170 A. Oberste Zivilgerichtsmstanz. I. Materiellrechtliehe Entscheidungen.

in Abrede, dass er geistesschwach sei, allein er machte geltend, dass
er sein Vermögen richtig verwalte, so dass dasselbe nicht gefährdet sei,
und dass er auch keiner Fürsorge für seine Person bedürfe.

B. Durch Urteil vom 13. November 1912 hat das Bezirksgericht von Zofingen,
gestützt auf ein Gntachten des Bezirksarztes vom 9. November 1912 und auf
persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers das Bevormundungsbegehren
gutgeheissen.

C. Gegen diesen Entscheid reknrrierte der Beschwerdeführer an das
Obergericht des Kantons Aargan, welches den Reine?am 14. Februar 1913
abwies.

D. Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau hat der
Beschwerdeführer Mtzeitig die zivilrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht eingereicht, mit dem Antrage, es sei in Aufhebung des
vorinsianzlichen Entscheides das Entmündignngsbegehren abzuweisen;
seventnell sei die Bestellung eines Betrates im Sinne des Art. 395
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
ZGB
anzuordnen; si-

in Erwägung:

Nach den für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen
der Vorinsianz leidet der Beschwerdesührer an dauernder Geistesschwäche
infolge Alta?-Wanderungen im Gehirn. Obgleich sich der angefochtene
Entscheid über den Grad dieser Geistesschwäche nicht direkt ausspricht,
so ist doch die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht angezeigt,
weil insbesondere aus den Ausführungen des Bezirksgerichts, welches
den Beklagten persönlich einvernommen hat, hervorgeht, dass sich bei
dem 75jährigen Beschwerdeführer die Gebrechen des Alters in besonderem
Masse geltend machen. Die Voraussetzungen des Art. 369 ZGV sind daher
gegeben. Weint auch der Beschwerdeführer bisher weder für seine Person
noch für seine-Vermögensverwalmng eines Beistandes bedurfte, so ist für
die Entmündigung einzig bestimmend, ob er auch in Zukunft im Stande sein
werde, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen und den Beeinflussungen
selbstsüchtiger Dritter zu wider. stehen, was nach den Akten zu bezweifeln
ist; --

erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau vom 14. Februar 1913 bestätigt.

i. Familienrecht. N° 33. 171

33. Zweit der II. Divilabteitnng von 15. am 1913 in Sachen Hofmann
gegen Esset-in

Einzig/mag der etteriichen Vermägensrechte (in Verbindung mit der-jenigen
der elterlichen Getan-Si als solcàgr) Friesen cime-n zulässig, wenn
dem betreffenden Elternteil um einem der Gründe, die in Art. 285 Z G B
szgezä/zlt sind, die Eignung zur Erziehung dcr Kinder abgeh t.

A. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter von sechs minderjährigen Kindern
aus ihrer Ehe mit dem, im Jahre 1910 verstorbenen Alois Hofmann. Nachdem
die Kinder schon zu Lebzeiten des Vaters in Erziehungsanstalten
untergebracht worden waren, wurde im Jahre 1911 ein Gesuch der
Beschwerdeführerin um Anshingabe der Kinder-, denen unterdessen ein
Vermögen von zirka 20,090 Fr. zugefallen war, von dem Gemeinderat Weggis
abgewiesen, weil die Petentin für eine richtige Erziehung der Kinder keine
Garantie biete. Das gleiche Schicksal erfuhr im Jahre 1912 ein zweites
Gesuch der Beschwerdeführerin um Überlassung der Kinder, und zwar nicht
nur seitens des Gemeindewies, sondern auch seitens des Regierungsrat-Les
an welchen die Jnipetrantin rekurrierte. Dagegen wurde ein bei derselben
Gelegenheit ergangener Beschluss des Gemeinderats betr. Entziehung der
elterlichen Gewalt vom Regierungsrat aufgehoben, weil der Gemeinderat
es unterlassen hatte, die Rekurrentin einzuvernehmen und ihr seinen
Beschluss zuzustellen.

Nach Wiederaufnahme des Verfahrens erging daran am 19. November 1912 ein
neuer Gemeinderatsbeschlnss, durch welchen der Rekurreniin in Anwendung
von Art. 283
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
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, 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
und ff. des ZGB und § 5 des luz. EinfGes die elterliche
Gewalt abermals entzogen wurde.

B. Ein von Witwe Hofmann gegen diesen Gemeinderatsbeschloss ergriffener
neuer Rekurs wurde durch Entscheid des Regierungsrates vom 17. März 1913
abgewiesen, weil nach den Akten, insbesondere nach einem Bericht des
Amtsgehülfen von Luzern d. d. 8. Februar 1913, angenommen werden müsse,
dass die Nie-kurrentin weder für die richtige Ausübung der elterlichen
Gewalt, noch für eine zuverlässige Verwaltung des Kinder-Vermögens
genügende Garantien Biete.

172 A. Oberste Zivilgenchtsinstanz. _ l. Materiellrechtliche
Entscheidungen.

G. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende zivils rechtliche
Beschwerde, die mit einer Verletzung der Art. 283
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
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und 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB begründet
wird. Die Beschwerdeführerin ist damit einverstanden, dass die Kinder bis
zum 16. Altersjahre in der Er_ ziehungsanstalt verbleiben; dagegen will
sie sich die elterliche Gewalt nicht so ohne weiteres entziehen lassen-L

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

i. Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde ist nach Art. 86 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
OG, wenn auch nicht in Bezug auf
die Anwendung des Art. 283
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
, so doch in Bezug auf diejenige des Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.

ZGB gegeben.

2. Nach den Akten ist nicht sowohl streitig, ob der Beschwerdeführerin
die Erziehung ihrer minder-jährigen Kinder anvertraut werden könne dies
beansprucht sie zur Zeit selber nicht, da sie die Kinder bis zuihrem
16. Attersjahr in der Erziehungss anstalt belassen will , als vielmehr,
ob es sich rechtfertige, ha Rekurrentin die Verwaltung des Vermögens
der Kinder zu übergeben. Darüber aber, ob die Beschwerdeführerin die
zur Verwaltung eines Vermögens erforderlichen Fähigkeiten besitze, ist
nichts positives festgestellt Da jedoch nach Art. 298
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298 - 1 In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
1    In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2    Es kann sich auch auf eine Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken, wenn keine Aussicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen.
2bis    Es berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.376
2ter    Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.377
3    Es fordert die Kindesschutzbehörde auf, dem Kind einen Vormund zu bestellen, wenn weder die Mutter noch der Vater für die Übernahme der elterlichen Sorge in Frage kommt.
ZGB die Entziehung
der elterlichen Bermögeusrechte nur in Verbindung mit derjenigen der
elteriichen Gewalt erfolgen kann, die Voraussetzungen der Entziehung
der elterlichen Gewalt aber in Art. 284 geregelt find, so muss die
Entziehung der elterlichen Vermögensrechte in Verbindung mit derjenigen
der elterlichen Gewalt als solcher schon dann zulässig sein, wenn dem
betreffenden Elternteil aus einem der Gründe, die in Art.,285 aufgezählt
sind, die Eignung zur Erziehung der Kinder abgeht, wie denn ja auch nach
Art. 293 der Ertrag des Kindervermögens in erster Linie für den Unterhalt
und die Erziehung der Kinder zu verwenden ist und im ùbrîgen" den Eltern
nur nach Massgabe der Leistungen an die Lasten der Gemeinschaft zufällt.

3. Bei dieser Sachlage könnte die vorliegende Beschwerde nur dann
geschützt werden, wenn die Annahme der rekursbeklagten Behörden dass
die Nekurrentiu zur Erziehung ihrer Kinder unfähig fei, sich als
falsch erweisen würde. Dies ist nun aber nicht der Fall. Zwar hat der
Regierungsrat in dem angefochtenen Entscheide

i. Familienrecht. Rx 34. 17:5

die einzelnen konkreten Tatsachen, aus denen er auf die Unfähigkeit
der Beschwerdeführerin zur Kindererziehung schliesst, nicht angegeben
Indessen sind diese Tatsachen aus dem Bericht des Amtsgehülfen von Luzern
ersichtlich, auf welchen Bericht der Regierungsrat ja bei der Beurteilung
des Charakters der Beschwerdesührerin in allererster Linie abgestellt
hat. Darnach aber ist die Rekurrentin in moralischer Beziehung nicht
befähigt, die Kinder

richtig zu erziehen, zumal da sie mit ihrer Mutter zusammenwohnt,

welch letztere in jeder Hinsicht einen ganz verwerflichen Leumund
geniesst. An diese, in keiner Weise etwa aktenwidrigen tatsächlichen
Feststellungen der kantonalen Behörden ist das Bundesgericht gebunden,
und es muss daher angenommen werden, dass die Beschwerdesührerin die
nötige Eignung zur Erziehung der Kinder in der Tat nicht besitzt.

Übrigens ist die Rekurrentin, wie bereits erwähnt, durchaus damit
einverstanden, dass die Kinder bis zum 16. Altersjahre, d. h. solange
sie noch einer intensivere Fürsorge bedürfen und keine oder wenig Arbeit
verrichten können, in der Erziehungsanstaltverbleiben. Hierin liegt
zweifellos ein Zugeständnis der eigenen Unfähigkeit zur Erziehung der
Kinder und damit überhaupt zur Ausübung der elterlichen Gewalt.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen

34. guten der II. ztoitsybteilung in Sachen Yiggfi, Kl. u. Ber.-Kl.,
gegen ges, Veil. u. Ber.-Bekl. Elternrechte bei der Ehescheidung
(Art. 156263). Auch, demjenigen Elternteil, dessen Verhalzen während
der Ebe nicht einwandfrei war. slelzt ein Recht auf persönlichen Verkehr
mit dem, oder dein-tern zu.

A. Am 22. Dezember 1911 ist durch Urteil des Bezirksgerichts Zur-ich
V. Abteilung die bis dahin zwischen den Litiganten

. bestandene Ehe gänzlich geschieden und dabei folgende Parteiverein-

Batang geschützt worden:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 39 II 171
Datum : 14. Februar 1913
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 39 II 171
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 170 A. Oberste Zivilgerichtsmstanz. I. Materiellrechtliehe Entscheidungen. in Abrede,


Gesetzesregister
OG: 86
ZGB: 283  285 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
298 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298 - 1 In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
1    In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2    Es kann sich auch auf eine Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken, wenn keine Aussicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen.
2bis    Es berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.376
2ter    Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.377
3    Es fordert die Kindesschutzbehörde auf, dem Kind einen Vormund zu bestellen, wenn weder die Mutter noch der Vater für die Übernahme der elterlichen Sorge in Frage kommt.
395
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • elterliche gewalt • regierungsrat • weiler • richtigkeit • gemeinderat • ehe • entziehung der elterlichen gewalt • wille • aargau • mutter • entscheid • eltern • kantonales rechtsmittel • ausgabe • kantonale behörde • leumund • witwe • mass • besteller
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