360 A. staats-rechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Den bundesverfassungswidrigen Standpunkt des Kantonsgerichts lässt
übrigens nicht nur die erörterte Urteilsbegründung, sondern auch
die kantonsgerichtlich bestätigte Strafausmessung erkennen. Die dem
Rekurrenten zuerkannte Strafe von 4 Monaten Gefängnis ist nach der
heutigen ftrafrechtlichen Bewertung des Gefühlsund Empfindungsgehaltes der
Persönlichkeit im allgemeinen (wie sie namentlich in den Strafdrohungen
gegenüber Ehrverletzungen zum Ausdruck kommt) bloss der durch die
fraglichen Äusserungen erzeugten Verletzung des religiösen Gefühls der
katholischen Zuhörer ganz offenbar nicht adäquat. Das auffallend hohe
Mass dieser Strafe wird vielmehr nur mit der Annahme verständlich, dass
der kantonale Richter sich bei ihrer Festsetzung von der Auffassung des
gesetzlichen Straftatbestandes der Gotteslästerung als eines Vergehens
gegen die Gottheit selbst oder gegen die Glaubenslehren einer staatlich
anerkannten Konfession in ihrem objektiven Bestande habe leiten lassen.

5. Diese Erwägungen führen dazu,' dass das angefochtene Urteil wegen
Verletzung des Art. 49
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 49 Primauté et respect du droit fédéral - 1 Le droit fédéral prime le droit cantonal qui lui est contraire.
1    Le droit fédéral prime le droit cantonal qui lui est contraire.
2    La Confédération veille à ce que les cantons respectent le droit fédéral.
Ubs. 2 BV aufgehoben werden muss, jedoch nur
mit Bezug auf das Strafmass, in dem Sinne, dass dieses letztere vom
Kantonsgericht unter Berücksichtigung der nach dem Gesagten gebotenen
Korrektur neu zu bestimmen ist. Und zwar ist in dieser Hinsicht des
nähern zu bemerken, dasswenn dem Reknrrenten für seine Äusserungen bei
ihrer verfassungswidrigen strafrechtlichen Würdigung 4 Monate Gefängnis
gebührte-i, die entsprechende, auf der verfassungsmässig einwaudfreien
Deliktsgrundlage basierte Strafe geringer ausfallen muss: sie wird
danach die vom Reknrrenten bereits verbüsste Strafzeit von fast zwei
Monaten Untersuchungshaft und zirka 3 Wochen Strafverhaft jedenfalls
nicht überschreiten dürfen; --

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und das Urteil des
Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 31. Mai 1913 mit Bezug auf das
Strafmass aufgehoben.

V. Pressi'reiheil: N° 61. 361

V. Pressfreiheit. Liberté de 1a presse.

61. guten vom 25. Hentemher 1913 in Sachen Zäggi gegen Yiampffl.

Art. 55
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 55 Participation des cantons aux décisions de politique extérieure - 1 Les cantons sont associés à la préparation des décisions de politique extérieure affectant leurs compétences ou leurs intérêts essentiels.
1    Les cantons sont associés à la préparation des décisions de politique extérieure affectant leurs compétences ou leurs intérêts essentiels.
2    La Confédération informe les cantons en temps utile et de manière détaillée et elle les consulte.
3    L'avis des cantons revêt un poids particulier lorsque leurs compétences sont affectées. Dans ces cas, les cantons sont associés de manière appropriée aux négociations internationales.
BV. Wissentlich oder [violet/"urna Why-stellteunwnlm' Belmuptungen
fallen nicht unter den Schutz der Press/)W'IWI. Legitima- tion zur
Strafklage wegen Pressehrvwletzung {mi V ruvidi-fm, dirgegen tei-ne
politische Part-uf gwriclotet sind .

Das Bundesgericht hat, da sich ergeben:

A. Am 30. Juni 1912 fanden im Kanton Solothurn die Bezirkswahlen
statt. Dabei kam es im Bezirke Olten-Gösgen zu einem Wahlkampfe zwischen
der freisinnigen Partei einerseits, der katholischen Volkspartei und
der sozialdemokratischen Partei andererseits Der freisinnige Kandidat
drang durch. Am 2. Juli veröffentlichten darauf die Oltner Nachrichten,
das Organ der katholischen Volkspartei unter dem Titel Bezirkswahlen in
OttenGösgen eine Wahlbetrachtung, die mit folgenden Sätzen schloss:

Unsereni Kandidaien hat der Kampf wahrlich keinen Rappen gekostet. Der
Radikalismns aber musste in heller Angst alle seine Machtmittel
-in fester und fliissiger Form unter das Volk laufen lassen, um die
Hochdruckwahlmaschine zn schmieren. Der Beschluss der jung-klerikalen
und christlichssozialen Heisssporne, ist sie teuer zu stehen gekommen.

Wegen dieses Artikels, speziell wegen der vorstehend wörtlich angeführten
Stelle erhob Dr. Stampfli, Redaktor in Olten für sich und aus Auftrag
von acht andern Mitgliedern der freisinnigen Partei von Olten gegen den
heutigen Rekurrenten Jäggi als verantwortlichen Redaktor der Oltner
Nachrichten Klage wegen Ehrverletzung Das Amtsgericht Olten-Gösgen
bestrafte den Rekurrenten wegen Beschimpfung mit 70 Fr. Busse. Auf
erfolgte Appellation änderte das Obergericht Solothurn dieses Erkenntnis
durch Urteil vom 27. Mai 1913 dahin ab, dass es den Rekurrenten der
Verleumdung durch das Mittel der Druckerpresse gegenüber Dr. Stampfli
schuldig erklärte und zu 100 Fr Busse sowie

362 A. Slaatsrechliiche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverlässuug.

zu den Kosten verurteiltez auf die Klage der übrigen Kläger wurde mangels
Vorliegens eines formell giltigen Strafantrages nicht eingetreten. Aus
den Motiven des Urteils ist hervorzuheben : Die eingeklagte Behauptung
sei ohne Frage objektiv ehrenrührig : denn es werde damit der Anschein
erweckt, als ob durch GeschenkeDrohungen und Versprechungen (Machtmittel
in fester und flüssiger Form) auf das Ergebnis der Wahl habe eingewirkt
werden wollen. Solche Handlungen würden aber unter den Tatbestand des § 64
Biff. 3 des solothurnischen Strafgesetze-s (ftrafbare Wahlheeinflussung)
fallen. Als passives Subjekt der Beleidigung erscheine im Artikel
allerdings formell der :iiadikalismns, d. h. die freisinnige Partei,
und zwar, wie sich aus dem Zusammenhang ergebe, die freisinnige Partei
der Bezirke Olten und Gösgen. Jndessen sei ohne weiteres klar, dass
der Vorwurf sich in Wirklichkeit nicht gegen die Partei an sich richte,
der ja keine Persönlichkeit

zukomme und die sich daher auch nicht der strafbaren Wahlbeein-

flussung schuldig machen könne, sondern gegen einzelne Personen, die
der Partei angehörten. Es handle sich somit um die Beleidigung einer
Personenmehrheit unter einer Kollektivbezeichnung (was in Anlehnung an
die deutsche Doktrin und Praris näher ausgeführt wird). Als beleidigt
und klageberechtigt müssten dabei alle Angehörigen der freisinnigen
Partei von Olien-Gösgen gelten. Eventuell seien jedenfalls die Führer
der Partei betroffen. Denn der Artikel gebe dem Gedanken Ausdruck,
es sei systematisch, von oben herab darauf hingearbeitet worden, das
Wahlergebnis durch strafbare Wahlbeeinflussnng zu verbessern. Nun sei
aber gerichtsnotorisch, dass Dr. Stampfli nicht nur Mitglied, sondern
Präsident des Komitees, also einer der Führer der freisinnigen Partei
von Olten-Gösgen sei, und dass er sich speziell auch bei den Wahlkämpfen
von 1912 lebhaft agitatorisch beteiligt habe. Der Beklagte habe daher
zweifellos das Bewusstsein gehabt und haben müssen, dass Dr. Stampfli
durch die eingeklagte Behauptung mitgekränkt werden könne. Da der
Wahrheitsbeweis für diese nicht einmal angetragen, geschweige denn
geleistet worden sei, liege somit der Tatbestand der Verleumdung
vor. Beizufügen sei lediglich, dass die durch den Strafantrag einer
verletzten Person herbeigeführte Bestrafung das Antragsrecht der übrigen
konsnmiere, eine mehrtnalige Bestrafung also ausgeschlossen sei.

V. I'rcssi'rcilicii. N° 61. 363

B. Gegen das Urteil des Obergerichts hat Jäggi den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage auf Aufhebung. Als
Beschwerdegründe werden angeritten Rechtsverweigerung und Verletzung der
Pressfreiheit und zur Begründung ausgeführt: die Ansicht des Obergerichts,
dass bei Vorwürfen, die sich gegen eine politische Partei richteten,
jedem Parteiangehörigen ein Klagerecht zustehe, und die daraus gestützte
Bejahung der Aktivlegitimation des Klägers Dr· Stampfli beruheauf einer
Verkennung des wahren Sinns der deutschen Doktrin und Praris und sei
willkürlich Dasselbe gelte in Bezug auf die weitere Annahme, dass der
Artikel den Vorwurf strafbarer Wahlbeeinflussung enthalte. Jede politische
Partei brauche für die Agitation (Held: auch komme es überall dor, dass in
Wahlversammlungen auf Kosten einer Partei oder eines Kandidaten getrunken
werde, ohne dass dadurch die Freiheit des Einzelnen beeinträchtigt
werde. Auf solche Erscheinungen des politischen Lebens weise der Artikel
hin. Ein Angriff ans einzelne Personen liege darin nicht Und sei auch
nicht beabsichtigt gewesen. Die Besprechung der Wahlergebnisse und
Wahlmitiel gehöre zum Aufgabenkreis der Presse : dabei müsse man ihr
die mit dem Wahlkampf verbundene Ansregung zu Gute halten. Die Erfüllung
dieser Aufgabe und das Recht der freien *))èeinuugèàusserung dürften nicht
dadurch beeinträchtigt werden, dass man Personen ein Klagerecht zugestehe,
von denen der Artikel nicht spreche und auf die er nicht hindeute,
noch dadurch, dass man Dinge in den Artikel hineininterpretiere, die
nicht darin ständen. Die Bestrafung wegen Beleidigung ganzer Stände,
Parteien usw. sei gleichbedeutend mit der Unterdrückung der freien
niieinungsäusserung überhaupt. Eine Verletzung von Art. 55 BB liege auch
dann vor, wenn durch das Mittel der Urteilssindung, durch die Kunst des
Motivierens in willkürlicher Weise der Tatbestand einer Ehrverletzung
durch die Druckerpresse geschaffen werde; --

in Erwägung:

1. Bei Beurteilung der in erster Linie zu prüfenden Beschwerde aus
Art. 55
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 55 Participation des cantons aux décisions de politique extérieure - 1 Les cantons sont associés à la préparation des décisions de politique extérieure affectant leurs compétences ou leurs intérêts essentiels.
1    Les cantons sont associés à la préparation des décisions de politique extérieure affectant leurs compétences ou leurs intérêts essentiels.
2    La Confédération informe les cantons en temps utile et de manière détaillée et elle les consulte.
3    L'avis des cantons revêt un poids particulier lorsque leurs compétences sont affectées. Dans ces cas, les cantons sont associés de manière appropriée aux négociations internationales.
BV ist die Begriffsbestimmnng der Press: freiheit zu Grunde
zu legen, wie sie in den Urteilen Kälin und Jäggi gegen Bourquard und
Konsorten und Gutknecht gegen Benninger und Konsorten vom 13. Juli und
20. September 1911

364 A. Slautsrechlliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

(US 37 I S. 375 ff., S. 388 ff.) entwickelt und seither in konstanter
Praxis (vergl. AS 38 I S. 86 ff., ferner die ungedruckten Urteile
i. S. Dr. Schmid gegen Spani vom 25. Oktober 1912, J. Schmid gegen
Baumwollspinnerei Emmenhof vom 6. Februar, Müller gegen Habisreutinger
vom 7. März und Dr. Liidi gegen Oetiker vom 15. Mai 1913) festgehalten
worden ist. Demnach muss bei der Frage, ob ein Presserzeugnis auf den
Schutz des Art. 55 Anspruch habe, von der spezifischen Aufgabe der
Presse ausgegangen werden, die Oeffentlichkeit über istiegenstände
von allgemeinem Interesse zu unterrichten. Das Presserzeugnis muss,
um schutzivürdig zu sein, an sich geeignet fein, in den Aufgabenkreis
der Presse zu fallen. Wird darin das Verhalten von Personen besprochen,
so dürfen die Grenzen einer dem Zwecke der Veröffentlichung angemessenen
sachlichen Berichterstattnng und Kritik nicht überschritten werden. Für
Äusserungen, die über diese Schranken hinausgehen,insbesondere für
wissenttieh oder leichtfertig aufgestellte unwahre Behauptungen, kann
der Schutz der Pressfreiheit nicht angerufen werden.

Der iukriniinierte Artikel und speziell die eingeklagte Stelle wären
ihrem allgemeinen Gegenstande nach zweifellos geeignet, unter die
Garantie des Art. 55 zu fallen. Denn Wahlen und Abstimuiungen sind
öffentliche Angelegenheiten im eigentlichfien Sinne des Wortes: die
Erörterung ihres Ausfalls, der Vorgänge beim Wahlkainpf, die Jcüge dabei
zu Tage getreteiier Missbräuche und Ungehörigkeiten gehört zu den ersten
Aufgaben der politischen Presse. Zu prüfen bleibt daher lediglich,
ob die dabei im vorliegenden Falle aufgestellten Behauptungen sich
iiiiiert des Rahmens einer sachlichen Berichterstattung und Kritik in
dein oben umschriebenen Sinne halten. Hier ist zunächst die Bedeutung
der eingeklagten Äusserungen festzustellen.

Der Artikel will eine Erklärung für den Wahlsieg der freisinnigen
Partei geben. Diese Erklärung wird in den Mitteln gefunden, welche
auf freisinniger Seite im Wahlkampf angewendet worden seien. Während
der Wahlkampf den Kandidaten der katholischen Volkspartei keinen
Rappen gekostet habe, habe der Radikalismus in heller Angst alle seine
Machtmittel in flüssiger und fester Form unter das Volk laufen lassen. Der
Beschluss der Jungklerikalen und Christlich-Sozialen, in den Wahlkainpf zu

V. Presssreiheit. N° 61. 365

treten, sei sie", d. h. nach dein Zusammenhang die Radikalen oder
radikalen Führer, teuer zu stehen gekommen. Machtmittel in fester und
fliissiger Form sind gleichbedeutend mit Geld und Alkohol. Sie haben also
angeblich die Radikalen unter das Volk-, d. h unter die Wähler fliessen
lassen, Darin liegt zweifellos nicht Bloss, wie iin Rekurse behauptet
wird, ein Hinweis auf die Propagandakosten. Denn das Geld, das für dies
Wahlagitation, für Jnserate, Flugblätter, Miete von Versammlungslokalen
usw. verwendet wird, kommt nicht den Wähleru zu. Mit dein Ausdrucke, man
habe das Geld unter die Wähler fliessen lassen, kann nur gemeint sein,
dass einzelne Wähler Geld bekommen hätten zu dem selbstverstäiidlichlen
Zwecke, sie zu einer günstigen Stimmabgabe zu bestimmenGleich verhält es
sich mit bem unter das Volk, d. h. die Wahler gelanfenen Alkohol. Auch
damit wollte ohne Frage nicht nur auf ein blosses nachträgliches Zahlen
der Konsumatiomiir Mahlbersaiumlungen, sondern auf eine eigentliche
Wahlbeeinslussung durch Vewirtung der Wähler hiiigedeiitet werden. Darauf
weist auch der Ausdruck, man habe damit die Hochdruckwahlinaschine
geschniiert. Und zwar liegt es im Sinne des Artikelsstdass beider-,
Geldspeiiden und Bewirtuug, im Grossen und stssteiisatiscis geschehen
seien, da ja gerade diese XJJianipulationen zur Erklarung deswirek
sinnigen Wahlsieges dienen sollen. Durch die... eingeklagt-ev Stelle
will also gewissermassen die offizielle Kampsweiie der Freisinnigen
charakterisiert und behauptet werden, das; sie systematisch Wahle
einflussuug durch Geldgaben und Aikohol geübt hatten, und das sich daraus
ihr Sieg wesentlich initerkläre. Ein solches Verhalten kann aber sehr wohl
unter den Tatbestand des § 64 Ziff. ò .de : solothurnischen Strafgesetzes
(Beeinflussung des Ergebnisses einer Wahl durch Geschenke, Versprechungen
und Drohungens subsumiert werben. Hier wäre, wenn die Darstellung des
Artikels zuträfe, nicht nur versucht worden, durch Geschenke in Form
von Geld und Alkohol auf das Ergebnis der Wahl einzuwirken, sondern in
grossem und entscheideiidein Umfange tatsächlich eingeunrkt werben. _

Der damit erhobene Vorwurf richtet sich notwendig an einzelne ungenannte
Personen. Denn nur solche können sich sa der Wulstkiirruption schuldig
gemacht haben. Bedenkt man, dagssdurch den Artikel die offizielle
Kanipfweise der Radikalen charakterisiert werden

366 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassung.

soll, so müssen die Betroffenen Personen notwendig solche sein, die
auf sreisinniger Seite in parteiofsizieller Weise die Wahlagitation
betrieben und den Wahlkampf geführt haben. Aus diese muss also der
Vorwurf strafbarer Wahlbeeinflussung vor allem bezogen werden.

Der Beweis für die Wahrheit dieses Vorwurfs ist weder im kantonalen
Verfahren noch im Reknrse an das Bundesgericht angetreten worden. Weder
dort noch hier hat der Rekurrent auch nur einen einzigen Fall von
versuchter oder erfolgter Wahlkorruption der behaupteten Art anführen
können. Es muss daher angenommen werden, dass es dem Verfasser des
Artikels an jeder tatsachlichen Grundlage für seine Behauptungen gefehlt,
und dass er diese völlig aus der Luft gegriffen hat.

Damit ist aber nach dem eingangs Ausgeführten bereits gesagt, dass die
eingeklagte Stelle aus dem Schutzgebiet des Art. 55
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 55 Participation des cantons aux décisions de politique extérieure - 1 Les cantons sont associés à la préparation des décisions de politique extérieure affectant leurs compétences ou leurs intérêts essentiels.
1    Les cantons sont associés à la préparation des décisions de politique extérieure affectant leurs compétences ou leurs intérêts essentiels.
2    La Confédération informe les cantons en temps utile et de manière détaillée et elle les consulte.
3    L'avis des cantons revêt un poids particulier lorsque leurs compétences sont affectées. Dans ces cas, les cantons sont associés de manière appropriée aux négociations internationales.
BV hinausfällt. Daran
kann. die Tatsache, dass es sich um einen in der Aufregung des Wahlkampfes
geschriebenen Artikel handelt, nichts ändern. Zwar darf nicht übersehen
werden, dass die Presse rasch arbeiten, insbesondere aus Missstände bei
einer Wahl sofort hinweisen muss, dass sie nicht in der Lage ist, darüber
Erhebungen zu machen, wie sie die Behörden veranstalten können, sondern
in der Regel auf die Angaben von Gewährsmännerht die sich sonst als
zuverlässig erwiesen haben, abstellen muss und darf Mit :)1i'1ck= sicht
hierauf werden ihr Übertreibungen und Verallgemeinerungen wahrer oder in
guten Treuen und nach sorgfältiger Prüfung für wahr gehaltener Tatsachen
je nach den Verhältnissen bis zu einem gewissen Grade zu Gute gehalten
werden müssen. Wäre der Rekurrent in der Lage gewesen, wenigstens einige
Fälle versuchter Wahlkorruption namhaft zu machen oder zum mindesten
darzutun, dass er an solche Fälle geglaubt hat und glauben durfte, so
könnte es sich daher fragen, ob nicht trotz der Verallgemeinerung ein
durch Art. 55 geschütztes Presserzeugnis vorliege. Nachdem nicht einmal
versucht worden ist, einen solchen Beweis zu leisten, kann davon nicht
die Rede sein.

Untersteht aber die eingeklagte Stelle des Artikels überhaupt nicht der
Garantie der Pressfreiheit, so kann diese auch nicht dadurch verletzt
sein, dass der kantonale Richter etwa zu Unrecht die Aktivlegitimation
des Klägers Dr. Stampsli bejaht hat. Denn

V. Pressf'reiheit. N° 61. 367

wo, wie hier, der Schutz des Art. 55 schon mit Rücksicht auf den Inhalt
des Presserzeugnisses versagt, ist eben zwischen der Verurteilung wegen
Pressvergehens und der bundesrechtlich gewährleisteten Pressfreiheit
keine rechtliche Beziehung mehr vorhanden-

2. _Auch die weitere Beschwerde wegen Rechtsverweigerung ist
unbegründet. Soweit sie sich gegen die Annahme richtet, dass der Artikel
den Vorwurf strasbarer Wahlbeeinslussung enthalte, ist sie durch die
vorstehenden Erörterungen bereits widerlegt. Soweit siesich aber auf die
Bejahung der Aktivlegitimation des Klägers Stampfli bezieht, kann dahin
gestellt bleiben, ob die Auffassung des Obergerichts, jeder Angehörige der
freisinnigen Partei von Olten-Gösgen sei zur Klage berechtigt gewesen,
vom Standpunkte des Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
BV angefochten werden könnte. Denn es ist
wohl zu beachten, dass das Obergericht zunächst allerdings den Kreis
der beleidigten Personen in diesem weiten Sinne umschrieben, dann
aber selbst eventuell ihn enger gezogen und angenommen hat, es seien
jedenfalls diejenigen Personen in erkennbarer Weise betroffen, welche
auf freisinniger Seite den Wahlkampf geführt hätten. Da zu den letzteren
unbestrittenermassen auch der Kläger Stampfli zählt, kann sich somit nur
fragen, ob dieser zweite, eventuelle Standpunkt willkürlich sei. Hievon
kann aber nicht die Rede sein. Das Urteil beruht auf eingehenden,
sorgfältigen und durchaus sachlich gehaltenen Erwägungen Die dadurch
entschiedene Frage ist in der Theorie kontrovers Nach einer verbreiteten
Meinung, die n. a. auch von Liszt , Lehrbuch 19. Auflage S. 543 vertreten
wird, liegt der Tatbestand einer Beleidigung durch Gesamtbezeichnung
vor, sobald durch die letztere einzelne Personen in erkennbarer Weise
bezeichnet werden, mag es auch zweifelhaft sein, welche einzelne
Person gemeint sei Hier kann aber nach dem zur Frage dei Pressfreiheit
Ansgeführten zum mindesten ohne Willkür augenommeu weiden, dass der
Vorwurf, der sich ja als Charakterisierung der offizielleu freisinnigen
Wahlkautpfmethode darstellt, in erkennbarer Weise an diejenigen Personen
gerichtet sei, die auf freisinniger Seite den Wahlkampf geführt haben; -

erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 39 I 361
Date : 31 mai 1913
Publié : 31 décembre 1914
Source : Tribunal fédéral
Statut : 39 I 361
Domaine : ATF- Droit constitutionnel
Objet : 360 A. staats-rechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. Den bundesverfassungswidrigen


Répertoire des lois
Cst: 4 
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
49 
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 49 Primauté et respect du droit fédéral - 1 Le droit fédéral prime le droit cantonal qui lui est contraire.
1    Le droit fédéral prime le droit cantonal qui lui est contraire.
2    La Confédération veille à ce que les cantons respectent le droit fédéral.
55
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 55 Participation des cantons aux décisions de politique extérieure - 1 Les cantons sont associés à la préparation des décisions de politique extérieure affectant leurs compétences ou leurs intérêts essentiels.
1    Les cantons sont associés à la préparation des décisions de politique extérieure affectant leurs compétences ou leurs intérêts essentiels.
2    La Confédération informe les cantons en temps utile et de manière détaillée et elle les consulte.
3    L'avis des cantons revêt un poids particulier lorsque leurs compétences sont affectées. Dans ces cas, les cantons sont associés de manière appropriée aux négociations internationales.
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
presse • campagne électorale • question • olten • emploi • argent • tribunal cantonal • insulte • constitution fédérale • parti politique • candidat • tribunal fédéral • mois • nombre • plainte pénale • comportement • renchérissement • doctrine • minorité • amende
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