470 0. Entscheidungen der Schuldnetreibungs-

frais de retour. Comme titre-: de la créance, il indiquait une

lettre de change acceptée an 6 mars 1913. B. Giroud porta plainte le 2
juillet 1913 à l'autorité

cantonale inférieure de surveillance en concluant à l'annula-

tion de la poursuite n° 6186 par le motif qu'une poursuite 5033 avait
déjà été introduite contre lui antérienrement pour la méme créance. Le
3 juillet, le débiteur fit également opposition à la poursuite n° 6186.

Cette plainte ayant été écartée par l'autorité inférieure de snrveillance,
Giroud recourut à l'autorité supérieure qui repoussa son pourvoi par
les motifs suivants: Il paraît bien que c'est la meme créance qui fait
l'objet des deux poursuites n°3 5033 et 6186, mais la doctrine et la
jurisprudence admettent qu'un créancier peut requérir une nouvelle
poursuite pour la meme créance, alors meme que le premier commandement
de payer n'est pas périmé.

C. Giraud a recouru en temps utile an Tribunal fédéral contre cette
décision. Il fait valoir: 1° quela banque Mennerich lui a fait notifier
successivement deux commandements de payer pour la meme créance, alors
meme que la première poursuite n'était pas périmée; que cette faqon de
procéder est inadmissible, en tout cas lorsqu'il s'agit d'un mode de
poursuite different; 2° que le débiteur était au bénéfice d'un terme
jusqu'au 31 juillet 1913.

En conséquence, le recourant conclut à l'annulation de la poursuite
n° 6186.

Statnant sur ces fails et considémnt en droit :

Le second moyen du reconrant consistant à soutenir qu'il est au bénéfice
d'un terme ne saurait etre accueilli, car ce moyen doit etre présenté
par la voie de l'opposition (art. 182 ch. 1 LP) et non pas par la voie
de la plainte.

C'est également par la voie de l'opposition que le recourant aurait dù
faire valoir son premier moyen d'après lequel le créancier n'auraitpas le
droit d'introduire deux poursuites successives pour la méme créance. Le
Conseil fédéral s'est déjà prononcé dans ce sens le 30 décembre 1895
dans uneund Konknrskammer. No 84. _ 471

cause Dubois (v. Arch. de la pour-suite 5 n° 130 p. 350; cf. également
JAEGER, ad art. 69 note 12 litt. g page 159).

An reste, l'on ne voit pas pour quels motifs un créancier, quia introduit
par erreur une première poursuite par la voie ordinaire, ne ponrrait
pas abandonner cette poursuite et faire notifier au débiteur un nouveau
commandement de payer pour effet de change. Le créancier peut avoir
un intérèt réel à procéder ainsi, et la loi protège le débiteur contre
le danger de devoir payer deux fois la méme somme en lui accordant la
faculté de contester la dette par la voie de l'opposition ou bien de
requérir du juge la suspension de l'une des poursuites dans le cas où,
dans l'autre poursuite, il soutiendrait avoir payé (art. 85 LP).

Par ces motifs, la Chambre des Ponrsnites et des Faillites prononce:
Le recours est écarté.

84. Zweit vom 11. :September 1913 in Sachen guten.

Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG: Die Forderung des Ehemannes an die Ehefrau auf Zahlung
des Beitrages zur Tragung der ehelichen Lasten bei Gütertrennung ist
anpfcindbar ohne Rücksicht darauf, ob das Frauen-vcrmögen für die
in Betreibung gesetzte Forderung gegen den Ehemann haftet. In einer
Belreibung gegen den Ehemann kann nicht auf Grund der Bestimmung des
Art. 243 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 243 - Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten aufgelöst, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm auf Anrechnung überlassen wird, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre.
ZGB über die Haftung der Ehefrau für Hanshaltnngsschnlden
Pfändung des Frauengates verlangt werden.

A. _ In den von der Berner Kantonalbank, Fritz Müllhaupt und der
Schweizerischen Volksbank Bern gegen W. Steiger angehobenen Betreibungen
hatte das Betreibungsamt Zurich V am 14. Dezember 1912 u. a. gepfändet:
den von der Ehefrau des Schuldners laut Gütertrennungsvertrag vom
7. März 1912 aus dem Ertrage ihres Vermögens zu leistenden Beitrag an
die ehelichen Lasten, soweit den Betrag von 5000 Fr. pro Jahr über-

472 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

steigend, für die Dauer eines Jahres vom 1. Dezember 1912 an. Auf
Beschwerde der Ehefrau des Schuldners wurde indessen diese Pfändung
letztinstanzlich durch Urteil der Schuldbetreibungs und Konkurskammer
des Bundesgerichts vom 5. April 1918 (AS Sep.-Ausg. 16 Nr. 20*) mit der
Begründung aufgehoben, dass der Anspruch des Ehemanns aus Art. 246
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 246 - Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss.
ZGB
unübertragbar und daher unpfändbar fei.

Inzwischen war der nämliche Anspruch auch in einer weiteren Betreibung
des heutigen Rekurrenten Michel gegen Steiger für eine Mietzinsforderung
von 450 Fr. gepfändet worden. Frau Steiger erhob dagegen wiederum
Beschwerde; die untere Aufsichtsbehörde sistierte jedoch deren Behandlung
bis zur rechtskräftigen Erledigung des wegen der ersten Pfändung vom
14. Dezember 1912 hängigen Beschwerdeverfahrens. Nachdem in diesem der
Standpunkt der Beschwerdeführerin vom Bundesgericht geschützt worden
war, hiess sie sodann auch die vorliegende Beschwerde gut und hob die
damit angefochtene Pfändung auf. Michel rekurrierte an die kantonale
Aufsichtsbehörde, indem er geltend machte, das bundesgerichtliche Urteil
vom 5. April 1913 treffe hier aus zwei Gründen nicht zu. Einmal sei der
Mietvertrag, auf den sich seine Forderung stütze, abgeschlossen worden,
als die Ehegatten noch unter dem System der Gütereinheit gelebt hätten;
nach letzterem sei aber das Franenvermögen für die ehelichen Schulden
ohne weiteres mitverhaftet; an dieser Haftung habe durch den späteren
Ehevertrag nichts geändert werden können (Art. 179
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 179 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
1    Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
2    Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin.
und 188
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 188 - Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
ZGB). Sodann
handle es sich hier um eine den gemeinsamen Haushalt betreffende Schuld,
für die nach Art. 243 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 243 - Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten aufgelöst, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm auf Anrechnung überlassen wird, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre.
ZGB auch bei Gütertrennung die Frau im Falle
der hier durch die Pfändungsurkunde festgestellten Zahlungsunfähigkeit
des Mannes miteinzustehen habe. Hafte sie aber sogar mit ihrem ganzen
Vermögen, so müsse es noch vielmehr zulässig sein, auf die dem Manne
zukommenden Erträgnisse dieses Vermögens zu greifen. Den Gläubiger dafür
auf den Weg einer besondern Vollstreckung gegen die Ehefrau zu verweisen,
wäre eine überflüssige Weiterung.

Durch Entscheid vom 28. Juni 1913wies die kantonale

* Ges.-Ausg. 391Nr. 42.

9und Konkurskammer. N° 84. 473

Aufsichtsbehörde den Rekurs ab. Die Motive gehen davon aus, dass auf
das Datum des Mietsvertrages bezw. der Forderung des Rekurrenten nichts
ankomme, da auch, wenn die Gütertrennung erst nachher eingetreten sein
sollte, dies den Rekurrenten nicht berechtigte, zu verlangen, dass sie in
Bezug auf seine Forderung nicht berücksichtigt werde und die Erträgnisse
des Frauenvermögens auch in Zukunft dem Pfändungsschuldner zukämen. Ebenso
sei nicht zu untersuchen, ob die Voraussetzungen des Art. 243 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 243 - Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten aufgelöst, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm auf Anrechnung überlassen wird, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre.
ZGB
hier zuträfen. Denn auch daraus würde lediglich folgen, dass der Rekurrent
die Ehefrau selbst betreiben, nicht aber, dass er sie zwingen könnte, eine
höchst persönliche Forderung ihres Mannes als übertragbare anzuerkennen

B. Gegen diesen Entscheid rekurriert Michel an das Bundesgericht, indem
er an seinen früheren Anträgen und Vorbringen festhält.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Gegenstand der Pfändung ist auch im vorliegenden wie in dem durch das
Urteil vom 5. April 1913 erledigten früheren Falle nicht etwa der Ertrag
des Vermögens der Ehefrau selbst, sondern der dem Ehemann ihr gegenüber
zustehende Anspruch auf Leistung eines Beitrages im Sinne von Art. 246
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 246 - Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss.

ZGB, der durch den Gütertrennungsvertrag vom 7. März 1912 quantitativ
auf maximal 75 °/o des Ertrages ihres eigenen Vermögens festgesetzt ist.
Dieser Anspruch ist aber, wie in dem erwähnten Urteile festgestellt-,
höchstpersönlicher Natur und daher unübertragbar und unpfändbar. Ob
die Ehefrau für die in Betreibung gesetzte Forderung mithafte, ändert
daran-nichts. Denn gesetzt auch, dies wäre hier auf Grund der vom
Rekurrenten angerufenen Art. 188
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 188 - Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
bezw. 243 Abs. 3 ZGB der Fall, so
würde daraus nur folgen, dass der Rekurrent zu seiner Deckung auch auf
das Frauenvermögen greifen könnte. Für die Frage der Pfändbarkeit des
Anspruchs aus Art. 246 ergäbe sich daraus nichts, da dieser Anspruch als
Forderungsrecht des Ehemannes gegen die Ehefrau selbstverständlich nicht
zum Vermögen der letzteren, sondern zu demjenigen des Mannes gehört-. Auch
abgesehen hievon geht übrigens die Argumentation des Rekurrenten, soweit
sie sich aus den Art. 243 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 243 - Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten aufgelöst, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm auf Anrechnung überlassen wird, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre.
ZGB stützt, fehl. Denn wenn hier die
Ehefrau für die vom Ehe-

474 C. Entscheidungen der Schuldbetressisshungs--

manne für den gemeinsamen Haushalt eingegangenen Schulden mithastbar
erklärt wird, so will dies zweifellos nicht heissen, dass das Vermögen
der Ehegatten insoweit trotz der im übrigen bestehenden Gütertrennung
rechtlich als Einheit zu behandeln sei, vielmehr kann der Sinn nur der
sein, dass die Ehesrau für solche Schulden neben dem Ehemann persönlich
als Schuldnerin mit ihrem Vermögen einzustehen habe. Ob eine den
gemeinsamen Haushalt betreffende Verbindlichkeit im Sinne von Art. 243
Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 243 - Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten aufgelöst, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm auf Anrechnung überlassen wird, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre.
ZGB vorliege, ist zudem eine Frage des materiellen Rechtsdie im
Streitsalle nur von den Gerichten und nicht von den Aussichtsbehörden
entschieden werden farm. Die Haftung aus Art. 243 Abs. 3 kann somit
nicht etwa durch einfache Einbeziehung des Frauenvermögens in die gegen
den Ehemann vollzogene ungenügende Pfändung, sondern nur im Wege einer
selbständigen Betreibung gegen die Ehefrau geltend gemacht werden,
da nur so die letztere in die Möglichkeit versetzt wird, vorgimgig
der Erekntion in ihr Vörmögen einen Entscheid des Richters über ihre
Schuldpflicht herbeizuführen, dieses Recht, welches das Gesetz jedem
Schuldner gewährleistet, aber auch ihr gewahrt bleiben muss.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesen.

85. Arrét du 11 septembre 1913 dans la cause Société immobilière de
I'Avenue Glayre.

Art. 284 LP : Un locataire qui a déménagé après en avoir inform-5,
préalablement le bailleur ne peut etre eonsidéré comme ayant déménagé
clandestinement.

A. Alexandre Berseth a loué dès le 1er aoùt 1912 de la. Société
immobilière de l'Avenue Glayre un appartement non meublé. Par lettre
chargée du 22 décembre 1912, il a avisé le géraut de la Société qu'il
quitterait l'appartement le 24 mars 1913. Le gérant lui a répondu que
son congé étaitund Konkurskammer. N° 85. 475

accepté pour le 1ar aoùt 1913 seulement. Berseth a payé le solde de son
loyer au 24 mars 1913 et a déménagé ce jour-là sans d'ailleurs faire
connaître sa nouvelle adresse.

Le 2 avril, la Société lui a fait notifier un commandement de payer
de 128 fr. 45 pour solde de loyer au 1er aoùt,_ auquel il a fait
opposition. Puis, le 9 avril, l'Office l'a avisé que, à la réquisition
de la Société, il serait procédé à l'inventaire des biens qu'il avait
emportés. Cet inventaire a été dressé le 11 avril. L'Office a ensuite
informé Berseth qu'il serait procédé le 15 avril au déplacement des
biens inventories. Pour éviter ce déplacement, Berseth a consigné 140
fr. en mains de' l'Office.

B. Il a porté plainte contre la prise d'inventaire et la décision de
réintégrer les objet inventoriés. L'Autorité iuférieure de surveillancea
écarté la plainte, estimant que Berseth paraît avoir déménagé
clandestiment puis-qu'il a laissé ignorer où était son nouveau domicile.

Par décision du 1er juillet 1913, l'Autorité supérieure de surveillance a
réformé ce prononcé, annulé l'inventaire et la décision de réintégration
et ordonné la restitution du dépòt effectué par le recourant par les
motifs que les conditions de l'art. 284 LP ne sont pas réalisées,
Berseth ayant prévenu la Société de son départ et le fait qu'il ne lui
a pas iudiqué son nouveau domicile ne constituant pas une présomption
de clandestinité.

La Société immobilière de l'Avenue Glayre a recouru en temps utile au
Tribunal fédéral contre cette décision.

Stata-ant sur ces fai-tset cmsidérant en droit :

Le sort du recours'dépend de la question de savoir si Berseth a déménagé
clandestinement ; si tel n'est pas le cas, la Société ne peut en efl'et
exercer un droit de rétention sur les objets sortis des lieux loués
(art. 274 GO, 284 LP).

Or, non seulement la Société n'allègue aucun fait qui soit de nature
à laisserss supposerque le lucataire assdi'ssimul'é' son départ, mais
encore il est constant que Berseth l'avait informée qu'il abandonnerait
l'appartement le 24 mars. Un avertissement semblable exclut l'hypothèse
de la clandestinité
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 39 I 471
Datum : 06. März 1913
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 39 I 471
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 470 0. Entscheidungen der Schuldnetreibungs- frais de retour. Comme titre-: de la


Gesetzesregister
SchKG: 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
ZGB: 179 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 179 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
1    Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
2    Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin.
188 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 188 - Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
243 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 243 - Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten aufgelöst, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm auf Anrechnung überlassen wird, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre.
246
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 246 - Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
mann • biene • bundesgericht • ehegatte • schuldner • gemeinsamer haushalt • mais • sold • frage • entscheid • richterliche behörde • begründung des entscheids • sicherstellung • ehe • wille • betreibungsamt • requisition • treffen • deckung • untere aufsichtsbehörde
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