazione davanti all'ufficiale di stato civile o per testamento o, se è pendente un'azione d'accertamento della paternità, davanti al giudice. |
werden könnten es würde dies n. a. voraussetzen, dass diese Art von
Legitimation rückwirkende Kraft besitzt und dass sie in Haftpflichtsachen
auch gegenüber einem rechtskräftigen Urteile angerufen werden kann,
was beides zum mindesten sehr fraglich it hat sich das Bundesgericht im
gegenwärtigen Verfahren nicht auszusprechen· -
4. Fragt es sich im weitern, ob die Klägerin Nr. 2 als nneheliches
Kind des Vernnglückten entschädignngsberechtigt sei, so ist
zwar davon auszugehen, dass das FLG, indem es in Art. 6 unter den
entschädigungsberechtigten Hinterlassenen die Kinder schlechthin, also
nicht nur die ehelichen erwähnt, die nnehelichen Kinder grundsätzlich
ebenfalls als entschädigungsberechtigt anerkannt hat. Indessen gilt doch
auch für sie die weitere Voraussetzung der zitierten Gesetzesbestintmung,
dass der Getötete zu ihrem Unterhalt verpflichtet war. Die Frage
nun, ob diese Voraussetzung im vorliegenden Falle zutreffe, war, da
der Unsall sichvor dem Inkrafttreten des ZGB ereignet hat und auch
der TodWestarneiers vor diesem Zeitpunkt eingetreten iii, nach den
Bestimmungen des einschlägigen kantonalen Rechts zu entscheiden. Als
solches kantonales Recht konnte aber, weil Westermeier Basler Bürger-,
7. Haitpflicht für den Fabrikund Gewerbebetrieb. N° 57. 327
jedoch im Kanten Bern domiziliert war, nur entweder das baslerische oder
das bernische Recht in Betracht kommen. Da indessen sowohl nach dem einen,
wie nach dem andern dieser beiden Rechte die sogenannte Vaterschaftsklage
trotz dieser ihrer Bezeichnung keine Statussondern eine, allerdings ans
familienrechtlichen Beziehungen abgeleitete Klage auf eine Geldleistung
war, so wardas anzuwendende Recht gemäss Art. i und 2 des BG betr. die
zwilrechtl Beth. (Art. 9 Abs. 2 kam hier nicht in Betracht; vergldarüber
BGE 20 S. 48 ff. Erw. 3 ff.) das bernische Recht. Zn Anwendung dieses
kantonalen Rechtes hat nnn die Vorinftanz erklärt, dass der Wynn äh. 2
gegen den Vernnglieckten ein Anspruch :anÎ Unterstützung deshalb nicht
zustand, weil ein solcher Anspruch den Bai Jarach des Kindes an den Vater
vorausgesetzt hätte, dieser Wrath aber Vor dein Tode Westermeiers nicht
stattgefunden hehe und auch gar nicht hätte stattfinden könnensp Nach
beruischem Recht reiche das natiirliche Abstamnmngsverhältms fur sich
allein nicht aus, uns familienrechtliche Verpflichtungen zu begründen,
fondati es müsse jenes Verhältnis in bestimmter Weise qualifiziert
sein, um diese Wirkung ausüben zu können. Die blosse Tatsache der
sansserehelichen Vaterschaft, Wwäre sie auch emwandfrei festgestellt,
hatte zwar nach bernischepn Rechte der Mutter nicht dem Kinde seinen
obligatorischen Anspruch gegen Westermeier auf Leistung von Beiträgen an
die Verpflegung des Kindes gegeben, nicht aber eine familienrechtliche
Unterhaltspflicht des erstern gegenüber dem Kinde begründet
An diese Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Rechts
ist das Bundesgericht gebunden. Alsdann abentst die nach Art. 6
SR 611.0 Legge federale del 7 ottobre 2005 sulle finanze della Confederazione (LFC) LFC Art. 6 Conto annuale della Confederazione - Il conto annuale della Confederazione comprende: |
|
a | ... |
b | il conto economico; |
c | il conto degli investimenti; |
d | il conto dei flussi di tesoreria; |
e | il bilancio; |
f | la documentazione del capitale proprio; |
fbis | l'attestato del rispetto del freno all'indebitamento; |
g | l'allegato. |
für die Gntheissnng der Klage unumgängltche Voraussetzung dass der
Verunfallte im Zeitpunkte des Unsalls (oder des Todes) zur Unterstützung
der den Haftpflichtanspruch geltend machenden Person verpf licht et war,
anch bei der Klagerm Rr. 2 als nicht erfüllt zu betrachten-
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Beide Berufungen werden abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes
des Kantons Bern vom 8. April 1913 bestätigt.