258 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

3° Subordinasitamente: Sono sospesi i termini di cui all'art. 284
nel senso che, a giudizio emesso, il Signor Fer raris sarà obbligato a
riportare entro i dieci giorni i mo bili asportati ecc.

Sulle domande 2 e 3 succitate, il vice-presidente dell'Antorità
cantonale di vigilanza con decreto 29 marzo 1913 decideva: Non si
fa luogo alla domanda prima provvisionale per titolo di incompetenza
di emanare provvedimento proibitivo, nè alla domanda subordinata, non
essendo in potere dell'Autorità di vigilanza di modificare i termini
tassativi della LEF. Il ricorso 1° aprile 1913 al Tribunale federale
tende all'annullamento ed alla riforma nel senso del ricorrente di questa
provvisionale del eice-presidente dell'Autorità cantonale di vigilanza

Cnnsiderando in diritto :

Il Tribunale federale non può conoscere del merito del ricorso per i
due seguenti motivi:

1° Se l'art. 36 LEF, come dichiara il Tribunale nella sentenza 7
novembre 1912 Schröder c. Autorità di vigilanza del Cantone di Zurigo
(RU ed. sep. 15 n° 95), dà alle Autorità di vigilanza il diritto
di sospendere per via provvisionale l'esecuzione di una misura cui
l'Ufficio si è prestato, nessun disposto, per l'inverso, permette
alle stesse Autorità di ord-inare provvisoriamente, pendente giudizio,
l'esecuzione di un provvedimento a cui l'Ufficio si ebbe a rifiutare e
che forma oggetto di gravame. ·

Questo silenzio della legge non riposa su una svista od inavvertenza
del legislatore e non è da considerarsi come una lacuna della. legge
nel senso tecnico della parola, lacuna che eventualmente si dovrebbe
colmare per la via dell'interpretazione: risulta invece dai motivi
addotti nella sentenza di cui sopra ed ai quali si fa riferimento, che
esso è conforme alla volontà del legislatore, il quale scientemente e
per motivi evidentemente di ordine pratico volle trattare diversamente
il caso in cui l'Ufficio agisce e disturba lo statu quo,

suuv

und Konkurskammer. N° Es 2.59 . '

da quello nel quale l'Ufficio, rifiutandosi di. provvedere e restando
inerte, lascia le cose come sono.

Trattandosi di un 'istanza tendente ad obbligare provvisionalmente
l'Ufficio alt'esecuzz'one di un provvedimento da lui negato, pendente
del resto il ricorso sulla fondatezza di questo rifiuto, le Autorità di
vigilanza non hanno facoltà di entrare in materia.

2° Ma il Tribunale federale non può giudicare sul merito anche per il
semplice motivo che il ricorso è diretto contro un'ordinanza del vice
presidente di una Autorità. di vigilanza, mentre la legge (art. 19 LEF)
non prevede che il ricorso contro una decisione dell'Autorità slessa.

La Camera Esecuzioni e Fallmenti pronuncia: Non si entra in materia
sul ricorso.

42. gutscheid mm 5. avril 1913 in Sachen steigen

Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG: Die Forderung des Ehemmmes cm die Ehefrau auf Zahlung
des Beitrages zur Tragung der ehelichen Lasten bei GüterMenna-ng ist
;,mübertragbar und daher unpfändbar. Legitimation der Ehefrau zur
Beschwerde gegen eine Pfändung dieser Forderung.

A. In den von der Berner Kantonalbank, Fritz Müllhaupt in Bern und
der Schweiz. Volksbank Bern gegen W. Steiger angehobenen Betreibungen
Nr. 8752, 10,047' und 11,372 pfändete das Betreibungsamt Zürich V am
14. Dezember 1912 den laut Gütertrennungsvertrag von der Ehefrau des
Schuldners zu leistenden Beitrag an die ehelichen Lasten, soweit 5000
Fr. pro Jahr übersteigend, für die Dauer eines Jahres vom 1. Dezember
1912 bis Ende November 1913.

Dieser Beitrag ist in dem erwähnten Ehevertrag vom 7. März 1912 auf
75 0/0 des reinen Ertrages des eigenen Vermögens der Ehefrau, maximus
30,000 Fr. angesetzt. Für das Jahr 1912 betrug er 5030 Fr. 75 Cts.,
die indessen zur Zeit der Psändnng bereits verbraucht waren. § 1 lit. c
des Vertrages bestimmt, dass,

260 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

sofern der (Ehemann für die Bedürfnisse der (Ehefrau oder udes gemeinsamen
Haushaltes nicht in genügender und standesgemasser Weise sorge, die
hiefür erforderlichen Summen von dem Beiträge der (Ehefrau an die
ehelichen Lasten abgezogen werden könnten.

Die Ehefrau verlangte auf dem Beschwerdewege die Aufhebung der Pfändung,
indem sie geltend machte, dass der Anspruch des Ehemannes aus Art. 246
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 246 - Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss.

ZGB ein höchftpersönlicher, daher unübertragbar und unpfändbar sei und
sie durch die Pfändung in ihrem gesetzlichen und vertraglichen Rechte auf
ausschliessliche Verwendung der fraglichen Summen für ihre Bedürfnisse
bezw. diejenigen des Haushaltes beeinträchtigt werde.

Beide kantonalen Jnstanzen wiesen die Beschwerde ab, die obere im
wesentlichen mit folgender Begründung: Der Einwand, dass der eingepsändete
Anspruch höchstpersönlicher Natur sei, halte nicht Stick). Erwachse
dem Ehemanne auf Grund des Art. 246
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 246 - Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss.
ZGB eine bestimmte Forderung-auf
die Ehefrau, so sei dies eine rein vermögensrechtliche Forderung, die
unzweifelhaft abgetreten und mangels einer entgegenstehenden gesetzlichen
Bestimmung somit auch gepfändet werden könne. Richtig sei allerdings,
dass die Ehefrau nach Art. 246 nur einen Beitrag an die ehelichen Lasten
schulde und dass daher, sofern der Ehemann gerade aus diesem Beitrage die
ehelichen Lasten tragen wolle, die Gläubiger denselben unmöglich für sich
in Anspruch nehmen könnten, weil sonst eben der Ehemann die Lasten nicht
trage und daher auch den Beitrag nicht zu fordern habe. Hieran ändere
der Umstand nichts, dass die Höhe des Beitrages durch Übereinkunft
fixiert sei, da er trotz-. dem immer ein Beitrag an die ehelichen
Lasten bleibe. Daher sei es sehr wohl möglich, ja wahrscheinlich,
dass dem Ehemanne ein Anspruch, wie er eingepfändet worden sei, nie
zustehen werde. Soweit er aber einen solchen erworben habe, weil er in
der Vergangenheit eheliche Lasten getragen habe, oder erwerben werde,
weil er in Zukunft solche Lasten aus andern als den Mitteln der Ehefrau
tragen werde, müssten auch seine Gläubiger, die ihm vielleicht gerade
die Mittel zur Tragung jeneuLasten verschafft hätten, auf den fraglichen
Anspruch, der nun einfach auf Zahlung eines bestimmten Betrages gehe,
greifen können. Da demnach nicht von vornherein unmöglich sei, dass der
eingepfändete Anspruch in

' und Konkurskammer. N° 42. 261

einer Weise zur Existenz gelange, dass die Pfändungsgläubiger ihn für sich
beanspruchen könnten, sei die Pfändbarkeit nicht aus' geschlossen. Die
Frage, ob und in welchem Umfange der Anspruch

bestehe, werde dann eventuell vor dem Richter zum Austrag zu

bringen fein.

B... Gegen diesen Entscheid rekujrriert Frau Steiger an dasBundesgericht
unter Erneuerung ihrer früheren Anträge und Vorbringen.

Die Schuldbetretbungsund Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichts und
übereinstimmender Meinung der Doktrin (vergl. Jaeg er , Kommentar zu
Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG N. 1; Reichel, in Zschr. f. schw R. N. F.13, S. 55 ff.;
Blumenstein, S. 353 ff.) ist die Aufzählung der unpfändbaren Rechte
in Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG nicht erschöpfend, sondern kann die Unpfändbarkeit
sich auch aus Vorschriften des Zivilrechts ergehen. Jnsbesondere ist
die Pfändung solcher Rechte ausgeschlossen, die nach Zivilrecht nicht
veräusserlich, also nicht auf Dritte übertragbar sind. Denn soweit dies
zutrifft, ist eben die Verwertung nicht möglich und würde die Pfändung
daher der Wirksamkeit entbehren. Die Frage, ob die Beiträge der Frau
nach Art. 246
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 246 - Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss.
ZGB pfändbar seien, fällt also mit der anderen zusammen,
ob der Anspruch des Ehemanns auf diese Beiträge übertragbar fei.

2. Dies ist im Gegensatz zu den Borinftanzen zu verneinen. Gemäss
Art. 164
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 164 - 1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
1    Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.
OR, der zufolge Art. 7
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 7 - Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes6 über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse.
ZGB auch auf nicht obligationenrechtliche
Ansprüche Anwendung findet, ist die Abtretung auch ohne besonderes
gesetzliches Verbot ausgeschlosser wenn ihr die besondere Natur des
Rechtsverhältnisses entgegensteht, d. h. wenn der Gläubigerwechsel
eine Veränderung des Leistungsinhalts zur Folge hätte (vergl. Of er,
Kommentar zu Art. 164, N. 4; Hafner, zu Art. 184
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 184 - Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragschliessenden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.
(alt) N. 5). Mit einem
solchen Falle hat man es aber hier unzweifelhaft zu tun. Die

Beitragspflicht der Ehefrau nach Art. 246
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 246 - Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss.
ZGB ist das Kortzelat der
dem Ehemanne durch Art. 160 auferlegten Pflicht, für den Unterhalt von
Frau und Kind zu sorgen, und die dem System der Gütertrennung adäquate
vermögensrechtliche Folgerung aus

262 ' c. Entscheidungen der Schuldbelreibungs--

dem Grundsatze des Art. 161, wonach die Frau den Mann in der Sorge für die
eheliche Gemeinschaft nach Kräften zu unterstützen hat. Sie beruht aus
dem familienrechtlichen Bande, das durch die Ehe geschaffen worden ist,
und besteht nur mit Rücksicht auf dieses und nur gegenüber der Person
des Ehemannes. Von diesem Gesichtspunkte aus hat denn auch das deutsche
Recht in § 1247 BGB den fraglichen Anspruch des Ehemannes ausdrücklich
als unübertragbar erklärt. Für das schweizerische Recht ergibt sich die
nämliche Folge auch ohne besondere Vorschrift da-

raus, dass das Gesetz den Beitrag ausdrücklich als solchen zur -

Tragung der ehelichen Laen, d. h. der den Ehemann zufolge der Bestimmung
des Art. 160 treffenden Lasten bezeichnet. Damit ist gesagt, dass die
Beitragspflicht nur zu diesem Zwecke und soweit er es erfordert, besteht
und folglich auch nur vom Ehemann selbst geltend gemacht werden kann. Denn
sobald Dritte an Stelle des Mannes die Beiträgefür sich beanspruchen
könnten, würden diese eben ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung entfremdet
und damit der Inhalt der Leistungspflicht der Ehefrau verändert. Etwas
anderes kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch für den Fall nicht
gelten, wo der Ehemann die ehelichen Lasten aus eigenen Mitteln bestritten
hat bezw. bestreitet. Unterlässt es der Mann, die Beiträge von der Frau
einzufordern, so liegt darin ein Verzicht auf den dahingehenden Anspruch
(vergl. BGB § 1247, Egger, zu Art. 246 N. 1 e). Jedenfalls wäre die Frau,
wenn ein Nachforderungsrecht des Mannes bestände, berechtigt zu verlangen,
dass die nachzuleistenden Beträge ausschliesslich für die Zwecke der
Gemeinschaft verwendet werden, und brauchte sich nicht gefallen zu lassen,
dass aus dem, was sie zu diesem Zwecke schuldet, persönliche Schulden
des Mannes gedeckt werden. Denn darin besteht gerade das Wesen der
Gütertrennung, dass das Frauenvermögen für die persönlichen Schulden des
Mannes nicht haftet. Die von der Vorinstanz gemachte Unterscheidung würde
aber not wendig zu einer solchen Haftung führen. Für die Deckung solcher
Gläubiger, deren Forderungen aus Leistungen für die Zwecke der ehelichen
Gemeinschaft herrühren, hat das Gesetz selbst in anderer Weise dadurch
gesorgt, dass es die Frau bei Zahlungsunfähigkeit des Mannes subsidiär
haftbar erklärt. Im übrigen mag bemerkt' und Kankurskammer. N° 42. 263

werden, dass es sich. vorliegend unbestrittenermassen nicht um
Verbindlichkeiten der letzteren Art, sondern um persönliche Verbindlich-
keiten des Ehemannes handelt.

3. Ohne Bedeutung für die Frage der Übertragbarkeit des Anspruchs
ist selbstverständlich, ob der Beitrag vertraglich fixiert ist oder
nicht. Gemäss Art. 246
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 246 - Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss.
ZGB ist die Höhe des Beitrags in erster Linie
durch Verständigung zwischen den Ehegatten zu bestimmen; nur soweit eine
solche nicht zustande fommt, hat der Richter einzutreten. Die vertragliche
Bezifferung des Beitrages hat also nur die Bedeutung der Festsetzung
dessen, was die Ehegatten als angemessen im Sinn von Art. 246 Abs. 1
erachten; an der rechtlichen Natur des Anspruchs des Ehemanns ändert sie
nichts. Übersteigt der Beitrag das für den notwendigen Lebensunterhalt
Erforderliche, so liegt darin eine freiwillige Zuwendung der Ehefrau
aus dem ihr allein zustehenden Vermögen, die indirekt auch ihr selbst
wieder zugute kommt, indem sie einen vermehrten Aufwand für die eheliche
Gemeinschaft gestattet. Daher geht auch die Auffassung der unteren
Aufsichtsbehörde und der Pfändungsgläubiger fehl, dass jedenfalls der das
Existenzminimum übersteigende Teil des Beitrages pfändbar sein müsse,
weil der zahlungsunfähige Schuldner nur Anspruch auf das Notwendige
habe und auch dessen Frau eine entsprechende Einschränkung zugemutet
werden könne. Wenn der Ehemann mit Hilfe der Beiträge seiner Frau einen
über das Notwendige hinausgehenden Aufwand entfalten kann, so geschieht
dies nicht auf Kosten seiner Gläubiger, die bei der Gütertrennung nur
Anspruch auf Deckung aus seinem Vermögen haben, sondern infolge der
familienrechtlichen Beziehungen zu seiner Frau, welche kraft ihres dem
Zugriffe der persönlichen Gläubiger des Mannes entzogenen Vermögens
in der Lage und berechtigt ist, sich für sich und ihren Mann diese
höhere Lebenshaltung zu leisten. Damit haben diejenigen, welche einem
in Gütertrennung lebenden Ehemanne kreditieren, von vornherein zu rechnen.

4.Aus dem Gesagten folgt schliesslich ohne weiteres, dass neben
dem Ehemann auch die Ehefrau berechtigt sein muss, die Pfändung des
Anspruchs aus Art. 246
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 246 - Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss.
ZGB anzufechten, da dadurch eben ihr Recht auf
ausschliessliche Verwendung der von

264 G. Entscheidungen der Schuldbelreibuugs--

ihr zu leistenden Summen für die eheliche Gemeinschaft verletzt wird. Der
von der Vorinstanz stillschweigend verworfene Einwand

der Pfändungsgläubiger, dass nur der Ehemann zur Beschwerde

legitimiert gewesen wäre, hält somit nicht Stich.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss die vom Betreibungsamt
Zürich V am 14. Dezember 1912 vollzogene Mündung des Beitrages der
Rekurrentin an die ehelichen Lasten aufgehoben.

43. Cutscheid vom 18. April 1913 in Sachen gt.-@. eFlummter & glatter-.

Art. 16 GebT: Bei der Berechnung der Gebühr für die Abschrift der
Pfdnd'nngsurlcunde ist die erste Seite als ganze Folioseite in Rechnung
zu stellen. Dagegen ist für die Aufzählung der dem Schuldner als
Kompetenzstücke überlassenen Gegenstände keine Gebühr zu be-rechnen,
wenn eine solche Aufzählung nicht verlangt werden ist. - Art. 13 GebT:
Für eine F ristansetzung nach Art. 106 Abs. 2SchKG ist die Gebühr
von 50 Rp. auch dann zu berechnen, wenn sie in der Abschrift (ter
Pfändungsurkunde enthalten ist.

A. In der Betreibung der Rekurrentin, der A.-G. Kummler & Matter in
Liestal, gegen Julian Borner in Olten vollzog das Betreibungsamt Olten
am 7. Januar 1913 die Pfändung. Am 15_. Februar 1913 stellte es der
Rekurrentin die Abschrift der Pfändungsurkunde auf dem Formular 8 zu,
indem es durch Nachnahme einen Gebührenbetrag von 3 Fr. 40 Cts. samt
dem Porio von 20 Np. einzog. Die zweite Folioseite des Formulars
ist mit dem Verzeichnis der gepfändeten Gegenstände und der geltend
gemachten Drittansprüche ausgefüllt; die dritte Seite enthält eine
Aufzählung der Kompetenzstücke. Ausserdem ist auf die zweite Seite ein
Zettel aufgeklebt, auf dem sich die Fristansetzung zur Bestreitung der
Drittansprüche befindet. Das Betreibungsamt hatte nun für die Abschriften
für Gläubiger und Schuldner je 90 Np. und für die Fristansetzung 50
Rp. nebst 5 Np. Porto berechnet.und Honkurskammer. N° 43. · 265-

B. Hiegegen erhob die Rekurrentin Beschwerde mit dem. Begehren, das
Betreibungsamt sei anzuweisen, ihrs1 Fr. 75 Cts. zurückzuerstatten Sie
machte geltend, dass für die Abschriften der Pfändungsurkunde nur je 30
Rp. berechnet werden dürften und dass es nicht zulässig sei, für die in
dieser Urkunde enthaltene Anzeige nach Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
SchKG eine Gebühr und
Porto zu verlangen.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn wies die Beschwerde durch
Entscheid vom 1. März 1913 mit folgenderBegründung ab: Obwohl die erste
Seite der Abschrift der Pfändungsurkunde zum grössten Teile vorgedruckt
fei, sei sie trotzdem für die Gebührenrechnung zu berücksichtigen
Sie enthalte wenigstens 24 Zeilen mit durchschnittlich wenigstens 30
Buchstaben. Ebenso dürfe das Betreibungsamt für die dritte Seite eine
Gebühr verrechnen, weil in der Praxis die unpfändbaren Sachen stets in
der Abschrift der Pfändungsurkunde angeführt würden. Die Beibehaltung
dieser Praxis liege im Interesse der Parteien. Endlich sei auf Grund des
Art. 13 des Gebührentarifs auch die Berechnung einer Gebühr und des Portos
für die Fristanfetzung gerechtfertigt. Nach dem durch Bundesratsbeschluss
vom 14· Dezember 1911 abgeänderten Wortlaut des Art. 2 des Gebührentarifs
dürfe die Frankatur für eine durch die Post gesandte Anzeige zur Gebühr
hinzugerechnet werden.

C. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin unter Erneuerung ihres Begehrens
an das Bundesgericht weitergezogen. Aus der Rekursbegründung ist folgendes
hervorzuheben: Da der grösste Teil des Jnhaltes der ersten Seite der
Abschrift der Pfändungsurkunde vorgedruckt fei, dürfe hiefür keine
Gebühr berechnet werden (Jaeger, Kommentar zu Art. 113 S. 383). Ebenso
sei es nicht zulässig, für das Verzeichnis der unpfändbaren Gegenstände
eine Gebühr zu fordern, weil ohne Begehren des Gläubigers diese Objekte
nicht in die Pfändungsurkunde aufzunehmen seien (Jaeger, Kommentar zu
Art. 92 S. 256 und Art. 112 N. 4' S. 882). Endlich dürfe auch für eine
Fristansetzung keine Gebühr berechnet werden, wenn diese in der Abschrift
der Pfändungsurkunde enthalten sei (Jaeger, Kommentar zu Art. 106
N. 15)... Ausserdem habe das Betreibungsamt für die Fristanfetzung kein
Porto bezahlen müssen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 39 I 259
Datum : 29. März 1913
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 39 I 259
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 258 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs- 3° Subordinasitamente: Sono sospesi


Gesetzesregister
OR: 164
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 164 - 1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
1    Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.
SchKG: 92 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
ZGB: 7 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 7 - Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes6 über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse.
184 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 184 - Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragschliessenden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.
246
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 246 - Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
mann • betreibungsamt • weiler • eheliche gemeinschaft • schuldner • ehegatte • frage • vorinstanz • stelle • wiese • olten • deckung • bundesgericht • berechnung • dauer • kosten • solothurn • bern • begründung des entscheids • gerichts- und verwaltungspraxis
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