mots Legitimo qui constitue l'élément essentiel de la mai-que 19
187 et le mot Légitime qui compose à Ini seul la marque 15 784 étant
insignifiente.
3. L'arrèt cantonal doit étre confirmé également sur les autres
points. Sans deute la. Cour aurait pu se dispenser d'ordonner, meme
à titre éventuel, la destruction des montres où les marques radiées
figurent, car il sera toujours possible de faire disparaîtssre la. marque
sans avoir à détruire la montre elle-mème ; mais, du moment que I'arrét
porte expressément que cette destruction aura lieu seulement si cela
est. indispensable pour la. disparition des marques , la mesure ordonnée
n'a qu'une portée théorique; il ne se justifie donc pas de reformar
l'ai-ret à. raison d'une mention qui est superflue, mais qui demeurera
sans efi'ets pratiques.
Quant à l'interdiction de faire état dela médaille de bronze décernée lors
de I'exposition de Berne en 1857, il est constant que cette récompense
& été accordéeà une Société Roskopf, Gindraux & C qui a été dissoute
sans que personne en ait repris l'actif et le passif. Les défeudeurs
n'étant pas les successeurs de cette maison, ils n'ont pas, d'après la
loi (art. 21), le droit de se prévaloir des récompenses qu'elle a pn
obtenir. . .
Enfin les faits de la cause justîfient la. publication du dispositif de
l'arrét. et l'aIlocation d'une indemnité dont le chiffre, comme c'est
généralement le cas en pareille matière, ne peut etre fixé que wc aequo
et bone étant donné I'impossibilité de faire la pleuve mathématique du
dommage causé par les actes d'imitation illicite;' le Tribunal federal
n'a pas de motifs suffisants pour modifier sur ce point l'évaluntion
de l'instance cantonale qui a. fixé à 2000 fr. l'indemnité due par
les défendeurs.
Par ces motifs, le Tribunal federal proncnce :
Le recours est écarté et l'arrét attaqué est confirmé en son
entier.6. Fabrikund Handelsmarke-n. N° 23. ss 129
23. Aridi der I. Divicabteikung vom 21. Februar 1913 in Sachen Hicdebraud,
KL, WiderbekL u. Ver.-KL, gegen Feier gt.-g., Bekl., Widerkl. u. Ver.-KI.
Schutzfähégheit des Wortes Corso als Marke für Helden-ekeln
Fahrräder und Pneumatiks. Das Wort ist weder in Deutschland nach m
der Schweiz F reizeichen. Dass die deutschen Patentnehörden es ats
Eigenschaftsbezeichnung erklärt nase", ist für den schwgz:ertscheh
Richter unverbindtish. Bei der Beurteilung, ob es m der , Schweiz
Eigenschaftsbezeichnung sei, ist der Sprachgebrauch sowohl der deutsehen
als der italienischen Schweiz zu berücksichtigen. Prüfung dieser Frage
echter Berücksichtignng der verschiedenen Bedeutungen des Wortes. !( eine
Eigenschaftsbezeichnung, weil die Bezzehung zwischen Wort und Ware nicht
eigentlich bescàreibender, sonder-n symöoliseher Natur ist. -Verneinung
der Priorität des Gebrauchs
durch den nicht eingetragenen Markenbmatzer, anfGrund een Art. 5
SR 232.11 Loi fédérale du 28 août 1992 sur la protection des marques et des indications de provenance (Loi sur la protection des marques, LPM) - Loi sur la protection des marques LPM Art. 5 Naissance du droit à la marque - Le droit à la marque prend naissance par l'enregistrement. |
MSchG. Verneénung der Schadenersaizpflicht des unbefugten Mmücenbenutzers,
weil die Beclztseerletzmtg aus einem subjektiv-begreat/lichen und
gerechtfertigten Bestreben zur Verteidigung seines Interessenstundpunhtes
ss'ntspmngen ist und sich objektiv zu ange-uwssencn Schranken hält.
A. Durch Urteil vom 19. September 1912 hat das Bezirksgericht Zürich
IV. Abteilung in vorliegender Streitsache erkannt:
1. Klage und Widerklage werden abgewiesen.
2. 5. (Koftenpunkt und Weiterziehung.) -
B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien gültig die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen: .
der Kläger mit dem Antrage: Eis sei das angefochtene Urteil im Sinne
der Gutheissung der Klage abzuändern,
"die Beklagte mit dem Antrage: Es sei das angefochtene Urteil im Sinne
der Widerklage abzuändern.
C. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Parteien die
gestellten Beriifungsanträge wiederholt und auf Abweisung der gegnerischen
Anträge geschlossen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Kläger Hildebrand hat am 8. August 1907 für die von ihm in den
Handel gebrachten Motorwagen, Motorräder, Fahrräder, Nähmaschiuen und
Pneumatiks beim eidg. Amt für
AS 3951 19m 9
IW Oberste Zivilgerichtsinstanz. [. Matefiellrechiiiche Entscheidungen.
geistiges Eigentum in Bern Unter Nr. 22,497 die Wortmarke Corso eintragen
lassen. In der Folge erfuhr er, dass die Ve'flagte, die Firma Peter
A.-G. in Frankfurt a. M., das gleiche Wort mit K geschrieben für von ihr
fabrizierte Pneumatiks als Marke verwende. Nach erfolglosen Versuchen der
Parteien, sich zu verständigen, erwirkte der Kläger am ill./13. Mai 1911
in Zürich gegen die Beklagte einen Arrest für eine Schadenersatzforderung
von 550 Fr. aus Verletzung von Markenschutz. Diese Forderung samt
Verzugszins seit der Arresterwirkung macht er im nunmehrigen Prozesse
gerichtlich geltend. Die Beklagte trägt auf Abweisung der Klage an und
stellt widerklagsweise die Anträge: 1. Es sei die Anmeldung der Wortmarke
Corso als Anmeldung eines Freizeichens bezw. einer Qualitätsbezeichnung
als rechtsungültig zu erklären und ihre Eintragung im Markenregister
zu löschen. 2. (eventuell) Es sei die Beklagte wegen der Priorität des
Gebrauches als die wahre Berechtigte und daher das Marken: recht des
Klägers als nicht bestehend zu erklären.
Da bei Gutheissung der Widerklage die Hauptklage gegenstandslos wird,
ist zunächst auf die Prüfung der erstern einzutreten
'2. Die Behauptung der Beklagten, das Wort Corso sei in Deutschland
Freizeichen, hält vor dem Akteninhalte nicht Stand. Die Beklagte selbst
hat vor der Vorinstanz erklärt, sie habe die Beweismittel dafür nicht
beibringen können, dass in Deutschland auch noch andere Handler als
sie das Wort für ihre Waren verwendet haben, bevor der Kläger es in der
Schweiz als Marie hat eintragen lassen. Dass es nach diesem Zeitpunkte von
andern Gewerbetreibenden Deutschlands verwendet worden sei, behauptet die
Beklagte selbst nicht. Sie macht lediglich geltend, das deutsche Patentamt
habe auch seit dem Begehren um Eintragung des Wortes als Warenzeichen
abgewiesen. Die abweisenden Bescheide der deutschen Patentbehörden stützen
sich aber nach den Akten nicht etwa darauf, dass Corso Freizeichen,
sondern darauf, dass es Veschaffenheitsbezeichnung sei. Auch die heute
namhaft gemachte Faktur der Guinmiwerke Fulda vom 15. März 1907 ist
nicht besweisend: Sie tut nicht dar, dass dieses Geschäft, bei dem
der Kläger Corso -Pneumatiks bestellt hatte und das sie dann bei der
Rechnungsstellung als solche bezeichnete, diese Bezeichnung auch im
s,-... ...,·.6. Fabrik. und Handelsmarken. N° 23, 181
Verkehr mit andern Kunden angewendet habe. Nach all' dem braucht die von
den Parteien erörterte Frage nicht geprüft zu werden ob und inwiefern
das Wort in der Schweiz ohne weiteres dann als Freizeichen gelten müsste,
wenn es in Deutschland ein solches wäre (vergl. itber diese Frage den mit
der bisherigen Rechtssprechung brechenden bundesgerichtkichen Entscheid
vom 24. Januar 1913 i. S. Ten Hope @. A. G. National Starch Gy *). Dass
es endlich in der Schweiz selbst nicht zum Freizeichen geworden ist gibt
die Beklagte zu. '
3. Für die weitere Behauptung, die angefochtene Wortmarke sei als
Eigenschastsbezeichnung in der Schweiz nicht schätzbarberuft sich die
Beklagte zunächst mit Unrecht auf die genannten Verfügungen der deutschen
Behörden. Danach ist freilich das Wort Corso mehrfach, sowohl von der
Anmeldeals der Beschwerdeabteilung des Reichspatentatntes gestützt auf den
Art. 4 des deutschen Warenzeichengesetzes als eintragungsunfähig erklärt
worden, weil es eine Beschaffenheitsbezw. Bestimmungsangabe enthalte. An
diese Beschlüsse ist aber der schweizerische Richter nicht gebunden. Er
hat vielmehr selbständig und zwar aus Grund des schweizerischen
MSchqu prüfen, ob eine nicht schützt-are Qualitätsbezeichnung vorlieae
(vet-gl. AS 27 II S. 618). Nur mittelbar und in tatsächlicher Hinsicht
könnten unter Umständen die genannten Verfügungen Bedeutung gewinnen: dann
nämlich, wenn sich vermöge ihrer das Wort Corso im deutschen Verkehr
als ein für solche Artikel üblicher Qualitätsausdrnck eingebürgert und
diese Verwendung des Ausdrucks auch auf die schweizerische Verkehrsübung
übergegriffen hatte. Allein hiefür bieten die Akten keine Anhaltspunkte
Ob Corso in der Schweiz Eigenschaftsbezeichnung sei oder nicht,
beurteilt sich nach der Bedeutung, die dem Wort im allgemeinen
Sprachgebrauch der Schweiz beigelegt wird und zwar ist, wie die
Vorinsianz zutreffend annimmt, der Sprachgebrauch nicht nur der
deutschen, sondern auch der italienischen Schweiz zu berücksichtigen,
da das Wort, um schützbar zu sein, auch im italienischen Sprachgebiete
nicht Eigenschaftsbezeichnung der in Frage stehenden Handelsnrtikel
(Motorwagen und -räder, Fahrräder, Nähmaschinen und Plieumatiks) sein
darf. 53m Jtalienischen nun hat das Wort
' Oben S. 6 fi".
132 Oberste Zivügerichtsinemq... [. Materiellrechtliche Entscheidungen.
verschiedene Bei-entringen Einzelne davon, wie die Bezeichnung für
Lehrgang oder Lehrkurs, für Geldkurs usw geben zwar zum vornherein
in keiner Weise irgendwelche Eigenschaften jener Waren an, sind aber
hier unerheblich, weil offensichtlich weder der Markeninhaber das Wort
Corso in diesem Sinne verstanden wissen will, noch das Publikum es in
diesem Sinne auffasst. Dagegen könnte es als Bezeichnungsmittel für die
fraglichen Waren in Betracht kommen in der Bedeutung Lau ", Rennbahn,
grosse breite Strasse-C gleichmässiges Fortschreiten, Lustfahrt im Wagen
und namentlich als Ausdruck für den eleganten, in langsamer Bewegung sich
vollziehenden Wagenverkehr. Es lässt sich nicht verkennen, dass allen
diesen Bedeutungen eine gewisse sachliche Beziehung zu den Warenarten,
für deren Bezeichnung die Marke dienen soll ausgenommen die Nähmaschinen
innewohntt Überall wird der Gedanke an die Bestimmung des bezeichneten
Gegenstandes als eines Fahrzeuges wachgerufen, durch Hinweis entweder aus
die Fahrbahn oder die Bewegung des Fahrt-us Allein dieser Hinweis ist
doch nur ein mittelbarer und will nicht sowohl die Sache hinsichtlich
einer bestimmten Eigenschaft, ihrer Verwendbarkeit zum Fuhren,
charakterisieren, als vielmehr anderweitige Vor- stellungen, die sich
an ihre Verwendung knüpfen (das Bild der Fahrbahn, Eindrücke sportlichen
oder gesellschaftlichen Lebens), wachrufen. Sodann tritt die eigentliche
Beschaffenheit-Zvor der Phantasiebezeichnung auch deshalb zurück, weil
die erwähnte Mehrdeutigkeit des Wortes im Italienischen bewirkt, dass es
als Wortmarke in verschiedenartigem Sinne aufgefasst werden kann, wobei
die Idee des Fahrens jeweilen höchstens ein Element der Gesamtauffassung
bildet. Auch deshalb vermag ferner dieses beschreibende Element nicht
recht zur Geltung zu kommen, weil an Stelle der ihm entsprechenden
adjektivischen oder verbale;; Form das Substantivum getreten ist. Es
verschwindet namentlich dann fast völlig, wenn der Leser oder Hörer
das Wort in der zuletzt erwähnten Bedeutung eines Verkehrs von Wagen
und sonstigen Fahrzeugen versteht, der sich zu bestimmten Zeiten und
an bestimmten Orten als gesellschaftliche Veranstaltung abspielt. Dies
ist wohl schon im Italienischen der vorherrschende Sinn des Ausdruckes
Corso und der deutsche Sprachgebrauch verwendet ihn als übernommenes
Fremdwort über-6. Fabrikund Handelsmarken. N° 23. 133
haupt nur in dieser Bedeutung Aber auch bei seinen sonstigen Vedeutungen
lässt sich von einer wirklichen Eigenschaftsbezeichnung nicht sprechen,
indem die Bestimmung, der die Ware dienen soll, mehr nur nebenbei und
als Anspielung zum Ausdruck gelangt und so die Beziehung zwischen Wort
und Ware nicht eigentlich beschreibeuder, sondern symbolischer Natur ist
(vergl. als gegenteilige Fälle einer Qualitätsbezeichnung AS 27 II S. 618
crèmant , und 31 II S. 745 record ; s. auch Allfeld. Kommentar zu den
gewerblichen Urheberrechtsgesetzen Deutschlands-, I. Aufl. S. 4.67 und
die dort zitierten Autoren).
4. Mit Unrecht nimmt endlich die Beklagte die Priorität des Gebrauche-s
der Marke Corso für sichin Anspruch Nach Art. 5
SR 232.11 Loi fédérale du 28 août 1992 sur la protection des marques et des indications de provenance (Loi sur la protection des marques, LPM) - Loi sur la protection des marques LPM Art. 5 Naissance du droit à la marque - Le droit à la marque prend naissance par l'enregistrement. |
die Vermutung dafür, dassder Mage: als erster Hinterleger der wahre
Berechtigte sei. Dass die Beklagte den zur Entkräftung dieser Vermutung
erforderlichen Gegeubeweis erbracht habe, txt-zweifelt sie selbst. Zudem
beschränkt sie sich bei der Begründung ihres Standpunktes auf die
Behauptung, vor der Eintragung der Marke des Klägers Korso sMäntel
sabriziert zu haben, und beruft sich also nicht eigentlich auf einen
markenmässigen Gebrauch des Wortes Korso .
5. Der Vorentscheid ist aber auch soweit zu bestätigen, als er die
Hauptklage abweist. Und zwar muss die Haftbarkeit der Beklagten mit der
Vorinstanz schon wegen mangelnden Verschuldens verneint und braucht daher
nicht geprüft zu werden, wie es sich mit den andem Voraussetzungen der
Ersatzpflicht verhält. Aus den Akten ergibt sid}, dass sich die Beklagte
im November 1910 beim Amt für geistiges Eigentum über die Eintraguug der
Marke des Klägers erkundigt hat. Insoweit kann also von einem fahrlässigen
Verhalten der Veklagten nicht die Rede sein und es fragt sich nurob
sie dann nachher das Markenrecht des Klägers Vorsätzlich verletzt
habe, indem sie sich über die Eintragung hinwegsetzte. Nun liegt nach
geltender Rechtssprechung (vergl. AS 37 I S. 542 und die dortigen Zitate)
ein solcher Eventualdolus im strasrechtlichen Sinne bei Eingriffen in
gewerbliche Urheberrechte (ErsindungsMarkenrechte usw-) nur dann vor,
wenn der Handelnde nach den gegebenen Umständen nicht der redlichen und
gewissenhaften Überzeugung hat sein können, dass er kein fremdes Recht
verletze, und
134 oberste Zivilgeriehtsinsmuz. [. Materiellrechtliche Entscheidungen.
er kann sich dabei zu seiner Rechtfertigung auch auf einen
entschuldBuren Rechtsirrtum Berufen. Wollte man nun auch hinsichtlich
der zivilrechtlichen Folgen der Verletzung einen strengeren Mass-
stab anlegen, so liesse sich doch jedenfalls ein Verschulden nicht
stets schon dann annehmen, wenn der Handelnde sich sagen musste,
möglicherweise in das Recht eines andern einzugreifen. Vielmehr ist
sein Verhalten entschuldbar, wenn er nach den gegebenen Verhältnissen
genügenden Anlass hatte, am Bestand dieses Rechtes ernstlich zu zweifeln
und wenn die Rechtsverletzung aus einem subjektiv begreiflichen und
berechtigten Bestreben zur Verteidigung seines Jnteressenstandpunktes
entsprungen ist und sich objektiv in den der Sachlage angemessenen
Schranken hält. So liegt aber der Fall hier: Der blosse Umstand,
dass der Kläger für seine Marke in der Schweiz die Eintragung erwirkt
hatte, konnte bei der Beklagten Bedenken nicht erwecken, da ja der
Eintragung keine Vorprüfung vorausgeht und sie keine konstitutide
Wirkung entfaltet Anderseits sah sich die Beklagte wiederholten,
erstund zweitinsianzlichen Entscheiden der deutschen Patentbehörden
gegenüber, wodurch übereinstimmend das Wort Korso als schutzunsähige
Eigenschasisbezeichnung erklärt wurde. Damit hatte sie, namentlich als in
Deutschland wohnhafte Person, hinreichend Grund, um in ihrem Verhalten
gegenüber dem Kläger bis zur gerichtlichen Erledigung des Streites aus
diese Rechtsausfassung abstellen zu dürfen und zu versuchen, sie auch
vor den schweizerischen Gerichten zur Anerkennung zu bringen-
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Beide Bernfungen werden abgewiesen
und das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich IV. Abteilung vom 19. September
1912 in allen Teilen bestätigt
i. Berusungsverfahren. N° 24. 135
II. Prozessrechtliche Entscheidungen Ari-eis en matière de procédure.
1. Berufungsverfahren. Procedure de recours en réforme.
24. Arrét de la. 11° section civile in 16 janvier 1913 dans la cause
Ballare dem. et free contes-e Foudral, déf. et int.
OJF art 56. La question de savoir si un accident est survenu à la suite
d'un acta punissable (Loi resp. civ. fahr. art. 6 31.3) selon le droit
pénal cantoria] n'est pas une question de droit fédéral.
A. Le demandeur Antoine Bellora, maqou à Genève, & été vie-time d'un
accident le 20 avril 1910 en travaillant dans un bàtimeut eu construction
au square de Contamines à Genève; il a réclamé à son ancien patron Louis
Foudral, entrepreneur à Genève, une indemnité s'élevant à 31 690 fr.
en invoquant l'art. "6 al. 3 de la loi sur ls. responsabilité civile des
fabricants du 25 juin 1881, d'après lequel il est loisible de dépasser
le maximum legal de 8000 fr. lorsqu'il exists un acte punissable à la
charge du patron. Bellora était tombé du 3e étage par une ouverture
pratiquée dans le plancher, alors qu'il venait lui-meme d'enlever les
plateaux qui recouvraient la dite ouverture. C'est en effet au moment
où il se Prépassraît à les emporter qu'il fut interpellé par un autre
ouvrier qui, occupé à l'étage supérieur, lui demandait de verifier si
son ouvrage allait bien . Bellora se recula, instinctivement dans ce but
et fut précipité à travers l'ouverture qu'il venait de découvrir. Quant
à I'acte punissable invoqué par le demandeur, il consisterait d'après
lui dans la violation