350 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

gelegenen Sache anerkannt hat (vergl. AS 29 I Nr. 34 S. 145 f.).
Allein das Steuerrecht des Kantons Basel-Stadt steht (wie übrigens auch
dasjenige des Kante-us Basel-Landschaft, insofern, als das Steuerreglement
der Gemeinde Arlesheim in § 2 litt. c Ziffer 4 ausdrücklich bestimmt,
dass die Pachtzinse auswärtiger Liegenschaften nur in Berechnung
gezogen werden sollen, falls nicht der Nachweis geleistet wird,
dass sie auswärts versteuert werden müssen) nicht auf diesem Boden,
sondern trägt tatsächlich, gemäss feststehender Handhabung der an sieh
freilich auf dem Territorialprinzip beruhenden § 10 Ziffer 3 seines
Steuergesetzes den Gesamteinkonnuensverhältnissen des auswärts wohnenden
Liegenschaftseigentümers in der Weise Rechnung, dass es einen Abzug der
Passivposten der Einkomtuensrechnung vom Liegenschaftsertrage in der Höhe
derjenigen Quote dieser Passivposteu zulässt, die dem Verhältnis der nach
Gesetz zur Bestimmung der Vermögenssteuer abzugsberechtigten Schuldenquote
zum Gesamtschnldenbetrag entspricht Auch dieser Abzugsmodus erscheint
als materiell gerecht und ist nach der interkantonalen Steuerpraris des
Bundesgerichts jedenfalls nicht anfechtbar, da er wiederum lediglich ein
minus gegenüber dem plus der als zulässig erklärten vollen Besteuerung des
Liegenschaftsertrages seitens des Liegenschaftskantons darstellt. Daraus
aber folgt auch hier, dass der Kantou Basel-Landschaft als Wohnsitzkanton
der Rekurrentin die in Basel-Stadt unberücksichtigt bleibende Quote der
Passioposten (Hypothekarschuldzinsen), die dem prozentualen Anteil seines
eigenen Kapitalschuldenabzugs am Gesamtschuldenbetrag gleichkommt, von
dem in Arlesheim versteuerbaren Einkommenspoften abziehen lassen muss(
Die Rechnung stellt sich demnach wie folgt: Der Schuldenabzug des Kantons
Basel-Landschaft von 40,900 Fr. macht 13,63 0/0 der Gesamtschulden
von 300,000 Fr. aus. Diese 13,63 0/0 des Einkommenspassivpostens der
Hypothekarschuldzinsen von total 13,050 Fr. betragen 1778 Fr. 70 Cts.,
die von dem in Arlesheim versteuerbaren Kapitalienertrag von 2400 Fr. in
Abng zu bringen sind, so dass ein daselbst steuerpflichtiges Reineinkommen
von 621 Fr. 30 Cis verbleibt, das zusammen mit dem in Basel zur Steuer
herangezogenen Reineinkommen von 3828 Fr. 70 Cis. wiederum das wirtliche
Gesamt-Reineinkommen der Reknrrentin von 4450 Fr. ergibt.

IV. Glaubeusund Gewissensl'reiheit. N° 60. 351

Von jenem an sich steuerpflichtigen Einkommensbetrage sind dann noch
die steuerfreien 200 Fr. in Abzug zu bringen, so dass die Rekurrentin
in Arlesheim, gemäss ihrem Angebot, pro 1913 mit nur 421 Fr. 30 Cis. zur
Einkommensversteuerung herangezogen werden darf ..... ; --

erkannt :

Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 18. Juni 1913 aufgehoben
und das Recht der Gemeinde Arlesheirn zur Besteuerung der Rekurrentin
für das Jahr 1913 als auf 19,100 Fr. Vermögen und 421 Fr. 30 Einkommen
beschränkt erklärt wird.

IV. Glaubensund Gewissehsfreiheit. Liberté de conscience et de croyance.

60. Arlen uom 16. Oktober Mix-} in Sachen gesunder gegen godjwuz.

Formetle Erfordernisse de. slaatsrechtliolwn ,Rek'm'ses. Bedeutung der
Garantie des Art. 49 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV hinsichtlich der Kritik der religiösen
A n.31 ch ten. an d erir : Der verfassungsmdssige Schutz umfasst
nicht beschimpfmzde oder esiwlzòlmende Aeusserungen über religiöse
Dinge, die-lectiglich auf Verletzung fremden religiösen Gefühls
gerichtet sind. Verletzung der Verfassungsgarantte durch eine auf ihr
widerspreohenden Erwägungen beruhcmle Strafausmessung (Anwendung des g
97 srhwyz. Krtm.StG).

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlaget A. Das
Kriminalstrafgesetz des Kantons Schwyz vom 20. Mai 1881 enthält unter dem
Abschnittstitel Verbrecheu gegen die Religion neben einer Strasdrohung für
die Störung gottes-. dienstlicher Verrichtungen- (g 96) in § 97 folgende
Strasbestimmung, ·deren Tatbestand in den offiziellen Marginalien kurzweg

als Gotteslästerung bezeichnet i: Wer auf eine öffentliches Ärgernis
erregende Weise Gottes-

352 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

lästerungen sich erlaubt, oder die Gegenstände der Verehrung einer der vom
Staate anerkannten Konfessionen oder ihrer Lehren in Rede, Schrift oder
bildlicher Darstellung, oder durch beschimpfende Handlungen herabwürdigt,
soll mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis auf 4 Jahre bestraft
werden. In Anwendung dieser Strafbestimmung wurde der Rekurrent Josef
Martin Schnyder, geb. 1878, von Vorderthal (Schwyz), Tertilarbeiter, vom
Kriminalgericht des Kantons Schwyz am 21. Mai 1913 zu 4 Monaten Gefängnis
verurteilt· Und auf seine Appellation bestätigte das Kantonsgericht des
Kantons Schwyz durch Urteil vom 31. Mai 1918 dieses Straserkeuntnis. '
Dem Strafsalle liegt nach den Feststellungen des Kantonsgerichts
folgender Tatbestand zugrunde: Am Sonntag, den 9. März 1913 wurde
in Lachen das sog. Kapellfest (Fest der schmerzhaften Mutter Gottes)
gefeiert. Gegen Abend dieses Tages befand sich Schnyder im Restaurant
Jager daselbst. Hier legte er, nach eigenem Geständnis, mehreren Gästen,
nachdem er in deren Gesellschaft anfänglich mehr harmlose Witze gerissen
und Zoten aufgetischt hatte, die Frage vor: ob sie auch wissen, warum die
"Maria darunter verstand er die Mutter Gottes bei der Flucht aus Ägypten
einen Esel benutzt habe. Als keiner der Anwesenden hierauf antwortete,
sagte er selbst: weil man nur einem Esel habe angeben können, dass die
Mutter Gottes eine keusche Jungfrau gewesen sei. Ferner spottete er,
wie durch die Aussagen mehrerer Zeugen bewiesen ist, bei diesem Anlasse
über religiöse Gebräuche und suchte die Teilnehmer der (um diese Zeit
stattfindenden) Prozession verächtlich zu machen mit den Worten: Die

Komödie geht jetzt los; die Hallunken kommen jetzt. Auch betete

er ein Vaterunser, das aus lauter Witzen zusammengesetzt war. Schnyder
war wiederholt aufgefordert worden, seinen Witzeleien über die Religion
Einhalt zu tun, kehrte sich aber nicht hierau. Er erregte durch seine
Reden erwiesenermassen allgemeinen Unwillen und Ärgernis, so dass der
Gemeindepräsident, hievon in Kenntnis gesetzt, seine Verhaftung verfügte,
die noch am gleichen Abend vollzogen wurde.

Das Kantonsgericht ist zur Bestätigung des erstinstanzlichen
Strafentscheides an Hand folgender Erwägungen gelangt:

1. Der Beklagte bestreitet, dass er die katholische Religion oder

(V. Glaubensund Gewissensfreiheit. N° 60. 353

religiöse Einrichtungen habe beschimpfen wollen. Dein gegenüber ist
zu bemerken, dass der Beklagte nicht nur eine oder zwei beschimpfende
Äusserungen getan hat, sondern dass er in dieser Weise fortgefahren ist,
nachdem und trotzdem er wiederholt zur Ruhe und zum Einhalten aufgefordert
worden war.

2. Dass die gemeinen Äusserungen über die Teilnehmer an der Prozefsion
und über die Marienverehrung geeignet waren, Lehren und Zeremonien der
katholischen Staatsreligion und Gegenstände des katholischen Kultus
herabzuwürdigen, ist ohne weiteres klar. Eine solche Verfpottung der
Gottesmutter enthält aber auch eine Verspottung des Erlösers und der
Grundlagen der katholischen Religion, wie schon Holtzendorf ausgeführt
hat. Auch das Requisit der Offentlichkeit ist gegeben. Der Beklagte
hat seine Äusserungen in einein öffentlichen Wirtslokale gemacht,
zudem jedermann Zutritt hatte. Und es waren auch eine grössere Zahl
Personen anwesend. Dass die Anwesenden an den Äusserungen Ärgernis
nahmen, lässt sich an Hand des Zeugenbeweises nicht bestreiten und
ergibt sich auch daraus, dass die Verhaftung, nach der Aussage des
Polizisten Beul, zum Teil auch den Zweck verfolgte, den Beklagten vor
Prügeln zu schützen. Zudem hat der Beklagte im Spezialuntersuch selbst
zugegeben, dass sich einige ob seinen Reden empört haben. Damit sind
alle Erfordernisse des § 97 des Kriminal-Straf-Gesetzes nachgewiesen
und es muss daher der Beklagte wegen Gotteslästerung bestraft werden.

3. Das vom Kriminalgericht angenommene Strafmass scheint den Verhältnissen
angemessen. Das Gesetz gestattet eine viel höhere und schärfere
Strafe. Aber es darf in Betracht gezogen werden, dass der Beklagte noch
keine Vorstrafen erlitten hat. Dagegen musste dem Beklagten, der in der
katholischen Religion auferzogen worden ist, bekannt sein, dass er mit
solchen Beschimpsuugen catholischer Glaubenslehren und Einrichtungen
an einem katholischen Orte und in unmittelbarer Nähe der Kapelle, in
welcher eben das Jahresfest der Gottesmutter gefeiert wurde, schweres
Ärgernis bereiten werde.

B. Am 17. Juni 1913 hat Schnyder (der vom Abend des 9. März bis
zum 6. Mai 1913 in Untersuchungshaft gehalten und nach Erlass des
kantonsgerichtlichen Urteils zur Verbüssung des Restes der ihm auferlegten
Strafe wieder verhaftet worden

854 A. Staaisrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

war) aus dem Gefängnis in Schwyz eine Eingabe an das Bundesgericht
gelangen lassen, worin er zunächst bemerkt, er habe auf das Urteil des
Kantonsgerichts hin am 31. Mai 1913 bei der schwyzerischen Regierung
das Gesuch gestellt um Sistierung des Restes der Gefängnisstrafe
bis zur endgültigen Entscheidung durch das Bundesgericht und behufs
rechtsgültiger Ausführung des Rekurses ans Bundesgericht; dem Gesuche
sei aber nicht entsprochen worden. Im weitern bringt Schnyder unter
Vorbehalt des Veizuges eines Anwaltes und der formgerechten Ergänzung
des Rekurses nach seiner Freilassung wesentlich vor, er habe schon im
Voruntersuch den Rekurs ans Bundesgericht in Anwendung der Art. 48
und 49 der schweiz. Bundesverfassung vorgeschützt und deshalb die
kriminelle Aburteilung nicht verweigert. Er sehe sich nun genötigt,
diesen Religionsprozess von unserem höchsten schweiz. Landesgericht zum
Untersuch und Aburteilung vorbringen zu lassen", um den Tadel seitens
seiner Gesinnungsgenossen vom deutschschweizerischen Freidenkerbund
und Andersgläubiger zu verhüten. Was den ihm zur Last gelegten Vorfall
betreffe, hätte man am ganzen Tisch seinem Witzereissen, da er einige
Jahre in verschiedenen Ländern-gewesen sei, mit vollen Freuden zugehöri,
und der Lacherfolg sei immer ärger gewesen, bis dann wegen des Witzes
von der Gottesmutter Maria und dem Esel ein Gemurmel losgegangen sei,
weswegen man ihn nun beschuldige. Die Unterhaltung sei dann abgebrochen
worden und man habe die Polizei avisiert, die ihn wegen Gotteslästerung
abgeführt habe, obschon er die Gottheit mit keinem Worte berührt, sondern
nur die Anwesenden von seinen religiösen Ansichten habe überzeugen wollen.

Mit Zuschrift vom 22. Juli 1913 hat Schnyder sodann, nachdem inzwischen
der weitere Vollzug des gegen ihn erlassenen Strafurteils durch Verfügung
des Präsidenten der staatsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts
vom 18. Juni 1913 suspendiert worden war, in Ergänzung seiner früheren
Eingabe beantragt, es sei der Rekurs in dem Sinne gutzuheissen, dass das
Urteil des Kriminal-= und des Kautonsgerichts des Kantons Schwhz wegen
Verletzung der Art. 48
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 48 Verträge zwischen Kantonen - 1 Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen.
1    Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen.
2    Der Bund kann sich im Rahmen seiner Zuständigkeiten beteiligen.
3    Verträge zwischen Kantonen dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Sie sind dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
4    Die Kantone können interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen, die einen interkantonalen Vertrag umsetzen, sofern der Vertrag:
a  nach dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt worden ist;
b  die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt.13
5    Die Kantone beachten das interkantonale Recht.14
und 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV aufgehoben werde.

C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz hat auf Abweisung
des Rekurses angetragen und dabei ausgeführt: InIV. Glnubensund
Gewissenssreiheit. N° 60. 355

den Handlungen, deretwegen der Rekurrent verurteilt worden sei, liege
nicht eine blosse erlaubte Äusserung seiner religiösen Ansicht, sondern
vielmehr ein Angriff auf das religiöse Gefühl seiner Mitmenschen, für
den die Garantie der Glaubensund Gewissensfreiheit nicht in Betracht
falle. Diese könne unmöglich dem einen Teil das Recht geben, nicht nur
nichts zu glauben, sondern die Freiheit des andern Teils, zu glauben
und seinen Glauben und sein religiöses Gefühl innert den Schranken der
öffentlichen Ordnung zu betätigen, in roher Weise anzutasieu. Nichts
anderes aber habe der Relurrent getan.

Auch das Kantonsgerichr der Kantons Schwyz hat Abweisung des Returses
beantragt Es betont, dass nicht etwa wissenschaftliche Erörterungen
katholischer Dogmen in ,Stage ständen, wofür dem Rekurrenten die nötigen
Fähigkeiten mangelten, sondern eine Lästerung katholischer Dogmen
(v. HoltzendorDz die Glaubensund Gewissenssreiheit gewähre keinen
Freibrief auf Verletzung und Verhöhnung der religiösen Gefühle anderer
und auf Beschimpfung der Gegenstände höchster Verehrung der ftaatlich
anerkannten katholischen Religion; --

in Erwägung: _

1. Die beiden Eingaben des Rekurrenten an das Bundesgericht
bilden zusammen eine formell genügende Beschwerde wegen
Verletzung der bundesverfafsungsmässig gewährleisteten Glaubensund
Gewisseusfreiheit. Denn die erste Eingabe vom 17. Juni 1913 enthält
eine, wenn auch summarische, so doch hinreichende Substantiierung dieses
Beschwerdegrundes in Form der ausdrücklichen Bezugnahme auf Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV
(neben dem nicht zur Sache gehörenden und offenbar aus Versehen mit
angerufenen Art. 48
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 48 Verträge zwischen Kantonen - 1 Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen.
1    Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen.
2    Der Bund kann sich im Rahmen seiner Zuständigkeiten beteiligen.
3    Verträge zwischen Kantonen dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Sie sind dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
4    Die Kantone können interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen, die einen interkantonalen Vertrag umsetzen, sofern der Vertrag:
a  nach dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt worden ist;
b  die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt.13
5    Die Kantone beachten das interkantonale Recht.14
BV, der den Erlass eines Bundesgesetzes über
die Kosten der Verpflegung und Beerdigung armer Schweizerbiirger
bei interkantonalen Verhältnissen poftuliert), mit der Behauptung,
der Rekurrent habe sich mit den ihm zur Last gelegten Äusserungen
keiner strafbarensGotteslästerung schuldig gemacht, sondern nur die
Anwesenden von seinen religiösen Ansichten überzeugen wollen. Und
in der ergänzenden Zuschrist vom 22. Juli 1913 ist den prozessualen
Erfordernissen auch hinsichtlich des Rekursantrages noch innert der
gesetzlichen Beschwerdefrist Genüge geleistet worden

As se i ... 1913 :.;

356 A. Staatsrechtlichc Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

2. Die Bestimmung des Art. 49 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV, dass niemand wegen
Glaubensansichten mit Strafen irgend welcher Art belegt werden darf,
garantiert nach der Praxis des Bundesgerichts (vergl. ASZCINr 44
Erw. LS 260; 351Nr 59Erw. 5f S. 351 ff und Nr 112 Erw 6 S. 702),
an der festzuhalten ist, die Straflosigkeit nicht nur der religiösen
Überzeugungen als solchen, im Sinne des Denkens und Fühlens in religiösen
Dingen, sondern auch der Äusserung dieser Überzeugungen, soweit sie mit
der rechtsordnnngsmässigen Beschränkung der Jndividualrechtssphäre im
Interesse des gesellschaftlichen Zusammenlebens vereinbar ist. Zur
erlaubten Äusserung gehört danach insbesondere auch die Kritik
der religiösen Ansichten anderer, jedoch nur, sofern diese Kritik
nach Form und Inhalt, wie auch nach den Begleitumständen sich auf
eine sachliche Begründung oder Verteidigung der eigenen religiösen
Überzeugungen beschränkt und nicht in Übertretnng dieses erlaubten
Ziels zur Beeinträchtigung der rechtlich gleichwertigen gegnerischen
Überzeugung missbraucht wird. Die durch Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV gedeckte Kritik von
Glaubensangelegenheiten darf, m. a. W., nicht zu einem rechtswidrigen
Ein- griff in den Bereich des religiösen Empsindens der Mitmenschen
führen, wobei indessen als rechtswidrig nicht jede Äusserung anzusehen
ist, die von Andersgläubigen tatsächlich als Kränkung ihres religiösen
Gefühls empfunden wird, sondern nur eine Kritik fremder Glaubensanfichten,
welche über den Rahmen einer sachlichen Erörterung der eigenen religiösen
Anschauungen im angegebenen Sinne hinansgeht. Dies letztere aber ist dann
der Fall, wenn die Kritik in einer Beschimpfung oder Verhöhnung besteht,
die roher oder gemeiner Gesinnung entspringt und nicht als ernsthafte
Rechtfertigung eigenen Glaubens oder Unglaubens erscheint, sondern
lediglich auf Verletzung der gegnerischen Überzeugung in Glaubenssachen
gerichtet ist Und zwar brauchen derart verletzende Äusserungen nicht
notwendig gerade den Gottesbegriff der kritisierten Glaubensansicht zu
betreffen, sie können vielmehr auf irgendwelche religiöse Lehren oder
Kultusgegenstände Bezug haben, die überhaupt Bestandteil des fremden
Glaubens oder Gegenstand der religiösen Verehrung des in seinen Gefühlen
Verletzten bilden.

IV. Glaubensund Gewissensfreiheit. N° 60. "357

3. Auf Grund der vorstehenden Auslegung des Art.-19 VV ist unbedenklich
anzunehmen, dass die dem Rekurrenten akten: gemäss zur Last gelegten
Äusserungen nicht unter den Schutz dieser Verfassungsbestimmung fallen.

Der Wii:," über die Muttergottes wurde vom Rekurrenten und auch von seinen
Zuhörern offenbar auf das katholische Dogma der nnbefleckten Empfängnis
Mariae bezogen (allerdings in unrichtiger Auffassung desselben). Sein
Inhalt aber kann nicht als erlaubte Kritik dieses Dogmas, daseinen
Glaubens-sah der römischiatholischen Kirche bildet, anerkannt werden; denn
in dem Witze ist die Auffassung von der vernunstgemassen Unhaltbarkeit des
fraglichen Glaubenssatzes, die der Rekurrent damit fundgeben wollte, nicht
in sachlich einwandsreier Weise, sondern in persönlich relletzender Form
(Bezeichnnng der Dogmagläubiger alsEsel) zum Ausdruck gebracht worden. '

Ebenso ist der Hinweis des Return-eme" aufrdie irr-Ausführung begriffene
Prozession mit den Win-ten: Die Komödie geht jetzt los, die Hallnnken
kommen jetzt" insofern nicht schutzwürdig, als jedenfalls der Ausdruck
Hallunken" für die Prozessionsteilnehmer über die Grenzen einer zulässigen
Ansichtsäusserung über die in Frage stehende Kultnshandlung hinausgeht

Endlich muss auch das Hersagen eines Vaterunser-, das aus lauter Witzen
zusammengesetzt ist, als einfache Verfpottuug des Gebetes bezeichnet
werden, die sich mit der erlaubten ernsthaften Kritik solcher religiösen
Betätigung wiederum keineswegs deckt.

Überhaupt geht aus den gesamten Umständen, unter denen die fraglichen
Äusserungen erfolgt sind, unverkennbar hervor, dass es dem Reknrrenten
jedenfalls nicht nur darum zu tun war, die Anwesenden von seinen eigenen
religiösen Ansichten eines Freidenkers zn überzeugen, wie er behauptet,
sondern vielmehr wesentlich darum, sich lustig zu machen über den Glauben
und Kultus der römisch-katholischen :lieligionsgemeinschaft, denen,
wie er zweifellos wusste, seine grösste-weils einheimischen Zuhörer
zugetan waren. Und da nun der Rekurrent speziell mit dem Witz über die
Muttergottes auch nach seiner eigenen Sachdarstellung das religiöse
Gefühl dieser Zuhörer tatsächlich verletzt hat, so kann er gegenüber
der Qualifikation seines Verhaltens als einer ftrafbaren Hand-

358 A. staatsrechtlicheEntscheidungen. l. Abschnitt. Buhdesversassung.

lung den verfassungsmässigen Schutz der Glaubensund Gewissensfreiheit
nicht anrufen.

4. Jst also nach dem Gesagten gegen die Bestrafung des Rekurrenten aus dem
Gesichtspunkte des Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV grunds ätztlich nichts einzuwenden, so steht
dagegen die Art seiner Bestrafung mit der festgestellten Bedeutung jener
Verfassungsbestimmung nicht im Einklang Äusserungen von Glaubensansichten
fallen, wie ausgeführt, aus dem Schutzbereiche des Art. 49 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV nur
heraus, sofern sie das religiöse Gefühl der Mitmenschen in rechtswidriger
Weise, d. h. durch Überschreitung der Grenzen einer sachlichen Begründung
oder Verteidigung der eigenen religiösen Auffassung des sich Äussernden,
verletzen. Den verfassungsmässig möglichen Gegenstand des Strafschutzes
auf diesem Gebiete kann somit nur das derart verletzte Persönlichkeitsgut
des religiösen Gefühls als solches, und nicht etwa die es bestimmende
Glaubenslehre mit ihren Verehruugsobjekten selbst, bilden. Denn
Glaubenslehre und Kultusgegenstände sollen-eben nach Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
Abf. 2 BV
nicht schlechthin, sondern nur soweit der freien Erörterung entzogen
werden dürfen, als diese eine im angegebenen Sinne widerrechtliche
Verletzung der Persönlichkeit ihrer Anhänger tin sich schliesst

Es kann also die öffentliches Ärgernis erregende Gotteslästerung oder
die durch Äusserungen (-in Rede, Schrift oder bildlicher Darstellung-I
begangene Herabwürdigung der Lehren und Gegenstände der Verehrung einer
staatlich anerkannten Konfession, Von denen § 97 des schwhzerischen
Krimiualstrafgesetzes spricht, nicht vorbehaltlos, wie das Gesetz
lautet, strafbar sein. Die strafrechtliche Ahndung dieser Tatbestände
erscheint als bundesverfassungsmässig statthaft vielmehr nur unter
der Voraussetzung, dass das öffentliche Ärgernis in der besonderen Art
der als Gotteslästerung aufgefassten Äusserung über die Gottheit d. h.
in der auf rechtswidrige persönliche Verletzung gerichteten Form dieser
Ausserung begründet ist, oder dass die Herabwürdigung

der Glaubenslehre oder Kultusgegenstände in einem die Grenzen

sachlicher Kritik überschreitenden und dadurch das religiöse Gefühl
anderer verletzenden Angriffe besteht. Daraus aber folgt, dass § 97 des
schivyz. Kriminalstrafgesetzes zum Teil in das Gebiet der nach Art. 49
Abs. 2 VV strafsreien Äusserungen hinübergreist,

W. Glaubensund Gewissensfreiheit. N° 60. 359

indem er bei der Gotteslästerung die Gottheit selbst, nicht nur den
Glauben an sie, und bei der Herabwürdiguug von Glaubenslehren oder
Kultusgegenftänden diese letzteren als solche, die Religion oder
Konfession an sich, die sie zqu Ausdruck bringen, statt bloss deren
menschliche Empfindung, als Objekt des Strafschutzes behandelt -

Und auf dieser verfassungsividrigen Auffassung über den Unifang der
Strafbarkeit der Äusserungen in Glaubens-fachen beruht speziell
auch die vorliegende Strafbegründung des Kautonsgerichts (dessen
Urteil als selbständig motivierte Bestätigung des erstiustauzlichen
Straferkenutnisses für die Anfechtung vor Bundesgericht allein in
Betracht fällt). Das Kaulonsgericht hält den gesetzlichen Straftatbestaud
der (8)'otteslästernng insofern für erfüllt, als es die Äusserungen
des Returreuten über die Teilnehmer an der Prozession und über die
kiJcarienverehrung als geeignet bezeichnet, Lehren und Zeremonien der
katholischen Staatsreligion und Gegenstände des katholischen Kultus
herabziuvürdigen. Im weitern erklärt es danu allerdings auch noch das im
Gesetze nicht als Erfordernis speziell des Tatbestandes der strafbaren
Herabwürdigung kirchlicher Lehren und Einrichtungen erwähnte Moment
der Erregung öffentlichen Ärgernisses als gegeben. Allein als strafbar
erscheint nach seiner Argumentation doch nicht die durch dieses Ärgernis
bekundete Verletzung des religiösen Gefühls der betreffenden Zuhörer,
sondern überhaupt die Verspottung der Gottesmutter und die seines
Erachtens damit gegebene Verspottung des Erlösers und der Grundlagen
der katholischen Religion. Die kantonsgerichtliche Urteilsbegründuug
behandelt also nicht das verletzte religiöse Gefühl anderer als das
gegen schuldhafte Angriffe geschätzte Rechtsgut, sondern betrachtet die
(Erregung von Ärgernis lediglich als objektive Voraussetzung für den
strafrechtlichen Schutz der herabgewürdigten religiösen Institutionen
selbst. In ihren Rekursbeantivortungeu haben die Staatsanwaltschaft und
das Kantonsgericht dann allerdings die bundesgerichtliche Uinschreibung
der strafbaren Äusserungen in Glaubenssachen zur Rechtfertigung des
angefochtenen Strafentscheides verwendet. Allein hierauf kann angesichts
der abweichenden Grundlage dieses Entscheides selbst nichts ankommen.

360 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Den bundesverfafsungswidrigen Standpunkt des Kantonsgerichts lässt
übrigens nicht nur die erörterte Urteilsbegründung, sondern auch die
kantonsgerichtlich bestätigte Strafausinessnng erkennen. Die dem
Rekurrenten zuerkannte Strafe von 4 Monaten Gefängnis ist nach der
heutigen ftrafrechtlichen Bewertung des Gefühlsund Empfindungsgehaltes der
Persönlichkeit im allgemeinen (wie sie namentlich in den Strafdrohnngeu
gegenüber Ehrverletzungen zum Ausdruck kommt) bloss der durch die
fraglichen Äusserungen erzeugten Verletzung des religiösen Gefühls der
katholischen Zuhörer ganz offenbar nicht adäquat. Das auffallend hohe
Mass dieser Strafe wird vielmehr nur mit der Annahme verständlich, dass
der kantonale Richter sich bei ihrer Festsetzung von der Auffassung des
gesetzlichen Straftatbestandes der Gotteslästerung als eines Vergehens
gegen die Gottheit selbst oder gegen die Glaubenslehren einer staatlich
anerkannten Konfession in ihrem objektiven Bestande habe leiten lassen.

5. Diese Erwägungen führen dazu, dass das angefochtene Urteil wegen
Verletzung des Art. 49 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV aufgehoben werden musz, jedoch nur
mit Bezug auf das Strafmass, in dem Sinne, dass dieses letztere vom
Kantonsgericht unter Berücksichtigung der nach dein Gesagten gebotenen
Korrektur neu zu bestimmen ist. Und zwar ist in dieser Hinsicht des
nähern zu bemerken, dass, wenn dem Reknrrenten für seine Äusserungen bei
ihrer verfassungswidrigen straft-echtlichen Würdigung 4 Monate Gefängnis
gebührten, die entsprechende, auf der verfassungsmässig einwandfreien
Deliktsgrundlage basierte Strafe geringer ausfallen muss: sie wird
danach die vom Rekurrenten bereits verbüsste Strafzeit von fast zwei
Monaten Untersuchungshaft und zirka Z Wochen Strafverhaft jedenfalls
nicht überschreiten dürfen; --

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und das Urteil des
Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 31. Mai 1913 mit Bezug auf das
Strafmass aufgehoben.

V. Pressfreiheit: N° 61. 361

V. Pressfreiheit. Liberté de la. presse.

61. BMW vom 25· get-lembo: 1913 in Sachen Zäggt gegen stample

Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV. W issentliclz oder leicht/Wii!) aufgestellte amm/uw
Bla/wuptungm fallen nicht unter den So'/mt: der Proxsfrf'i/Leil. Legitima-
tion, :mStrafklage wegen Pressehrom'letzuny Im." V/n'wür'fvmtlio gem-n
eine politische Parts-ai gerichtet Simi .

Das Bundesgericht hat, da sich ergeben:

A. Am 30. Juni 1912 fanden im KautonSolothuru die Bezirkswahlen
statt. Dabei kam es im Bezirke Olten-Gösgen zu einem Wahlkampfe zwischen
der freisinnigen Partei einerseits, der katholischen Volkspartei und
der sozialdemokratischen Partei andererseits Der freisinnige Kandidat
drang durch. Am 2. Juli veröffentlichten darauf die Oltner Nachrichten-C
das Organ der katholischen Volkspartei unter dem Titel Bezirkswahlen in
OltenGösgen eine Wahlbetrachtung, die mit folgenden Sätzen schloss:

Unsere1n Kandidaten hat der Kampf wahrlich keinen Rappen gekostet Der
Ijiadikalisnins aber musste in heller Angst alle seine Machtmittel
in fester und fliifsiger Form unter das Volk laufen lassen, um die
Hochdruckwahlmaschine zu schmieren. Der Beschluss der jung-klerikalen
und christlichssozialen Heisssporne, ist sie teuer zu stehen gekommen-

Wegen dieses Artikels, speziell wegen der vorstehend wörtlich angeführten
Stelle erhob Dr. Stampfti, Redaktor in Olten für sich und aus Auftrag
von acht andern Mitgliedern der freisinnigen Partei von Olten gegen den
heutigen Rekurreuten Jäggi als verantwortlichen Redaktor der Oltner
Nachrichten Klage wegen Ehrverletzung Das Amtsgericht Olten-Gösgen
bestrafte den Reknrrenten wegen Beschimpfung mit 70 Fr. Busse. Auf
erfolgte Appellation änderte das Obergericht Solothurn dieses Erkenntnis
durch Urteil vom 27. Mai 1913 dahin ab, dass es den Rekurrenten der
Verleumduug durch das Mittel der Drnckerpresse gegenüber Dr. Stampfli
schuldig erklärte und zu 100 Fr. Busse sowie
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 39 I 351
Datum : 01. Januar 1913
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 39 I 351
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 350 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. gelegenen


Gesetzesregister
BV: 48 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 48 Verträge zwischen Kantonen - 1 Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen.
1    Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen.
2    Der Bund kann sich im Rahmen seiner Zuständigkeiten beteiligen.
3    Verträge zwischen Kantonen dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Sie sind dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
4    Die Kantone können interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen, die einen interkantonalen Vertrag umsetzen, sofern der Vertrag:
a  nach dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt worden ist;
b  die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt.13
5    Die Kantone beachten das interkantonale Recht.14
49 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
Stichwortregister
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bundesgericht • kantonsgericht • beklagter • bundesverfassung • beschimpfung • basel-landschaft • monat • olten • reineinkommen • mutter • prozession • basel-stadt • entscheid • form und inhalt • busse • gemeinde • untersuchungshaft • weiler • verurteilter • frage
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