72 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 11. Abschnitt. Bundesgesetze.

liche Bande mit Boudry verbunden ist und dort auch keinen Beruf ausübt,
sondern lediglich, seitdem er die Anstalt Pontareuse verlassen hat,
in einem Hotel ein Zimmer bewohnt. Bei diesem vollständigen Fehlen
aller näheren Beziehungen, die ihn mit Boudry verknüper würden,
bedürfte es aber eines längeren Aufenthaltes, als er hier in Betracht
kommt, um die Annahme zu begründen, dass er sich dort in der Absicht
dauernden Verweilens niedergelassen habe. Dass die blosse Hinterlegung
der Ausweispapiere die übrigens hier schon am 23 April 1912, also noch
während des Aufenthalts meodens in Pontareuse stattfand für sich keinen
schlüssigen Beweis für diese Absicht bildet, ist schon oft ausgesprochen
worden und bedarf keiner weiteren Erörterung.

6. Nach dem Gesagten sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Übertragung der Vormundschaft an die neuenburgischen Behorden nicht
gegeben. Die Beschwerde ist daher abzuweisen;

erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

I. Eigentumsgaramie. N° 10. 73

Dritter Abschnitt. Troisième section.

Kantonsverfassungen.

Constitutions cantonales.

I. Eigentumsgarantie. Garantie de la propriété.

10. guten vom 20. Februar 1913 in Sachen Bruck gegen 3111111.

Angebl-iche Verletzung wohlerworbener Privatrechte (Art. 4 zürch.
K V). Dazu gehören nach der zürcherischen Gesetzgebung die e h ehaften
Tavernenreclite . Bedeu tung des verfass u n g 3 m [is sig e n S c
h u tz e s solcher Rechte im allgemeinen und speziell der ehehaften
Tavernenrechte: Diese letzteren unterstehen den Vorschriften des
kant. Wirtschaftsgesetzes über die Wirt- schaftsfilhrung in persönlicher
und sachlicher Hinsicht, insbesondere auch der Bestimmung (g 10)
betr. zeitweilige Sclzliessung einer Wirtschaft aus sittenpolizeilichen
Gründen .

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage:

A. Das zürcherische Gesetz vom 31. Mai 1896 betreffend das
Wirtschaftsgewerbe und den Kleinverkauf von geistigen Getränken bestimmt
in § 10:

Wenn im gleichen Wirtschaftslokal zu wiederholten Malen den Patentinhabern
aus sittenpolizeilichen Gründen das Patent hat entzogen werden müssen,
so darf für die Dauer von zwei Jahren für das betreffende Lokal keine
Wirtschaftsbewilligung erteilt werden.

Nach § 78 Abs. 2 des Gesetzes bleiben die ehehaften Taber-

74 A. Staatsreehtliche
Entscheidungen. lll. Abschnitt. Kantonsverfassungen.

nenrechte unverändert fortbestehen; doch ist der Regierungsrat,

jederzeit berechtigt, sie loszukausen oder nach Massgabe des Gesetzes
betreffend die Abtretung von Privatrechten zu erwerben.

B. Der Rekurrent Brack ist Eigentümer der Liegenschaft zum Goldenen
Löwen in Zürich (Rennweg Nr. 13), mit der ein ehehaftes Tavernenrecht
verbunden ist, das bisher durch den Betrieb eines Gasthofes mit Wirtschaft
tatsächlich ausgeübt wurde.

Am 6. August 1912 entzog die zürcherische Finanzdirektion der Mieterin
dieser Liegenschaft, Elise Arber, wegen sittenpolizeilich anstössiger
Wirtschaftsführung gestützt aus die §§ 8 und 14 des Wirtschaftsgesetzes
das Wirtschaftspatent auf Ende des laufenden Monats. Gleichzeitig verfügte
sie in Anbetracht, dass den Jnhabern des Goldenen Löwen bereits im Jahre
1908 und sodann wiederum im Jahre 1910 aus sittenpolizeilichen Gründen
das Wirtschaftspatent habe entzogen werden müssen, in Anwendung des
erwähnten § 10 des Wirtschaftsgefetzes: für das Lokal zum Goldenen Löwen
werde auf die Dauer von zwei Jahren kein Wirtschaftspatent mehr erteilt.

Gegen diese letztere Verfügung rekurrierte Brack, wie auch Elise Arber
wegen des Patententzuges, an den Regierungsrat des Kantons Zürich;
dieser wies jedoch die beiden Beschwerden durch Beschluss vom 17. Oktober
1912 als unbegründet uh. Hieran reichte Brack dem Regierungs-rate ein
Wiedererwägungsgefuch ein, worin er wesentlich geltend machte: Sein
ehehaftes Tavernenrecht, eine förmliche Realgerechtigkeit, könne als
wohlerworbenes Gut durch Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzes weder
aufgehoben, noch in seinen Wirkungen beeinträchtigt, sondern höchstens
mit Bezug auf die Ausübung in dem Sinne eingeschränkt werden, dass der
Patentbewerber persönlich den Erfordernissen des Wirtschaftsgefetzes
entsprechen müsse. Der verfügte Unterbruch des Wirtschaftsbetriebes stelle
sich somit als unzulässigen Eingriff in wohlerworbene Rechte dar .....

Durch Beschluss vom 1. November 1912 trat der Regierungsrat auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Er bemerkte in materieller Hinsicht,
es lägen keine neuen Tatsachen vor, die zu einer Änderung des früheren
Beschlusses Anlass böten: Das ehehafte Tavernenrecht Bracks, welches
privatrechtlicher Natur sei,

I. Eigentumsgarantie. N° 10. 75

werde durch die Anwendung des öffentlichrechtlichen § 10 des
Wirtschaftsgesetzes durchaus nicht beseitigt, sondern nur einer aus
öffentlichrechtlichen Gründen notwendigen Beschränkung unterstellt.

C. Gegenüber den beiden Beschlüssen des Regierungsrates hat Brack
innert gesetzlicher Frist den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen und beantragt, es sei in Aufhebung dieser
Beschlüsse die Finanzdirektion des Kantons Zürich resp. der Regierungsrat
anzuweisen, ihm bezw. einem Mieter, der den Anforderungen des kantonalen
Wirtschaftsgesetzes entspreche, ein Patent zum Betriebe des Gasthofes
z. Löwen am Rennweg in Zürich zu verabfolgen.

Zur Begründung wird in grundsätzlicher Hinsicht vorgebracht:
Die ehehaften Tavernenrechte, die § 78 des Wirtschaftsgesetzes
ausdrücklich gewährleiste, seien nichts anderes als Realrechte, die den
Liegenschaftseigentümer als solchen zum Betriebe eines Gasthofes, mit dem
Rechte zur Bewirtung und Beherbergung von Gästen, berechtigten. Dieses
gesetzliche Recht, dasv selbstverständlich auch auf einen Mieter oder
Pächter der Liegenschast übertragen werden könne, dürfe durch keinerlei
wirtschaftspolizeiliche Massnahmen aufgehoben oder beschränkt werden. Die
erst seit dem Bestehen der Ehehaften erlassenen Polizeivorschriften
der Wirtschaftsgesetzgebung seien absolut nicht im Stande, diese
Realrechte in ihrer Wirksamkeit auch nur zeitlich, im Sinne von § 10 des
Wirtschaftsgesetzes, zu suspendieren; verlangt werden könne mit Bezug auf
die Ausübung des Rechts höchstens, dass die Person des Patentbewerbers
den im Wirtschaftsgesetz an ihn gestellten Anforderungen entsprechen
müsse. Die Anwendung des § 10 auf die ehehafte Tavernenwirtschaft des
Rekurrenten schliesse eine Verletzung wohlerworbener Rechte und damit
der Garantie des Art. 4 zürch. KV in sich .....

D. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat auf Ab, weisung des Rekurses
angetragen. Aus seiner Vernehmlassung ists hervorzuheben: Der § 10 des
Wirtschaftsgesetzes beruhe auf dem Gedanken, dass eine Wirtschaft, die
längere Zeit, trotz Wechsel der Person des Wirtes in sittlich anstössiger
Weise geführt worden sei, einen üblen Ruf besitze und daher eine schlechte
Kundschaft un: ziehe, die nicht verschwinde, bevor die Wirtschaft einmal
auf eine gewisse Zeit geschlossen werde. Diese Bestimmung müsse, wenn sie

76 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. .... Abschnitt,
Kantonsverfassungen.

ihren Zweck, den unsittlichen Wirtschaftsbetrieb zu verhindern,
erfüllen solle, natürlich auf alle Wirtschasten angewendet werden und
könne nach der Absicht des Gesetzgebers unmöglich vor den ehehaften
Tavernenrechten Halt machen. Diese gewährten keinen Freibrief in
wirtschaftspolizeilicher Hinsicht. Das Tavernenrecht sei eine an das
Grundstück geknüpfte Konzession zur Ausübung des Wirtschaftsgewerbes,
und die aus dieser Konzession abgeleiteten Rgchte des Inhabers seien
öffentlichrechtlicher Natur (Spolsi-lji'ger, Gegensatz zwischen dem
öffentlichen und dem Privatrecht, S. 48 und 88), wie sich übrigens auch
aus ihrer geschichtlichen Entwicklung (Huber, Schweiz. Privatrecht,
IV S. 686) ergebe. _ Eine Hemmung in der Ausübung dieses subjektiven
öffentlichen Rechts aber begründe keine Verletzung der Garantie des
Art. 4 KV. Zudem müsste sich der Rekurrent die Anwendung des § 10
des Wirtschaftsgesetzes auch gefallen lassen, wenn das ihm zustehende
Tavernenrecht als ein wohlerworbenes Privatrecht anzusehen wäre; denn
auch Privatrechte unterlägen in ihrer Ausübung den durch das öffentliche
Wohl gebotenen Beschränkungen, sofern diese Beschränkungen nur, wie hier,
in gesetzlicher Weise auferlegt würden; in Erwägung:

1. Die sogenannten ehehaften Tavernenrechte sind nach der herrschenden
Rechtslehre jedenfalls insoweit als Privatrechte anzusehen, als ihre
Existenz in den modernen Gesetzgebungen ausdrücklich vorbehalten und
anerkannt ist (siehe hierüber Fleiner, Institutionen des deutschen
Verwaltungs-rechts S. 49 bei Anmerkung 2 und S. 50 bei Anmerkung 1, und
die in diesen Anmerkungen angeführte Literatur [2. Aufl.: S. 52/53 mit
Anm. 17 und 18]). Dies trifft für die zürcherische Rechtsordnung laut §
78 Abs. 2 des Wirtschaftsgesetzes vom 31. Mai 1896 zu, und zwar ist hier
auch der privatrechtliche Charakter jener Rechte direkt zum Ausdruck
gebracht, indem deren Beseitigung als nur durch Loskauf oder Erwerb
nach Massgabe des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten
zulässig erklärt wird. Ubrigens hat der Regierungsrat selbst ursprünglich
(im zweiten feiner angefochtenen Beschlüsse) das Tavernenrecht des
Rekurrenten als Privatrecht bezeichnet, und auch das Bundesgericht hat
die privatrechtliche Natur

I. Eigentumsgarantie. N° 10. 77

ehehafter Tavernenrechte schon mehrfach festgestellt (z. B. AS 9 Nr. 23
Erw. 3 ff. S. 111 sf.; 321 I Nr. 86 Erw. 1 S. 527). Der Rekurrent ist
somit legitimiert zur Anrufung des Art. 4 zürch. KV, wonach der Staat
wohlerworbene Privatrechte schützt und Zwangsabtretungen nur zulässig
sind, wenn das öffentliche Wohl sie erheischt, und gegen gerechte
Entschädigung. Materiell erweist sich jedoch die Beschwerde wegen
Verletzung dieser Verfassungsbestimmung als durchaus unbegründet. Die
verfassungsmässige Garantie des Eigentums oder der wohlerworbenen
Privatrechte überhaupt hat nämlich, wie in der Praxis längst feststeht,
unmittelbar nur Bezug aus den Bestand, die Substanz der Rechte, nicht
auch auf ihren Inhalt und speziell die Art ihrer Ausübung; hiefür ist
vielmehr die jeweilen geltende objektive Rechtsordnung massgebend,
auf deren Unanwendbarkeit das Privatrechtsfubjekt keinen Anspruch hat
(vergl. z. B. AS 15 Nr. 30 Erw. 2 S. 185; 26 I Nr. 11 Erw. 3 S. 77/78;
33 I Nr. 20 Erw. 4 S. 142; 37 I Nr. 103 Erw. 2 S. 516/517). Durch Art. 4
zürch. KV wird direkt nur der (gänzliche oder teilweise) Entzug der
einmal erworbenen Privatrechte, d. h. die Aufhebung ihres Bestandes
für den bisher Berechtigten, wie ihn die Zwangsabtretung bewirkt, an
die für diese Massnahmen in der Verfassungsbestimmung selbst gesetzten
Schranken gebunden; im übrigen aber bedeutet die dortige Gewährleistung
des staatlichen Rechtsschutzes einfach die verfassungsmässige Garantie
des Anspruchs der Privatrechtssubjekte auf Behandlung nach Massgabe
der anderweitig, insbesondere durch die einschlägige Gesetzgebung,
geregelten jeweiligen Rechtsordnung Das ehehafte Tavernenrecht gewährt
also dem Berechtigten die Befugnis zum Betriebe einer Wirtschaft nicht
absolut, sondern nur im Rahmen der hierüber bestehenden allgemeinen
Vorschriften: der Bestimmungen des gemäss Art. 31 litt
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 31 Privation de liberté - 1 Nul ne peut être privé de sa liberté si ce n'est dans les cas prévus par la loi et selon les formes qu'elle prescrit.
1    Nul ne peut être privé de sa liberté si ce n'est dans les cas prévus par la loi et selon les formes qu'elle prescrit.
2    Toute personne qui se voit privée de sa liberté a le droit d'être aussitôt informée, dans une langue qu'elle comprend, des raisons de cette privation et des droits qui sont les siens. Elle doit être mise en état de faire valoir ses droits. Elle a notamment le droit de faire informer ses proches.
3    Toute personne qui est mise en détention préventive a le droit d'être aussitôt traduite devant un ou une juge, qui prononce le maintien de la détention ou la libération. Elle a le droit d'être jugée dans un délai raisonnable.
4    Toute personne qui se voit privée de sa liberté sans qu'un tribunal l'ait ordonné a le droit, en tout temps, de saisir le tribunal. Celui-ci statue dans les plus brefs délais sur la légalité de cette privation.
. c BV erlassenen
kantonalen Wirtschaftsgesetzes, soweit sie niht wie z. B. eine allfällige
Bedürfnisklausel -die Erlangung des Wirtschaftsrechts als solchen, sondern
lediglich die Ausübung dieses Rechts, die Art der Wirtschaftsführung in
persönlicher und sachlicher Hinsicht, zum Gegenstande haben. Auch für
die ehehaften Wirtschaften gelten demnach nicht nur, wie der Rekurrent
anerkennt, die gesetzlichen Erfordernisse in Bezug auf die Person

78 A. Staatsrechtliche
Entscheidungen. lll. Abschnitt. Kantonsverfassungen.

des Wirtschaftsinhabers, sondern ebenso auch die nach Gesetz an den
Wirtschaftsbetrieb selbst gestellten Anforderungen gesundheitsund
sittenpolizeilicher Natur, und zwar mit Einschluss der auf die
Nichteinhaltung der betreffenden Vorschriften angedrohten Massregeln,
sofern diese bloss den für die ehehaften Tavernenrechte verfassungsmässig
garantierten Bestand des Rechtes nicht berühren. Dies ist aber beim
vorliegend in Frage stehenden § 10 des zürcherischen Wirtschafts-gesetzes
entgegen der Auffassung des Rekur- renten, nicht der Fall. Denn die hier
vorgeschriebene Schliessung eines Wirtschaftslokals für die Dauer von
zwei Jahren wegen wiederholter, jeweilen mit persönlichem Patententzug
geahndeter sittenpolizeilicher Verfehlungen des Wirtschaftsinhabers
richtet sich in der Tat nicht gegen die Substanz des für das betreffende
Lokal bestehenden Wirtschaftsrechts, sondern in dem zeitlich begrenzten
Verbot des Wirtschaftsbetriebes liegt lediglich eine allerdings
weitgehende Beschränkung der Ausübung dieses Rechts, die jedoch nach
der überzeugenden Ausführung des Regierungsrates in der Rekursantwort
ein unter den gegebenen Umständen unentbehrliches Mittel zur Wahrung der
gesetzmässigen Wirtschaftsführung bildet. Die grundsätzliche Zulässigkeit
dieser Massnahme gegenüber der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie hat
übrigens das Bundesgericht bereits anerkannt (vergl. AS 8 Nr. 24 S. 134
ff., spez. Erw. 4 S. 140).

e r k a n nt : Der Rekurs wird abgewiesen.

ll. Gewaltentrennung. N° 11. 79

II. Gewaitentrennung. Séparation des pouvoirs.

11. guten vom 17. Januar 1913 in Sachen OOstern gegen Yezirnggettckjt
Genau und cneuttonggericht got. Gallen.

Inhalt (ler Garantie des Ar t. 58 Abs. 1 HV (Art. 29 st. galt. KV);
Mangel ihrer Verletzung. N ichtverletznng des Grundsatzes nulla poe n (t
sine lege , sofern die ausgesprochene Strafe materiell auf eine, wenn auch
formell nicht zur Anwendung gebrachte gesetzliche Strafbestimmung gestützt
werden kann. Verordnungskompetenz des st. galh'schen Regierungsrates
gemäss Art. 65 KV: Kompetenz zum Erlass gesetz esergc'inzenden
Verordnungsrechts, speziell auf dem Gebiete der Strussenpolizei, auf Grund
des Art, 60 K V, in. Verbindung mit den Art. 84 n. 91 des Strassengesetzes
vom 22. Mai 1889 (Vorschriften über den Verkehr mit Motorwagen und
Fahrrädern, nebst Straf/(ndrbhnng für deren Uebertretung uml Bezeichnung
der zuständigen Strnfbehörden: Art. 13 der regiernngsrtitlichen Voll:
ngsrerorclnung. vom 10. November 1903, zur einschlägigen interknnionalen
Vereinbarung). Verstoss dieser Verordzumgsbpsh'mmuna gegen bestehendes
Gesetzesreeht? E.' liegt keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs
indem (durch die Geric/ztsprut'is festgestellten) Ausschluss der sonst
zulässigen Appel-- lation gegenüber den Kantnnmziulnrleilen bei gegebener
Möglichkeit der Beseitigung desKontninatinlenischenles auf dem Wege
eines besonderen Rein/glingsrerfnhrens .

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage:

A. Das st. gallische Gesetz über das Strassenwesen vom 22. Mai 1889 hat
in Art. 84, am Schlusse seines Abschnittes über die Strassenpolizei,
den Regierungsrat angewiesen, über die Benutzung und den Schutz
der öffentlichen Strassen und Wege die weiter erforderlichen
Polizeivorschriften an dem Verordnungswege zu erlassen. Ferner
enthält Art. 91 als Schlussbestimmung den allgemeinen Auftrag an
den Regierungsrat, alle zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen
Vollzugsverord-
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 39 I 73
Date : 20 février 1913
Publié : 31 décembre 1914
Source : Tribunal fédéral
Statut : 39 I 73
Domaine : ATF- Droit constitutionnel
Objet : 72 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 11. Abschnitt. Bundesgesetze. liche Bande


Répertoire des lois
Cst: 31
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 31 Privation de liberté - 1 Nul ne peut être privé de sa liberté si ce n'est dans les cas prévus par la loi et selon les formes qu'elle prescrit.
1    Nul ne peut être privé de sa liberté si ce n'est dans les cas prévus par la loi et selon les formes qu'elle prescrit.
2    Toute personne qui se voit privée de sa liberté a le droit d'être aussitôt informée, dans une langue qu'elle comprend, des raisons de cette privation et des droits qui sont les siens. Elle doit être mise en état de faire valoir ses droits. Elle a notamment le droit de faire informer ses proches.
3    Toute personne qui est mise en détention préventive a le droit d'être aussitôt traduite devant un ou une juge, qui prononce le maintien de la détention ou la libération. Elle a le droit d'être jugée dans un délai raisonnable.
4    Toute personne qui se voit privée de sa liberté sans qu'un tribunal l'ait ordonné a le droit, en tout temps, de saisir le tribunal. Celui-ci statue dans les plus brefs délais sur la légalité de cette privation.
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
conseil d'état • am • tribunal fédéral • durée • garantie de la propriété • constitution cantonale • or • mention • droit acquis • besoin • décision • directive • nombre • moeurs • chambre • titulaire du brevet • motivation de la décision • hôtel • expropriation • condition • route • moyen de droit cantonal • clientèle • mois • caractère • papier de légitimation • propriété • question • littérature • histoire • utilisation • assigné • emploi • mesure de police du commerce • peintre • constitution • séparation des pouvoirs • pré • délai légal
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